22.9.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 248/17


VERORDNUNG (EG) Nr. 1100/2007 DES RATES

vom 18. September 2007

mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 19. Juli 2004 seine Schlussfolgerungen zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 1. Oktober 2003 über die Entwicklung eines gemeinschaftlichen Aktionsplans zur Bewirtschaftung des Europäischen Aals angenommen, in denen die Kommission aufgefordert wird, Vorschläge für die langfristige Bewirtschaftung des Aals in Europa vorzulegen.

(2)

Am 15. November 2005 hat das Europäische Parlament eine Entschließung angenommen, in der die Kommission aufgefordert wurde, unverzüglich einen Vorschlag für eine Verordnung zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals zu unterbreiten.

(3)

Aus dem jüngsten wissenschaftlichen Gutachten des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) über Europäischen Aal geht hervor, dass sich der Bestand außerhalb sicherer biologischer Grenzen befindet und zurzeit keine nachhaltige Fischerei ausgeübt wird. Der ICES empfiehlt, dringend einen Wiederauffüllungsplan für den gesamten Bestand des Europäischen Aals auszuarbeiten und die Nutzung und sonstige Eingriffe des Menschen, die sich auf die Fischerei oder den Bestand auswirken, so weit wie möglich zu reduzieren.

(4)

Die unterschiedlichen Bedingungen und Erfordernisse in der Gemeinschaft erfordern unterschiedliche spezifische Lösungen. Diese Unterschiede sollten bei der Planung und Durchführung der Maßnahmen zum Schutz und zur nachhaltigen Nutzung des Bestands des Europäischen Aals berücksichtigt werden. Die Entscheidungen sollten so ortsnah wie möglich getroffen werden. Vorrang sollten Maßnahmen der Mitgliedstaaten haben, die zu diesem Zweck auf die regionalen und lokalen Bedingungen abgestimmte Aalbewirtschaftungspläne erstellen.

(5)

Ziel der Richtlinie 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) und der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (3) ist unter anderem der Schutz, die Erhaltung und die Verbesserung der Gewässer, in denen die Aale einen Teil ihres Lebenszyklus verbringen; es muss sichergestellt werden, dass die im Rahmen der vorliegenden Verordnung getroffenen Maßnahmen mit denen der genannten Richtlinien koordiniert sind und mit ihnen im Einklang stehen. Die Bewirtschaftungspläne für Aal sollten für die Einzugsgebiete im Sinne der Richtlinie 2000/60/EG gelten.

(6)

Der Erfolg der Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Aalbestands hängt von einer engen Zusammenarbeit auf gemeinschaftlicher, mitgliedstaatlicher, regionaler und lokaler Ebene und vom konsequenten Vorgehen aller Beteiligten ab; auch die betroffenen öffentlichen Sektoren müssen informiert, konsultiert und einbezogen werden. In diesem Zusammenhang könnte eine Unterstützung aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) zur wirksamen Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne beitragen.

(7)

Können Einzugsgebiete, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats liegen, nicht als natürliche Lebensräume des Europäischen Aals ermittelt und abgegrenzt werden, so sollte dieser Mitgliedstaat von der Verpflichtung, einen Aalbewirtschaftungsplan auszuarbeiten, freigestellt werden können.

(8)

Um die Wirksamkeit und Ausgewogenheit der Wiederauffüllungsmaßnahmen für den Aal sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten allen Beteiligten mitteilen, welche Maßnahmen sie zu treffen beabsichtigen und in welchen Gebieten diese durchgeführt werden sollen; außerdem muss die Wirksamkeit der Maßnahmen bewertet werden.

(9)

Die Aalbewirtschaftungspläne sollten von der Kommission auf der Grundlage einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei genehmigt werden.

(10)

In einem Einzugsgebiet, in dem der Aalfang und andere Eingriffe des Menschen grenzübergreifende Auswirkungen haben können, sollten alle Programme und Maßnahmen für das ganze Einzugsgebiet koordiniert werden. Diese Koordinierung darf jedoch nicht zu Lasten der raschen Einführung des einzelstaatlichen Teils der Aalbewirtschaftungspläne gehen. Bei Einzugsgebieten, die über die Grenzen der Gemeinschaft hinausgehen, sollte die Gemeinschaft die Sicherstellung einer entsprechende Koordinierung mit den betreffenden Drittländern anstreben.

(11)

Bei dieser grenzübergreifenden Koordinierung innerhalb wie außerhalb der Gemeinschaft sollte der Ostsee und den europäischen Küstengewässern, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/60/EG fallen, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Die Notwendigkeit dieser Koordinierung sollte jedoch Sofortmaßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausschließen.

