16.2.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/1


BESCHLUSS (EU) 2018/219 DES RATES

vom 23. Januar 2018

über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2240 (2) des Rates wurde das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (im Folgenden „Abkommen“) vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 23. November 2017 unterzeichnet.

(2)

Handelssysteme mit festen Emissionsobergrenzen („Cap-and-Trade“) sind Politikinstrumente zur kostenwirksamen Verringerung der Emissionen von Treibhausgasen (im Folgenden „THG“). Das Verknüpfen von Handelssystemen mit festen Emissionsobergrenzen wird voraussichtlich eine breiter angelegte CO2-Bepreisung ermöglichen sowie mehr Reduktionsmöglichkeiten schaffen und die Kosteneffizienz des Emissionshandels verbessern. Der Aufbau eines gut funktionierenden internationalen CO2-Marktes durch Bottom-up-Verknüpfung von Emissionshandelssystemen (im Folgenden „EHS“) ist ein langfristiges politisches Ziel der Union und der internationalen Staatengemeinschaft, vor allem als Mittel zur Verwirklichung klimapolitischer Ziele, auch im Rahmen des Pariser Klimaschutzübereinkommens.

(3)

Das Abkommen sollte genehmigt werden.

(4)

Um das schweizerische EHS mit dem EHS der Union zu verknüpfen, ist es wesentlich, dass die Luftfahrt in das schweizerische EHS einbezogen wird. Derzeit fällt die Luftfahrt zwar noch nicht unter das schweizerische EHS, doch die Schweizerische Eidgenossenschaft arbeitet an Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt. Das Abkommen sollte nicht in Kraft treten, bevor diese Vorschriften in Kraft sind und Anhang I Teil B des Abkommens dahin gehend geändert wurde, dass auf diese Vorschriften Bezug genommen wird —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Verknüpfung ihrer Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten wird im Namen der Union genehmigt (3).

Artikel 2

(1)   Der Präsident des Rates ermächtigt die Person(en), die befugt ist (sind), die in Artikel 21 des Abkommens vorgesehenen Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden im Namen der Union auszutauschen, um der Zustimmung der Union zu der vertraglichen Bindung Ausdruck zu verleihen (4).

(2)   Die Genehmigungsurkunde der Union wird erst dann notifiziert, wenn die Schweizerische Eidgenossenschaft die erforderlichen Vorschriften über die Ausweitung ihres EHS auf die Luftfahrt in Kraft gesetzt hat und Anhang I Teil B des Abkommens entsprechend geändert wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. Januar 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. GORANOV


(1)  Zustimmung vom 12. Dezember 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss des Rates (EU) 2017/2240 vom 10. November 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen (ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 1).

(3)  Das Abkommen wurde zusammen mit dem Beschluss über die Unterzeichnung in ABl. L 322 vom 7.12.2017, S. 3 veröffentlicht.

(4)  Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.