10.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 163/1


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/753 DES RATES

vom 6. Mai 2021

zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden, und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/279

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG kann Malta drei Kategorien von Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Mehrwertsteuer gewähren: Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 37 000 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Lieferung von Waren besteht, Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 24 300 EUR nicht übersteigt, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) besteht, und Steuerpflichtigen, deren Jahresumsatz 14 600 EUR nicht übersteigt, in anderen Fällen, nämlich bei Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input).

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates (2) wurde Malta ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung anzuwenden, um Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 20 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

(3)

Mit einem bei der Kommission am 20. Oktober 2020 registrierten Schreiben beantragte Malta die Ermächtigung, bis zum 31. Dezember 2024 eine von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden, wonach Malta ermächtigt wird, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) oder Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden „abweichende Regelung“). Die Kommission forderte weitere Informationen über den Antrag an, welche mit dem am 9. November 2020 bei der Kommission registrierten Schreiben übermittelt wurden.

(4)

Im Einklang mit Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG übermittelte die Kommission den Antrag Maltas mit Schreiben vom 17. Dezember 2020 an die anderen Mitgliedstaaten. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2020 teilte die Kommission Malta mit, dass sie über alle Angaben verfügt, die sie für die Beurteilung des Antrags für erforderlich hält.

(5)

Da mit der Erhöhung des Schwellenwerts eine Verringerung der Mehrwertsteuerpflichten und damit eine Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Befolgungskosten für Kleinunternehmen sowie eine vereinfachte Mehrwertsteuererhebung für die Steuerbehörden zu erwarten sind und da die Einbußen bei den Mehrwertsteuergesamteinnahmen auf der Stufe des Endverbrauchs für Malta unerheblich sind, sollte Malta ermächtigt werden, die abweichende Regelung anzuwenden.

(6)

Die abweichende Regelung beeinträchtigt die Eigenmittel der Union aus der Mehrwertsteuer nicht, weil Malta eine Ausgleichsberechnung gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates (3) vornehmen wird.

(7)

Die Ermächtigung zur Anwendung der abweichenden Regelung sollte zeitlich befristet sein. Diese Befristung sollte ausreichend bemessen sein, um die Wirksamkeit und die Eignung des Schwellenwertes beurteilen zu können. Hinzu kommt, dass Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG durch die Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates (4), in der einfachere Mehrwertsteuervorschriften für Kleinunternehmen festgelegt sind, mit Wirkung vom 1. Januar 2025 hinfällig wird. Malta sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(8)

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 287 Nummer 13 der Richtlinie 2006/112/EG wird Malta ermächtigt, Steuerpflichtige, deren wirtschaftliche Tätigkeit hauptsächlich in der Erbringung von Dienstleistungen mit geringer Wertschöpfung (hoher Input) oder Dienstleistungen mit hoher Wertschöpfung (niedriger Input) besteht und deren Jahresumsatz 30 000 EUR nicht übersteigt, von der Mehrwertsteuer zu befreien.

Artikel 2

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 wird aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2024.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 6. Mai 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2018/279 des Rates vom 20. Februar 2018 zur Ermächtigung Maltas, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sonderregelung anzuwenden (ABl. L 54 vom 24.2.2018, S. 14).

(3)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1553/89 des Rates vom 29. Mai 1989 über die endgültige einheitliche Regelung für die Erhebung der Mehrwertsteuereigenmittel (ABl. L 155 vom 7.6.1989, S. 9).

(4)  Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen (ABl. L 62 vom 2.3.2020, S. 13).