21.1.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 18/52


VERORDNUNG (EU) Nr. 38/2014 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Januar 2014

zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In einer Reihe von Grundverordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik ist vorgesehen, dass Rechtsakte auf der Grundlage der Verfahren, die im Beschluss 1999/468/EG des Rates (2) aufgeführt werden, zu erlassen sind.

(2)

Es ist eine Prüfung der geltenden Rechtsakte, die vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon nicht an das Regelungsverfahren mit Kontrolle angepasst wurden, erforderlich, um Kohärenz mit den Bestimmungen dieses Vertrags sicherzustellen. In bestimmten Fällen ist es angebracht, diese Rechtsakte zu ändern, damit der Kommission Befugnisse nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) übertragen werden können. In manchen Fällen ist es außerdem angebracht, bestimmte Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), anzuwenden.

(3)

Die folgenden Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden:

Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates (4),

Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates (5),

Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates (6),

Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates (7),

Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates (8),

Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates (9),

Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates (10),

(4)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte diese Verordnung die Verfahren zur Annahme von Maßnahmen nicht berühren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen werden entsprechend dem Anhang geändert.

Artikel 2

Verweise auf die Bestimmungen der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen gelten als Verweise auf diese Bestimmungen in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung.

Artikel 3

Verfahren, die zur Annahme von Maßnahmen, die in den im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Verordnungen vorgesehen sind, vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet wurden, aber noch nicht abgeschlossen sind, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dreißigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 15. Januar 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 22. November 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. November 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(4)  Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (ABl. L 275 vom 8.11.1993, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 953/2003 des Rates vom 26. Mai 2003 zur Vermeidung von Handelsumlenkungen bei bestimmten grundlegenden Arzneimitteln in die Europäische Union (ABl. L 135 vom 3.6.2003, S. 5).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates vom 25. April 2005 zur Einführung zusätzlicher Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 110 vom 30.4.2005, S. 1).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 55/2008 des Rates vom 21. Januar 2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 sowie des Beschlusses 2005/924/EG der Kommission (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 des Rates vom 8. Dezember 2008 über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 1).


ANHANG

LISTE DER VERORDNUNGEN ZUR GEMEINSAMEN HANDELSPOLITIK, DIE ZUR ANPASSUNG AN ARTIKEL 290 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ODER AN DIE GELTENDEN BESTIMMUNGEN DER VERORDNUNG (EU) NR. 182/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES GEÄNDERT WERDEN

1.   Verordnung (EWG) Nr. 3030/93

Was die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 betrifft, so sollte zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen an den Anhängen zu jener Verordnung vornehmen, zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten eröffnen, Höchstmengen festlegen oder anpassen und Schutzmaßnahmen sowie ein Überwachungssystem einführen zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Das Beratungsverfahren sollte für die Durchführung bzw. Einleitung der Konsultationen angewendet werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 wie folgt geändert:

1.

Verweise auf "Artikel 17" gelten als Verweise auf "Artikel 17 Absatz 2".

2.

Artikel 2 Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Festlegung der in Anhang V aufgeführten Höchstmengen sowie der Warenkategorien, für die diese Höchstmengen gelten, anzupassen, wenn sich dies als notwendig erweist, um zu verhindern, dass eine spätere Änderung der Kombinierten Nomenklatur (KN) oder eine Entscheidung über die Änderung der Tarifierung dieser Waren eine Verringerung dieser Höchstmengen zur Folge hat."

3.

Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um der in Absatz 1 dieses Artikels beschriebenen Situation durch Änderung der Anhänge abhelfen zu können, indem sie die dort festgelegten Höchstmengen anpasst, wobei den Bestimmungen der einschlägigen bilateralen Abkommen gebührend Rechnung zu tragen ist.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden wegen der Einfuhr von Textilwaren in die Union zu außergewöhnlich niedrigen Preisen verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

4.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen, um zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres zu eröffnen, wenn aufgrund besonderer Umstände bezüglich einer oder mehrerer Warenkategorien mehr Einfuhren als die in Anhang V genannten erforderlich sind.

Wenn in dringenden Fällen eine verzögerte Eröffnung zusätzlicher Einfuhrmöglichkeiten während eines bestimmten Quotenjahres einen schwer wiedergutzumachenden Schaden wegen eines unzureichenden Einfuhrvolumens verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die nach Absatz 1 erlassen werden, Anwendung. Die Kommission entscheidet binnen 15 Arbeitstagen nach Antragstellung durch einen Mitgliedstaat."

b)

Der vorletzte Absatz wird gestrichen.

