32000R1565

Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission vom 18. Juli 2000 zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 180 vom 19/07/2000 S. 0008 - 0016


Verordnung (EG) Nr. 1565/2000 der Kommission

vom 18. Juli 2000

zur Festlegung der Maßnahmen, die für die Verabschiedung eines Bewertungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EG) Nr. 2232/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Oktober 1996 zur Festlegung eines Gemeinschaftsverfahrens für Aromastoffe, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder verwendet werden sollen(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 1999/217/EG der Kommission(2) wurde ein Verzeichnis der in oder auf Lebensmitteln verwendeten Aromastoffe verabschiedet, das gemäß Verordnung (EG) Nr. 2232/96 erstellt wurde.

(2) Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 werden allgemeine Kriterien für die Verwendung von Aromastoffen festgelegt. Insbesondere darf sie die Gesundheit des Verbrauchers nicht gefährden und den Verbraucher nicht irreführen.

(3) Zur Überprüfung der Übereinstimmung der in das Verzeichnis aufgenommenen Aromastoffe mit den allgemeinen Verwendungskriterien ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 ein Programm zur Bewertung dieser Aromastoffe durchzuführen. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 müssen Stoffe aus dem Verzeichnis gestrichen werden, wenn aus der Bewertung hervorgeht, daß sie den allgemeinen Verwendungskriterien nicht entsprechen.

(4) In der ersten Phase des Bewertungsprogramms sollten den in das Verzeichnis aufgenommenen Stoffen gemäß ihren chemischen Eigenschaften FL-Nummern zugewiesen werden; sie sollten in Gruppen strukturell zusammenhängender Verbindungen eingeteilt werden, bei denen gewisse Gemeinsamkeiten im metabolischen und biologischen Verhalten zu erwarten sind.

(5) Angesichts der großen Anzahl der Aromastoffe im Verzeichnis und der in der Verordnung festgelegten Frist für die Verabschiedung einer Liste zugelassener Aromastoffe sollten im Rahmen des Bewertungsprogramms wissenschaftliche Ressourcen nicht vergeudet werden; daher sollte auf Sicherheitsevaluierungen des Sachverständigenausschusses für Aromastoffe des Europarats (CEFS), des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses der Europäischen Kommission und des gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA) zurückgegriffen werden.

(6) Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß wurde konsultiert, insbesondere im Hinblick darauf, ob die Ergebnisse der Bewertungen anderer wissenschaftlicher Ausschüsse akzeptiert werden können. In seinen Schlußfolgerungen vom 2. Dezember 1999 gab der Ausschuß an, daß - abgesehen von einigen Ausnahmen - Aromastoffe, die vom JECFA bei den derzeit geschätzten Aufnahmemengen für akzeptabel gehalten werden, den allgemeinen Verwendungsbedingungen entsprächen und in die Liste der zugelassenen Stoffe aufgenommen werden könnten, ohne daß vorläufig eine getrennte Prüfung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß erforderlich sei. Ebenso war der Ausschuß der Ansicht, daß Aromastoffe, die bereits früher vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß und vom CEFS als sicher eingestuft wurden, nicht erneut evaluiert werden müßten, da die zugrundegelegten Kriterien streng genug seien, um von einer sicheren Verwendung der Stoffe heute auszugehen.

(7) Nach Absicht des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses kann ferner bei den verbleibenden Stoffen unnötige Doppelarbeit dadurch vermieden werden, daß die Stoffgruppen zur Evaluierung zwischen JECFA und Wissenschaftlichem Lebensmittelausschuß aufgeteilt werden.

(8) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 übermittelt die für die Vermarktung der Aromastoffe verantwortliche Person der Kommission die für die Bewertung erforderlichen Daten. Für die Bewertung wesentlich sind Informationen über die Reinheit der Stoffe, chemische Spezifikationen, natürliches Vorkommen in Lebensmitteln, den Lebensmitteln zugefügte Gesamtmenge und Ergebnisse toxikologischer und metabolischer Untersuchungen. Damit eine fortlaufende Evaluierung über den gesamten Zeitraum möglich ist, sollten die Informationen so bald wie möglich vorgelegt und weit vor der Bewertung eines bestimmtes Stoffes verfügbar sein. Die Informationen sollten aktualisiert werden, sobald neue Daten vorliegen.

