12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/14


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2007 DER KOMMISSION

vom 11. Januar 2007

zur Festsetzung des Zuteilungskoeffizienten für die Erteilung der vom 1. bis zum 8. Januar 2007 im Rahmen des mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 eröffneten Zollkontingents zur Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten beantragten Lizenzen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 der Kommission vom 31. August 2006 mit gemeinsamen Regeln für die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen einer Einfuhrlizenzregelung (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 der Kommission (3) ist ein jährliches Zollkontingent für die Einfuhr von 5 605 Tonnen Reis des KN-Codes 1006 mit Ursprung in Ägypten (laufende Nummer 09.4097) eröffnet worden.

(2)

Aus der Mitteilung gemäß Artikel 5 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 geht hervor, dass sich die vom 1. bis zum 8. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Anträge auf Mengen beziehen, die die verfügbaren Mengen übersteigen. Es ist daher zu bestimmen, in welchem Umfang die Einfuhrlizenzen erteilt werden können, indem der auf die beantragten Mengen anzuwendende Zuteilungskoeffizient festgesetzt wird.

(3)

Außerdem dürfen für den laufenden Kontingentszeitraum keine Einfuhrlizenzen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 mehr erteilt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Den vom 1. bis zum 8. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Ortszeit), eingereichten Einfuhrlizenzanträgen für Reis mit Ursprung in Ägypten des Kontingents gemäß der Verordnung (EG) Nr. 955/2005 wird für die beantragten Mengen stattgegeben, auf die ein Zuteilungskoeffizient von 8,270621 % angewendet wird.

(2)   Die Erteilung von Lizenzen für die ab dem 8. Januar 2007, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), beantragten Mengen wird für den laufenden Kontingentszeitraum ausgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. Januar 2007

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 238 vom 1.9.2006, S. 13.

(3)  ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2019/2006 (ABl. L 384 vom 29.12.2006, S. 48).