5.

Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 7 Buchstabe b wird gestrichen.

b)

Absatz 13 erhält folgende Fassung:

"(13)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, bezüglich der in den Absätzen 3 und 9 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zur Festlegung von Höchstmengen durch Änderung der Anhänge nach dem Verfahren des Artikels 16a zu erlassen.

Auf Initiative der Kommission oder innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antrag eines Mitgliedstaats, in dem die Gründe für die Dringlichkeit dargelegt sind, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b für delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

6.

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission beschließt über die Änderung des Anhangs III zur Einführung einer vorherigen oder einer nachträglichen Überwachung. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte bezüglich der Einführung der vorherigen Überwachung zu erlassen."

7.

In Artikel 15 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 folgende Fassung:

"(3)   Gelingt es der Union und dem Lieferland nicht, innerhalb der in Artikel 16 genannten Frist eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß dem Verfahren des Artikels 16a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs V zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in dem betreffenden Lieferland von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen.

Stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.

(4)   Gemäß den Bestimmungen der Protokolle und bestimmter bilateraler Abkommen mit Drittländern können die Behörden der Union Einfuhren zurückweisen, sofern hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass falsche Angaben über Spinnstoffgehalt, Mengen, Warenbezeichnung oder Tarifierung von Waren mit Ursprung in den betreffenden Ländern gemacht worden sind. Wird festgestellt, dass im Gebiet eines dieser Länder eine Umladung oder Umleitung von Waren vorgenommen wurde, die nicht Ursprungswaren des betreffenden Landes sind, so wird der Kommission ferner die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte nach Artikel 16a zu erlassen, um Höchstmengen für dieselben Waren mit Ursprung in dem betreffenden Land einzuführen, sofern solche Höchstmengen nicht bereits gelten, oder der in diesem Absatz beschriebenen Situation durch Änderung des Anhangs V entgegenzuwirken.

Stellt die Kommission fest, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, und wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung.

(5)   Liegen Beweise für eine Beteiligung von Gebieten von nicht in Anhang V aufgeführten Drittländern, die Mitglied der WTO sind, vor, so ersucht die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 16 um Konsultationen mit dem betreffenden Drittland oder den betreffenden Drittländern, um geeignete Maßnahmen zur Lösung des Problems zu ergreifen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Höchstmengen für das betreffende Drittland oder die betreffenden Drittländer einzuführen oder der in diesem Absatz beschriebenen Situation durch Änderung des Anhangs V entgegenzuwirken.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen die Umgehung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1erlassen worden sind, Anwendung."

8.

In Artikel 16 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung

"(1)   Nachdem sie die Mitgliedstaaten informiert hat, führt die Kommission die in dieser Verordnung vorgesehenen Konsultationen wie folgt:".

9.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 16a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV sowie Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absatz 6, Artikel 8, Artikel 10 Absatz 13, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5 sowie Artikel 19 dieser Verordnung und gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Anhangs IV dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung sowie gemäß Artikel 2 und Artikel 3 Absätze 1 und 3 des Anhangs VII dieser Verordnung erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Artikel 16b

Dringlichkeitsverfahren

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a Absatz 5 oder Absatz 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf."

10.

In Artikel 17 erhalten der Titel sowie die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:

"Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird vom Textilausschuss, der durch Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates (1) eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (2).

(1a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

11.

Artikel 17a erhält folgende Fassung:

"Artikel 17a

Der Textilausschuss kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird."

12.

Artikel 19 erhält folgende Fassung:

"Artikel 19

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge dieser Verordnung zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen, Protokollen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann."

13.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 19a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (3) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

14.

Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Wird festgestellt, dass die Bestimmungen dieser Verordnung nicht eingehalten wurden, so wird die Kommission nach Zustimmung des betreffenden Lieferlands oder der betreffenden Lieferländer ermächtigt, nach Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich der Änderung der relevanten Anhänge dieser Verordnung zu erlassen, soweit es zur Verhinderung weiterer derartiger Verstöße erforderlich ist.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

15.

Anhang VII Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um für nicht unter diesen Anhang fallende Wiedereinfuhren besondere Höchstmengen festzusetzen, sofern für die betroffenen Waren die in Artikel 2 dieser Verordnung festgesetzten Höchstmengen gelten.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen gegen Wiedereinfuhren aus dem passiven Veredelungsverkehr einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

16.

