31989L0109

Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Amtsblatt Nr. L 040 vom 11/02/1989 S. 0038 - 0044
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0207
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 17 S. 0207


RICHTLINIE DES RATES

vom 21. Dezember 1988

zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

(89/109/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100 a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Spaniens und Portugals (4), wurde mehrfach wesentlich abgeändert. Um die Rechtsklarheit zu gewährleisten, ist anläßlich erneuter Änderungen der genannten Richtlinie eine Überarbeitung der einschlägigen Vorschriften vorzunehmen.

Die Annahme der Richtlinie 76/893/EWG war erforderlich gewesen, da die seinerzeit zwischen den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften für die betreffenden Bedarfsgegenstände bestehenden Unterschiede deren freien Verkehr behinderten, ungleiche Wettbewerbsbedingungen verursachen konnten und daher eine unmittelbare Wirkung auf die Errichtung und das Funktionieren des Gemeinsamen Marktes hatten.

Um den freien Verkehr der genannten Bedarfsgegenstände zu erreichen, war eine Angleichung dieser Rechtsvorschriften erforderlich, wobei vor allem die Anforderungen des Schutzes der menschlichen Gesundheit, aber auch wirtschaftliche und technologische Notwendigkeiten innerhalb der durch den Gesundheitsschutz auferlegten Grenzen zu berücksichtigen waren.

Der gewählte Weg bestand darin, zunächst in einer Rahmenrichtlinie die allgemeinen Grundsätze festzulegen, die anschließend die Beseitigung der Unterschiede der Rechtsvorschriften über bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen durch Einzelrichtlinien ermöglichten und ermöglichen werden; dieses Vorgehen hat sich als sinnvoll erwiesen und muß deshalb beibehalten werden.

Bei Überzugsstoffen und Materialien zum Überziehen, die mit Lebensmitteln teilweise oder vollständig ein Ganzes bilden, kann nicht davon ausgegangen werden, daß sie mit diesen Lebensmitteln lediglich in Berührung kommen; in diesem Fall ist vielmehr der Möglichkeit Rechnung zu tragen, daß sie vom Verbraucher unmittelbar verzehrt werden. Die in der vorliegenden Richtlinie vorgesehenen Regeln erweisen sich dafür nicht als angemessen.

Die vorliegende Regelung muß auf dem Grundsatz beruhen, daß alle Bedarfsgegenstände, die dazu bestimmt sind, mittelbar oder unmittelbar mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die mit diesen in Berührung kommen, so inert sein müssen, daß sie an diese Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die entweder eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen oder aber eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeiführen kann.

Zur Verwirklichung dieses Zieles kann es erforderlich sein, verschiedene Arten von Beschränkungen - einzeln oder als Kombination - zu erlassen; es ist zweckmässig, in Einzelrichtlinien die Beschränkungen festzulegen, mit denen das Ziel unter Berücksichtigung der besonderen technischen Merkmale jeder Gruppe von Bedarfsgegenständen am besten zu erreichen ist.

Um einen umsichtigen Gebrauch der Bedarfsgegenstände zu ermöglichen, ist eine geeignete Etikettierung vorzusehen. Die Modalitäten dieser Etikettierung können je nach Benutzer unterschiedlich sein.

Diese Richtlinie betrifft nicht die Etikettierung von Erzeugnissen, die aufgrund ihres Verhaltens gegenüber Lebensmitteln nicht dafür bestimmt sein dürfen, mit diesen in Berührung zu kommen oder die mit diesen nicht in Berührung kommen dürfen.

Die Ausarbeitung von Einzelrichtlinien zur Umsetzung der Grundsätze der Regelung sowie ihre Änderungen sind Durchführungsmaßnahmen technischer Art. Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens sollte der Erlaß dieser Maßnahmen der Kommission übertragen werden.

Die Stellungnahme des durch den Beschluß 74/234/EWG der Kommission (5) eingesetzten wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses ist einzuholen, bevor im Rahmen von Einzelrichtlinien Vorschriften erlassen werden, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können.