(9) Sind die Daten zu den chemischen Merkmalen eines Stoffes und den Lebensmitteln zugefügten Mengen oder die toxikologischen und metabolischen Untersuchungen zu dem Stoff bzw. eng verwandten Stoffen unzureichend, können weitere Daten angefordert werden. Bei einer ersten Evaluierung der Exposition sollte von den den Lebensmitteln zugefügten Gesamtmengen ausgegangen werden; zur Bewertung bestimmter Stoffe könnten in der Folge präzisere Verwendungsdaten erforderlich sein.

(10) Damit das Bewertungsprogramm innerhalb von fünf Jahren abgeschlossen werden kann, müssen auch Fristen für die Vorlage der Informationen gesetzt und die Mindestzahl der in einem bestimmten Zeitraum zu evaluierenden Stoffe festgelegt werden.

(11) Werden die notwendigen Informationen nicht vorgelegt, so daß ein Aromastoff nicht evaluiert werden kann, darf dieser Stoff nicht in die endgültige Liste der Aromastoffe gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2232/96 aufgenommen werden.

(12) Das Verzeichnis umfaßt etwa 2800 Stoffe. Entsprechend der Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses kann davon ausgegangen werden, daß etwa 800 Stoffe vorläufig nicht erneut bewertet werden müssen. Ausgehend von der Annahme, daß der JECFA in den nächsten fünf Jahren eine beträchtliche Anzahl von Stoffen bewerten wird, verbleiben zur Bewertung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß etwa 1000 bis 1250. Damit die Bewertung so effizient wie möglich vonstatten geht, sollte gruppenweise vorgegangen werden, d. h. Stoffe, bei denen Gemeinsamkeiten im metabolischen und biologischen Verhalten zu erwarten sind, sollten gemeinsam bewertet werden.

(13) Gemäß der Entscheidung 94/652/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/634/EG(4) soll die Aufgabe "1.1. Chemisch definierte Aromastoffe" im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (SCOOP) behandelt werden. Im Rahmen dieser Aufgabe wurde die Datenbank FLAVIS erstellt, in der Informationen für die wissenschaftliche Prüfung von Aromastoffen zusammengestellt werden. Die Informationen, die von den für das Inverkehrbringen der Stoffe zuständigen Personen geliefert werden, sind in die Datenbank aufzunehmen und daraufhin zu prüfen, ob sie für eine Evaluierung vollständig genug sind.

(14) Im Einklang mit seiner Stellungnahme sollte der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß bei der Bewertung der Stoffe das Verfahren des JECFA anwenden, bei dem es sich um das derzeit systematische und auf dem neuesten Stand befindliche Verfahren handelt. Die Ergebnisse künftiger Bewertungen von Aromastoffen aus dem Verzeichnis durch den JECFA sollten - nach Genehmigung durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß - ebenfalls anerkannt werden.

(15) Das JECFA-Verfahren geht schrittweise vor und berücksichtigt Informationen über die Aufnahme bei der üblichen Verwendung. Struktur-Aktivitätsbeziehungen, Metabolismus und Toxizität. Ferner werden Informationen über Reinheit und chemische Spezifikationen evaluiert. Ein Schlüsselelement des Verfahrens ist die Unterteilung der Stoffe in drei strukturelle Gruppen; für diese wurden Hoechstwerte für die Exposition des Menschen festgelegt, bei denen davon ausgegangen wird, daß sie kein Sicherheitsrisiko beinhalten. Toxikologische und metabolische Untersuchungen innerhalb einer Gruppe chemisch verwandter Stoffe können verwendet werden, um Schlußfolgerungen zu möglichen toxikologischen Auswirkungen von Stoffen zu ziehen, die nicht oder nicht eingehend untersucht wurden.