Anhang VII Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Übertragungen von Kategorie zu Kategorie und die Ausnutzung im Vorgriff oder Übertragungen von Teilmengen der besonderen Höchstmengen von einem Jahr auf das andere durchzuführen.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen einen schwer wiedergutzumachenden Schaden dadurch verursachen würde, dass der passive Veredelungsverkehr aufgrund der rechtlichen Vorgabe, solche Übertragungen von einem Jahr auf das andere vorzunehmen, behindert würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte zu erlassen, um bei zusätzlichem Einfuhrbedarf die besonderen Höchstmengen anzupassen.

Wenn eine verzögerte Anpassung der besonderen Höchstmengen bei zusätzlichem Einfuhrbedarf wegen des erschwerten Zugangs zu solch benötigten zusätzlichen Einfuhren einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 16b dieser Verordnung auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

2.   Verordnung (EG) Nr. 517/94

Was die Verordnung (EG) Nr. 517/94 betrifft, so sollte zur Sicherstellung des angemessenen Funktionierens des Verwaltungssystems für die Einfuhren bestimmter Textilwaren, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle oder andere Vereinbarungen oder eine spezifische Einfuhrregelung der Union fallen, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um im Einklang mit jener Verordnung Änderungen an deren Anhängen vornehmen, die Einfuhrregeln ändern und Schutzmaßnahmen und Überwachungsmaßnahmen anwenden zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Weise übermittelt werden.

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 517/94 sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ausgeübt werden.

Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Überwachungsmaßnahmen zur Anwendung gelangen, da sich diese Maßnahmen und ihre Folgen auf den Erlass endgültiger Schutzmaßnahmen auswirken.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 517/94 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Alle in Anhang V dieser Verordnung genannten Textilwaren mit Ursprung in den darin genannten Ländern können in die Union eingeführt werden, sofern die Kommission eine jährliche Höchstmenge festgelegt hat. Grundlage für solche Höchstmengen sind die vorhergehenden Handelsströme oder in Ermangelung dessen gebührend begründete Schätzungen entsprechender Handelsströme. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge dieser Verordnung bezüglich der Festlegung solcher jährlichen Höchstmengen zu ändern."

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1)   Der Ausschuss gemäß Artikel 25 kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung prüfen, mit denen er von der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats befasst wird.

(2)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte bezüglich der Maßnahmen zu erlassen, die zur Anpassung der Anhänge III bis VII dieser Verordnung bei zutage getretenen Problemen mit ihrer Wirksamkeit erforderlich sind."

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1)   Wenn es für die Kommission ersichtlich wird, dass ausreichende Nachweise vorliegen, um eine Untersuchung bezüglich der in Artikel 1 genannten Bedingungen für die Einfuhr von Waren zu rechtfertigen, leitet die Kommission eine Untersuchung ein. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten, wenn sie entschieden hat, dass eine Untersuchung eingeleitet werden muss."

b)

Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"(2)   Zusätzlich zu den in Artikel 6 beschriebenen Informationen holt die Kommission alle von ihr als notwendig erachteten Informationen ein und bemüht sich, diese bei den Einführern, Händlern, Handelsvertretern, Erzeugern sowie Handelsverbänden und -organisationen nachzuprüfen."

4.

Artikel 8 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Ist die Kommission der Auffassung, dass keine Überwachungs- oder Schutzmaßnahmen der Union erforderlich sind, so beschließt sie nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 2, die Untersuchungen abzuschließen, wobei sie ihre wichtigsten Schlussfolgerungen darlegt."

5.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a)

die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a beschließen;

b)

beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a zu unterstellen."

b)

Absatz 2 Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a)

die nachträgliche Überwachung bestimmter Einfuhren seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a beschließen;

b)

beschließen, bestimmte Einfuhren zur Kontrolle ihrer Entwicklung einer vorherigen Überwachung seitens der Union nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a zu unterstellen."

6.

Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a in Bezug auf die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels vorgesehenen Maßnahmen delegierte Rechtsakte zu erlassen, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern."