(12)

Im Rahmen der einzelnen Aalbewirtschaftungspläne sollten daher besondere Maßnahmen zur Erhöhung der Menge der Aale von weniger als 12 cm Länge, die in den europäischen Gewässern ausgesetzt werden, sowie zur Übertragung von Aalen von weniger als 20 cm Länge zum Zwecke der Bestandsaufstockung ergriffen werden.

(13)

Ab 31. Juli 2013 sollten 60 % der jährlich gefangenen Aale von weniger als 12 cm Länge der Aufstockung vorbehalten sein. Die Entwicklung der Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge sollte jährlich überwacht werden. Bei einem deutlichen Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge, die für die Aufstockung in den von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten verwendet werden, gegenüber dem Marktpreis für Aale von weniger als 12 cm Länge, die für andere Zwecke verwendet werden, sollte die Kommission befugt sein, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die eine vorübergehende Verringerung des Anteils der zur Aufstockung vorbehaltenen Aale von unter 12 cm Länge einschließen können.

(14)

Die Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern seeseitig der Grenzen der von den Mitgliedstaaten als natürliche Lebensräume des Aals ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete sollte schrittweise verringert werden, und zwar durch die Reduzierung des Fischereiaufwands oder der Fangmengen um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand bzw. den durchschnittlichen Fangmengen in den Jahren 2004 bis 2006.

(15)

Die Kommission sollte anhand der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Angaben einen Bericht über das Ergebnis der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne erstellen und erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen vorschlagen, mit denen die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals mit hoher Wahrscheinlichkeit erreicht werden kann.

(16)

Die Mitgliedstaaten sollten eine Kontroll- und Überwachungsregelung schaffen, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für die Binnenfischerei angepasst ist und mit der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (4) in Einklang steht. Die Mitgliedstaaten sollten in diesem Zusammenhang bestimmte Informationen und Schätzungen zur kommerziellen Fangtätigkeit und zur Sportfischerei erstellen, um gegebenenfalls die Berichterstattung und die Bewertung der Aalbewirtschaftungspläne sowie die Kontrolle und die Durchsetzungsmaßnahmen zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten ferner Maßnahmen ergreifen, um die Kontrolle und die Durchsetzung der Vorschriften bei der Ein- und Ausfuhr von Aal sicherzustellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   Mit dieser Verordnung werden Rahmenbedingungen festgelegt für den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bestands des Europäischen Aals der Art Anguilla anguilla in den Gewässern der Gemeinschaft, den Lagunen des Küstenraums (Strandseen), den Flussmündungen und Flüssen sowie den damit verbundenen Binnengewässern der Mitgliedstaaten, die in die Gewässer der ICES-Untergebiete III, IV, VI, VII, VIII, IX oder in das Mittelmeer fließen.

(2)   In Bezug auf das Schwarze Meer und die mit ihm verbundenen Flüsse trifft die Kommission nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (5) nach Anhörung des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei bis 31. Dezember 2007 eine Entscheidung, ob diese Gewässer natürliche Lebensräume des Europäischen Aals gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung sind.

(3)   Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung werden unbeschadet der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 92/43/EWG sowie der Richtlinie 2000/60/EG erlassen und umgesetzt.

Artikel 2

Ausarbeitung von Aalbewirtschaftungsplänen

(1)   Die Mitgliedstaaten ermitteln die Einzugsgebiete in ihrem Hoheitsgebiet, die natürliche Lebensräume des Europäischen Aals bilden („Aaleinzugsgebiete“), und grenzen diese Gebiete, die auch Seegewässer umfassen können, ab. Ein Mitgliedstaat kann bei entsprechender Begründung sein gesamtes Hoheitsgebiet oder eine bestehende regionale Verwaltungseinheit als geschlossenes Aaleinzugsgebiet ausweisen.

(2)   Bei der Abgrenzung der Aaleinzugsgebiete berücksichtigen die Mitgliedstaaten soweit irgend möglich die in Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Verwaltungsvereinbarungen.

(3)   Die Mitgliedstaaten erstellen für jedes Aaleinzugsgebiet nach Absatz 1 einen Aalbewirtschaftungsplan.