(16) Ein Stoff sollte neu bewertet werden, wenn aufgrund neuer Daten über toxikologische Auswirkungen oder die Aufnahme durch den Menschen Zweifel an der Gültigkeit der durchgeführten und genehmigten Evaluierung bestehen.

(17) Durch die Entscheidung 1999/217/EG der Kommission erhielten bestimmte Stoffe Vorrang im Bewertungsprogramm, da einige Mitgliedstaaten Bedenken bezüglich der Sicherheit der Verbrauchergesundheit mitgeteilt hatten. Im Anschluß daran sollte gruppenweise vorgegangen werden, wobei die Stoffgruppen zuerst zu behandeln sind, zu denen die meisten Informationen vorliegen. Für einzelne Stoffe wird jedoch eine höhere Priorität beantragt werden können.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die erste Phase der Festlegung des Bewertungsprogramms ist die Zuweisung von FL-Nummern an jeden in das Verzeichnis aufgenommenen Aromastoff gemäß dem System der Datenbank FLAVIS und die Unterteilung aller Stoffe in Gruppen verwandter Stoffe gemäß der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen Liste von Gruppen. Diese Phase ist innerhalb von drei Monaten nach Verabschiedung dieser Verordnung durch die an der SCOOP-Aufgabe 1.1 (Entscheidung 94/652/EG) beteiligten Mitgliedstaaten abzuschließen.

Artikel 2

(1) Im Verzeichnis enthaltene Stoffe, die bereits

- durch den Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß in Kategorie 1 (Stoffe, deren Verwendung als sicher gilt)(5) oder

- durch den CEFS in Kategorie A (Stoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen)(6) oder

- durch den JECFA als Stoffe, die bei üblichen Aufnahmemengen kein Sicherheitsrisiko darstellen, mit Ausnahme von Stoffen, die allein aufgrund der Annahme zugelassen wurden, daß ihre Aufnahme unter der Bedenklichkeitsschwelle von 1,5 μg je Person und Tag liegt, gemäß den Berichten über die 46., 49., 51., und 53. Sitzung des JECFA(7),

eingestuft wurden, müssen im Rahmen dieses Bewertungsprogramms nicht erneut bewertet werden,

- sofern Informationen über Reinheit und chemische Spezifikationen des jeweiligen Stoffes gemäß Anhang II vorgelegt werden,

- es sei denn, dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß werden neue Informationen vorgelegt, aufgrund derer das Ergebnis der Bewertungen anders ausfallen könnte.

(2) Im Verzeichnis enthaltene Stoffe, die künftig

- vom JECFA bei üblichen Aufnahmemengen als für die Sicherheit unbedenklich eingestuft werden,

werden vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß geprüft, der entscheiden kann, daß keine weitere Evaluierung erforderlich ist.

(3) Entscheidet der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß, daß eine weitere Evaluierung eines der unter 1. oder 2. genannten Stoffe erforderlich ist, hat die für das Inverkehrbringen des im Verzeichnis erscheinenden Stoffes zuständige Person die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Informationen vorzulegen.

Artikel 3

(1) Die Person, die für das Inverkehrbringen eines in das Verzeichnis aufgenommenen Stoffes, der nicht unter Artikel 2 Absatz 1 fällt, zuständig ist, muß innerhalb von zwölf Monaten nach Verabschiedung dieser Verordnung folgende Informationen vorlegen, um die Bewertung des Stoffes zu ermöglichen:

- Reinheit und chemische Spezifikationen des Stoffes gemäß Anhang II,

- natürliches Vorkommen in Lebensmitteln,

- Gesamtmenge des Stoffes, die in der Gemeinschaft Lebensmitteln zugefügt wird,

- übliche und maximale Verwendungsmengen des Stoffes in den Lebensmittelkategorien des Anhangs III, soweit verfügbar,

- alle relevanten toxikologischen und metabolischen Untersuchungen zu dem Stoff bzw. eng verwandten Stoffen.

