1.12.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 402/13


BESCHLUSS (EU) 2020/1792 DES RATES

vom 16. November 2020

über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 349,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments, (1)

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat beschließt gemäß Artikel 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unter Berücksichtigung der strukturbedingten sozialen und wirtschaftlichen Zwänge der Regionen in äußerster Randlage, zu denen die Faktoren Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, schwierige Topografie und wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen zählt, spezifische Maßnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Bedingungen für die Anwendung der Verträge auf die genannten Gebiete, einschließlich gemeinsamer Politiken, festzulegen.

(2)

Daher sollten spezifische Maßnahmen erlassen werden, um die Bedingungen für die Anwendung des AEUV auf diese Gebiete festzulegen. Solche Maßnahmen müssen die besonderen Merkmale und Zwänge dieser Gebiete berücksichtigen, ohne dabei die Integrität und Kohärenz der Rechtsordnung der Union, die auch den Binnenmarkt und die gemeinsamen Politiken umfasst, auszuhöhlen.

(3)

Die wirtschaftliche Abhängigkeit der Kanarischen Inseln vom Dienstleistungssektor und insbesondere vom Tourismus stellt — gemessen am Anteil dieses Wirtschaftszweigs am regionalen Bruttoinlandsprodukt — eine erhebliche Beschränkung dar. Für die Wirtschaft der Kanarischen Inseln spielt dieser Wirtschaftszweig eine wesentlich größere Rolle als der Industriesektor.

(4)

Die Kombination aus Abgelegenheit und Insellage beeinträchtigt den freien Personen-, Waren- und Dienstleistungsverkehr und steht bei den Zwängen, mit denen die Kanarischen Inseln konfrontiert sind, an zweiter Stelle. Durch die geografische Lage der Inseln erhöht sich ihre Abhängigkeit vom Luft- und Seeverkehr. Die Beförderung zu, auf und von diesen abgelegenen Inseln bringt für die lokale Industrie eine weitere Erhöhung der Produktionskosten mit sich. Dies wirkt sich auf die Höhe der Produktionskosten aus, da diese Verkehrsträger weniger effizient, aber kostspieliger sind als der Straßen- und Schienenverkehr.

(5)

Höhere Herstellungskosten aufgrund der Abgelegenheit entstehen auch durch die Abhängigkeit der Inseln von der Einfuhr von Rohstoffen und Energie, den Zwang zur Lagerhaltung und die Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Fertigungsausrüstung.

(6)

Die Enge des Marktes und die nur schwach entwickelte Exporttätigkeit, die geografische Zersplitterung der Inselgruppe und die Verpflichtung, unterschiedliche Produktionslinien für die Herstellung geringer Stückzahlen einzusetzen, um der Nachfrage auf diesem engen Markt gerecht zu werden, beeinträchtigen die Nutzung von Größenvorteilen.

(7)

Auch die Inanspruchnahme von Spezial- und Wartungsdiensten sowie die Ausbildung von leitenden Angestellten und Technikern und die Vergabe von Unteraufträgen ist auf den Kanarischen Inseln in vielen Fällen schwieriger und kostspieliger; dies gilt auch für verkaufsfördernde Maßnahmen außerhalb des regionalen Marktes. Darüber hinaus sind die Unternehmen aufgrund der eingeschränkten Vertriebsmöglichkeiten zur Bildung von großen Lagerbeständen gezwungen.

(8)

Im Umweltbereich fallen höhere Kosten für die Entsorgung von Industrieabfällen und die Behandlung giftiger Abfälle an. Diese Kosten sind höher, weil es nur für bestimmte Erzeugnisse Verwertungsanlagen gibt und Abfälle daher zur Behandlung an Orte außerhalb der Kanarischen Inseln befördert werden müssen.

(9)

Die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre Importaciones y Entregas de Mercancías en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) dient der autonomen Entwicklung der Sektoren der industriellen Produktion auf den Kanarischen Inseln und der Diversifizierung der Wirtschaft auf den Kanarischen Inseln.

(10)

Mit der Entscheidung 2002/546/EG des Rates (2), die gemäß Artikel 299 des EG-Vertrags erging, wurde Spanien ursprünglich ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2011 bestimmte auf den Kanarischen Inseln hergestellte Erzeugnisse ganz oder teilweise von der AIEM-Steuer zu befreien. Der Anhang dieser Entscheidung enthielt eine Liste von Erzeugnissen, die ganz oder teilweise von der Steuer befreit werden konnten. Die Differenz zwischen den auf lokale Erzeugnisse angewandten Steuersätzen und den auf auswärtige Erzeugnisse angewandten Steuersätzen darf je nach Erzeugnis 5, 15 oder 25 Prozentpunkte nicht überschreiten.