(4)   Ziel jedes Aalbewirtschaftungsplans ist es, die anthropogene Mortalität zu verringern und so mit hoher Wahrscheinlichkeit die Abwanderung von mindestens 40 % derjenigen Biomasse an Blankaalen ins Meer zuzulassen, die gemäß der bestmöglichen Schätzung ohne Beeinflussung des Bestands durch anthropogene Einflüsse ins Meer abgewandert wäre. Der Aalbewirtschaftungsplan wird erstellt, um dieses Ziel langfristig zu erreichen.

(5)   Die angestrebte Abwanderungsrate wird unter Berücksichtigung der für jedes Aaleinzugsgebiet verfügbaren Daten nach einer oder mehreren der drei folgenden Methoden ermittelt:

a)

Verwendung von im geeignetsten Zeitraum vor 1980 erhobenen Daten, sofern diese in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung stehen;

b)

habitatbezogene Bewertung der potenziellen Aalproduktion bei Fehlen anthropogener Mortalitätsfaktoren;

c)

Zugrundelegung ökologischer und hydrographischer Daten vergleichbarer Einzugsgebiete.

(6)   Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält eine Beschreibung und eine Analyse des gegenwärtigen Aalbestands im Aaleinzugsgebiet und setzt diesen zu der in Absatz 4 vorgegebenen angestrebten Abwanderungsrate in Beziehung.

(7)   Jeder Aalbewirtschaftungsplan umfasst Maßnahmen zur Erreichung, Überwachung und Verifizierung des in Absatz 4 vorgegebenen Ziels. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Mittel entsprechend den jeweiligen lokalen und regionalen Gegebenheiten.

(8)   Aalbewirtschaftungspläne können unter anderem folgende Maßnahmen umfassen:

Reduzierung der kommerziellen Fangtätigkeit,

Einschränkung der Sportfischerei,

Besatzmaßnahmen,

strukturelle Maßnahmen zur Sicherung der Durchgängigkeit von Flüssen und zur Verbesserung ihrer Lebensräume, gekoppelt mit anderen Umweltmaßnahmen,

Verbringung von Blankaalen aus Binnengewässern in Gewässer, aus denen sie ungehindert in die Sargassosee abwandern können,

Maßnahmen gegen Raubtiere,

befristete Abschaltung von Wasserkraftwerksturbinen,

Maßnahmen in Bezug auf Aquakultur.

(9)   Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält einen Zeitplan für die Erreichung der in Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate, der auf einem schrittweisen Ansatz beruht, von einer erwarteten Populationszunahme abhängt und Maßnahmen umfasst, die vom ersten Umsetzungsjahr des Aalbewirtschaftungsplans an durchgeführt werden.

(10)   Im Rahmen der Aalbewirtschaftungspläne ergreifen die Mitgliedstaaten schnellstmöglich geeignete Maßnahmen zur Reduzierung der Mortalitätsraten, die durch außerfischereiliche Faktoren wie z. B. Wasserkraftwerksturbinen, Pumpen oder Raubtiere bedingt sind, sofern dies im Hinblick auf das Ziel des Plans erforderlich ist.

(11)   Jeder Aalbewirtschaftungsplan enthält eine Beschreibung der Maßnahmen im Bereich der Kontrolle und der Sanktionen, die nach Artikel 10 in anderen Gewässern als den Gewässern der Gemeinschaft angewandt werden.

(12)   Ein Aalbewirtschaftungsplan ist ein im Rahmen einer gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahme gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer v der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. Juli 2006 über den Europäischen Fischereifonds (6) auf nationaler Ebene angenommener Bewirtschaftungsplan.

Artikel 3

Ausnahme von der Verpflichtung zur Erstellung eines Aalbewirtschaftungsplans

(1)   Ein Mitgliedstaat kann von der Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans befreit werden, wenn hinreichend begründet wird, dass die in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flusseinzugsgebiete oder Seegewässer keine natürlichen Lebensräume des Europäischen Aals bilden.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 1. Januar 2008 einen nach Absatz 1 erstellten Antrag auf Ausnahme.

(3)   Diese Anträge auf Ausnahme werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 von der Kommission genehmigt.

(4)   Genehmigt die Kommission einen Antrag auf Ausnahme, so gilt Artikel 4 nicht für den betreffenden Mitgliedstaat.

Artikel 4

Übermittlung der Aalbewirtschaftungspläne

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. Dezember 2008 die gemäß Artikel 2 erstellten Aalbewirtschaftungspläne.

(2)   Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 keinen Aalbewirtschaftungsplan zur Genehmigung vorgelegt hat, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist vom 1. Januar 2009 an umzusetzen.

