22.12.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 334/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/2428 DES RATES

vom 10. Dezember 2015

zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung Deutschlands bzw. Österreichs, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Deutschland und Österreich wurde mit der Entscheidung 2009/791/EG des Rates (2) bzw. dem Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates (3) eine Ausnahmeregelung genehmigt. Die Anwendung der Ausnahmeregelung wurde mit dem Durchführungsbeschluss 2012/705/EU (4) des Rates bis zum 31. Dezember 2015 verlängert.

(2)

Die Ausnahmeregelung weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht Steuerpflichtiger regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert werden, abzuziehen. Die Ausnahmeregelung zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

(3)

Um der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung zu tragen, laut der die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen nicht geltend gemacht werden kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nichtwirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG fallen, sollte klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelungen auch für Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten gelten.

(4)

Ziel der Ausnahmeregelung ist es, das Verfahren für die Ein- bzw. Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Endverbrauchsstufe geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

(5)

Mit Schreiben, die am 16. März 2015 bzw. am 19. März 2015 bei der Kommission registriert wurden, beantragten Deutschland bzw. Österreich die Ermächtigung, die Ausnahmeregelung weiterhin anzuwenden.

(6)

Die Kommission unterrichtete die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 15. September 2015 über die Anträge Österreichs und Deutschlands. Mit Schreiben vom 17. September 2015 teilte die Kommission Österreich und Deutschland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(7)

Nach den von Österreich und Deutschland übermittelten Informationen hat sich die Sach- und Rechtslage, die die derzeitige Anwendung der Ausnahmeregelung gerechtfertigt hat, nicht geändert und besteht weiterhin. Daher sollten Österreich und Deutschland ermächtigt werden, die Ausnahmeregelung weiterhin anzuwenden, allerdings mit Befristung bis zum 31. Dezember 2018, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit der Ausnahmeregelung sowie der zugrunde liegende Aufteilungsschlüssel zwischen unternehmerischer und unternehmensfremder Verwendung bewertet werden können.

(8)

Sofern Österreich oder Deutschland eine weitere Verlängerung über das Jahr 2018 hinaus für erforderlich halten, sollte der betreffende Mitgliedstaat der Kommission spätestens bis zum 31. März 2018 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Ausnahmeregelung vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Aufteilungsschlüssels enthält, um der Kommission ausreichend Zeit für die Prüfung des Antrags einzuräumen.

(9)

Die Ausnahmeregelungen werden sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs eingehobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(10)

Die Entscheidung 2009/791/EG und der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU sind daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 1 und 2 der Entscheidung 2009/791/EG erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Deutschland wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Ausnahmeregelung ist der Kommission bis zum 31. März 2018 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieser Entscheidung enthält.“

Artikel 2

Die Artikel 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU erhalten folgende Fassung:

„Artikel 1

Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2018.

Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Ausnahmeregelung ist der Kommission bis zum 31. März 2018 vorzulegen.

Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beizufügen, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2016.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2015.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. BAUSCH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Entscheidung 2009/791/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 55).

(3)  Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21).

(4)  Durchführungsbeschluss 2012/705/EU des Rates vom 13. November 2012 zur Änderung der Entscheidung 2009/791/EG und des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 319 vom 16.11.2012, S. 8).