(11)

Durch den Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates (3) wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2013 verlängert.

(12)

Durch den Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates (4) wurde die Entscheidung 2002/546/EG des Rates geändert und ihre Geltungsdauer bis zum 30. Juni 2014 verlängert.

(13)

Mit dem Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates (5) wurde Spanien ermächtigt, für bestimmte Erzeugnisse, die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2020 Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen in Bezug auf die AIEM-Steuer anzuwenden. Die Erzeugnisse, die ganz oder teilweise von dieser Steuer befreit werden dürfen, sind im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführt.

(14)

Eine sorgfältige Prüfung der Lage bestätigt die Notwendigkeit, dem Antrag Spaniens auf Verlängerung der Ermächtigung stattzugeben.

(15)

Der höchstzulässige Besteuerungsunterschied, der auf die betreffenden industriellen Erzeugnisse angewendet werden darf, sollte 15 % nicht überschreiten. Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend sollten die spanischen Behörden über den jeweils angemessenen Prozentsatz für die einzelnen Erzeugnisse entscheiden können. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf nicht höher sein als die nachgewiesenen Mehrkosten. Für diesen Steuervorteil sollte jedoch, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr gelten.

(16)

Dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechend und um Flexibilität zu gewährleisten, können die spanischen Behörden Änderungen an der Liste der Erzeugnisse und ihren zulässigen Besteuerungsunterschieden vornehmen, um der tatsächlichen Höhe der Mehrkosten Rechnung zu tragen, die bei der Herstellung dieser Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln entstehen. In diesem Zusammenhang sollte unter der Voraussetzung, dass Änderungen im Einklang mit den Zielen von Artikel 349 AEUV stehen, für die spanischen Behörden die Möglichkeit bestehen, bei Bedarf niedrigere Besteuerungsunterschiede anzuwenden und einen Mindeststeuersatz für bestimmte Erzeugnisse festzulegen. Jeder Änderung an der Liste der Erzeugnisse sollten folgende Auswahlkriterien zugrunde liegen: es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %; es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt und es sind Mehrkosten entstanden, die den Selbstkostenpreis der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

(17)

Es sollte den spanischen Behörden erlaubt sein, von den Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abzuweichen; unter anderem bei: einer arbeitsintensiven Herstellung; einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist; einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt; einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist; sowie die Herstellung von medizinischen Produkten und persönlichen Schutzausrüstungen, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden. Für die spanischen Behörden sollte die Möglichkeit bestehen, die Liste der Erzeugnisse und ihre zulässigen Besteuerungsunterschiede zu ändern, sofern solche Änderungen im Einklang mit den Zielen des Artikels 349 AEUV stehen.

(18)

Der Einsatz der Mittel für die Förderung der sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung der Kanarischen Inseln wird auf nationaler Ebene durch die Zweckbindung der Einnahmen aus der AIEM-Seuer gewährleistet. Es bestehen die rechtlichen Verpflichtungen, diese AIEM-Steuereinnahmen in die Wirtschafts- und Steuerregelung der Kanarischen Inseln einzubeziehen und diese Einnahmen zur Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Inseln durch die Unterstützung der lokalen Wirtschaftstätigkeit einzusetzen.

(19)

Die Steuerbefreiungen von bzw. -ermäßigungen der AIEM sollten für sieben Jahre gelten. Damit die Kommission beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung weiterhin erfüllt sind, sollten die spanischen Behörden der Kommission bis zum 30. September 2025 einen Überwachungsbericht vorlegen.

(20)

Dieser Beschluss berührt nicht die etwaige Anwendung der Artikel 107 und 108 AEUV —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Abweichend von den Artikeln 28, 30 und 110 AEUV werden die spanischen Behörden ermächtigt, für Erzeugnisse, die unter die im Anhang aufgeführten Kategorien fallen und die lokal auf den Kanarischen Inseln hergestellt werden, bis zum 31. Dezember 2027 Befreiungen oder Ermäßigungen in Bezug auf die Steuer mit der Bezeichnung „Arbitrio sobre las Importaciones y Entregas de Mercancias en las Islas Canarias“ (im Folgenden „AIEM-Steuer“) zu gewähren. Diese Befreiungen oder Ermäßigungen müssen sich in die Strategie zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Kanarischen Inseln einfügen und zur Förderung der lokalen Wirtschaftstätigkeit beitragen.

