31997L0067

Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

Amtsblatt Nr. L 015 vom 21/01/1998 S. 0014 - 0025


RICHTLINIE 97/67/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2, Artikel 66 und Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),

gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 22. Januar 1993 zu dem Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste (4),

gestützt auf die Entschließung des Rates vom 7. Februar 1994 über die Entwicklung der Postdienste in der Gemeinschaft (5),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (6), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 7. November 1997 gebilligten Gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 7a des Vertrags sind Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarktes zu treffen. Dieser Markt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist.

(2) Die Verwirklichung des Binnenmarktes im Postsektor ist für den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der Gemeinschaft von großer Bedeutung, da die Postdienste ein wichtiges Instrument für Kommunikation und Handel sind.

(3) Die Kommission hat am 11. Juni 1992 ein Grünbuch über die Entwicklung des Binnenmarktes für Postdienste und am 2. Juni 1993 eine Mitteilung über Leitlinien für die gemeinschaftlichen Postdienste vorgelegt.

(4) Die Kommission hat eine umfassende öffentliche Anhörung über die Aspekte der Postdienste durchgeführt, die für die Gemeinschaft von Bedeutung sind; die betroffenen Parteien im Postsektor haben ihre Stellungnahmen der Kommission übermittelt.

(5) Der Umfang und die Bereitstellungsbedingungen des postalischen Universaldienstes stellen sich in den Mitgliedstaaten zur Zeit sehr unterschiedlich dar. Insbesondere bei der Leistungsqualität bestehen große Unterschiede.

(6) Die Verbindungen im grenzüberschreitenden Postverkehr entsprechen nicht immer den Erwartungen der Nutzer und der europäischen Bürger, und im grenzüberschreitenden Postverkehr innerhalb der Gemeinschaft ist die Leistungsqualität gegenwärtig unbefriedigend.

(7) Die Ungleichgewichte im Postsektor wirken sich nachhaltig auch auf Sektoren aus, die besonders von den Postdiensten abhängen, und hemmen den Fortschritt im Hinblick auf den inneren Zusammenhalt der Gemeinschaft, da Regionen mit Postdiensten von nicht hinreichender Qualität sowohl bei den Brief- als auch bei den Warensendungen benachteiligt sind.

(8) Maßnahmen zur schrittweisen und kontrollierten Liberalisierung des Marktes und zur Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts bei deren Durchführung sind notwendig, um gemeinschaftsweit das freie Angebot von Diensten im Postsektor unter Beachtung der Pflichten und Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen zu gewährleisten.

(9) Auf Gemeinschaftsebene muß deshalb die Harmonisierung der Rahmenbedingungen im Postsektor vorangetrieben werden; dazu sind gemeinsame Regeln aufzustellen.

(10) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip ist auf Gemeinschaftsebene ein Bestand an allgemeinen Grundsätzen festzulegen; es ist jedoch den Mitgliedstaaten zu überlassen, die Verfahren im einzelnen festzulegen und das für ihre Situation geeignetste System zu wählen.

(11) Es ist notwendig, daß auf Gemeinschaftsebene ein Universaldienst gewährleistet wird, der ein Mindestangebot an Diensten einer bestimmten Qualität umfaßt, die in allen Mitgliedstaaten allen Nutzern zu tragbaren Preisen unabhängig von ihrem Standort in der Gemeinschaft zur Verfügung stehen.

(12) Ziel des Universaldienstes ist es, allen Nutzern einen leichten Zugang zum Postnetz zu ermöglichen, indem ihnen insbesondere eine ausreichende Anzahl fester Zugangspunkte und zufriedenstellende Bedingungen hinsichtlich der Häufigkeit der Abholung und Zustellung geboten werden. Der Universaldienst muß ferner die Grundanforderung des ununterbrochenen Betriebs erfuellen und dabei anpassungsfähig in bezug auf die Bedürfnisse der Nutzer bleiben und den Nutzern eine gerechte und nichtdiskriminierende Behandlung garantieren.

(13) Der Universaldienst muß sowohl Inlandsdienste als auch grenzüberschreitende Dienste umfassen.

(14) Die Nutzer des Universaldienstes müssen angemessen über das Leistungsangebot, die Bereitstellungs- und Nutzungsbedingungen, die Qualität der erbrachten Dienstleistungen sowie die Tarife unterrichtet werden.

(15) Die in dieser Richtlinie enthaltenen Bestimmungen über das Universaldienstangebot berühren nicht das Recht der Betreiber von Universaldiensten, Verträge mit den Kunden individuell auszuhandeln.

(16) Die Beibehaltung bestimmter reservierbarer Dienste unter Einhaltung der Bestimmungen des Vertrags und unbeschadet der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften erscheint gerechtfertigt, um das Funktionieren des Universaldienstes unter finanziell ausgewogenen Bedingungen zu gewährleisten. Der Liberalisierungsprozeß darf die Fortführung bestimmter kostenloser Dienste, die in den Mitgliedstaaten für blinde und sehbehinderte Menschen eingeführt wurden, nicht einschränken.

(17) Inlandsbriefsendungen ab 350 g machen weniger als 2 % des Briefaufkommens und weniger als 3 % der Einnahmen der öffentlichen Betreiber aus. Das Preiskriterium (das Fünffache des Basistarifs) wird eine bessere Unterscheidung zwischen dem reservierten Dienst und dem liberalisierten Kurierdienst ermöglichen.

(18) Der wesentliche Unterschied zwischen Kurierpost und postalischen Universaldienstleistungen besteht in dem von den Kurierdiensten erbrachten und von den Kunden wahrgenommenen Mehrwert (in beliebiger Form), wobei sich dieser zusätzliche Wert am besten durch Ermittlung des zusätzlichen Preises bestimmen läßt, den die Kunden zu zahlen bereit sind. Die einzuhaltende Preisgrenze des reservierten Bereichs wird hiervon jedoch nicht berührt.