In allen Fällen, in denen der Rat der Kommission Befugnisse zur Durchführung des Lebensmittelrechts überträgt, ist ein Verfahren vorzusehen, das eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in dem durch den Beschluß 69/414/EWG des Rates (1) eingesetzten Ständigen Lebensmittelausschuß herbeiführt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Diese Richtlinie gilt für Materialien und Gegenstände, die als Fertigerzeugnisse dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen oder die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Berührung kommen, nachstehend "Bedarfsgegenstände" genannt.

Überzugsstoffe, wie Materialien zum Überziehen von Käserinden, Fleisch- und Wurstwaren oder Obst, die mit den Lebensmitteln ein Ganzes bilden und bei denen die Möglichkeit besteht, mitverzehrt zu werden, unterliegen nicht dieser Richtlinie.

(2) Diese Richtlinie ist auf Bedarfsgegenstände anwendbar, die mit zum menschlichen Verzehr bestimmtem Wasser in Berührung kommen. Sie gilt jedoch nicht für ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen.

(3) Diese Richtlinie betrifft nicht Antiquitäten.

Artikel 2

Die Bedarfsgegenstände müssen gemäß den nach redlichem Herstellerbrauch üblichen Verfahren so hergestellt werden, daß sie unter den bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung an die Lebensmittel keine Bestandteile in einer Menge abgeben, die geeignet ist,

- die menschliche Gesundheit zu gefährden oder

- eine unvertretbare Veränderung der Zusammensetzung oder eine Beeinträchtigung der organoleptischen Eigenschaften der Lebensmittel herbeizuführen.

Artikel 3

(1) Für die Gruppen von Bedarfsgegenständen, deren Liste in Anhang I enthalten ist, und gegebenenfalls für die Verbindung dieser Bedarfsgegenstände gelten Einzelrichtlinien.

(2) Die Einzelrichtlinien sowie die Änderungen der bereits bestehenden Einzelrichtlinien werden gemäß dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

(3) Die Einzelrichtlinien können insbesondere umfassen:

a) die Liste derjenigen Stoffe und Zubereitungen, deren Verwendung unter Ausschluß aller anderen gestattet ist (Positivliste);

b) die Reinheitsanforderungen für diese Stoffe und Zubereitungen;

c) die besonderen Bedingungen für die Verwendung dieser Stoffe und Zubereitungen und/oder der Bedarfsgegenstände, in denen sie verwendet worden sind;

d) die Grenzen für den spezifischen Übergang bestimmter Bestandteile oder Gruppen von Bestandteilen in oder auf Lebensmittel;

e) eine Grenze für den gesamten Übergang der Bestandteile in oder auf Lebensmittel;

f) erforderlichenfalls Vorschriften zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor etwaigen Gefahren, die sich aus einem oralen Kontakt mit den Bedarfsgegenständen ergeben können;

g) andere Vorschriften zur Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 2;

h) die Grundregeln zur Kontrolle der Einhaltung der unter den Buchstaben d), e), f) und g) vorgesehenen Vorschriften;

i) die Modalitäten der Entnahme von Stichproben sowie die Analysemethoden zur Kontrolle der Einhaltung der unter den Buchstaben a) bis g) vorgesehenen Vorschriften.

Vorschriften, die Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit haben können, werden nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses erlassen und müssen den Kriterien nach Anhang II entsprechen

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 3 kann ein Mitgliedstaat, sofern eine Liste der Stoffe und Zubereitungen gemäß Absatz 3 Buchstabe a) des genannten Artikels festgelegt worden ist, in seinem Gebiet die Verwendung eines Stoffes oder einer Zubereitung, die in dieser Liste nicht aufgeführt sind, unter folgenden Bedingungen zulassen;

a) Die Zulassung muß auf einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren beschränkt sein;

b) der Mitgliedstaat muß eine amtliche Überwachung derjenigen Bedarfsgegenstände durchführen, die mit dem von ihm zugelassenen Stoff oder der von ihm zugelassenen Zubereitung hergestellt sind:

c) die so hergestellten Bedarfsgegenstände müssen eine besondere Kennzeichnung tragen, die in der Zulassung festgelegt wird.

(2) Der Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von dem Wortlaut der gemäß Absatz 1 erteilten Zulassung innerhalb von zwei Monaten nach deren Wirksamwerden.