(2)   Die Anwendung der in Absatz 1 genannten Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen insgesamt darf bei den Erzeugnissen, die unter die in Anhang I aufgeführten Kategorien fallen, nicht zu Unterschieden von mehr als 15 % führen.

Die spanischen Behörden stellen sicher, dass die für die Erzeugnisse geltenden Befreiungen oder Ermäßigungen nicht den Prozentsatz überschreiten, der für die Aufrechterhaltung, Förderung und Entwicklung der lokalen Wirtschaftstätigkeit unbedingt erforderlich ist. Der zulässige Besteuerungsunterschied darf die nachgewiesenen Mehrkosten nicht überschreiten.

(3)   Für den Steuervorteil gilt, außer in hinreichend begründeten Fällen, eine Obergrenze von 150 Mio. EUR pro Jahr.

Artikel 2

(1)   Die spanischen Behörden wählen die gemäß Artikel 1 Absatz 1 genannten Erzeugnisse unter Berücksichtigung folgender Kriterien aus:

a)

Es besteht eine lokale Herstellung und deren Anteil am lokalen Markt beträgt mindestens 5 %;

b)

Es bestehen bedeutende Einfuhren von Waren (unter anderem vom spanischen Festland und aus anderen Mitgliedstaaten), die die Fortführung der lokalen Herstellung gefährden könnten und deren Anteil am lokalen Markt mindestens 10 % beträgt;

c)

Es sind Mehrkosten entstanden, die die Kosten der lokalen Herstellung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen und somit die Wettbewerbsfähigkeit lokal hergestellter Erzeugnisse beeinträchtigen.

(2)   Die spanischen Behörden können von den in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Marktanteilsschwellen in hinreichend begründeten Fällen abweichen; unter anderem bei:

a)

einer arbeitsintensiven Herstellung;

b)

einer Herstellung, die aus anderen Gründen für die örtliche Entwicklung von strategischer Bedeutung ist;

c)

einer Herstellung, die regelmäßigen Schwankungen unterliegt;

d)

einer Herstellung, die in besonders benachteiligten Gebieten angesiedelt ist;

e)

der Herstellung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung, die für die Bewältigung von Gesundheitskrisen benötigt werden.

Artikel 3

Bis zum 1. Januar 2021 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission die erste Liste von Erzeugnissen, auf die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen angewendet werden. Diese Erzeugnisse fallen in die in Anhang I festgelegten Kategorien. Die spanischen Behörden können unter der Voraussetzung, dass der Kommission alle einschlägigen Informationen bekannt gegeben werden, Änderungen an dieser Liste von Erzeugnissen vornehmen.

Artikel 4

Spätestens bis zum 30. September 2025 übermitteln die spanischen Behörden der Kommission einen Überwachungsbericht, damit diese beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Ermächtigung gemäß Artikel 1 weiterhin gegeben sind. Der Überwachungsbericht enthält die in Anhang II geforderten Angaben.

Artikel 5

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2021.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 16. November 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ROTH


(1)  Stellungnahme vom 6. Oktober 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Entscheidung 2002/546/EG des Rates vom 20. Juni 2002 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 22).

(3)  Beschluss Nr. 895/2011/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 17).

(4)  Beschluss Nr. 1413/2013/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2002/546/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer (ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 13).

(5)  Beschluss Nr. 377/2014/EU des Rates vom 12. Juni 2014 über die Anwendung der AIEM-Steuer auf den Kanarischen Inseln (ABl. L 182 vom 21.6.2014, S. 4).