(19) Es empfiehlt sich zuzulassen, daß Direktwerbung und grenzüberschreitende Post innerhalb der vorgeschriebenen Preis- und Gewichtsgrenzen für die Dauer eines Übergangszeitraums weiterhin reserviert werden können. Als weiteren Schritt im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste sollten das Europäische Parlament und der Rat bis 1. Januar 2000 auf Vorschlag der Kommission nach einer Überprüfung des Sektors eine Entscheidung über die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Marktes für Postdienste, insbesondere im Hinblick auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Post und der Direktwerbung sowie über die weitere Überprüfung der Preis- und Gewichtsgrenzen treffen.

(20) Die Mitgliedstaaten können aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ein legitimes Interesse daran haben, die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen einer oder mehreren von ihnen benannten Einrichtungen zu übertragen. Aus den gleichen Gründen sind sie berechtigt, die Einrichtung oder Einrichtungen zu benennen, die Postwertzeichen, aus denen das Ausgabeland hervorgeht, herausgeben dürfen, sowie die Einrichtungen, die für den Dienst zuständig sind, der im Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt. Sie können auch durch Einbeziehung des Zwölf-Sterne-Symbols auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union hinweisen.

(21) Da neue Dienste (Dienste, die sich von traditionellen Postdiensten deutlich unterscheiden) und der Dokumentenaustausch nicht zum Universaldienst gehören, besteht kein Grund, sie für die Anbieter von Universaldienstleistungen zu reservieren. Dies gilt auch für die Eigenbeförderung (Übernahme postalischer Dienstleistungen durch eine natürliche oder juristische Person, die gleichzeitig der Absender der Briefsendungen ist, oder Übernahme von Abholung und Transport dieser Sendungen durch einen Dritten, der ausschließlich im Namen dieser Person handelt), die nicht unter die Kategorie Dienstleistungen fällt.

(22) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Durchführung der nicht für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierten Postdienste in ihrem Hoheitsgebiet durch angemessene Genehmigungsverfahren zu regeln. Diese Verfahren müssen transparent, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein und auf objektiven Kriterien beruhen.

(23) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben die Erteilung von Lizenzen an die Bedingung zu knüpfen, Universaldienstpflichten zu übernehmen oder Zahlungen in einen Ausgleichsfonds zu leisten, der unverhältnismäßige finanzielle Nachteile ausgleicht, die sich für die Anbieter von Universaldienstleistungen aus der Universaldienstpflicht ergeben. Die Mitgliedstaaten sollten ferner die Möglichkeit haben, in die Genehmigungen eine Verpflichtung aufzunehmen, wonach die genehmigten Tätigkeiten nicht die ausschließlichen oder besonderen Rechte der Anbieter von Universaldienstleistungen im reservierten Bereich beeinträchtigen dürfen. Zudem kann ein System der Kennzeichnung von Direktwerbung zu Kontrollzwecken eingeführt werden, wenn diese liberalisiert ist.

(24) Es sind die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung bestimmter Genehmigungsverfahren zu beschließen, welche die Mitgliedstaaten für das kommerzielle Angebot nichtreservierter Dienste für die Allgemeinheit vorsehen.

(25) Sollte es sich als erforderlich erweisen, so sind Maßnahmen zu beschließen, um zu gewährleisten, daß die Bedingungen für den Zugang zum öffentlichen Postnetz in den Mitgliedstaaten transparent und nicht diskriminierend sind.

(26) Im Interesse einer effizienten Bewerkstelligung des Universaldienstes und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Tarife im Universaldienst objektiv, transparent, nichtdiskriminierend und kostenorientiert sein.

(27) Die Vergütung für die Erbringung des innergemeinschaftlichen grenzüberschreitenden Postdienstes sollte, unbeschadet der aus den Verträgen des Weltpostvereins erwachsenden Mindestverpflichtungen, auf die Deckung der Zustellkosten bezogen werden, die dem Universaldienstanbieter im Bestimmungsland entstehen. Diese Vergütung sollte auch einen Anreiz zur Verbesserung oder Erhaltung der Qualität der grenzüberschreitenden Dienstleistungen durch Setzen von Dienstequalitätszielen bieten. Dies würde sachgerechte Systeme, die eine angemessene Kostendeckung gewährleisten und speziell and die erzielte Dienstequalität gekoppelt sind, rechtfertigen.

(28) Bei der Rechnungslegung ist eine Trennung zwischen den verschiedenen reservierten und nichtreservierten Diensten notwendig, um bei den Kosten der verschiedenen Dienste für Transparenz zu sorgen und zu vermeiden, daß durch Quersubventionen vom reservierten zum nichtreservierten Bereich der Wettbewerb in letzterem Bereich beeinträchtigt wird.

(29) Um die Anwendung der in den drei vorausgehenden genannten Grundsätze sicherzustellen, sollten die Anbieter von Universaldienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist von einer unabhängigen Stelle überprüfbare Kostenrechnungssysteme einführen, die anhand transparenter Verfahren eine möglichst genaue Zurechnung der Kosten zu den Diensten, beispielsweise durch die Anwendung des Grundsatzes der Vollkostenrechnung, erlauben. Liegt tatsächlich ein uneingeschränkter Wettbewerb vor, kann von der Auflage, solche Kostenrechnungssysteme anzuwenden, abgesehen werden.

(30) Die Interessen der Nutzer, die ein Anrecht auf eine gute Dienstqualität haben, sollten berücksichtigt werden. Daher ist alles daranzusetzen, um die Qualität der Dienste gemeinschaftsweit auf ein hohes Niveau anzuheben. Hierzu müssen die Mitgliedstaaten Normen festlegen, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen im Hinblick auf Leistungen, die Teil des Universaldienstes sind, erreicht oder übertroffen werden müssen.

(31) Da die von den Nutzern erwartete Qualität der Dienstleistung einen wichtigen Aspekt des bereitgestellten Dienstes darstellt, müssen die Normen zur Festlegung dieser Qualität sowie die erreichten Qualitätsniveaus im Interesse der Nutzer veröffentlicht werden. Es müssen harmonisierte Qualitätsnormen und eine gemeinsame Meßmethodik zur Verfügung stehen, um die Konvergenz der Qualität der Dienstleistungen gemeinschaftsweit bestimmen zu können.

