30.11.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 324/18


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2016/2093 DER KOMMISSION

vom 29. November 2016

über eine Ausnahme in Bezug auf den Zeitpunkt der Anwendung des Systems der registrierten Ausführer auf Ausfuhren aus überseeischen Ländern und Gebieten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2013/755/EU des Rates vom 25. November 2013 über die Assoziierung der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union („Übersee-Assoziierungsbeschluss“) (1), insbesondere auf Artikel 63 des Anhangs VI,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Anhang VI des Beschlusses 2013/755/EU gelten das neue Verfahren für die Bescheinigung des Ursprungs und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit — das System der registrierten Ausführer (REX) — ab dem 1. Januar 2017. Das derzeitige System der Bescheinigung und der Verwaltungszusammenarbeit gilt bis zum 31. Dezember 2016.

(2)

Alle in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) haben der Kommission Schreiben übermittelt, in denen sie erklären, dass sie für die Anwendung des neuen Systems der registrierten Ausführer ab dem 1. Januar 2017 noch nicht bereit sind und deshalb beantragen, dass das System erst ab einem späteren Zeitpunkt angewandt wird. Aus allen Schreiben geht hervor, dass die ÜLG das System der registrierten Ausführer ab dem 1. Januar 2020 anwenden können.

(3)

Um diesen Anträgen zu entsprechen und den ÜLG Zeit zu geben, sich darauf vorzubereiten, das System der registrierten Ausführer anwenden zu können, empfiehlt es sich, diesen ÜLG eine Ausnahme vom System der registrierten Ausführer zu gewähren und ihnen zu gestatten, nach dem 1. Januar 2017 die Artikel 21 bis 35 sowie die Artikel 54, 55 und 56 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU weiter anzuwenden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend vom System der registrierten Ausführer können die in Anhang II des Vertrags aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete die Artikel 21 bis 35 sowie die Artikel 54, 55 und 56 des Anhangs VI des Beschlusses 2013/755/EU bis zum 31. Dezember 2019 anwenden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 29. November 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 344 vom 19.12.2013, S. 1.