(3) Vor Ablauf der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Frist von zwei Jahren kann der Mitgliedstaat bei der Kommission einen Antrag auf Aufnahme des Stoffes oder der

Zubereitung, der bzw. die nach Absatz 1 auf einzelstaatlicher Ebene zugelassen ist, in die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) genannte Liste stellen. Er fügt die Unterlagen bei, aufgrund derer ihm diese Aufnahme gerechtfertigt erscheint und nennt die bestimmungsgemässen Verwendungszwecke des Stoffes oder der Zubereitung.

Innerhalb von 18 Monaten nach der Antragstellung wird aufgrund der Daten hinsichtlich der öffentlichen Gesundheit nach Anhörung des wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses nach dem Verfahren des Artikels 9 entschieden, ob der betreffende Stoff oder die betreffende Zubereitung in die in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a) genannte Liste aufgenommen werden kann oder ob die einzelstaatliche Zulassung aufzuheben ist. Erweisen sich Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben b), c) und d) als notwendig, so werden sie nach demselben Verfahren erlassen. Abweichend von Absatz 1 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels bleibt die einzelstaatliche Zulassung bis zur Entscheidung über den Aufnahmeantrag in Kraft.

Wird nach Unterabsatz 2 beschlossen, daß die einzelstaatliche Zulassung aufzuheben ist, so findet diese Entscheidung auf jede andere einzelstaatliche Zulassung für diesen Stoff oder diese Zubereitung Anwendung. In der Entscheidung kann darauf hingewiesen werden, daß das Verbot der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung auch für andere als die in dem Aufnahmeantrag genannten Verwendungszwecke gilt.

Artikel 5

(1) Stellt ein Mitgliedstaat auf der Grundlage einer eingehenden Begründung anhand neuer Daten oder einer neuen Beurteilung der vorliegenden Daten nach dem Erlaß einer der Einzelrichtlinien fest, daß die Verwendung eines Bedarfsgegenstandes eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, obwohl er dieser Einzelrichtlinie entspricht, so kann er die Anwendung der betreffenden Bestimmungen in seinem Gebiet vorläufig aussetzen oder einschränken. Er teilt dies unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung unverzueglich den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit.

(2) Die Kommission prüft baldmöglichst im Ständigen Lebensmittelausschuß die von dem in Absatz 1 genannten Mitgliedstaat angegebenen Gründe; sie gibt unverzueglich ihre Stellungnahme ab und trifft die geeigneten Maßnahmen.

(3) Ist die Kommission der Ansicht, daß die betreffende Einzelrichtlinie geändert werden muß, um den in Absatz 1 genannten Schwierigkeiten zu begegnen und den Schutz der menschlichen Gesundheit zu gewährleisten, so leitet sie das Verfahren nach Artikel 9 zum Erlaß dieser Änderungen ein; in diesem Fall kann der Mitgliedstaat, der Schutzmaßnahmen getroffen hat, diese bis zum Erlaß der Änderungen beibehalten.

Artikel 6

(1) Unbeschadet etwaiger in den Einzelrichtlinien vorgesehene Abweichungen müssen Bedarfsgegenstände, die noch nicht mit Lebensmitteln in Berührung gekommen sind, mit folgenden Angaben in den Verkehr gebracht werden:

a) - entweder mit der Angabe "für Lebensmittel" oder "für Lebensmittel geeignet",

- oder mit einem besonderen Hinweis auf ihren Verwendungszweck wie Kaffeemaschine, Weinflasche, Suppenlöffel,

- oder mit einem nach dem Verfahren des Artikels 9 festgelegten Symbol;

b) gegebenenfalls mit einer Angabe der besonderen Bedingungen, die bei ihrer Verwendung zu beachten sind;

c) - entweder mit dem Namen oder der Firma sowie der Anschrift oder dem Sitz,

- oder mit dem eingetragenen Warenzeichen

des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in der Gemeinschaft niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben müssen gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar wie folgt angebracht sein:

a) Bei der Abgabe an den Verbraucher:

- entweder auf den Bedarfsgegenständen oder auf der Umhüllung,

- oder auf Etiketten, die sich auf den Bedarfsgegenständen oder ihrer Umhüllung befinden,

- oder auf einem Schild, das sich in unmittelbarer Nähe der Bedarfsgegenstände befindet und für den Käufer gut sichtbar ist; jedoch besteht diese Möglichkeit im Falle der Angabe nach Absatz 1 Buchstabe c) nur, wenn sich auf den genannten Bedarfsgegenständen diese Angabe oder ein Etikett mit dieser Angabe aus technischen Gründen weder auf der Herstellungs- noch auf der Vermarktungsstufe anbringen lässt:

b) auf anderen Handelsstufen als bei der Abgabe an den Endverbraucher:

- entweder auf den Begleitpapieren,

- oder auf den Etiketten oder Umhüllungen, - oder auf den Bedarfsgegenständen selbst.

