5.2.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 36/1


VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 105/2009 DES RATES

vom 26. Januar 2009

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 zur Durchführung des Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 279 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183,

gestützt auf den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Rechnungshofs (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf seiner Tagung in Brüssel am 15. und 16. Dezember 2005 gelangte der Europäische Rat zu mehreren Schlussfolgerungen, die das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften betrafen und zur Annahme des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom führten.

(2)

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird nicht zwischen Agrarabschöpfungen und Zöllen unterschieden.

(3)

Gemäß Artikel 2 Absatz 5 Unterabsatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom wird den Niederlanden und Schweden im Zeitraum von 2007 bis 2013 eine Bruttokürzung ihres jeweiligen BNE-Beitrags zugestanden, die von allen Mitgliedstaaten zu finanzieren ist. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(4)

Da in dem Beschluss 2007/436/EG, Euratom auf das Bruttonationaleinkommen (BNE) und nicht auf Bruttosozialprodukt (BSP) Bezug genommen wird, ist die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des Beschlusses 94/728/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (4) entsprechend anzupassen. Da die BSP-Finanzbeiträge im System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften nicht mehr vorgesehen sind, muss auch in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 auf sie nicht mehr Bezug genommen werden.

(5)

Im Hinblick auf die effiziente Verwaltung der Buchführung über die Eigenmittel der Kommission sind spezifische Vorschriften zu erlassen, um Datenübermittlung und Berichtszeiträume an die im Bankensektor üblichen Verfahren anzupassen.

(6)

In der Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (5) ist ab dem Haushaltsplan 2007 kein spezifischer Finanzierungsmechanismus für die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und die Reserve für Soforthilfen vorgesehen. Die Soforthilfereserve wird in den Haushaltsplan als vorläufig eingesetztes Mittel eingestellt, und die Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien gilt als obligatorische Ausgabe des Gesamthaushaltsplans.

(7)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Unter Berücksichtigung des Artikels 11 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom soll diese Verordnung am gleichen Tag wie der genannte Beschluss in Kraft treten und ab 1. Januar 2007 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 wird wie folgt geändert:

1.

In der Überschrift wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften“ ersetzt.

2.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Die durch den Beschluss 2007/436/EG, Euratom (6) vorgesehenen Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften — nachstehend „Eigenmittel“ genannt — werden der Kommission nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verfügung gestellt und kontrolliert, und zwar unbeschadet der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 (7), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 (8) und der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom (9).

3.

In Artikel 2 Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2000/597/EC, Euratom“ durch „Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EC, Euratom“ ersetzt.

4.

Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Unterlagen zu den in Artikel 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 genannten Verfahren und statistischen Grundlagen werden von den Mitgliedstaaten bis zum 30. September des vierten auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres aufbewahrt. Die Unterlagen zu den MwSt.-Eigenmitteln werden für denselben Zeitraum aufbewahrt.“

5.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom genannte Satz, der im Rahmen des Haushaltsverfahrens festgelegt wird, wird als Prozentsatz der Summe der veranschlagten Bruttonationaleinkommen (nachstehend „BNE“ genannt) der Mitgliedstaaten berechnet, um den Teil des Haushaltsplans vollständig zu decken, der nicht durch Einnahmen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom, durch Finanzbeiträge zu den ergänzenden Programmen auf dem Gebiet der Forschung und technologischen Entwicklung und durch sonstige Einnahmen finanziert wird.

Dieser Satz wird im Haushaltsplan durch eine Zahl mit so vielen Dezimalstellen ausgedrückt, wie notwendig sind, um die auf dem BNE beruhenden Eigenmittel vollständig auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.“

6.

Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme werden jedoch unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, wie folgt in die in Buchstabe a genannte Buchführung aufgenommen:

am ersten Arbeitstag jedes Monats in Höhe des in Artikel 10 Absatz 3 genannten Zwölftels,

jährlich, was die Salden nach Artikel 10 Absätze 4 und 6 und die in Artikel 10 Absätze 5 und 7 vorgesehenen Angleichungen betrifft, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 5 erster Gedankenstrich vorgesehenen besonderen Angleichungen, die am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Feststellung des Einvernehmens zwischen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission folgt, in die Buchführung aufgenommen werden.“

7.

Artikel 9 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

„(1a)   Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg Folgendes:

a)

an dem Arbeitstag, an dem die Eigenmittel dem Konto der Kommission gutgeschrieben werden, einen Kontoauszug bzw. eine Gutschriftsanzeige, in dem bzw. in der die gutgeschriebenen Eigenmittel ausgewiesen sind;

b)

unbeschadet des Buchstabens a spätestens am zweiten Arbeitstag nach Gutschreibung der Eigenmittel auf dem Konto der Kommission einen Kontoauszug, in dem die Gutschrift der Eigenmittel ausgewiesen ist.“

8.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

(1)   Nach Abzug der Erhebungskosten gemäß Artikel 2 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 3 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom erfolgt die Gutschrift der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Beschlusses spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Anspruch nach Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgestellt wurde.

