28.9.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/71


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1768 DES RATES

vom 25. September 2017

zur Ermächtigung der Republik Kroatien, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme einzuführen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG kann Kroatien Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 35 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Steuerbefreiung von der Mehrwertsteuer gewähren.

(2)

Mit einem am 20. Dezember 2016 bei der Kommission eingetragenen Schreiben beantragte Kroatien die Ermächtigung zur Einführung einer von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Regelung (im Folgenden „diese abweichende Regelung“) ab 1. Januar 2018, um Steuerpflichtige deren Jahresumsatz den in seiner Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer befreien zu können.

(3)

Ein höherer Schwellenwert für die Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen ist eine Vereinfachungsmaßnahme, da sie die mehrwertsteuerlichen Pflichten dieser Unternehmen erheblich verringern kann.

(4)

Die Kommission hat die anderen Mitgliedstaaten nach Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 13. März 2017 über den Antrag Kroatiens in Kenntnis gesetzt. Mit Schreiben vom 14. März 2017 teilte die Kommission Kroatien mit, dass ihr alle für die Prüfung des Antrags erforderlichen Angaben vorliegen.

(5)

Nach den Angaben Kroatiens könnten weitere 9 000 Steuerpflichtige aufgrund dieser abweichenden Regelung ihre mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 der Richtlinie 2006/112/EG verringern. Die Maßnahme würde auch den Verwaltungsaufwand für die Steuerverwaltung verringern und die Steuererhebung vereinfachen.

(6)

Da diese abweichende Regelung zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten kleiner Unternehmen führt, sollte Kroatien ermächtigt werden, sie für einen begrenzten Zeitraum anzuwenden. Steuerpflichtige sollten sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelung entscheiden können.

(7)

Da die Bestimmungen der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG über Sonderregelungen für Kleinunternehmen derzeit überarbeitet werden, könnte noch vor Ablauf der Geltungsdauer der Ausnahmeregelung eine Richtlinie zur Änderung der betreffenden Bestimmungen in Kraft treten.

(8)

Den von Kroatien vorgelegten Informationen zufolge werden die Auswirkungen des erhöhten Schwellenwerts auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer unerheblich sein.

(9)

Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Eigenmittel der EU aus der Mehrwertsteuer, weil Kroatien eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (2) vornehmen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 19 der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45 000 EUR zu dem am Beitrittstag geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, eine Mehrwertsteuerbefreiung zu gewähren.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 oder bis zu dem Tag, an dem eine Richtlinie zur Änderung der Artikel 281 bis 294 der Richtlinie 2006/112/EG in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2017.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).