(32) Die einzelstaatlichen Qualitätsnormen sind von den Mitgliedstaaten im Einklang mit den gemeinschaftlichen Normen festzusetzen. Die Qualitätsnormen für grenzüberschreitende Dienste in der Gemeinschaft, an denen mindestens zwei Anbieter von Universaldienstleistungen aus zwei Mitgliedstaaten beteiligt sind, müssen auf Gemeinschaftsebene definiert werden.

(33) Die Einhaltung dieser Normen muß regelmäßig von einer unabhängigen Stelle auf harmonisierter Grundlage geprüft werden. Die Nutzer haben einen Anspruch darauf, über die Ergebnisse dieser Prüfungen unterrichtet zu werden, und die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, daß Abhilfe geschaffen wird, wenn aus diesen Ergebnissen hervorgeht, daß die Normen nicht eingehalten werden.

(34) Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (7) gilt auch für die Postbetreiber.

(35) Im Rahmen der Verbesserung der Dienstleistungsqualität müssen etwaige Streitfälle rasch und wirksam bearbeitet werden. Zusätzlich zu den nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offenstehenden Rechtsmitteln sollte ein Beschwerdeverfahren vorgesehen werden, das transparent, einfach und kostengünstig und allen beteiligten Parteien zugänglich sein sollte.

(36) Für den Ausbau des Verbundes der Postnetze und im Interesse der Nutzer muß die technische Normung gefördert werden. Die technische Harmonisierung ist unabdingbar, um die Interoperabilität zwischen den nationalen Netzen zu fördern und einen leistungsfähigen Universaldienst in der Gemeinschaft bereitzustellen.

(37) Die Leitlinien für die europäische Harmonisierung sehen vor, daß diese spezifischen technischen Normungsarbeiten dem Europäischen Komitee für Normung übertragen werden.

(38) Es sollte ein Ausschuß eingesetzt werden, der die Kommission bei der Durchführung dieser Richtlinie, insbesondere bei der künftigen Entwicklung von Maßnahmen betreffend die Verbesserung der Qualität des grenzüberschreitenden Postverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und zur technischen Normung, unterstützt.

(39) Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Universaldienstes und eines ungestörten Wettbewerbs im nichtreservierten Bereich müssen Regulierungs- und Betriebsfunktionen getrennt werden. Kein Postbetreiber darf Richter in eigener Sache sein. Die Mitgliedstaaten müssen deshalb den Status einer oder mehrerer Regulierungsbehörden festlegen, die sowohl Behörden als auch unabhängige, zu diesem Zweck benannte Stellen sein können.

(40) Die Auswirkungen der harmonisierten Bedingungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Postdienste müssen bewertet werden. Hierzu unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie, und zwar drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, auf jeden Fall jedoch bis 31. Dezember 2000; dieser Bericht umfaßt einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstqualität.

(41) Die Anwendung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere der Bestimmungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit, bleibt von dieser Richtlinie unberührt.

(42) Es steht dem nichts entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Postsektor beibehalten oder einführen, die liberaler sind als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, oder daß sie im Fall eines Außerkrafttretens dieser Richtlinie die zu ihrer Umsetzung getroffenen Maßnahmen beibehalten, vorausgesetzt diese Maßnahmen sind mit dem Vertrag vereinbar.

(43) Es ist angezeigt, daß diese Richtlinie bis zum 31. Dezember 2004 gilt, sofern das Europäische Parlament und der Rat auf Vorschlag der Kommission nichts anderes beschließen.

(44) Diese Richtlinie gilt nicht für Aktivitäten, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen, beispielsweise nicht für die in den Titeln V und VI des Vertrags über die Europäische Union genannten Aktivitäten und in keinem Fall für Aktivitäten in den Bereichen öffentliche Sicherheit, Verteidigung, Sicherheit des Staates (einschließlich der wirtschaftlichen Gesundheit des Staates im Fall von Staatssicherheitsfragen betreffenden Aktivitäten) und Aktivitäten des Staates im Bereich des Strafrechts.

(45) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß im Fall von Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, Maßnahmen ergriffen werden, die im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht sowie mit internationalen Verpflichtungen eine Gleichbehandlung von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten in Drittländern sicherstellen sollen. Unternehmen aus der Gemeinschaft sollten in Drittländern eine Behandlung und einen tatsächlichen Marktzugang genießen, die mit der Behandlung und dem Marktzugang, die den Staatsangehörigen der betreffenden Länder in der Gemeinschaft gewährt werden, vergleichbar sind -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

Zielsetzung und Geltungsbereich

Artikel 1

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Vorschriften für

- die Bereitstellung eines postalischen Universaldienstes in der Gemeinschaft;

- die Kriterien zur Abgrenzung der für die Anbieter von Universaldienstleistungen reservierbaren Dienste und die Bedingungen für die Erbringung nichtreservierter Dienste;

- die Tarifierungsgrundsätze und die Transparenz der Rechnungslegung für die Erbringung der Universaldienstleistungen;

- die Festlegung von Qualitätsnormen für die Erbringung der Universaldienstleistungen und die Schaffung eines Systems zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Normen;

- die Harmonisierung der technischen Normen;

- die Einrichtung unabhängiger Regulierungsbehörden in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1. "Postdienste" die Dienste im Zusammenhang mit der Abholung, dem Sortieren, dem Transport und der Zustellung von Postsendungen;

2. "öffentliches Postnetz" die Gesamtheit der Organisation und der Mittel jeglicher Art, die von dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen eingesetzt werden, so daß insbesondere folgende Leistungen erbracht werden können:

- die Abholung der unter die Universaldienstpflichten fallenden Postsendungen von Zugangspunkten im gesamten Hoheitsgebiet;

- die Weiterleitung und Bearbeitung dieser Sendungen vom Zugangspunkt des Postnetzes bis zum Zustellzentrum;

- die Zustellung an die auf der betreffenden Sendung befindliche Anschrift;

3. "Zugangspunkte" die Einrichtungen, einschließlich der für die Allgemeinheit bestimmten Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen oder in den Räumlichkeiten des Anbieters von Universaldienstleistungen, wo die Kunden ihre Postsendungen in das öffentliche Postnetz geben können;

4. "Abholung" das Einsammeln der Postsendungen an Zugangspunkten;