(3)   Die Fangreduzierungen nach Absatz 2 können völlig oder teilweise ersetzt werden durch unverzügliche Maßnahmen im Hinblick auf andere anthropogene Mortalitätsfaktoren, die bewirken, dass die gleiche Anzahl migrierender Blankaale zum Laichen ins Meer abwandern kann, wie es bei einer Fangreduzierung der Fall wäre.

Artikel 5

Genehmigung und Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne

(1)   Die Aalbewirtschaftungspläne werden nach einer technischen und wissenschaftlichen Bewertung durch den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei oder andere geeignete wissenschaftliche Einrichtungen nach dem Verfahren gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 von der Kommission genehmigt.

(2)   Die Mitgliedstaaten setzen die von der Kommission gemäß Absatz 1 genehmigten Aalbewirtschaftungspläne ab dem 1. Juli 2009 oder zum frühestmöglichen Zeitpunkt vor diesem Tag um.

(3)   Ab dem 1. Juli 2009 oder ab dem Zeitpunkt der Umsetzung des Aalbewirtschaftungsplans vor diesem Tag ist die Befischung von Aal der Art Anguilla anguilla ganzjährig erlaubt, sofern dabei die Bedingungen und Einschränkungen des von der Kommission gemäß Absatz 1 genehmigten Aalbewirtschaftungsplans eingehalten werden.

(4)   Ein Mitgliedstaat, der der Kommission bis zum 31. Dezember 2008 einen Aalbewirtschaftungsplan zur Annahme vorgelegt hat, der von der Kommission nicht nach Absatz 1 genehmigt werden kann, bewirkt durch eine Verkürzung der Fangzeit für Aal oder durch andere Maßnahmen eine Reduzierung des Fischereiaufwands um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder eine Reduzierung des Fischereiaufwands, die eine Verringerung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sicherstellt. Diese Reduzierung ist nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, binnen drei Monaten umzusetzen.

(5)   Die Fangreduzierungen nach Absatz 4 können ganz oder teilweise ersetzt werden durch unverzügliche Maßnahmen im Hinblick auf andere anthropogene Mortalitätsfaktoren, die bewirken, dass die gleiche Anzahl migrierender Blankaale zum Laichen ins Meer abwandern kann, wie es bei einer Fangreduzierung der Fall wäre.

(6)   Kann die Kommission einen Aalbewirtschaffungsplan nicht genehmigen, so kann der betreffende Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung, den Plan nicht zu genehmigen, einen überarbeiteten Plan vorlegen.

Der überarbeitete Aalbewirtschaftungsplan wird nach dem Verfahren gemäß Absatz 1 genehmigt. Die Fangreduzierungen nach Absatz 4 sind nur dann umzusetzen, wenn die Kommission den überarbeiteten Plan nicht genehmigt.

Artikel 6

Grenzübergreifende Aalbewirtschaftungspläne

(1)   Erstreckt sich ein Aaleinzugsgebiet über das Gebiet von mehr als einem Mitgliedstaat, so erstellen die betreffenden Mitgliedstaaten gemeinsam einen Aalbewirtschaftungsplan.

Sofern die Abstimmung sich derart zu verzögern droht, dass ein rechtzeitiges Einreichen des Aalbewirtschaftungsplans unmöglich wird, können die Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne für ihren eigenen Teil des Einzugsgebiets einreichen.

(2)   Geht ein Aaleinzugsgebiet über das Gebiet der Gemeinschaft hinaus, so bemühen sich die betreffenden Mitgliedstaaten in Absprache mit den betreffenden Drittländern um die Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans, wobei der Zuständigkeit einschlägiger regionaler Fischereiorganisationen Rechnung getragen wird. Beteiligen sich die betreffenden Drittstaaten nicht an der gemeinsamen Ausarbeitung eines Aalbewirtschaftungsplans, so können die betreffenden Mitgliedstaaten Aalbewirtschaftungspläne für den in ihrem Hoheitsgebiet gelegenen Teil des Aaleinzugsgebiets vorlegen, um die in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebene Abwanderungsrate zu erreichen.

(3)   Die Artikel 2, 4 und 5 gelten für die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten grenzübergreifenden Pläne sinngemäß.

Artikel 7

Besatzmaßnahmen

(1)   Erlaubt ein Mitgliedstaat die Befischung von Aalen von weniger als 12 cm Länge, entweder als Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans oder im Zuge der Reduzierung des Fischereiaufwands nach Artikel 4 Absatz 2 oder Artikel 5 Absatz 4, so behält er mindestens 60 % der in diesem Mitgliedstaat pro Jahr gefangenen Aale von weniger als 12 cm Länge der Vermarktung zum Zwecke der Aufstockung des Besatzes in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten vor, um die Abwanderungsraten von Blankaalen zu erhöhen.