Bei den nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b dieser Verordnung in einer gesonderten Buchführung ausgewiesenen Ansprüchen erfolgt die Gutschrift spätestens am ersten Arbeitstag nach dem 19. des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die den Ansprüchen entsprechenden Beträge eingezogen wurden.

(2)   Im Bedarfsfall können die Mitgliedstaaten von der Kommission ersucht werden, andere Mittel als MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme einen Monat vorher anhand der Angaben gutzuschreiben, über die sie zum 15. des gleichen Monats verfügen.

Jede vorgezogene Gutschrift wird im darauffolgenden Monat, wenn die Gutschrift nach Absatz 1 erfolgt, verrechnet. Hierbei wird ein Betrag in Höhe der vorgezogenen Gutschrift angelastet.

(3)   Die Gutschrift der MwSt.-Eigenmittel und der zusätzlichen Einnahme erfolgt unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben, am ersten Arbeitstag jedes Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der entsprechenden Gesamtbeträge im Haushaltsplan, das zu den in der C-Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorangehenden Kalenderjahres in Landeswährung umzurechnen ist.

Für den spezifischen Bedarf im Zusammenhang mit den Ausgaben des EGFL gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (10) können die Mitgliedstaaten je nach Stand der Kassenmittel der Gemeinschaft von der Kommission ersucht werden, die Gutschrift eines Zwölftels oder eines Bruchteils eines Zwölftels der Beträge, die im Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und/oder für die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt sind, im ersten Vierteljahr des Haushaltsjahres um einen oder zwei Monate vorzuziehen.

Nach dem ersten Vierteljahr dürfen nur noch monatliche Gutschriften in Höhe von jeweils maximal einem Zwölftel der MwSt.- und BNE-Eigenmittel beantragt werden; dabei dürfen die im Haushaltsplan eingesetzten Beträge nicht überschritten werden.

Die Kommission macht den Mitgliedstaaten spätestens zwei Wochen vor dem Antrag auf Gutschrift entsprechend Mitteilung.

Die Bestimmungen gemäß Unterabsatz 8 über die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres und die Bestimmungen, die gemäß Unterabsatz 9 anwendbar sind, wenn der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt ist, gelten für die vorgezogenen Gutschriften.

Eine Änderung des einheitlichen Satzes der MwSt.-Eigenmittel, des Satzes der zusätzlichen Einnahme, der Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und ihrer Finanzierung nach den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom sowie der Finanzierung der Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens erfordert die endgültige Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans; dabei werden die seit Beginn des Haushaltsjahres gutgeschriebenen Zwölftel entsprechend angeglichen.

Diese Angleichungen erfolgen bei der ersten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung des Berichtigungshaushaltsplans, sofern dieser vor dem 16. des Monats festgestellt wird. Ist dies nicht der Fall, so erfolgen die Angleichungen bei der zweiten Gutschrift nach der endgültigen Feststellung. Abweichend von Artikel 8 der Haushaltsordnung werden diese Angleichungen für das Haushaltsjahr des betreffenden Berichtigungshaushaltsplans ausgewiesen.

Die Zwölftel betreffend die Gutschrift für den Monat Januar jedes Haushaltsjahres werden auf der Grundlage der Mittelansätze im Entwurf des Haushaltsplans gemäß Artikel 272 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 177 Absatz 3 EAG-Vertrag berechnet und zu den Umrechnungskursen des ersten Börsentages, der auf den 15. Dezember des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres folgt, in Landeswährung umgerechnet; die Verrechnung dieser Beträge erfolgt bei der Buchung für den folgenden Monat.

Ist der Haushaltsplan vor Beginn des Haushaltsjahres nicht endgültig festgestellt, so schreiben die Mitgliedstaaten am ersten Arbeitstag jedes Monats, einschließlich des Monats Januar, ein Zwölftel der Beträge, die im letzten endgültig festgestellten Haushaltsplan für die MwSt.-Eigenmittel und die zusätzliche Einnahme — unter Berücksichtigung der Auswirkungen, welche die Korrektur der Haushaltsungleichgewichte zugunsten des Vereinigten Königreichs und die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens auf diese Einnahmen haben — veranschlagt waren, gut; die Verrechnung erfolgt beim ersten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans, sofern diese vor dem 16. des Monats stattfindet. Andernfalls erfolgt die Verrechnung beim zweiten Termin nach der endgültigen Feststellung des Haushaltsplans.

(4)   Auf der Grundlage der jährlichen Übersicht über die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich unter Zugrundelegung des im vorhergehenden Haushaltsjahr geltenden einheitlichen Satzes aus den Angaben in der genannten Übersicht errechnet, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten zwölf Gutschriften gutgeschrieben. Die Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel eines Mitgliedstaats, auf die der vorgenannte Satz angewendet wird, darf jedoch den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsatz seines BNE im Sinne von Absatz 7 Satz 1 des genannten Artikels nicht überschreiten. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(5)   Im Fall von Berichtigungen der Grundlage für die MwSt.-Eigenmittel gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 ist für jeden Mitgliedstaat, dessen Grundlage unter Berücksichtigung dieser Berichtigungen die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze nicht übersteigt, eine Angleichung des gemäß Absatz 4 festgestellten Saldos unter folgenden Voraussetzungen vorzunehmen:

Für die bis zum 31. Juli durchgeführten Berichtigungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 wird eine globale Angleichung vorgenommen, die auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres zu buchen ist. Eine besondere Angleichung kann jedoch vor dem genannten Zeitpunkt gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind;

führen die von der Kommission für die Berichtigung der Grundlage ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 zu einer Angleichung der Gutschriften auf dem in Artikel 9 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannten Konto, so erfolgt diese Angleichung zu dem von der Kommission im Rahmen der Anwendung dieser Maßnahmen festgesetzten Termin.