5. "Zustellung" die Bearbeitungsschritte vom Sortieren in den Zustellzentren bis zur Aushändigung der Sendungen an die Empfänger;

6. "Postsendung" eine adressierte Sendung in der endgültigen Form, in der sie von dem Anbieter von Universaldienstleistungen übernommen wird; es handelt sich dabei neben Briefsendungen z. B. um Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften sowie um Postpakete, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten;

7. "Briefsendung" eine Mitteilung in schriftlicher Form auf einem physischen Träger jeglicher Art, die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird; Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften gelten nicht als Briefsendungen;

8. "Direktwerbung" eine Sendung, die allein aus Anzeigen-, Marketing- oder Werbematerial besteht und, von Namen, Anschrift und Kennummer des Empfängers sowie anderen, die Art der Mitteilung nicht verändernden Anpassungen abgesehen, eine identische Mitteilung an eine signifikante Anzahl von Empfängern enthält und die befördert und an die vom Absender auf der Sendung selbst oder ihrer Verpackung angegebene Anschrift zugestellt wird. Die nationale Regulierungsbehörde legt den Begriff "signifikante Anzahl von Empfängern" für den jeweiligen Mitgliedstaat aus und veröffentlicht eine entsprechende Definition. Rechnungen jeder Art und andere nichtidentische Mitteilungen gelten nicht als Direktwerbung. Eine Mitteilung, bei der Direktwerbung mit anderen Sendungen in derselben Verpackung verbunden wird, gilt nicht als Direktwerbung. Unter Direktwerbung fällt grenzüberschreitende wie inländische Direktwerbung;

9. "Einschreibsendung" eine Postsendung, die durch den Dienstanbieter pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird und bei der dem Absender, gegebenenfalls auf sein Verlangen, eine Bestätigung über die Entgegennahme der Sendung und/oder ihre Aushändigung an den Empfänger erteilt wird;

10. "Wertsendung" eine Postsendung, die durch den Dienstanbieter in Höhe des vom Absender angegebenen Wertes gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert wird;

11. "grenzüberschreitende Post" eine Post aus oder nach einem anderen Mitgliedstaat oder aus oder nach einem Drittland;

12. "Dokumentenaustausch" die Bereitstellung von Mitteln, einschließlich der Bereitstellung von eigens hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und der Beförderung durch Dritte, die eine Selbstzustellung durch wechselseitigen Austausch von Postsendungen zwischen den diesen Dienst in Anspruch nehmenden Nutzern erlauben;

13. "Anbieter von Universaldienstleistungen" eine öffentliche oder private Stelle, die in einem Mitgliedstaat die Leistungen des postalischen Universaldienstes ganz oder teilweise erbringt und der Kommission gemäß Artikel 4 mitgeteilt wurde;

14. "Genehmigung" jede Erlaubnis, in der für den Postsektor spezielle Rechte und Verpflichtungen festgelegt werden und in der Unternehmen gestattet wird, Postdienste zu erbringen und gegebenenfalls Postnetze für die Bereitstellung derartiger Dienste zu errichten und/oder zu betreiben, und die in Form einer "Allgemeingenehmigung" oder "Einzelgenehmigung" entsprechend den nachstehenden Definitionen erteilt wird:

- "Allgemeingenehmigung" ungeachtet einer Verpflichtung zu Registrierungs- oder Meldeverfahren jede Genehmigung, die aufgrund einer "Gruppengenehmigung" oder aufgrund allgemeiner Rechtsvorschriften ein Unternehmen davon entbindet, vor der Ausübung der aus der Genehmigung herrührenden Rechte die ausdrückliche Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde einzuholen;

- "Einzelgenehmigung" eine durch eine nationale Regulierungsbehörde erteilte Genehmigung, die einem Unternehmen bestimmte Rechte verleiht oder die Tätigkeit des Unternehmens bestimmten Verpflichtungen, gegebenenfalls in Ergänzung der Allgemeingenehmigung, unterwirft, sofern das Unternehmen die entsprechenden Rechte ohne Zustimmung der nationalen Regulierungsbehörde nicht ausüben kann;

15. "Endvergütungen" die Vergütungen, die dem Anbieter von Universaldienstleistungen für die Zustellung eingehender grenzüberschreitender Postsendungen aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland zustehen;

16. "Absender" die natürliche oder juristische Person, die Urheber von Postsendungen ist;

17. "Nutzer" die natürliche oder juristische Person, die eine Universaldienstleistung als Absender oder Empfänger in Anspruch nimmt;

18. "nationale Regulierungsbehörde" in jedem Mitgliedstaat das Organ oder die Organe, dem bzw, denen die einzelnen Mitgliedstaaten unter anderem die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regulierungsfunktionen übertragen;

19. "Grundanforderungen" die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Erbringung von Postdiensten Bedingungen vorzuschreiben. Diese Gründe sind die Vertraulichkeit der Sendungen, die Sicherheit des Netzes bei der Beförderung gefährlicher Stoffe sowie in begründeten Fällen der Datenschutz, der Umweltschutz und die Raumplanung.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Informationen sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen.

KAPITEL 2

Universaldienst

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß den Nutzern ein Universaldienst zur Verfügung steht, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet.

(2) Zu diesem Zweck sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Dichte der Abhol- und Zugangspunkte den Bedürfnissen der Nutzer entspricht.

(3) Sie tragen dafür Sorge, daß der (die) Anbieter der Universaldienstleistungen an allen Arbeitstagen, mindestens aber an fünf Tagen pro Woche, sofern keine von der nationalen Regulierungsbehörde anerkannten besonderen Umstände oder außergewöhnlichen geographischen Gegebenheiten vorliegen, mindestens folgendes Leistungen gewährleisten:

- eine Abholung;

- eine Hauszustellung an jede natürliche oder juristische Person oder, ausnahmsweise, unter von der nationalen Regulierungsbehörde zu beurteilenden Bedingungen, eine Zustellung an geeignete Einrichtungen.

Jede Ausnahme oder Abweichung, die von einer nationalen Regulierungsbehörde gemäß diesem Absatz gewährt wird, ist der Kommission und allen nationalen Regulierungsbehörden mitzuteilen.