(3) Die in Absatz 1 vorgesehenen Angaben sind jedoch nicht obligatorisch für solche Bedarfsgegenstände, die aufgrund ihrer Beschaffenheit offensichtlich dafür bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

(4) Die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) vorgesehenen Angaben sind Bedarfsgegenständen vorbehalten, die folgenden Vorschriften entsprechen:

a) den Bestimmungen des Artikels 2,

b) den Einzelrichtlinien oder, falls keine Einzelrichtlinien ergangen sind, den etwaigen einzelstaatlichen Vorschriften.

(5) In den Einzelrichtlinien ist vorzusehen, daß diese Bedarfsgegenstände von einer schriftlichen Erklärung begleitet sein müssen, in der bescheinigt wird, daß sie den für sie geltenden Vorschriften entsprechen.

Falls keine Einzelrichtlinien ergangen sind, können die Mitgliedstaaten entsprechende Bestimmungen beibehalten oder erlassen.

(6) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, den Einzelhandel mit Bedarfsgegenständen zu untersagen, wenn die nach Absatz 1 Buchstaben a) und b) erforderlichen Angaben nicht in einer für die Käufer leicht verständlichen Sprache angebracht sind, es sei denn, daß die Unterrichtung des Käufers anderweitig gewährleistet ist. Diese Bestimmung schließt nicht aus, daß die genannten Angaben in mehreren Sprachen erfolgen.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten dürfen aus Gründen der Zusammensetzung, des Verhaltens gegenüber Lebensmitteln oder der Etikettierung den Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie oder den Einzelrichtlinien entsprechen, nicht untersagen oder einschränken.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die gelten, wenn keine Einzelrichtlinien ergangen sind.

ArtikeI 8

Die an den bereits erlassenen Einzelrichtlinien vorzunehmenden Änderungen, die zur Angleichung an die vorliegende Richtlinie erforderlich sind, werden nach dem Verfahren des Artikels 9 erlassen.

Artikel 9

(1) Wird auf das Verfahren dieses Artikels Bezug genommen, so befasst der Vorsitzende des Ständigen Lebensmittelausschusses diesen von sich aus oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß nimmt zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist, die der Vorsitzende entsprechend der Dringlichkeit der Frage festsetzen kann, Stellung. Die Stellungnahme kommt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages zustande. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) a) Die Kommission trifft die in Aussicht genommenen Maßnahmen, wenn sie der Stellungnahme des Ausschusses entsprechen.

b) Entsprechen die in Aussicht genommenen Maßnahmen nicht der Stellungnahme des Ausschusses oder ist keine Stellungnahme ergangen, so schlägt die Kommission dem Rat unverzueglich die zu treffenden Maßnahmen vor. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten, nachdem ihm der Vorschlag übermittelt worden ist, keine Maßnahmen beschlossen, so erlässt die Kommission die vorgeschlagenen Maßnahmen und bringt sie sofort zur Anwendung.

Artikel 10

(1) Die Richtlinie 76/893/EWG wird aufgehoben.

(2) Verweise auf die gemäß Absatz 1 aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie.

Verweise auf Artikel der aufgehobenen Richtlinie sind nach der Übereinstimmungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 11

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. Diese Maßnahmen müssen vorsehen, daß:

- der Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens achtzehn Monate nach ihrer Bekanntgabe (1) zugelassen wird; dies gilt unbeschadet der Anwendung einzelstaatlicher Bestimmungen, die bei Nichtbestehen von Einzelrichtlinien für bestimmte Gruppen von Bedarfsgegenständen gelten;

- der Handel mit und die Verwendung von Bedarfsgegenständen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie nicht entsprechen, spätestens sechsunddreissig Monate nach ihrer Bekanntgabe untersagt wird.