ANHANG I

LISTE DER UNTER ARTIKEL 1 ABSATZ 1 FALLENDEN ERZEUGNISSE NACH DEN ERZEUGNISKATEGORIEN DER POSITIONEN DES HARMONISIERTEN SYSTEMS

Landwirtschaft, Viehzucht, Forstwirtschaft und Fischerei

0203

0204

0207

0407

0603

0701

0703

0706

0708

0810

Bergbauerzeugnisse; Steine und Erden

2516

6801

6802

6810

Baumaterialien

2523

3816

3824

6809

7006

7007

7008

7009

7010

Chemische Erzeugnisse

2804

2807

2811

2828

2853

3102

3105

3208

3209

3212

3213

3214

3304

3401

3402

3406

3814

3917

3920

3923

3925

4012

 

 

 

 

Erzeugnisse der Metallindustrie

7308

7309

7604

7608

7610

8415

8424

8907

9403

9404

9406

Erzeugnisse der Lebensmittel- und Getränkeindustrie

0210

0305

0403

0406

0901

1101

1102

1601

1602

1702

1704

1806

1901

1902

1904

1905

2002

2005

2006

2007

2008

2009

2103

2105

2106

2201

2202

2203

2204

2208

2309

 

 

 

 

 

 

 

 

Tabakwaren

2402

Textil- und Lederwaren, Schuhe

6109

6112

Papier

4808

4811

4818

4819

4821

4823

Erzeugnisse der grafischen Industrie

4909

4910

4911


ANHANG II

IN DEN ÜBERWACHUNGSBERICHT GEMÄSS ARTIKEL 4 AUFZUNEHMENDE INFORMATIONEN

1.   

Geschätzte Mehrkosten. Die spanischen Behörden übermitteln einen zusammenfassenden Bericht mit genügend Daten, um beurteilen zu können, ob Mehrkosten entstanden sind, die den Selbstkostenpreis der lokalen Erzeugung im Vergleich zu anderswo hergestellten Erzeugnissen erhöhen. Die Angaben im zusammenfassenden Bericht müssen mindestens die folgenden Informationen einschließen, sofern diese verfügbar sind: Betriebsmittelkosten, Kosten im Zusammenhang mit großen Lagerbeständen, Ausrüstungskosten, zusätzliche Arbeitskosten und Finanzierungskosten. Diese Daten sind so zu übermitteln, dass mindestens auf die Erzeugniskategorien der Positionen des Harmonisierten Systems gemäß den vierstelligen Codes der Kombinierten Nomenklatur Bezug genommen wird.

Dieser Bericht enthält ferner die Zusammenfassung der Ergebnisse ausführlicher Ad-hoc-Studien über Mehrkosten, die Spanien in regelmäßigen Abständen durchführt.

2.   

Sonstige Zuschüsse. Die spanischen Behörden übermitteln eine Aufstellung aller sonstigen Beihilfe- und Fördermaßnahmen, mit denen die zusätzlichen Betriebskosten der Wirtschaftsteilnehmer im Zusammenhang mit dem Status der Kanarischen Inseln als Gebiete in äußerster Randlage aufgefangen werden sollen.

3.   

Auswirkungen auf den öffentlichen Haushalt. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 1 den geschätzten Gesamtbetrag (in EUR) der infolge der angewandten AIEM-Regelung erhobenen oder nicht erhobenen Steuer anzugeben.

Tabelle 1.

Jahr (*1)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen (*2)

Entgangene Steuereinnahmen (1)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — Einfuhren (2)

 

 

 

 

 

 

 

Steuereinnahmen — lokale Erzeugung (3)

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 1:

4.   

Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gesamtleistung. Die spanischen Behörden haben in Tabelle 2 Daten anzugeben, die die Auswirkungen der ermäßigten Steuern auf die sozioökonomische Entwicklung der Region belegen. Die in der Tabelle 2 geforderten Indikatoren beziehen sich auf die Leistung der unterstützten Wirtschaftszweige im Vergleich zur Gesamtleistung der regionalen Wirtschaft. Sollten bestimmte Indikatoren nicht verfügbar sein, sind alternative Berichtsdaten zur sozioökonomischen Gesamtleistung der Region aufzunehmen.

Tabelle 2.

Jahr (*3)

2019

2020

2021

2022

2023

2024

Erläuterungen (*4)

Regionale Bruttowertschöpfung

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtbeschäftigung in der Region

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Anzahl aktiver Unternehmen

 

 

 

 

 

 

 

In den unterstützen Wirtschaftszweigen (4)

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Festland

 

 

 

 

 

 

 

Preisniveauindex — Region

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 2:

5.   

Spezifikationen der Regelung. Die spanischen Behörden haben für jedes Erzeugnis (KN4, KN6, KN8 oder TARIC10, wie jeweils zutreffend) und nach Jahren (von 2019 bis 2024) die Tabellen 3 und 4 auszufüllen. In die Liste werden nur Erzeugnisse aufgenommen, die von differenzierten Steuersätzen profitieren.