(4) Jeder Mitgliedstaat erläßt die erforderlichen Maßnahmen, damit der Universaldienst mindestens folgendes Angebot umfaßt:

- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postsendungen bis 2 kg;

- Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Postpaketen bis 10 kg;

- die Dienste für Einschreib- und Wertsendungen.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden können die Gewichtsobergrenze für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, auf einen Wert anheben, der 20 kg nicht übersteigt, und Sonderregelungen für die Hauszustellung von solchen Postpaketen vorsehen.

Ungeachtet der in einem Mitgliedstaat geltenden Gewichtsobergrenzen für Postpakete, die unter den Universaldienst fallen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, daß Postpakete aus anderen Mitgliedstaaten, deren Gewicht höchstens 20 kg beträgt, in ihrem Hoheitsgebiet zugestellt werden.

(6) Für die Mindest- und Hoechstabmessungen der betreffenden Postsendungen gelten die vom Weltpostverein beschlossenen Werte, die im Weltpostvertrag und im Postpaketabkommen festgelegt sind.

(7) Der in diesem Artikel definierte Universaldienst umfaßt sowohl Inlandsleistungen als auch grenzüberschreitende Leistungen.

Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, daß die Erbringung des Universaldienstes gewährleistet ist, und unterrichtet die Kommission über die von ihm unternommenen Schritte zur Erfuellung dieser Verpflichtung sowie insbesondere über die Identität seines Anbieters bzw. seiner Anbieter von Universaldienstleistungen. Er legt außerdem unter Einhaltung des Gemeinschaftsrechts die Verpflichtungen und Rechte des Anbieters bzw. der Anbieter von Universaldienstleistungen fest und veröffentlicht sie.

Artikel 5

(1) Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, daß bei der Bereitstellung des Universaldienstes folgende Anforderungen erfuellt sind:

- Gewährleistung der Einhaltung der Grundanforderungen;

- gleiche Leistungen für die Nutzer, soweit vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind;

- Erbringung der Dienstleistungen ohne Diskriminierung, insbesondere ohne Diskriminierung aus politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen;

- keine Unterbrechung oder Einstellung der Leistungen außer im Fall höherer Gewalt;

- Weiterentwicklung entsprechend den technischen, wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten sowie gemäß den Bedürfnissen der Nutzer.

(2) Absatz 1 steht Maßnahmen nicht entgegen, die die Mitgliedstaaten aufgrund von Anforderungen ergreifen, die das öffentliche Interesse berühren und durch den Vertrag, insbesondere dessen Artikel 36 und 56, anerkannt werden, und die vor allem die öffentliche Sittlichkeit, Sicherheit und Ordnung, einschließlich strafrechtlicher Ermittlungen, zum Gegenstand haben.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Nutzer von dem (den) Anbieter(n) des Universaldienstes regelmäßig ausreichend genaue und dem neuesten Stand entsprechende Informationen über die Merkmale der angebotenen Universaldienstleistungen erhalten, insbesondere über die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu diesen Leistungen, die Preise und die Qualität. Diese Informationen sind in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie mit, auf welche Weise die nach Absatz 1 zu veröffentlichenden Informationen zugänglich gemacht werden. Jede spätere Änderung ist der Kommission baldmöglichst anzuzeigen.

KAPITEL 3

Harmonisierung der reservierbaren Dienste

Artikel 7

(1) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, kann jeder Mitgliedstaat folgende Dienste für den (die) Anbieter von Universaldienstleistungen reservieren: Abholung, Sortieren, Transport und Zustellung von Inlandsbriefsendungen, entweder als beschleunigte Sendungen oder normale Sendungen, mit einem Gewicht von weniger als 350 g und zu einem Preis unter dem Fünffachen des öffentlichen Tarifs für eine Briefsendung der ersten Gewichtsklasse der, soweit vorhanden, schnellsten Kategorie der Standardsendungen. Bei den kostenlosen Postdienstleistungen für Blinde und Sehbehinderte können Ausnahmen bezüglich Gewichts- und Preisbeschränkungen gestattet werden.

(2) Soweit es für die Aufrechterhaltung des Universaldienstes notwendig ist, können die grenzüberschreitende Post und Direktwerbung innerhalb der Preis- und Gewichtsgrenzen des Absatzes 1 weiterhin reserviert werden.

(3) Als weiteren Schritt im Hinblick auf die Vollendung des Binnenmarktes für Postdienste entscheiden das Europäische Parlament und der Rat unbeschadet der Zuständigkeit der Kommission bis 1. Januar 2000 über die weitere schrittweise und kontrollierte Liberalisierung des Marktes für Postdienste ab 1. Januar 2003, insbesondere im Hinblick auf die Liberalisierung der grenzüberschreitenden Post und der Direktwerbung, sowie die weitere Überprüfung der Preis- und Gewichtsgrenzen; dabei sind die bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Entwicklungen - insbesondere auf wirtschaftlichem, sozialem und technologischem Gebiet - sowie das finanzielle Gleichgewicht des Anbieters bzw. der Anbieter von Universaldienstleistungen mit Blick auf die weitere Verfolgung der Ziele dieser Richtlinie zu berücksichtigen.

Diese Beschlüsse werden aufgrund eines bis Ende 1998 vorzulegenden Vorschlags der Kommission nach einer Überprüfung des Sektors gefaßt. Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission auf Verlangen alle Informationen, die für die Durchführung dieser Überprüfung erforderlich sind.

(4) Der Dokumentenaustausch ist nicht reservierbar.

Artikel 8

Artikel 7 berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, Regelungen zu treffen für die Aufstellung von Postbriefkästen auf öffentlichen Wegen, für die Ausgabe von Postwertzeichen und für den Dienst, der in Einklang mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zustellung von Einschreibsendungen im Rahmen von Gerichts- oder Verwaltungsverfahren ausführt.

KAPITEL 4

Bedingungen für die Bereitstellung nichtreservierter Dienste und den Zugang zum Netz

Artikel 9

(1) Für nichtreservierte Dienste, die nicht zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Allgemeingenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfuellung der Grundanforderungen zu gewährleisten.