7.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

"Artikel 13

Wenn in dringenden Fällen die Nichteinführung von Maßnahmen der Wirtschaft der Union einen nicht wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und wenn die Kommission von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats feststellt, dass die in Artikel 12 Absätze 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und sie zu dem Schluss kommt, dass für eine bestimmte Kategorie von in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten und keiner mengenmäßigen Beschränkung unterliegenden Waren Höchstmengen oder vorherige oder nachträgliche Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollten, und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren nach Artikel 25b auf delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 1 und 2 Anwendung, um beispielsweise durch Änderung der Anhänge zu dieser Verordnung die Einfuhrregeln für die fragliche Ware zu ändern."

8.

In Artikel 15 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Droht der in Artikel 12 Absatz 2 vorgesehene Fall einzutreten, so kann die Kommission nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 25 Absatz 1a auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus".

9.

Artikel 16 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"Diese Maßnahmen werden nach dem entsprechenden Verfahren ergriffen, das auf Maßnahmen, die nach den Artikeln 10, 11 und 12 zu ergreifen sind, anwendbar ist."

10.

Artikel 25 Absätze 1, 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 25

(1)   Die Kommission wird vom Textilausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4).

(1a)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

11.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 25a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 sowie den Artikeln 13 und 28 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 sowie den Artikeln 13 und 28 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 2 und den Artikeln 13 und 28 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 12 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert.

Artikel 25b

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 25a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf."

12.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 26a

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (5) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

13.

Artikel 28 erhält folgende Fassung:

"Artikel 28

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 25a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die relevanten Anhänge zu ändern, sofern sich dies als notwendig erweisen sollte, damit dem Abschluss, der Änderung oder dem Außerkrafttreten von Abkommen oder Vereinbarungen mit Drittländern oder Änderungen der Unionsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Einfuhrregelungen Rechnung getragen werden kann."

3.   Verordnung (EG) Nr. 953/2003

Was die Verordnung (EG) Nr. 953/2003 betrifft, so sollte zum Zweck der Erweiterung der Liste der von der genannten Verordnung erfassten Waren der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, damit die Anhänge der genannten Verordnung geändert werden können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 953/2003 wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 wird gestrichen.

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4)   Stellt die Kommission fest, dass ein Arzneimittel den Anforderungen dieser Verordnung genügt, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 Absatz 5 delegierte Rechtsakte zu erlassen, damit das betroffene Arzneimittel bei der nächsten Aktualisierung in die Liste des Anhangs I dieser Verordnung aufgenommen werden kann. Die Kommission teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung binnen 15 Tagen nach deren Annahme mit.

Würde eine Verzögerung der Aufnahme eines Arzneimittels in Anhang I dazu führen, dass sich die Deckung eines dringenden Bedarfs an bezahlbaren grundlegenden Arzneimitteln in einem Entwicklungsland verzögert und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das Verfahren nach Artikel 5a auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

c)

Absatz 9 erhält folgende Fassung:

"(9)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 5 Absatz 6 delegierte Rechtsakte zum Zweck der Anpassung der Anhänge II, III und IV zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um die Liste der Krankheiten, die Liste der unter diese Verordnung fallenden Bestimmungsländer sowie die Methode zur Kenntlichmachung preislich gestaffelter Arzneimittel vor dem Hintergrund der Erfahrungen bei der Anwendung der Verordnung oder als Reaktion auf eine Krise im Bereich der öffentlichen Gesundheit zu überarbeiten."

2.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

"Artikel 5

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 4 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 4 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 erlassene wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 9 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 5a

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können nach dem Verfahren des Artikels 5 Absätze 5 und 6 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf."

4.

Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht über das Volumen der Ausfuhren von preislich gestaffelten Arzneimitteln, auch über das Volumen der Ausfuhren im Rahmen eines zwischen dem Hersteller und der Regierung des Bestimmungslandes geschlos-senen Partnerschaftsabkommens. In dem Bericht werden die erfassten Länder und Krankheiten sowie die allgemeinen Kriterien für die Durchführung von Artikel 3 geprüft."

b)

Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(3)   Das Europäische Parlament kann binnen eines Monats, nachdem die Kommission ihren Bericht vorgelegt hat, die Kommission zu einer Ad-hoc-Sitzung seines zuständigen Ausschusses einladen, um Fragen zur Anwendung dieser Verordnung zu erörtern und zu klären.

(4)   Die Kommission macht den Bericht spätestens sechs Monate, nachdem sie ihn dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat, öffentlich zugänglich."

