12.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 338/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 4. Dezember 2012

zur Änderung der Entscheidung 2009/790/EG und zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/769/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 291 Absatz 2,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, dessen Eingang am 12. April 2012 beim Generalserkretatiat der Kommission registriert wurde, hat Polen eine Ermächtigung zur weiteren Anwendung einer von Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme beantragt, um Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Tag des Beitritts Polens zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien. Durch diese Maßnahme würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen Mehrwertsteuerpflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Richtlinie 2006/112/EG befreit.

(2)

Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/2011/EG hat die Kommission die anderen Mitgliedstaaten mit den Schreiben vom 17. und 18. Juli 2012 über den Antrag Polens unterrichtet. Mit Schreiben vom 19. Juli 2012 hat die Kommission Polen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 287 Nummer 14 der Richtlinie 2006/112/EG kann Polen Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 10 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung gewähren.

(4)

Mit der Entscheidung 2009/790/EG des Rates vom 20. Oktober 2009 zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (2), wurde Polen ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2012 im Rahmen einer abweichenden Maßnahme Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 30 000 EUR zu dem am Tag seines Beitritts zur Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren. Da diese höhere Schwelle zu einer Beschränkung der mehrwertsteuerlichen Pflichten der Kleinstunternehmen geführt hat, letztere sich aber nach wie vor gemäß Artikel 290 der Richtlinie 2006/112/EG für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können, sollte Polen ermächtigt werden, die Maßnahme für einen weiteren befristeten Zeitraum anzuwenden.

(5)

Die Kommission sah in ihrem Vorschlag vom 29. Oktober 2004 für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Richtlinie 2006/112/EG) hinsichtlich der Vereinfachung der mehrwertsteuerlichen Pflichten Bestimmungen vor, wonach die Mitgliedstaaten die Höchstgrenze des steuerbefreiten Jahresumsatzes auf bis zu 100 000 EUR oder den Gegenwert dieses Betrages in Landeswährung festlegen und diesen Betrag jährlich aktualisieren können. Der Verlängerungsantrag Polens ist mit diesem Vorschlag vereinbar.

(6)

Aus den von Polen übermittelten Informationen geht hervor, dass die Maßnahme zu einer geschätzten Einbuße an staatlichen Mehrwertsteuereinnahmen in der Größenordnung von etwa 0,14 % geführt hat.

(7)

Die abweichende Maßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Europäischen Union haben.

(8)

Die Entscheidung 2009/790/EG sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 2 der Entscheidung 2009/790/EG wird das Datum „31. Dezember 2012“ durch das Datum „31. Dezember 2015“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2012.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. SHIARLY


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  ABl. L 283 vom 30.10.2009, S. 53.