(2) Für nichtreservierte Dienste, die zum Universaldienst gemäß Artikel 3 gehören, können die Mitgliedstaaten Genehmigungsverfahren einschließlich Einzelgenehmigungen einführen, soweit diese erforderlich sind, um die Erfuellung der Grundanforderungen zu gewährleisten und den Universaldienst zu sichern.

Die Bewilligung der Genehmigungen kann

- gegebenenfalls mit Universaldienstpflichten verknüpft werden;

- erforderlichenfalls Anforderungen an Qualität, Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit der betreffenden Dienste stellen;

- mit der Verpflichtung verknüpft werden, die ausschließlichen oder besonderen Rechte, die dem (den) Anbieter(n) von Universaldienstleistungen für die sich aus Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergebenden reservierten Dienste eingeräumt worden sind, nicht zu beeinträchtigen.

(3) Die Verfahren der Absätze 1 und 2 müssen transparent, nichtdiskriminierend sowie verhältnismäßig sein und auf objektiven Kriterien beruhen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die Gründe für die völlige oder teilweise Verweigerung einer Genehmigung dem Antragsteller mitgeteilt werden; sie legen ferner ein Rechtsbehelfsverfahren fest.

(4) Zur Sicherung des Universaldienstes kann ein Mitgliedstaat, wenn er feststellt, daß die in dieser Richtlinie vorgesehenen Universaldienstpflichten eine unverhältnismäßige finanzielle Belastung für den Anbieter von Universaldienstleistungen darstellen, einen Ausgleichsfonds einrichten, der zu diesem Zweck von einer von dem oder den Nutznießern unabhängigen Stelle verwaltet wird. In diesem Fall kann er die Bewilligung der Genehmigungen mit der Verpflichtung verbinden, finanzielle Beiträge an diesen Fonds zu leisten. Der Mitgliedstaat muß sicherstellen, daß die Grundsätze der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit bei der Einrichtung des Ausgleichsfonds und der Festlegung der Höhe der finanziellen Beiträge eingehalten werden. Nur die in Artikel 3 genannten Leistungen können auf diese Weise finanziert werden.

(5) Die Mitgliedstaaten können ein System zur Kennzeichnung von Direktwerbung vorsehen, das eine Überwachung solcher Dienste erlaubt, wenn diese liberalisiert sind.

Artikel 10

(1) Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 57 Absatz 2, 66 und 100a des Vertrags die erforderlichen Maßnahmen zur Harmonisierung der in Artikel 9 genannten Verfahren für das kommerzielle Angebot nichtreservierter Postdienste für die Allgemeinheit.

(2) Die Harmonisierungsmaßnahmen nach Absatz 1 betreffen insbesondere die Kriterien, die der Postbetreiber erfuellen muß, und die dabei von ihm einzuhaltenden Verfahren, die Modalitäten für die Veröffentlichung dieser Kriterien und Verfahren sowie die Rechtsbehelfsverfahren.

Artikel 11

Das Europäische Parlament und der Rat beschließen auf Vorschlag der Kommission nach den Artikeln 57 Absatz 2, 66 und 100a des Vertrags die erforderlichen Harmonisierungsmaßnahmen, um zu gewährleisten, daß den Nutzern und dem Anbieter bzw. den Anbietern von Universaldienstleistungen Zugang zum öffentlichen Postnetz unter transparenten und nichtdiskriminierenden Bedingungen gewährt wird.

KAPITEL 5

Tarifierungsgrundsätze und Transparenz der Rechnungslegung

Artikel 12

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Tarife für die einzelnen Universaldienstleistungen folgenden Grundsätzen entsprechen:

- Die Preise müssen erschwinglich sein und ermöglichen, Dienste bereitzustellen, die allen Nutzern zugänglich sind;

- die Preise müssen kostenorientiert sein; die Mitgliedstaaten können beschließen, daß in ihrem gesamten Hoheitsgebiet ein Einheitstarif angewandt wird;

- die Anwendung eines Einheitstarifs schließt nicht das Recht des (der) Universaldienstanbieter(s) aus, mit Kunden individuelle Preisvereinbarungen zu treffen;

- die Tarife müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

Artikel 13

(1) Zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Erbringung der Universaldienstleistungen legen die Mitgliedstaaten ihren Anbietern von Universaldienstleistungen nahe, dafür Sorge zu tragen, daß in ihren Übereinkünften über die Endvergütungen im grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Postdienst die folgenden Grundsätze beachtet werden:

- Die Endvergütungen sind entsprechend den Kosten der Bearbeitung und der Zustellung der eingehenden grenzüberschreitenden Postsendungen festzulegen;

- die Höhe des Entgelts ist an die Qualität der Dienstleistung zu koppeln;

- die Endvergütungen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

(2) Die Umsetzung dieser Grundsätze kann durch Übergangsbestimmungen zur Verhinderung übermäßiger Störungen der Postmärkte und nachteiliger Auswirkungen auf die Wirtschaftsteilnehmer ergänzt werden, sofern eine Vereinbarung zwischen dem absendenden Betreiber und dem empfangenden Betreiber besteht; diese Übergangsbestimmungen müssen jedoch auf das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Mindestmaß begrenzt werden.

Artikel 14

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Kostenrechnung der Anbieter von Universaldienstleistungen nach diesem Artikel erfolgt.

(2) Die Anbieter von Universaldienstleistungen führen in ihren internen Kostenrechnungssystemen getrennte Konten zumindest für jeden Dienst des reservierten Bereichs einerseits und für die nichtreservierten Dienste andererseits. Bei den Konten für die nichtreservierten Dienste sollte eine eindeutige Unterscheidung zwischen zum Universaldienst gehörenden Diensten und anderen Diensten getroffen werden. Die internen Kostenrechnungssysteme funktionieren auf der Grundlage einheitlich angewandter und sachlich zu rechtfertigender Grundsätze der Kostenrechnung.