4.   Verordnung (EG) Nr. 673/2005

Was die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 betrifft, so sollte zum Zweck der erforderlichen Anpassungen der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, und zwar um nach den in jener Verordnung festgelegten Bedingungen die Höhe der zusätzlichen Zölle oder die Listen in den Anhängen I und II ändern zu können. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 4 delegierte Rechtsakte zum Zweck von Anpassungen und Änderungen im Rahmen dieses Artikels zu erlassen.

Wenn Informationen über den Betrag der Zahlungen seitens der Vereinigten Staaten so spät im Jahr vorgelegt werden, dass die WTO- und gesetzlichen Fristen nach dem Verfahren des Artikels 4 nicht eingehalten werden können, und wenn bei Anpassungen und Änderungen der Anhänge Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, so findet das in Artikel 4a vorgesehene Verfahren auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen wurden, Anwendung."

2.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 4a

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. In der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder des Rates, Einwände zu erheben, auf."

5.   Verordnung (EG) Nr. 1528/2007

Was die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 betrifft, so sollte für technische Anpassungen der Regelungen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören, der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen des Anhangs I jener Verordnung zwecks Aufnahme oder Streichung von Regionen oder Staaten und um technische Änderungen des Anhangs II jener Verordnung vorzunehmen, die infolge der Anwendung dieses Anhangs notwendig sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2)   Die Kommission ändert Anhang I mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 24a, um zur AKP-Staatengruppe gehörende Regionen oder Staaten darin aufzunehmen, die Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der betreffenden Region oder dem betreffenden Staat abgeschlossen haben, das zumindest die Anforderungen des Artikels XXIV des GATT 1994 erfüllt."

b)

In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"(3)   Diese Region oder dieser Staat verbleibt auf der Liste in Anhang I dieser Verordnung, solange die Kommission keinen delegierten Rechtsakt nach Artikel 24a erlässt, um Anhang I zu ändern und die Region oder den Staat aus diesem Anhang zu streichen, insbesondere in Fällen, in denen".

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Die Kommission wird vom Ausschuss für den Zollkodex, der durch Artikel 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) eingesetzt wurde, unterstützt.

b)

Folgende Absätze werden angefügt:

"4.   Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte bezüglich technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, wenn dies erforderlich ist, um Änderungen der Zollvorschriften der Union Rechnung zu tragen.

5.   Beschlüsse bezüglich der Handhabung des Anhangs II dieser Verordnung können nach dem in den Artikeln 183 und 184 der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 genannten Verfahren erlassen werden."

3.

Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23

Technische Anpassungen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 24a dieser Verordnung delegierte Rechtsakte im Hinblick auf technische Änderungen des Artikels 5 und der Artikel 8 bis 22 zu erlassen, die infolge von Unterschieden zwischen dieser Verordnung und den mit den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten Regionen oder Staaten unterzeichneten – und vorläufig angewandten – oder gemäß Artikel 218 AEUV geschlossenen Übereinkünften erforderlich sein könnten."

4.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 24a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3, Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 23 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um vier Monate verlängert."

6.   Verordnung (EG) Nr. 55/2008

Was die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 betrifft, so sollte zum Zweck der Anpassung jener Verordnung der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zu erlassen, um Änderungen vorzunehmen, die infolge von Änderungen des Zollkodex oder zum Abschluss von Übereinkünften mit der Republik Moldau erforderlich sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wie folgt geändert:

1.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Übertragung von Befugnissen

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 8a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um an dieser Verordnung die Änderungen und Anpassungen vorzunehmen, die aufgrund folgender Gegebenheiten erforderlich werden:

a)

Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen;

b)

Abschluss anderer Vereinbarungen zwischen der Union und der Republik Moldau, sofern die Änderungen und Anpassungen die Anhänge dieser Verordnung betreffen."

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 8a

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert."

3.

Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 12a

Bericht

Die Kommission nimmt Informationen über die Durchführung dieser Verordnung in ihren Jahresbericht über die Anwendung und Durchführung von handelspolitischen Schutzmaßnahmen auf, den sie gemäß Artikel 22a der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (7) dem Europäischen Parlament und dem Rat vorlegt.

7.   Verordnung (EG) Nr. 1340/2008

Was die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 betrifft, so sollte zum Zweck der effektiven Verwaltung bestimmter Einschränkungen der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf Änderungen des Anhangs V dieser Verordnung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.

Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.

