31997R2019

Verordnung (EG) Nr. 2019/97 der Kommission vom 15. Oktober 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten Rumäniens

Amtsblatt Nr. L 284 vom 16/10/1997 S. 0038 - 0038


VERORDNUNG (EG) Nr. 2019/97 DER KOMMISSION vom 15. Oktober 1997 über die Freigabe zusätzlicher Mengen von Textilwaren zugunsten Rumäniens

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 über die gemeinsame Einfuhrregelung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1445/97 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Infolge des ungedeckten Bedarfs innerhalb der Gemeinschaft beantragten die zuständigen Behörden Rumäniens für das Jahr 1997 die Freigabe einer zusätzlichen Menge für die Waren der Kategorie 7 zugunsten Rumäniens.

Für die betreffende Kategorie wurden die Flexibilitätsbestimmungen nach Anhang VIII der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 voll ausgeschöpft.

Das Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Rumänien über den Handel mit Textilwaren tritt am 31. Dezember 1997 außer Kraft, wodurch gleichzeitig die mengenmäßigen Beschränkungen aufgehoben werden.

Bei der betreffenden Kategorie war nach der Abschaffung der Einfuhrzölle am 1. Januar 1997 für die in die Gemeinschaft eingeführten Textilwaren mit Ursprung in Rumänien eine deutliche Verlagerung von den Einfuhren im Rahmen der für den wirtschaftlichen passiven Veredelungsverkehr festgesetzten Hoechstmengen hin zu den Einfuhren im Rahmen der regulären Hoechstmengen zu verzeichnen.

Da die betreffenden Mengen im Vergleich zu den Gesamteinfuhren der entsprechenden Waren in die Europäische Gemeinschaft gering sind, würde die Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr nicht zu einer Verzerrung des Marktes führen.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3030/93 gibt der Kommission die Möglichkeit, aufgrund besonderer Umstände zusätzliche Einfuhrmöglichkeiten zu eröffnen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Textilausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgende zusätzliche Menge wird zugunsten Rumäniens freigegeben, für die es im Jahr 1997 Ausfuhrgenehmigungen erteilen kann:

- Kategorie 7: 250 000 Stück.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Oktober 1997

Für die Kommission

Leon BRITTAN

Vizepräsident

(1) ABl. L 275 vom 8. 11. 1993, S. 1.

(2) ABl. L 198 vom 25. 7. 1997, S. 1.