32003D0087

2003/87/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. November 2002 über die Fischern gewährten Beihilfen für die Einstellung der Fischerei im Tyrrhenischen und im Ionischen Meer aus technischen Gründen (Jahr 2000) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4362) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 040 vom 14/02/2003 S. 0032 - 0037


Entscheidung der Kommission

vom 13. November 2002

über die Fischern gewährten Beihilfen für die Einstellung der Fischerei im Tyrrhenischen und im Ionischen Meer aus technischen Gründen (Jahr 2000)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 4362)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/87/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags, insbesondere auf Artikel 14(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

VERFAHREN

(1) Die Ständige Vertretung Italiens hat der Kommission mit Schreiben vom 26. September 2000, eingegangen am 28. September 2000, den Wortlaut des Entwurfs eines Dekrets über unterschiedliche Sofortmaßnahmen zugunsten des Verkehrs- und des Fischereisektors notifiziert. Der Entwurf sieht die Durchführung verschiedener Maßnahmen zugunsten der beiden Sektoren vor, darunter in Artikel 5 eine soziale Begleitmaßnahme zugunsten der Fischer der Seeamtsbezirke von Imperia bis Reggio Calabria und von Crotone bis Gallipoli, ausgenommen die der Seeämter Castro, Tricase, Santa Maria di Leuca und Otranto, infolge der "Einstellung der Fischerei aus technischen Gründen" im Sommer 2000 in den Gewässern des Tyrrhenischen und des Ionischen Meeres. Die Regelung wurde als notifizierte Beihilfe unter der Nummer N 159D/2000 registriert.

(2) Die italienischen Behörden haben dann mit Schreiben vom 2. Oktober 2000 den Wortlaut des betreffenden Dekrets (Nr. 265) vom 26. September 2000, veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 27. September 2000, übermittelt. Mit Schreiben vom 23. November 2000, vom 20. Februar, 30. Mai und 5. Juli 2001 wurden bei den italienischen Behörden zusätzliche Informationen angefordert, die mit Schreiben vom 5. Februar, 2. Mai, 31. Mai bzw. 24. Juli 2001 übermittelt wurden. Die übermittelten Informationen umfassten insbesondere im Schreiben vom 5. Februar 2001 das Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, veröffentlicht in der Gazzetta ufficiale vom 25. November 2000, mit dem das Dekret Nr. 265 in ein Gesetz umgewandelt wurde, sowie drei Dekrete des Ministers für Agrar- und Forstpolitik vom 30. Juni, 19. Juli und 3. August 2000 mit verschiedenen Durchführungsbestimmungen zu diesen Einstellungen aus technischen Gründen.

(3) Das Dekret vom 3. August 2000, in dem die konkreten Modalitäten der Entschädigung festgelegt sind, war sofort anwendbar. Da für die Umsetzung des Gesetzes und der Durchführungsbestimmungen keine Genehmigung der Kommission vorgeschrieben war, konnte die Maßnahme sofort durchgeführt werden. Aus diesen Grund wurde sie am 9. Februar 2001 unter der Nummer NN 15/2001 in das Verzeichnis der nicht notifizierten Beihilfen eingetragen.

(4) Die Kommission hat der italienischen Regierung mit Schreiben C(2001) 3463 endg. vom 13. November 2001 ihren Beschluss mitgeteilt, wegen der oben genannten Maßnahmen das förmliche Prüfverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag zu eröffnen. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 20. Dezember 2001 Stellung genommen.

(5) Der Beschluss der Kommission zur Eröffnung des Verfahrens wurde am 29. Januar 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten aufgefordert, zu den zu prüfenden Maßnahmen Stellung zu nehmen, und daraufhin ein gemeinsames Schreiben der drei Organisationen Federcoopesca, Lega Pesca und AGCI Pesca vom 27. Februar 2002 erhalten. Das Schreiben wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 an die italienischen Behörden weitergeleitet.

II

BESCHREIBUNG DER MASSNAHME

(6) Mit Artikel 5 des Gesetzes Nr. 343 vom 23. November 2000 wurde eine soziale Begleitmaßnahme zugunsten der Schiffe eingeführt, die von der Einstellung der Fangtätigkeit aus technischen Gründen betroffen waren. Die Maßnahme sah die Zahlung des garantierten Mindestlohns der Fischer sowie die Übernahme der von den Reedern für sie zu entrichtenden Sozialabgaben vor. Ziel der Einstellung der Fischerei war die Auffuellung der Biomasse der Fischereiressourcen.

(7) Die Maßnahme gilt für Fischereifahrzeuge, mit denen pelagische Schleppnetzfischerei betrieben wird. Die Unterbrechung dauerte im Tyrrhenischen Meer vom 2. September bis 1. Oktober 2000 (Fischereifahrzeuge der Seeamtsbezirke von Imperia bis Reggio Calabria) und im Ionischen Meer vom 3. Juli bis 1. August 2000 (Fischereifahrzeuge der Seeamtsbezirke von Crotone bis Gallipoli, ausgenommen die der Seeämter Castro, Tricase, Santa Maria di Leuca und Otranto).

(8) In den Seeamtsbezirken, in denen der Bezirksleiter nach Konsultation der Zentralkommission für Seefischerei eine entsprechende Entscheidung getroffen hatte, war die Einstellung der Fischerei aus technischen Gründen obligatorisch. In den Bezirken, in denen sie nicht obligatorisch vorgeschrieben war, konnten sich die Reeder jedoch freiwillig an der Maßnahme beteiligen und die soziale Begleitmaßnahme in Anspruch nehmen.