(2)   Der für die Aufstockung vorgesehene Prozentsatz von 60 % ist in einem gemäß Artikel 2 erstellten Aalbewirtschaftungsplan festzulegen. Der Prozentsatz beträgt im ersten Jahr der Anwendung eines Aalbewirtschaftungsplans mindestens 35 % und wird jährlich um mindestens 5 % erhöht. Der Prozentsatz von 60 % wird bis 31. Juli 2013 erreicht.

(3)   Die Mitgliedstaaten richten ein geeignetes Meldesystem ein, um zu gewährleisten, dass die entsprechenden Prozentsätze der Fänge von Aalen von weniger als 12 cm Länge gemäß Absatz 2 im Rahmen eines Aufstockungsprogramms verwendet werden.

(4)   Die Übertragung von Aalen für die Aufstockung muss Teil eines Aalbewirtschaftungsplans im Sinne von Artikel 2 sein. In den Aalbewirtschaftungsplänen ist die Menge von Aalen von weniger als 20 cm Länge festgelegt, die für die Aufstockung erforderlich ist, um die Abwanderungsraten von Blankaalen zu erhöhen.

(5)   Die Kommission erstattet dem Rat jährlich Bericht über die Entwicklung der Marktpreise für Aale von weniger als 12 cm Länge. Zu diesem Zweck führen die betreffenden Mitgliedstaaten ein geeignetes System zur Überwachung der Preise ein und erstatten der Kommission jährlich Bericht über diese Preise.

(6)   Ist ein erheblicher Rückgang der durchschnittlichen Marktpreise von für zur Aufstockung verwendetem Aal im Vergleich zu den Preisen von für andere Zwecke verwendetem Aal zu verzeichnen, so setzt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission davon in Kenntnis. Die Kommission trifft gemäß dem in Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Verfahren geeignete Maßnahmen, um dieser Situation zu begegnen, zu denen auch eine vorübergehende Verringerung der Prozentsätze gemäß Absatz 2 gehören kann.

(7)   Die Kommission erstattet dem Rat spätestens bis zum 1. Juli 2011 Bericht und bewertet die Besatzmaßnahmen, einschließlich der Entwicklung der Marktpreise. Auf der Grundlage dieser Bewertung entscheidet der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit über geeignete Schritte, mit denen die Besatzmaßnahmen ausgeglichen werden und gleichzeitig der in Absatz 1 genannte Prozentsatz erreicht wird.

(8)   Die Aufstockung gilt für die Zwecke des Artikels 38 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 als Erhaltungsmaßnahme, sofern

sie Teil eines nach Artikel 2 ausgearbeiteten Aalbewirtschaftungsplans ist,

Aale von weniger als 20 cm Länge betrifft und

zum Erreichen des in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsziels von 40 % beiträgt.

Artikel 8

Maßnahmen betreffend Gemeinschaftsgewässer

(1)   Betreibt ein Mitgliedstaat Aalfischerei in Gemeinschaftsgewässern, so verringert er entweder den Fischereiaufwand um mindestens 50 % gegenüber dem durchschnittlichen Fischereiaufwand der Jahre 2004 bis 2006 oder er verringert den Fischereiaufwand so, dass eine Reduzierung der Aalfänge um mindestens 50 % gegenüber den durchschnittlichen Fangmengen der Jahre 2004 bis 2006 sichergestellt ist. Diese Reduzierung wird schrittweise erreicht, beginnend mit Schritten von 15 % jährlich in den ersten beiden Jahren des Fünfjahreszeitraums ab dem 1. Juli 2009.

(2)   Gemeinschaftsgewässer für die Zwecke von Absatz 1 sind die Gewässer seeseitig der Grenzen der gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebiete, die natürliche Lebensräume für den Aal bilden.

