12.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 86/5


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/431 DER KOMMISSION

vom 10. März 2021

zur Gewährung von Ausnahmen für bestimmte Mitgliedstaaten von der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 1490)

(Nur der deutsche, der französische, der griechische, der italienische, der kroatische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der slowakische, der spanische und der schwedische Text sind verbindlich)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die Erstellung von Statistiken über ausländische Arbeitnehmer (1), insbesondere auf Artikel 11a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 müssen die Mitgliedstaaten Statistiken über die Zuwanderung in ihre Hoheitsgebiete und die Abwanderung aus ihren Hoheitsgebieten, über die Staatsangehörigkeit und das Geburtsland der Personen, deren üblicher Aufenthaltsort sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten befindet, sowie über die damit verbundenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und -prozesse vorlegen.

(2)

Gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 kann die Kommission den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Anträgen befristete Ausnahmen gewähren, wenn sie begründen können, dass sie ihre nationalen Statistiksysteme in größerem Umfang anpassen müssen, um der Verordnung vollständig nachkommen zu können.

(3)

Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei und Schweden haben Anträge auf Gewährung befristeter Ausnahmen gestellt.

(4)

Aus den der Kommission zu diesen Anträgen übermittelten Informationen geht hervor, dass sie gerechtfertigt sind, weil größere Anpassungen der nationalen Statistiksysteme der betroffenen Mitgliedstaaten erforderlich sind, um den neuen statistischen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 862/2007, die mit der Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingeführt wurden, nachzukommen.

(5)

Die beantragten Ausnahmen sollten deshalb Belgien, Tschechien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Zypern, Litauen, Malta, den Niederlanden, Polen, Portugal, Rumänien, der Slowakei und Schweden gewährt werden.

(6)

Die Fortschritte bei diesen größeren Anpassungen in den betreffenden Mitgliedstaaten würden von der Kommission überwacht.

(7)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses für das Europäische Statistische System –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Ausnahmen von der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 werden den dort genannten Mitgliedstaaten gewährt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Litauen, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Slowakische Republik und das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 10. März 2021

Für die Kommission

Paolo GENTILONI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23.

(2)  Verordnung (EU) 2020/851 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 862/2007 zu Gemeinschaftsstatistiken über Wanderung und internationalen Schutz (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).


ANHANG

LISTE DER AUSNAHMEN VON DER VERORDNUNG (EG) NR. 862/2007

1.   Mitgliedstaat: Belgien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

1 Jahr (2021)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Widerruf, Beendigung, Ablehnung der Verlängerung des Schutzstatus

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 3 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben f, g, h und i

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung aller Elemente, die unter die betreffenden Bestimmungen fallen

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

2.   Mitgliedstaat: Tschechien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben f, g, h und i

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente, die unter die betreffenden Bestimmungen fallen

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach erhaltener Unterstützung

Artikel 7 Absatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

3.   Mitgliedstaat: Deutschland

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

4.   Mitgliedstaat: Spanien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 3 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland

Artikel 7 Absatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

5.   Mitgliedstaat: Frankreich

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach Geschlecht und nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

6.   Mitgliedstaat: Kroatien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

7.   Mitgliedstaat: Italien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

1 Jahr (2021)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

8.   Mitgliedstaat: Zypern

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Folgeanträgen auf internationalen Schutz

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Widerruf, Beendigung, Ablehnung der Verlängerung des Schutzstatus

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Widerruf, Beendigung, Ablehnung der Verlängerung des Schutzstatus

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 3 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben f, g, h und i

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente, die unter die betreffenden Bestimmungen fallen

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland

Artikel 7 Absatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

9.   Mitgliedstaat: Litauen

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 3 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben f, g, h und i

1 Jahr (2021)

Übermittlung aller Elemente, die unter die betreffenden Bestimmungen fallen

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Geschlecht und nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland

Artikel 7 Absatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

10.   Mitgliedstaat: Malta

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach Geschlecht für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 6 Absatz 1, Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstaben b und c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Alter und Geschlecht

11.   Mitgliedstaat: Niederlande

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

2 Jahre (2021-2022)

Übermittlung der Untergliederung nach Zielland

Artikel 7 Absatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

12.   Mitgliedstaat: Polen

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Folgeanträgen auf internationalen Schutz

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 1 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 2 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 3 fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für alle unter Artikel 4 Absatz 4 fallenden Statistiken

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Alter und Geschlecht

13.   Mitgliedstaat: Portugal

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 7 Absatz 2

1 Jahr (2021)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

14.   Mitgliedstaat: Rumänien

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach ausdrücklicher und stillschweigender Rücknahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe g

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Personen, die materielle Leistungen im Rahmen der Aufnahme erhalten, die den Antragstellern einen angemessenen Lebensstandard ermöglichen

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme

Artikel 7 Absatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen

15.   Mitgliedstaat: Slowakei

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 6 Absatz 1, Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstaben b und c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Alter und Geschlecht

16.   Mitgliedstaat: Schweden

Betroffene Bestimmung

Gewährter Ausnahmezeitraum

Anwendungsbereich der Ausnahme

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Anträgen auf internationalen Schutz, die im beschleunigten Verfahren bearbeitet wurden

Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe f

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung aller Elemente des Datensatzes zu Folgeanträgen auf internationalen Schutz

Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach unbegleiteten Minderjährigen für die unter Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d fallenden Statistiken

Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben b und c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Widerruf, Beendigung, Ablehnung der Verlängerung des Schutzstatus

Artikel 4 Absatz 3 Buchstaben c und d

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Widerruf, Beendigung, Ablehnung der Verlängerung des Schutzstatus

Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach begleiteten und unbegleiteten Minderjährigen für die unter Artikel 4 Absatz 4 Buchstaben f, g und h fallenden Statistiken

Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 3

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Gründen für die Festnahme und nach Ort der Festnahme

Artikel 6 Absatz 1, Buchstabe a Ziffern i, ii und iii, Buchstaben b und c

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Alter und Geschlecht

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

3 Jahre (2021-2023)

Übermittlung der Untergliederung nach Art der Rückführung und erhaltenen Unterstützung sowie nach dem Zielland

Artikel 9

3 Jahre (2021-2023)

Einhaltung der Anforderungen des Artikels 9 in Bezug auf die Datenqualität