Diese Informationen müssen in einem Standardformat (siehe Anhang IV) übermittelt werden.

(2) Liegen die in Absatz 1 genannten Informationen für einen bestimmten Stoff nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Verabschiedung dieser Verordnung vor, teilt die für das Inverkehrbringen des Stoffes zuständige Person der Kommission vor Ablauf dieses Zeitraums den Zeitpunkt mit, zu dem sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 1 für Einzelstoffe bzw. für Stoffgruppen gemäß Anhang I nachkommen kann.

(3) Die Kommission kann auf der Grundlage der nach Absatz 1 und Absatz 2 eingegangenen Informationen für einzelne Stoffe bzw. Gruppen von Stoffen gemäß Anhang I andere als die in Absatz 2 vorgeschlagenen Fristen festsetzen, um den reibungslosen Ablauf der Bewertung sicherzustellen.

(4) Die Kommission kann von der für das Inverkehrbringen des Stoffes zuständigen Person zusätzliche Informationen anfordern, die sie für die Bewertung eines bestimmten Stoffes für relevant hält; die Fristen hierfür müssen den für das Programm vorgesehenen Gesamtzeitraum berücksichtigen. Bei einigen Stoffen könnte es insbesondere erforderlich werden, Informationen über die üblichen und maximalen Verwendungsmengen in den Lebensmittelkategorien gemäß Anhang III vorzulegen.

(5) Werden die in Absatz 1 genannten bzw. zusätzliche Informationen gemäß Absatz 4 nicht übermittelt, darf der Stoff nicht bewertet werden.

(6) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden von der für das Inverkehrbringen des jeweiligen Stoffes bzw. der Stoffe zuständigen Person aktualisiert, auch für die bereits evaluierten Stoffe, sobald neue Daten vorliegen.

(7) Die bereits übermittelten Informationen werden den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht.

Artikel 4

(1) Es sollen mindestens 200 Stoffe jährlich bewertet werden, vorausgesetzt, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten bzw. zusätzliche Informationen (Artikel 3 Absatz 4) werden innerhalb der gesetzten Fristen übermittelt.

(2) Im Rahmen der SCOOP-Aufgabe 1.1 (Entscheidung 94/652/EG) fällt den teilnehmenden Mitgliedstaaten folgendes zu:

- sie nehmen die gemäß Artikel 3 Absatz 1 und 3 Absatz 4 vorgelegten Informationen über die einzelnen Stoffe in die Datenbank FLAVIS auf,

- sie prüfen, ob die Informationen im Hinblick auf die Evaluierung vollständig sind, und unterrichten die Kommission, sofern dies nicht der Fall ist,

- erstellen Datenblätter, in denen die Informationen zusammengestellt und zusammengefaßt werden und die eine Vorevaluierung enthalten,

- legen diese Datenblätter dem Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß vor.

Die SCOOP-Aufgabe wird so organisiert, daß die Anforderung von Absatz 1 erfuellt wird.

(3) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Datenblätter prüft der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß die Stoffe auf Übereinstimmung mit den allgemeinen Verwendungskriterien. Der Ausschuß prüft die Informationen auf Vollständigkeit und unterrichtet die Kommission, sofern diese nicht gegeben ist. Erforderlichenfalls können Maßnahmen zur Beschränkung der Verwendungsmengen vorgeschlagen werden. Bei der Bewertung soll, soweit vom Wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß für angemessen erachtet, das JECFA-Verfahren angewendet werden.

(4) Die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann die erneute Bewertung eines Stoffes beantragen, der als den allgemeinen Verwendungsbedingungen entsprechend akzeptiert wurde, wenn aufgrund neu verfügbarer Daten ein anderes Ergebnis möglich ist.