Dementsprechend wird die Verordnung (EG) Nr. 1340/2008 wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3)   Gelingt es der Union und der Republik Kasachstan nicht, eine zufriedenstellende Lösung zu finden, und sollte die Kommission feststellen, dass schlüssige Beweise für die Umgehung vorliegen, so wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16a delegierte Rechtsakte zu erlassen, um gleichwertige Mengen von Waren mit Ursprung in der Republik Kasachstan von den betreffenden Höchstmengen abzuziehen und Anhang V dieser Verordnung entsprechend zu ändern.

Wenn eine verzögerte Einführung von Maßnahmen, die es ermöglichen, gegen eine klar nachgewiesene Umgehung rasch genug vorzugehen, einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde und daher Gründe äußerster Dringlichkeit es zwingend erfordern, findet das Verfahren gemäß Artikel 16b auf delegierte Rechtsakte, die gemäß Unterabsatz 1 erlassen worden sind, Anwendung."

2.

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

"Artikel 16a

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 5 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20. Februar 2014 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 5 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(5)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat binnen einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 16b

(1)   Delegierte Rechtsakte, die nach diesem Artikel erlassen werden, treten umgehend in Kraft und sind anwendbar, solange keine Einwände gemäß Absatz 2 erhoben werden. Bei der Übermittlung eines delegierten Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat werden die Gründe für die Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens angegeben.

(2)   Das Europäische Parlament oder der Rat können gemäß dem Verfahren des Artikels 16a Absatz 5 Einwände gegen einen delegierten Rechtsakt erheben. In diesem Fall hebt die Kommission den Rechtsakt umgehend nach der Übermittlung des Beschlusses des Europäischen Parlaments oder den Rat, Einwände zu erheben, auf."


(1)  Verordnung (EG) Nr. 517/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren von Textilwaren aus bestimmten Drittländern, die nicht unter bilaterale Abkommen, Protokolle, andere Vereinbarungen oder eine spezifische gemeinschaftliche Einfuhrregelung fallen (ABl. L 67 vom 10.3.1994, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(4)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13)."

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."

(6)  Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex) (ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1)."

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51)."


Gemeinsame Erklärung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission zur Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 und zur Verordnung (EG) Nr. 517/94

Es wird festgestellt, dass die Verfahren nach Artikel 2 Absatz 6, Artikel 6 Absatz 2, Artikel 8 und 10, Artikel 13 Absatz 3, Artikel 15 Absätze 3, 4 und 5, und Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93, Anhang IV Artikel 4 Absatz 3 und Anhang VII Artikel 2, Artikel 3 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 sowie Artikel 3 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 3 und die Artikel 13 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 517/94 in Verfahren zum Erlass delegierter Rechtsakte umgewandelt worden sind. Es sei darauf hingewiesen, dass sich einige dieser Artikel auf Beschlussfassungsverfahren zum Erlass handelspolitischer Schutzmaßnahmen beziehen.

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sind der Auffassung, dass Schutzmaßnahmen als Durchführungsmaßnahmen zu handhaben sind. Im speziellen Fall der obengenannten geltenden Verordnungen nehmen diese Maßnahmen ausnahmsweise die Form delegierter Rechtsakte an, da eine Schutzmaßnahme in Form einer Änderung der betreffenden Anhänge der Grundverordnungen eingeführt wird. Dies ergibt sich aus der den obengenannten geltenden Verordnungen eigenen Struktur und stellt somit keinen Präzedenzfall für künftige handelspolitische Schutzinstrumente oder andere Schutzmaßnahmen dar.


Erklärung der Kommission zur Kodifizierung

Die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen wird eine erhebliche Anzahl von Änderungen an den betroffenen Rechtsakten nach sich ziehen. Um die Lesbarkeit der betroffenen Rechtsakte zu verbessern, wird die Kommission, sobald diese beiden Verordnungen angenommen sind, so rasch wie möglich, spätestens aber bis zum 1. Juni 2014 eine Kodifizierung dieser Rechtsakte vorschlagen.


Erklärung der Kommission zu delegierten Rechtsakten

Im Zusammenhang mit der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen und der Verordnung (EU) Nr. 38/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Übertragung der Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten über bestimmte Maßnahmen. weist die Kommission auf die von ihr unter Nummer 15 der Rahmenvereinbarung über die Beziehungen zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission eingegangene Verpflichtung hin, dem Parlament umfassende Informationen und Unterlagen zu ihren Sitzungen mit nationalen Sachverständigen im Rahmen der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte durch die Kommission zur Verfügung zu stellen.