Artikel 9

Berichterstattung und Bewertung

(1)   Jeder Mitgliedstaat erstattet der Kommission zunächst im Abstand von drei Jahren Bericht; der erste Bericht ist spätestens bis 30. Juni 2012 vorzulegen. Nach Vorlage der ersten drei Dreijahresberichte erfolgt die Berichterstattung alle sechs Jahre. Die Berichte behandeln die Überwachung, die Wirksamkeit und die Ergebnisse und enthalten die bestmöglichen Schätzungen

a)

der Biomasse der zum Laichen ins Meer abwandernden Blankaale für den betreffenden Mitgliedstaat oder des Anteils der Biomasse der Blankaale, die das Gebiet dieses Mitgliedstaats seewärts zum Laichen verlassen, im Verhältnis zu der in Artikel 2 Absatz 4 vorgegebenen Abwanderungsrate;

b)

des jährlichen Fischereiaufwands für Aal und der gemäß Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4 durchgeführten Reduzierung;

c)

der außerfischereilichen Mortalitätsfaktoren und der gemäß Artikel 2 Absatz 10 durchgeführten Reduzierung;

d)

der Fangmengen an Aal von weniger als 12 cm Länge und ihrer prozentualen Aufschlüsselung nach Verwendungszwecken.

(2)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2013 einen Bericht mit einer statistischen und wissenschaftlichen Bewertung der Ergebnisse der Umsetzung der Aalbewirtschaftungspläne zusammen mit einer Stellungnahme des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für die Fischerei.

(3)   Die Kommission schlägt auf der Grundlage des Berichts gemäß Absatz 2 geeignete Maßnahmen vor, die mit hoher Wahrscheinlichkeit die Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals bewirken, und der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit über alternative Maßnahmen zum Erreichen der Abwanderungsrate nach Artikel 2 Absatz 4 oder der Reduzierung des Fischereiaufwands nach Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 4.

Artikel 10

Kontrolle und Sanktionen in anderen Gewässern als den Gemeinschaftsgewässern

(1)   Die Mitgliedstaaten schaffen eine Kontroll- und Fangüberwachungsregelung, die an die Gegebenheiten und den bestehenden Rechtsrahmen für ihre Binnenfischerei angepasst ist und den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 entspricht.

(2)   Die Kontroll- und Fangüberwachungsregelung enthält eine detaillierte Beschreibung aller Regelungen für die Zuteilung von Fangrechten in den von den Mitgliedstaaten nach Artikel 2 Absatz 1 ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten, die natürliche Lebensräume für Aal bilden, einschließlich privater Gewässer.

Artikel 11

Informationen über Fangtätigkeiten

(1)   Bis zum 1. Januar 2009 erstellt jeder Mitgliedstaat die folgenden Angaben über gewerbliche Fangtätigkeiten:

ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die zum Aalfang in Gemeinschaftsgewässern nach Artikel 8 berechtigt sind, ungeachtet der Gesamtlänge des Fischereifahrzeugs;

ein Verzeichnis aller Fischereifahrzeuge, gewerblichen Akteure und Fischer, die zum Aalfang in den gemäß Artikel 2 Absatz 1 von den Mitgliedstaaten ausgewiesenen Aaleinzugsgebieten, die natürliche Lebensräume für den Aal bilden, berechtigt sind;

ein Verzeichnis aller Einrichtungen oder anderen von den Mitgliedstaaten zugelassenen Stellen oder ermächtigten Personen, die die Erstvermarktung von Aal durchführen.

(2)   Die Mitgliedstaaten erstellen regelmäßig Schätzungen der Anzahl der Freizeitfischer und ihrer Aalfänge.

(3)   Die Mitgliedstaaten übermitteln die Informationen nach den Absätzen 1 und 2 auf Anfrage der Kommission.

Artikel 12

Kontrolle und Sanktionen bei der Ein- und Ausfuhr von Aal

Bis spätestens 1. Juli 2009

ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen für die Feststellung der Herkunft und für die Rückverfolgbarkeit aller lebenden Aale, die in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus ihm ausgeführt werden;

stellen die Mitgliedstaaten fest, ob die im Gebiet der Gemeinschaft gefangenen und aus ihrem Hoheitsgebiet ausgeführten Aale im Einklang mit den gemeinschaftlichen Erhaltungsmaßnahmen gefangen wurden;

ergreifen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, um festzustellen, ob die Aale, die in den Gewässern einer einschlägigen regionalen Fischereiorganisation gefangen und in ihr Hoheitsgebiet eingeführt wurden, im Einklang mit den Regelungen gefangen wurden, die in der betreffenden regionalen Fischereiorganisation vereinbart wurden.

Artikel 13

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. September 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. PEREIRA


(1)  Stellungnahme vom 16. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 von 20.12.2006, S. 368).

(3)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Entscheidung geändert durch die Entscheidung Nr. 2001/2455/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1).

(4)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11). Berichtigung im ABl. L 36 vom 8.2.2007, S. 6.

(5)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(6)  ABl. L 223 vom 15.8.2006, S. 1.