31998D0416

98/416/EG: Beschluss des Rates vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Amtsblatt Nr. L 190 vom 04/07/1998 S. 0034 - 0035


BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 1998 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (98/416/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft ist Unterzeichnerin des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, welches alle Mitglieder der Internationalen Gemeinschaft anhält, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten.

Der Gemeinschaft ist im Bereich der Seefischerei die Befugnis übertragen, Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen zu erlassen und in diesem Zusammenhang Vereinbarungen mit Drittländern oder internationalen Organisationen zu treffen.

Die Bewirtschaftung und Erhaltung der lebenden Ressourcen des Mittelmeers bedarf einer internationalen Regelung.

Zu diesem Zweck wurde am 24. September 1949 in Rom das Übereinkommen zur Errichtung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer geschlossen.

Um zur Erhaltung der lebenden Meeresschätze in dem Gebiet beitragen zu können, das unter das genannte Übereinkommen fällt und in dem die Fischer der Gemeinschaft ihre Tätigkeit ausüben, ist es erforderlich, daß die Gemeinschaft der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer beitritt.

Die Europäische Gemeinschaft ist am 26. November 1991 Mitglied der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) geworden.

Artikel I Absatz 2 des genannten Übereinkommens in Verbindung mit Artikel XIV der überarbeiteten FAO-Satzung ermöglicht den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer.

Das Übereinkommen und die Geschäftsordnung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer wurden angepaßt, um den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu ermöglichen -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Die Gemeinschaft tritt der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gemäß der Beitrittsurkunde in Anhang I durch die Erklärung der Annahme des Übereinkommens und der Geschäftsordnung dieser Organisation bei.

Die Europäische Gemeinschaft hinterlegt außerdem eine zwischen dem Rat und der Kommission vereinbarte einheitliche Erklärung über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts.

(2) Der Wortlaut des Übereinkommens und der Geschäftsordnung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer ist in den Anhängen II und III enthalten.

Geschehen zu Luxemburg am 16. Juni 1998.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MEACHER

(1) ABl. C 124 vom 21. 4. 1997, S. 61.

(2) ABl. C 195 vom 22. 6. 1998.

ANHANG I

Urkunde über den Beitritt zur Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

Herr Generaldirektor,

ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, daß die Europäische Gemeinschaft beschlossen hat, der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer beizutreten. Ich bitte Sie daher, die vorliegende Urkunde, mit der die Gemeinschaft das Übereinkommen und die Geschäftsordnung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer gemäß den Artikeln I und XI annimmt, sowie die Einheitliche Erklärung der Europäischen Gemeinschaft über die Ausübung der Zuständigkeiten und des Stimmrechts gemäß Artikel II Absatz 6 Satz 2 des genannten Übereinkommens entgegenzunehmen.

Die Europäische Gemeinschaft akzeptiert formell und ohne Vorbehalte die Verpflichtungen aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer, wie sie im Übereinkommen und in der Geschäftsordnung dieser Kommission aufgeführt sind, und verpflichtet sich feierlich, den zum Zeitpunkt ihres Beitritts bestehenden Verpflichtungen nachzukommen.

Genehmigen Sie, Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Präsident des Rates der Europäischen Union

Herrn Diouf

Generaldirektor

Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen

Via delle Terme di Caracalla

I-00100 Rom