(2) Absatz 1 berührt nicht die einzelstaatlichen Bestimmungen, die bei Nichtbestehen von Einzelrichtlinien für bestimmte Bedarfsgegenstände gelten, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.

Artikel 12

Diese Richtlinie gilt nicht für Bedarfsgegenstände, die zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft bestimmt sind.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brussel am 21. Dezember 1988

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. PAPANDREOU

(1) ABl. Nr. C 99 vom 13. 4. 1987, S. 65, und ABl. Nr. C 12 vom l6. 1. 1989.

(2) ABl. Nr. C 328 vom 22. 12. 1986, S. 5.

(3) ABl. Nr. L 340 vom 9. 12. 1976, S.19.

(4) ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 216.

(5) ABl. Nr. L 136 vom 20. 5. 1974, S. 1.

(1) ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1969, S. 9 (1) Diese Richtlinie wurde den Mitgliedstaaten am 10. Januar 1989 bekanntgegeben.

ANHANG I

Liste der Bedarfsgegenstände, für die Einzelrichtlinien gelten

Kunststoffe, einschließlich Lacke und Beschichtungen

Regeneratzellulose

Elastomere und Gummi

Papier und Karton

Keramik

Glas

Metalle und Legierungen

Holz, einschließlich Kork

Textilerzeugnisse

Festes Paraffin oder Mikrokristallinwachs

ANHANG II

Die Gesundheit betreffende Kriterien für die Ausarbeitung von Einzelrichtlinien

1. Erforderlichenfalls werden Positivlisten von Stoffen und Zubereitungen für die Materialien und Gegenstände erstellt, die für Lebensmittel bestimmt sind. Ob ein Stoff oder eine Zubereitung in eine Positivliste aufgenommen werden kann, wird unter Berücksichtigung der Stoff- oder Zubereitungsmenge, die an die Lebensmittel abgegeben werden kann, wie auch der Toxizität des Stoffes oder der Zubereitung festgelegt.

2. Ein Stoff oder eine Zubereitung wird nur dann in eine Positivliste aufgenommen, wenn dieser Stoff oder diese Zubereitung unter den bestimmungsgemässen oder vorhersehbaren Bedingungen der Verwendung der Materialien oder Gegenstände nicht an die Lebensmittel in einer Menge abgegeben werden, die eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen kann.

3. Bei einigen Materialien könnte es nicht zweckmässig sein, eine Positivliste zu erstellen, da eine solche Liste nicht von spürbarem Nutzen fur den Schutz der menschlichen Gesundheit wäre. In diesen Fällen sind alle Stoffe oder Zubereitungen zu ermitteln, für die besondere Migrationshöchstwerte aufgestellt werden müssen, damit diese Stoffe oder Zubereitungen nicht an Lebensmittel in einer Menge abgegeben werden, die eine Gefahr für die Gesundheit darstellen könnte. Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kriterien gelten ebenfalls für diese Stoffe oder Zubereitungen.

4. Alle Stoffe und Zubereitungen unterliegen einer ständigen Überwachung sowie einer Überprüfung, wenn neue wissenschaftliche Informationen oder eine Neubewertung der bestehenden wissenschaftlichen Angaben dies rechtfertigen.

5. Wird für einen besonderen Stoff oder eine besondere Zubereitung eine annehmbare Tagesdosis oder eine zulässige Tagesdosis festgelegt, so ist in Betracht zu ziehen, daß ein spezifischer Migrationshöchstwert festgelegt werden muß, damit diese Dosis nicht überschritten wird. Wird ein solchers pezifischer Migrationshöchstwert für einen Stoff oder eine Zubereitung festgelegt, so ist den anderen möglichen Quellen einer Exposition des Stoffes oder der Zubereitung gebührend Rechnung zu tragen.

6. In bestimmten FäIlen könnte die Festlegung eines spezifischen Migrationshöchstwertes für einen Stoff oder eine Zubereitung nicht das tauglichste Mittel zum Schutz der menschlichen Gesundheit sein. In diesen Fällen hat der erforderliche Schutz der menschlichen Gesundheit bei der Bestimmung der in Aussicht nu nehmenden geeigneten Maßnahmen Vorrang vor jeder anderen Überlegung.

ANHANG III

ÜBEREINSTIMMUNGSTABELLE

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