(3) Bei den Kostenrechnungssystemen gemäß Absatz 2 werden unbeschadet des Absatzes 4 die Kosten jedem der reservierten Dienste und den nichtsreservierten Diensten wie folgt zugerechnet:

a) Kosten, die sich einem bestimmten Dienst unmittelbar zuordnen lassen, werden entsprechend zugeordnet;

b) gemeinsame Kosten, d. h. Kosten, die sich nicht unmittelbar einem bestimmten Dienst zuordnen lassen, werden wie folgt umgelegt:

i) möglichst aufgrund einer direkten Analyse des Kostenursprungs;

ii) ist eine direkte Analyse nicht möglich, so werden die gemeinsamen Kostenkategorien aufgrund einer indirekten Verknüpfung mit einer anderen Kostenkategorie oder einer Gruppe von Kostenkategorien umgelegt, für die eine direkte Zuordnung oder Aufschlüsselung möglich ist; die indirekte Verknüpfung stützt sich auf vergleichbare Kostenstrukturen;

iii) lassen sich weder direkte noch indirekte Maßnahmen der Kostenaufschlüsselung anwenden, so wird die Kostenkategorie aufgrund eines allgemeinen Schlüssels umgelegt, der aus dem Verhältnis zwischen allen direkt oder indirekt umgelegten oder zugeordneten Ausgaben für den einzelnen reservierten Dienst einerseits und den anderen Diensten andererseits errechnet wird.

(4) Andere Kostenrechnungssysteme dürfen angewendet werden, wenn sie mit Absatz 2 vereinbar sind und von der nationalen Regulierungsbehörde genehmigt wurden. Vor ihrer Anwendung ist die Kommission zu unterrichten.

(5) Die nationalen Regulierungsbehörden sorgen dafür, daß die Vereinbarkeit mit einem der in den Absätzen 3 oder 4 beschriebenen Kostenrechnungssysteme von einer vom Anbieter der Universaldienstleistungen unabhängigen Fachstelle überprüft wird. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß regelmäßig eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird.

(6) Die nationale Regulierungsbehörde hält ausreichend aufgeschlüsselte Informationen über die von einem Anbieter der Universaldienstleistungen angewandten Kostenrechnungssysteme bereit und unterbreitet diese der Kommission auf Anfrage.

(7) Auf Anfrage werden aus diesen Systemen hervorgehende ausführliche Informationen zur Kostenrechnung in vertraulicher Form der nationalen Regulierungsbehörde und der Kommission zur Verfügung gestellt.

(8) Hat ein Mitgliedstaat keinen der Dienste reserviert, die nach Artikel 7 reserviert werden können, und keinen Ausgleichsfonds für die Erbringung von Universaldienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 4 eingerichtet, so kann die nationale Regulierungsbehörde beschließen, die Anforderungen der Absätze 2, 3, 4, 5, 6 und 7 dieses Artikels nicht anzuwenden, sofern sie sich davon überzeugt hat, daß keiner der benannten Erbringer von Universaldienstleistungen in dem betreffenden Mitgliedstaat offene oder verborgene staatliche Subventionen erhält. Die nationale Regulierungsbehörde unterrichtet die Kommission über alle derartigen Beschlüsse.

Artikel 15

Der Jahresabschluß aller Anbieter von Universaldienstleistungen wird gemäß dem einschlägigen Gemeinschafts- und nationalem Recht für Handelsunternehmen erstellt, einem unabhängigen Rechnungsprüfer zur Prüfung vorgelegt und veröffentlicht.

KAPITEL 6

Qualität der Dienste

Artikel 16

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß im Interesse eines hochwertigen Postdienstes für den Universaldienst Qualitätsnormen festgelegt und veröffentlicht werden.

Die Qualitätsnormen betreffen insbesondere die Laufzeiten, die Regelmäßigkeit und die Zuverlässigkeit der Dienste.

Diese Normen werden wie folgt festgelegt:

- für Inlandsdienste von den Mitgliedstaaten;

- für die im Anhang aufgeführten grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste vom Europäischen Parlament und vom Rat. Spätere Anpassungen dieser Normen an den technischen Fortschritt und die Entwicklung des Marktes erfolgen nach dem Verfahren des Artikels 21.

Die Leistungskontrolle ist wenigstens einmal pro Jahr von Stellen durchzuführen, die von den Anbietern von Universaldienstleistungen unabhängig sind; dabei sind die nach dem Verfahren des Artikels 21 festgesetzten genormten Bedingungen zugrunde zu legen. Die Ergebnisse sind mindestens einmal pro Jahr in einem Bericht zu veröffentlichen.

Artikel 17

Die Mitgliedstaaten legen Qualitätsnormen für die Inlandsdienste fest und stellen sicher, daß diese mit den für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste festgelegten Normen in Einklang stehen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre Qualitätsnormen für Inlandsdienste mit; die Kommission veröffentlicht diese Normen in der gleichen Weise wie die in Artikel 18 genannten Normen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste.

Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß eine unabhängige Leistungskontrolle gemäß Artikel 16 Unterabsatz 4 durchgeführt wird, daß die Ergebnisse begründet werden und daß gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.

Artikel 18

(1) Die Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste werden gemäß Artikel 16 im Anhang festgelegt.

(2) Die nationalen Regulierungsbehörden können Ausnahmen von den im Anhang vorgesehenen Qualitätsnormen festlegen, wenn außergewöhnliche infrastrukturelle oder geographische Gegebenheiten dies erforderlich machen. Legen die nationalen Regulierungsbehörden Ausnahmen in dieser Weise fest, so teilen sie dies der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission legt dem nach Artikel 21 eingesetzten Ausschuß zu dessen Unterrichtung jährlich einen Bericht über die in den zurückliegenden zwölf Monaten eingegangenen Mitteilungen vor.

(3) Die Kommission veröffentlicht alle Anpassungen der Qualitätsnormen für die grenzüberschreitenden innergemeinschaftlichen Dienste im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und gewährleistet die regelmäßige unabhängige Leistungskontrolle sowie die Veröffentlichung der Leistungsniveaus, aus der die Einhaltung der Normen und die erzielten Fortschritte hervorgehen. Die nationalen Regulierungsbehörden stellen sicher, daß gegebenenfalls Abhilfe geschaffen wird.