Artikel 5

(1) Stoffe, die im Verzeichnis enthalten sind und bei denen in der Entscheidung 1999/217/EG in der Spalte "Kommentare" der Eintrag "2" oder "3" erscheint, werden zuerst bewertet.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 sind die in Anhang I genannten Stoffgruppen, bei denen die Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 am vollständigsten sind, zuerst zu evaluieren.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Kommission oder ein Mitgliedstaat die vorrangige Behandlung eines bestimmten Stoffes/bestimmter Stoffe oder einer Gruppe von Stoffen/von Gruppen von Stoffen bei der Bewertung beantragen.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 299 vom 23.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 84 vom 27.3.1999, S. 1.

(3) ABl. L 253 vom 29.9.1994, S. 29.

(4) ABl. L 249 vom 22.9.1999, S. 32.

(5) Anhang 6 des Berichts über die 98. Sitzung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses vom 21./22. September 1995.

(6) "Flavouring Substances and Natural Sources of Flavourings", Bd. I, "Chemically-Defined Flavouring Substances", 4. Ausgabe, Europarat, sozial- und gesundheitspolitische Teilvereinbarung, Straßburg, 1992, einschließlich der Änderungen bis 1999 (Loseblattsammlung).

(7) Evaluierung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe und -kontaminanten; 46. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), Technische Berichte des WHO, Reihe 868, Genf 1997.

Evaluierung bestimmter Lebensmittelzusatzstoffe und -kontaminanten; 49. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe (JECFA), Technische Berichte des WHO, Reihe 884, Genf 1999.

51. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe, Technische Berichte des WHO, noch nicht veröffentlicht.

53. Bericht des Gemeinsamen FAO/WHO-Sachverständigenausschusses für Lebensmittelzusatzstoffe, Technische Berichte des WHO, noch nicht veröffentlicht.

ANHANG I

CHEMISCHE GRUPPEN VON AROMASTOFFEN(1)

1. Geradkettige primäre aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester gesättigte Alkohole und die Acetale gesättigte Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteroaromatischer Teil von Estern oder Acetalen.

2. Verzweigtkettige primäre aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester verzweigte Alkohole und die Acetale verzweigte Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteroaromatischer Teil von Estern oder Acetalen.

3. α, β-ungesättigte geradkettige (Alken oder Alkin) und verzweigtkettige primäre aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester α, β-ungesättigte Alkohole und die Acetale α, β-ungesättigte Alkohole oder Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteoaromatischer Teil von Estern oder Acetalen.

4. Nicht konjugierte und akkumulierte, ungesättigte geradkettige und verzweigtkettige primäre aliphatische Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester ungesättigte Alkohole und die Acetale ungesättigte Alkohole oder Aldehyde enthalten. Kein aromatischer oder heteroaromatischer Teil von Estern oder Acetalen.

5. Gesättige und ungesättige sekundäre aliphatische Alkohole/Ketone/Ketale/Ester, wobei die Ester sekundäre Alkohole enthalten. Kein aromatischer oder heteroaromatischer Teil von Estern oder Dialkoxyverbindungen.

6. Aliphatische, alizyklische und aromatische gesättigte und ungesättige tertiäre Alkohole und Ester, wobei die Ester tertiäre Alkohole enthalten. Die Ester können jede Art von Säurerest enthalten.

7. Primäre alizyklische gesättigte und ungesättigte Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester, wobei die Ester alizyklische Alkohole enthalten. Ester und Acetale können aliphatische, azyklische oder alizyklische Säuren oder Alkoholbestandteile enthalten.

8. Sekundäre alizyklische gesättigte und ungesättigte Alkohole/Ketone/Ketale/Ester, wobei die Ketale alizyklische Alkohole oder Ketone und die Ester sekundäre alizyklische Alkohole enthalten. Die Ester können aliphatische azyklische oder alizyklische Säurekomponenten enthalten.

9. Primäre aliphatische gesättigte und ungesättigte Alkohole/Aldehyde/Säuren, Acetale und Ester mit einer zweiten primären, sekundären oder tertiären oxygenierten funktionellen Gruppe, einschließlich aliphatischer Lactone.