Tabelle 3.

Ausweis der Erzeugnisse und angewandten Sätze.

Unterstützte Erzeugnisse — KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen)

Jahr

Genehmigte KN4-Kategorie (5)

Code-Spezifikationen (6)

Externer Steuersatz (7)

Interner Steuersatz (8)

Angewendeter Besteuerungsunterschied (9)

Erläuterungen ((**))

 

2019

 

 

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 3:

Tabelle 4.

Marktanteil unterstützter Erzeugnisse.

Unterstützte Erzeugnisse — KN-Code (4, 6, 8 oder 10 Stellen) (*5)

Jahr

Volumen (10)

Wert (in EUR) (11)

Erläuterungen  (*7)

 

 

lokale Erzeugung

Einheit

Einfuhren

Marktanteil (*6) )

lokale Erzeugung

Einfuhren

Marktanteil (*6)

 

 

2019

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2020

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2021

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2022

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2023

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2024

 

 

 

 

 

 

 

 

Erläuterungen zu Tabelle 4:

6.   

Unregelmäßigkeiten. Die spanischen Behörden haben Angaben über etwaige Untersuchungen zu administrativen Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu Steuerhinterziehung oder Schmuggel, im Zusammenhang mit der Anwendung der Bewilligungen zu machen. Sie machen detaillierte Angaben, darunter zumindest Angaben über die Art des Falls, den Wert und den Zeitraum.

      

7.   

Beschwerden. Die spanischen Behörden haben anzugeben, ob bei den lokalen, regionalen oder nationalen Behörden Beschwerden Begünstigter oder Nichtbegünstigter über die Anwendung der Bewilligung eingegangen sind.

      


(1)  „entgangene Steuereinnahmen“: der Gesamtbetrag (in EUR), der infolge des auf die lokale Erzeugung angewandten Besteuerungsunterschieds (Befreiungen/Ermäßigungen) nicht erhobenen Steuern. Auf Erzeugnisebene wird dieser Betrag mittels Multiplikation des Werts der auf dem lokalen Markt verkauften Produktion (d. h. unter Abzug der Ausfuhren) mit dem angewandten Besteuerungsunterschied berechnet. Anschließend wird der Indikator ermittelt, indem man die Schätzungen auf Erzeugnisebene addiert.

(2)  „Steuereinnahmen — Einfuhren“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(3)  „Steuereinnahmen — lokale Erzeugung“: Gesamtbetrag (in EUR) der auf die Einfuhr steuerbarer lokaler Erzeugnisse erhobenen Steuer.

(*1)  Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(*2)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(4)  „unterstützte Wirtschaftszweige“: Hierunter sind die Wirtschaftszweige (NACE-Definition oder ähnliche Definition) zu verstehen, in denen die Erzeugung überwiegend (nach Erzeugungsvolumen) von Steuerermäßigungen/-befreiungen profitiert.

(*3)  Die Informationen liegen möglicherweise nicht für alle aufgeführten Jahre vor.

(*4)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(5)  „genehmigte KN4-Kategorie“: die in diesem Beschluss genehmigte KN4-Kategorie.

(6)  „Code-Spezifikation“: falls eine differenzierte steuerliche Behandlung auf andere zehnstellige Codes ausgedehnt wird oder auf anderen Ad-hoc-Spezifikationen der KN-/TARIC-Definition beruht.

(7)  „externer Steuersatz“: der auf Einfuhren angewendete Steuersatz.

(8)  „interner Steuersatz“: der auf die lokale Erzeugung angewandte Steuersatz.

(9)  „angewendeter Besteuerungsunterschied“: die Differenz zwischen dem externen und dem internen Steuersatz.

((**))  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.

(*5)  Die erste Spalte sollte mit der vorhergehenden Tabelle identisch sein, damit ein Datenabgleich möglich ist.

(10)  „Volumen“: Geben Sie in der Spalte „Einheit“ die Maßeinheit an (Tonnen, hl, Stück usw.).

(11)  „Wert“: Bei Einfuhren stimmt dies mit der Steuerbemessungsgrundlage überein.

(*6)  „Marktanteil“: Der Marktanteil wird mittels Abzug der Ausfuhren lokaler Erzeugnisse berechnet.

(*7)  Fügen Sie, soweit relevant, Anmerkungen und Klarstellungen hinzu.