15.1.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 10/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 23/2009 DER KOMMISSION

vom 14. Januar 2009

zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 hinsichtlich der Frist für die Vorlage der Ernte- und der Erzeugungsmeldungen für das Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 der Kommission (2) müssen die Erzeuger die Ernte- und die Erzeugungsmeldungen spätestens am 10. Dezember vorlegen, damit die gemeinschaftliche Weinerzeugung zum angemessenen Zeitpunkt bekannt ist.

(2)

In einem Mitgliedstaat hat die Notwendigkeit, das EDV-System zur Verwaltung der obligatorischen Meldungen infolge der neuen Maßnahmen anzupassen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (3) eingeführt wurden und im Zusammenhang mit den Weinbauparzellen der Weinbaukartei stehen, insbesondere der Destillation von Trinkalkohol, dazu geführt, dass die Erzeuger dieses System erst mit Verspätung nutzen konnten.

(3)

In einem anderen Mitgliedstaat hat es in einigen der Informatikzentren, in denen die Erzeuger die genannten Meldungen machen müssen, ein Kapazitätsproblem gegeben. Diese Zentren sind nicht in der Lage, die Erklärungen aller Erzeuger vor dem Zieldatum zu bearbeiten.

(4)

Um diese beiden Situationen, die außerhalb der Verantwortung der Erzeuger liegen, zu beheben, und damit unberechtigte Strafen für die Erzeuger zu vermeiden, sollte diesen eine zusätzliche Frist für die Einreichung der Ernte- und der Erzeugungsmeldungen gewährt und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit gegeben werden, diese Frist noch¬mals zu verlängern.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1282/2001 sind die Meldungen gemäß den Artikeln 2 und 4 der genannten Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2008/09 bis spätestens 31. Dezember 2008 vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können diese Frist jedoch bis spätestens 15. Januar 2009 verlängern.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 10. Dezember 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Januar 2009

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1.

(2)  ABl. L 176 vom 29.6.2001, S. 14.

(3)  ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1.