10. Sekundäre aliphatische gesättigte und ungesättigte Alkohole/Ketone/Ketale/Ester, mit einer zweiten sekundären oder tertiären oxygenierten funktionellen Gruppe.

11. Alizyklische und aromatische Lactone.

12. Maltolderivate und Ketodioxanderivate.

13. Furanone und Tetrahydrofurfurylderivate.

14. Furfuryl- und Furanderivate mit und ohne zusätzliche(n) Seitenkettensubstituenten und Heteoatome.

15. Phenylethyalkohole, Phenylessigsäuren, verwandte Ester, Phenoxyessigsäuren und verwandte Ester.

16. Aliphatische und alizyklische Ether.

17. Propenylhydroxybenzol.

18. Allylhydroxybenzol.

19. Capsaicin-verwandte Stoffe und verwandte Amide.

20. Aliphatische und aromatische Mono- und Di-thiole und Mono-, Di-, Tri,- und Polysulfide, mit oder ohne zusätzliche(n) oxygenierten Funktionsgruppen.

21. Aromatische Ketone, sekundäre Alkohole und verwandte Ester.

22. Aryl-substituierte primäre Alkohol-/Aldehyd-/Säure-/Ester-/Acetalderivate, einschließlich ungesättigter Derivate.

23. Benzylalkohole/-aldehyde/-säuren/-ester/-acetale, einschließlich Benzyl- und Benzoatester. Können aliphatische azyklische oder alizyklische Ester- oder Acetalbestandteile enthalten.

24. Pyrazinderivate.

25. Phenolderivate, die Ring-alkyl-, Ring-alkoxy- und Seitenketten mit einer oxygenierten funktionellen Gruppe enthalten.

26. Aromatischer Ether, einschließlich Anisolderivate.

27. Anthranilatderivate.

28. Pyridin, Pyrrol und Quinolinderivate.

29. Thiazole, Thiophen, Thiazolin und Thienylderivate.

30. Verschiedene Stoffe.

31. Aliphatische und aromatische Kohlenwasserstoffe.

32. Epoxide.

33. Aliphatische und aromatische Amine.

34. Aminosäuren.

(1) Bei diesen nach chemischen Kriterien zusammengestellten Gruppen wird eine gewisse Einheitlichkeit des metabolischen und biologischen Verhaltens vorausgesetzt.

ANHANG II

CHEMISCHE SPEZIFIKATIONEN, DIE FÜR AROMASTOFFE ZU ÜBERMITTELN SIND

- Chemische Bezeichnung gemäß dem Verzeichnis in der Entscheidung 1999/217/EG.

- IUPAC-Bezeichnung, wenn sie von der obengenannten Bezeichnung abweicht.

- Synonyme.

- CAS-, E-, Einecs-, FL-, CoE- und FEMA-Nummern (sofern vorhanden).

- Chemische Formel und Strukturformel, Molekulargewicht.

- Physikalische Erscheinungsform, Geruch.

- Löslichkeit.

- Ethanollöslichkeit.

- Identitätsprüfung (IR-, NMR- und/oder Massenspektren).

- Minimaler Testwert (Reinheit).

- Verunreinigungen.

- Reinheitsbezogene physikalische Parameter (werden keine Informationen vorgelegt, ist dies zu begründen).

- Siedepunkt (bei Flüssigkeiten).

- Schmelzpunkt (bei Feststoffen).

- Brechungsindex (bei Flüssigkeiten).

- Dichte (bei Flüssigkeiten).

- Sofern relevant, Stabilität und Abbauprodukte.

- Sofern relevant, Wechselwirkung mit Lebensmittelbestandteilen.

- Sonstige relevante Informationen.

