31992L0082

Richtlinie 92/82/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

Amtsblatt Nr. L 316 vom 31/10/1992 S. 0019 - 0020
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0098
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 9 Band 2 S. 0098


RICHTLINIE 92/82/EWG DES RATES vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Richtlinie 92/12/EWG (4) enthält Bestimmungen über das allgemeine System verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

Die Richtlinie 92/81/EWG (5) enthält Bestimmungen über die Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle.

Die Mitgliedstaaten müssen ab 1. Januar 1993 Verbrauchsteuermindestsätze auf diese Erzeugnisse anwenden, damit zu diesem Zeitpunkt der Binnenmarkt geschaffen werden kann.

Die Verbrauchsteuer auf Mineralöle sollte als spezifische Steuer nach einer festgelegten Menge der steuerpflichtigen Erzeugnisse berechnet werden.

Bestimmten Mitgliedstaaten kann es gestattet werden, auf Erzeugnisse, die innerhalb bestimmter Gebiete ihres Hoheitsgebiets verbraucht werden, ermässigte Steuersätze anzuwenden.

Die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätze müssen auf der Grundlage eines Berichts der Kommission, in dem alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, regelmässig überprüft werden.

Es ist ein Verfahren zur Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen festzulegen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Spätestens zum 1. Januar 1993 wenden die Mitgliedstaaten Verbrauchsteuersätze auf Mineralöle an, die die in dieser Richtlinie festgesetzten Mindestsätze nicht unterschreiten.

Artikel 2

(1) Diese Richtlinie gilt für folgende Mineralöle:

- verbleites Benzin der KN-Codes 2710 00 31 und 2710 00 35;

- unverbleites Benzin des KN-Codes 2710 00 33;

- Gasöl des KN-Codes 2710 00 69;

- schweres Heizöl des KN-Codes 2710 00 79;

- Flüssiggas der KN-Codes 2711 12 11 bis 2711 19 00;

- Methan des KN-Codes 2711 29 00;

- Kerosin der KN-Codes 2710 00 51 und 2710 00 55.

(2) Die in Absatz 1 enthaltenen KN-Codes beziehen sich auf die zum Zeitpunkt der Annahme dieser Richtlinie geltende Fassung der Kombinierten Nomenklatur.

Artikel 3

Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf verbleites Benzin 337 ECU je 1 000 Liter; dies gilt nicht für Luxemburg, wo während des Zeitraums vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 der Mindeststeuersatz 292 ECU je 1 000 Liter beträgt.

Artikel 4

Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf unverbleites Benzin 287 ECU je 1 000 Liter; dies gilt nicht für Luxemburg, wo während des Zeitraums vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 der Mindeststeuersatz 242 ECU je 1 000 Liter beträgt, sofern der Steuersatz in allen Fällen unter dem Steuersatz für verbleites Benzin liegt.

Artikel 5

(1) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, 245 ECU je 1 000 Liter; dies gilt nicht für Luxemburg und Griechenland, wo während des Zeitraums vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 der Mindeststeuersatz 195 ECU je 1 000 Liter beträgt.

(2) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Gasöl, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG verwendet wird, 18 ECU je 1 000 Liter.

(3) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf leichtes Heizöl 18 ECU je 1 000 Liter.

Die Mitgliedstaaten, die am 1. Januar 1991 keine Verbrauchsteuer auf leichtes Heizöl erhoben haben, dürfen auch weiterhin einen Nullsatz anwenden, sofern sie ab 1. Januar 1993 eine Kontrollgebühr von 5 ECU je 1000 l erheben. Diese Kontrollgebühr wird am 1. Januar 1995 auf 10 ECU je 1 000 l erhöht, wenn der Rat dies auf der Grundlage eines Berichts der Kommission einstimmig beschließt, nachdem er festgestellt hat, daß die Höhe der Gebühr unzureichend ist, um Wettbewerbsverzerrungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden.

Artikel 6

Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf schweres Heizöl 13 ECU je 1 000 kg.

Artikel 7

(1) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Flüssiggas und auf Methan, wenn sie als Kraftstoff verwendet werden, 100 ECU je 1 000 kg.

(2) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Flüssiggas und auf Methan, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG verwendet werden, 36 ECU je 1 000 kg.

(3) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Flüssiggas und auf Methan, die zu Heizzwecken verwendet werden, 0 ECU je 1 000 Liter.

Artikel 8

(1) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Kerosin, das als Kraftstoff verwendet wird, 245 ECU je 1 000 Liter.

(2) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Kerosin, das gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 92/81/EWG verwendet wird, 18 ECU je 1 000 Liter.

(3) Ab dem 1. Januar 1993 beträgt der Mindestsatz der Verbrauchsteuer auf Kerosin, das zu Heizzwecken verwendet wird, 0 ECU je 1 000 Liter.

Artikel 9

(1) Die Portugiesische Republik kann auf Mineralöle, die in der Autonomen Region Azoren verbraucht werden, einen niedrigeren Verbrauchsteuersatz als den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindeststeuersatz anwenden, um die Transportkosten auszugleichen, die sich aus der Insellage sowie daraus ergeben, daß die betreffende Region über mehrere Inseln verstreut liegt.

(2) Die Griechische Republik kann auf Gasöl, das als Kraftstoff verwendet wird, und auf Benzin, welche in den Verwaltungsbezirken Lesbos, Chios, Samos, Dodekanes, Kykladen und auf bestimmten Inseln im Ägäischen Meer, nämlich Thasos, Nördliche Sporaden, Samothrake und Skyros, verbraucht werden, Verbrauchsteuersätze anwenden, die bis zu 22 ECU unter den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestsätzen liegen.

Artikel 10

Der Rat überprüft die in dieser Richtlinie festgelegten Verbrauchsteuersätze alle zwei Jahre, erstmals spätestens am 31. Dezember 1994, auf der Grundlage eines Berichts und gegebenenfalls eines Vorschlags der Kommission und beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments die erforderlichen Maßnahmen. In dem Bericht der Kommission und bei der Prüfung der Verbrauchsteuersätze durch den Rat wird dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes, dem realen Wert der Steueransätze und allgemein den Zielen des Vertrages Rechnung getragen.

Artikel 11

(1) Der Kurs für die Umrechnung der Ecu zur Berechnung der jeweiligen Verbrauchsteuern in den Landeswährungen wird einmal jährlich festgelegt. Maßgeblich sind die am ersten Arbeitstag im Oktober geltenden und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Kurse; sie finden ab 1. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres Anwendung.

(2) Erhöht sich die in Landeswährung ausgedrückte Verbrauchsteuer durch die Umrechnung der in Ecu ausgedrückten Verbrauchsteuerbeträge um weniger als 5 % oder um weniger als 5 ECU, wobei der jeweils niedrigere Wert maßgeblich ist, so können die Mitgliedstaaten den Verbrauchsteuerbetrag beibehalten, der zum Zeitpunkt der in Absatz 1 vorgesehenen jährlichen Anpassung gilt.

Artikel 12

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1992 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 13

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 19. Oktober 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

J. COPE

(1) ABl. Nr. C 16 vom 23. 1. 1990, S. 10. (2) ABl. Nr. C 183 vom 15. 7. 1991, S. 290. (3) ABl. Nr. C 225 vom 10. 9. 1991, S. 54. (4) ABl. Nr. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 1. (5) Siehe Seite 12 dieses Amtsblatts.