Im Falle der in Absatz 7 dieses Artikels genannten Änderungen des BNE ist ebenfalls eine Angleichung des Saldos jedes Mitgliedstaats, dessen Grundlage unter Berücksichtigung der Berichtigungen auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 10 Absatz 2 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom festgesetzten Prozentsätze begrenzt ist, vorzunehmen.

Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen so rechtzeitig mit, dass diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

Eine besondere Angleichung kann jedoch jederzeit gebucht werden, wenn der betreffende Mitgliedstaat und die Kommission damit einverstanden sind.

(6)   Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 übermittelten Zahlen für das Aggregat BNE zu Marktpreisen und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten Satzes auf das BNE ergibt, angelastet und die im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften gutgeschrieben. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, dass diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können.

(7)   Die gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 vorbehaltlich des Artikels 5 derselben Verordnung gegebenenfalls an dem BNE der früheren Haushaltsjahre vorgenommenen Änderungen haben für jeden betroffenen Mitgliedstaat eine Angleichung des gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgestellten Saldos zur Folge. Diese Angleichung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 5 Unterabsatz 1 dieses Artikels. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten die Angleichungen der Salden mit, damit diese sie auf dem in Artikel 9 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können. Nach dem 30. September des vierten auf ein bestimmtes Haushaltsjahr folgenden Jahres werden etwaige Änderungen des BNE, außer bei den vor diesem Termin von der Kommission oder den Mitgliedstaaten mitgeteilten Punkten, nicht mehr berücksichtigt.

(8)   Die in den Absätzen 4 bis 7 genannten Vorgänge stellen Änderungen der Einnahmen des Haushaltsjahres dar, in dem die Vorgänge abgewickelt werden.

(9)   Die Bruttokürzungen der BNE-Beiträge der Niederlande und Schwedens werden von allen Mitgliedstaaten finanziert. Die Finanzierung dieser Bruttokürzung wird auch bei etwaigen späteren Berichtigungen der BNE-Grundlage nicht nachträglich geändert.

(10)   Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom bedeutet für die Zwecke der Anwendung dieses Beschlusses „BNE“ das BNE eines Jahres zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003; davon ausgenommen sind die Jahre vor 2002, für die das BSP zu Marktpreisen gemäß der Definition in der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom weiterhin das Kriterium für die Berechnung der zusätzlichen Einnahme bleibt.

9.

In Artikel 10a werden die Bezugnahmen auf „BSP“ durch Bezugnahmen auf „BNE“ ersetzt.

10.

Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Für die Entrichtung der Verzugszinsen gemäß Absatz 1 findet Artikel 9 Absätze 1a und 2 sinngemäß Anwendung.“

11.

Artikel 12 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)

Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen sind verpflichtet, die Zahlungsanweisungen der Kommission gemäß den Weisungen der Kommission und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang der Weisungen auszuführen.“

b)

Es wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Die Mitgliedstaaten oder die von ihnen benannten Stellen übermitteln der Kommission auf elektronischem Weg und spätestens am zweiten Arbeitstag nach Abschluss eines jeden Vorgangs einen Kontoauszug, in dem die betreffenden Bewegungen ausgewiesen sind.“

12.

In der Überschrift des Titels VI wird die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom“ ersetzt.

13.

In Artikel 15 wird im einleitenden Satz die Angabe „Beschlusses 2000/597/EG, Euratom“ durch „Beschlusses 2007/436/EG, Euratom“ ersetzt.

14.

In Artikel 16 wird die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 8“ durch die Bezugnahme auf „Artikel 10 Absätze 4 bis 7“ ersetzt.

15.

Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 Satz 1erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten führen die Prüfungen und Erhebungen in Bezug auf die Feststellung und Bereitstellung der Eigenmittel im Sinn von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom durch.“

b)

Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

Kontrollen aufgrund von Artikel 279 Absatz 1 Buchstabe b EG-Vertrag und Artikel 183 Absatz 1 Buchstabe b EAG-Vertrag.“

16.

In Artikel 19 wird die Bezugnahme auf „BSP“ durch die Bezugnahme auf „BNE“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses 2007/436/EG, Euratom in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2009.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. VONDRA


(1)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  ABl. C 192 vom 29.7.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 130 vom 31.5.2000, S. 1.

(5)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 17.

(7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(8)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates vom 15. Juli 2003 zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen („BNE-Verordnung“) (ABl. L 181 vom 19.7.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 49 vom 21.2.1989, S. 26.“

(10)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.“