ANHANG III

LEBENSMITTELKATEGORIEN

1. Milcherzeugnisse, ausschließlich der Erzeugnisse der Kategorie 2.

2. Fette und Öle, Fettemulsionen (Typ Wasser in Öl).

3. Speiseeis, einschließlich Sorbet.

4. Verarbeitetes Obst und Gemüse (einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), Nüsse und Samen.

4.1. Obst.

4.2. Gemüse (einschließlich Pilze, Wurzelgemüse, Knollen, Hülsenfrüchte, Leguminosen), Nüsse und Samen.

5. Süßwaren.

6. Getreide und Getreideerzeugnisse, einschließlich Mehl und Stärke aus Wurzeln und Knollen, Hülsenfrüchten und Leguminosen, ausschließlich Backwaren.

7. Backwaren.

8. Fleisch und Fleischerzeugnisse, einschließlich Gefluegel und Wild.

9. Fisch und Fischerzeugnisse, einschließlich Weichtiere, Schalentiere und Stachelhäuter.

10. Eier und Eiprodukte.

11. Süßungsmittel, einschließlich Honig.

12. Salze, Gewürze, Suppen, Soßen, Salate, Eiweißprodukte usw.

13. Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

14. Getränke, ausschließlich Milcherzeugnisse.

14.1. Alkoholfreie Getränke.

14.2. Alkoholische Getränke, einschließlich deren alkoholfreie Entsprechungen bzw. Getränke mit niedrigem Alkoholgehalt.

15. Verzehrfertige pikante Knabbererzeugnisse.

16. Zusammengesetzte Lebensmittel (z. B. Eintöpfe, Fleischpasteten ("meat pies"), "mincemeat") - Lebensmittel, die unter keine der Kategorien 1 bis 15 fallen.

ANHANG IV

STANDARDFORMAT FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN ZU AROMASTOFFEN

1. Die in Artikel 3 Absatz 1 Gedankenstriche 1 bis 4 genannten Informationen sowie die Zusammenfassung, die gemäß Gedankenstrich 5 verlangt werden, sind in einem elektronischen Standardformat zu übermitteln ("Input Form for the FLAVIS database" (IF-FL)). Die Zusammenfassungen gemäß Gedankenstrich 5 sollten die wichtigsten Ergebnisse der jeweiligen Studie enthalten, um Schlußfolgerungen zu den metabolischen und toxikologischen Auswirkungen der Stoffe zu ermöglichen. Das IF-FL-Format kann von der nachstehend angegebenen Internetadresse heruntergeladen werden oder bei dem für die Koordinierung der SCOOP-Aufgabe 1.1 zuständigen Institut angefordert werden (Anschrift unten).

http://www.flavis.net

2. Die Informationen sind in englischer Sprache zu übermitteln. Zur Angabe eines Stoffes ist die Bezeichnung in der entsprechenden Spalte der englischsprachigen Fassung des Verzeichnisses der Entscheidung 1999/217/EG zu verwenden. Sofern bereits verfügbar, ist auch die FL-Nummer anzugeben.

3. a) Das ausgefuellte IF-FL ist an das für die Koordinierung der SCOOP-Aufgabe 1.1 zuständige Institut zu senden, entweder

- per E-mail an die obengenannte Internet-Adresse (input@flavis.net) oder

- auf dem Postweg an die unten angegebene Anschrift, (für die in Teil 4 des Verzeichnisses aufgeführten Stoffe per Einschreiben).

b) Drei getrennt gebundene Exemplare der Unterlagen mit Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Gedankenstrich 5 sind in Papierform vorzulegen. Auf jedem Exemplar muß leicht erkennbar die englische Bezeichnung des Stoffes und die chemische Gruppe gemäß Anhang I angegeben sein. Sofern bereits verfügbar, ist auch die FL-Nummer anzugeben. Die Exemplare sind an das für die Koordinierung der SCOOP-Aufgabe 1.1 zuständige Institut zu senden: Dänische Veterinär- und Lebensmittelbehörde Institut für Lebensmittelsicherheit und Toxikologie

FLAVIS

Mørkhøj Bygade 19 DK - 2860 Søborg