Artikel 19

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß für die Bearbeitung von Beschwerden der Nutzer insbesondere bei Verlust, Entwendung oder Beschädigung der Sendungen sowie bei Verstoß gegen die Qualitätsnormen transparente, einfache und kostengünstige Verfahren geschaffen werden.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß mittels dieser Verfahren Streitfälle angemessen und zügig geregelt werden können, und sie sehen vor, daß in berechtigten Fällen eine Möglichkeit der Rückerstattung und/oder Kompensation besteht.

Unbeschadet anderer Rechtsbehelfe, die nach innerstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht offenstehen, tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß Nutzer, die individuell oder, wenn dies nach innerstaatlichem Recht so vorgesehen ist, zusammen mit Verbraucherverbänden vorstellig werden, den zuständigen innerstaatlichen Behörden Beschwerdefälle vorlegen können, die mit dem Anbieter der Universaldienstleistungen nicht befriedigend gelöst worden sind.

Nach Maßgabe von Artikel 16 tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen mit dem Jahresbericht über die Leistungskontrolle Angaben über die Häufigkeit von Beschwerden und über die Art und Weise ihrer Bearbeitung veröffentlichen.

KAPITEL 7

Harmonisierung der technischen Normen

Artikel 20

Die Harmonisierung der technischen Normen wird insbesondere unter Berücksichtigung des Interesses der Nutzer fortgesetzt.

Die Entwicklung technischer Normen für den Postsektor wird dem Europäischen Komitee für Normung in Form von Aufträgen gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (8) übertragen.

Bei diesen Arbeiten werden die auf internationaler Ebene beschlossenen Harmonisierungsmaßnahmen berücksichtigt, insbesondere Maßnahmen des Weltpostvereins.

Die anzuwendenden Normen werden einmal jährlich im Amtsblatt veröffentlicht.

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß die Anbieter von Universaldienstleistungen, sofern dies im Interesse der Nutzer liegt, auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Normen Bezug nehmen, und zwar insbesondere, wenn sie die Informationen gemäß Artikel 6 bereitstellen.

Der in Artikel 21 vorgesehene Ausschuß wird über den Stand der Arbeiten des Europäischen Komitees für Normung und dessen Fortschritte in diesem Bereich unterrichtet.

KAPITEL 8

Der Ausschuß

Artikel 21

Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen.

Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen.

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit.

Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen.

KAPITEL 9

Nationale Regulierungsbehörde

Artikel 22

Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine oder mehrere nationale Regulierungsbehörden für den Postsektor, die von den Postbetreibern rechtlich getrennt und betrieblich unabhängig ist/sind.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stellen sie als Regulierungsbehörde für die Aufgaben im Zusammenhang mit dieser Richtlinie bestimmt haben.

Die nationalen Regulierungsbehörden sind insbesondere dafür zuständig, die Einhaltung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen zu kontrollieren. Sie können auch beauftragt werden, die Einhaltung der Wettbewerbsvorschriften im Postsektor zu überwachen.

KAPITEL 10

Schlußbestimmungen

Artikel 23

Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 3 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, spätestens jedoch am 31. Dezember 2000, einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der einschlägige Informationen über die Entwicklung des Sektors, insbesondere über seine wirtschaftlichen, sozialen und technologischen Aspekte sowie über den Beschäftigungsaspekt und die Dienstqualität enthält.

Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht Vorschläge für das Europäische Parlament und den Rat bei.

Artikel 24

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zwölf Monate nach ihrem Inkrafttreten nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.

Artikel 25

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 26

(1) Diese Richtlinie steht dem nicht entgegen, daß die Mitgliedstaaten Maßnahmen beibehalten oder einführen, die eine stärkere Liberalisierung beinhalten als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen. Diese Maßnahmen müssen mit dem Vertrag vereinbar sein.

(2) Im Fall eines Außerkrafttretens dieser Richtlinie können die von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen beibehalten werden, sofern sie mit dem Vertrag vereinbar sind.

Artikel 27

Diese Richtlinie gilt mit Ausnahme des Artikels 26 bis zum 31. Dezember 2004, sofern bei der Überprüfung gemäß Artikel 7 Absatz 3 nichts anderes beschlossen wird.

Artikel 28

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Dezember 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. C 322 vom 2. 12. 1995, S. 22, und ABl. C 300 vom 10. 10. 1996, S. 22.

(2) ABl. C 174 vom 17. 6. 1996, S. 41.

(3) ABl. C 337 vom 11. 11. 1996, S. 28.

(4) ABl. C 42 vom 15. 2. 1993, S. 240.

(5) ABl. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 3.

(6) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 9. Mai 1996 (ABl. C 152 vom 27. 5. 1996, S. 20). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 29. April 1997 (ABl. C 188 vom 19. 6. 1997, S. 9) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. September 1997 (ABl. C 304 vom 6. 10. 1997, S. 34). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 19. November 1997 und Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1997.

(7) ABl. L 95 vom 21. 4. 1993, S. 29.

(8) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31).

ANHANG

Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post

Die Qualitätsnormen für die grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Post werden im Verhältnis zur durchschnittlichen Laufzeit für Standardsendungen der schnellsten Kategorie, gerechnet vom Abgang bis zur Zustellung (*), nach der Formel D + n, bestimmt, wobei D für den Einlieferungstag (**) und n für die Zahl der Arbeitstage steht, die zwischen dem Tag der Einlieferung und dem Tag der Aushändigung an den Empfänger vergehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Normen müssen für sämtliche Beförderungsverhältnisse im Gesamtrahmen des innergemeinschaftlichen Postverkehrs sowie für jedes bilaterale Beförderungsverhältnis zwischen zwei Mitgliedstaaten erreicht werden.

(*) Als vom Abgang bis zur Zustellung gerechnete Laufzeit gilt die Zeit der Verbringung der Sendung vom Zugangspunkt des Netzes bis zum Punkt ihrer Aushändigung an den Empfänger.

(**) Als Einlieferungstag gilt der Tag der Einlieferung der Sendung, wenn die Einlieferung vor der letzten Abholung erfolgt, die für den betreffenden Zugangspunkt des Netzes angegeben ist. Erfolgt die Einlieferung nach diesem Zeitpunkt, so gilt als Einlieferungstag der darauffolgende Abholungstag.