(9) Die Ausgaben für diese Maßnahme belaufen sich auf 1,5 Mio. EUR.

Gründe für die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens

(10) Die betreffende Beihilfemaßnahme wurde nach den 1997 angenommenen und zum Zeitpunkt der Durchführung der Beihilfemaßnahme geltenden Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor(3) (nachstehend "Leitlinien" genannt) geprüft. Dies ergibt sich aus der Anwendung von Ziffer 3.4 der zurzeit geltenden Leitlinien(4), wonach "rechtswidrige Beihilfen" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999, d. h. neue Beihilfen, die unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eingeführt werden, nach den Leitlinien bewertet werden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfen in Kraft sind. Sollten in den kommenden Jahre vergleichbare Maßnahmen getroffen werden, müssen sie jedoch nach den zurzeit geltenden Leitlinien geprüft werden.

(11) Die Kommission war der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme zu einer Senkung der Produktionskosten geführt habe, die die betreffenden Unternehmen normalerweise tragen müssten, und dass sie die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweise. Nach den allgemeinen Grundsätzen unter Ziffer 1.2 der Leitlinien ist diese Kategorie von Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor, abgesehen von ordnungsgemäß gerechtfertigten Ausnahmen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

(12) Gemäß Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien können Beihilfen für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie dazu bestimmt sind, Einkommensverluste teilweise auszugleichen, die im Zusammenhang mit der vorübergehenden Einstellung der Fischereitätigkeit aufgrund von einmaligen, nicht vorhersehbaren Ereignissen vor allem biologischer Natur entstanden sind.

(13) Die betreffenden Einstellungen der Fischereitätigkeit waren nicht Folge unvorhersehbarer Ereignisse. Aus den Mitteilungen der italienischen Behörden ging nicht hervor, dass ein Ereignis wie beispielsweise eine Naturkatastrophe oder ein anderer außergewöhnlicher Vorfall eingetreten war, der eine Einstellung aus technischen Gründen gerechtfertigt hätte. Aus den Informationen ging auch nicht hervor, dass es zu einem plötzlichen und unvorhersehbaren Rückgang der Fischereiressourcen gekommen war, der spezifische Maßnahmen zur Wiederauffuellung der Bestände, wie beispielsweise eine vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit, erfordert hätte. Außerdem hatte Italien in der Vergangenheit bereits Entschädigungsmaßnahmen bei vergleichbaren vorübergehenden Einstellungen der Fischereitätigkeit durchgeführt, gegen die die Kommission keine Einwände erhoben hatte: 1999 die unter Aktenzeichen N 419/99 geprüften Maßnahmen, die Gegenstand des Schreibens SG(99) D/7551 vom 17. September 1999 an die italienische Regierung waren, 1998, die unter Aktenzeichen NN 101/98 geprüften Maßnahmen (Schreiben SG(99) D/1581 vom 23. Juni 1999) und 1997 die unter Aktenzeichen NN 99/97 geprüften Maßnahmen (Schreiben SG(97) D/6770 vom 6. August 1997). Daraus kann also geschlossen werden, dass es sich bei der Entschädigungsmaßnahme für das Jahr 2000 nicht um eine einmalige Maßnahme handelte. Sie kann daher nicht gemäß Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 1 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

(14) Nach Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 2 der Leitlinien hat die Kommission jedoch die Möglichkeit, eine Beihilfe für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit nach besonderer Prüfung der betreffenden Maßnahme (Prüfung "von Fall zu Fall") als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen. Die Kommission hätte zu dem Schluss kommen können, dass die Bedingungen für die Vereinbarkeit erfuellt sind, wenn es sich bei der betreffenden vorübergehenden Einstellung um eine Einstellung gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor(5), d. h. bei nicht vorhersehbaren Entwicklungen, deren Ursachen vor allem biologischer Natur sind (Buchstabe a)), oder bei Einführung eines Plans zur Wiederauffuellung eines Bestands, der zu erlöschen droht (Buchstabe c)), oder gemäß Artikel 12 Absatz 6 der genannten Verordnung gehandelt hätte, wonach soziale Begleitmaßnahmen im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen eingeführt werden dürfen. Die betreffende vorübergehende Einstellung entspricht jedoch keinem der genannten Fälle, da zum einen die nicht vorhersehbare Entwicklung als Grund bereits ausgeschlossen wurde und zum anderen die italienischen Behörden keine Informationen übermittelt haben, aus denen geschlossen werden könnte, dass die vorübergehende Einstellung Teil eines Plans zur Wiederauffuellung oder zum Schutz eines Bestands mit Angabe der betreffenden Arten, der erwarteten Auswirkungen auf die Biomasse und der erwarteten Vorteile für die Fischerei war. Die italienischen Behörden haben lediglich vier Bibliografieangaben genannt, aber - obwohl sie von der Kommission ausdrücklich dazu aufgefordert wurden (Schreiben vom 5. Juli 2001) - nicht erläutert, welche Argumente in diesen Werken als Rechtfertigung für die technischen Einstellungen dienen sollten.

(15) Die Kommission stellte außerdem fest, dass sich unter den von den italienischen Behörden übermittelten Unterlagen ein Vermerk des "Istituto ricerche economiche per la pesca e l'acquacoltura" (Wirtschaftsforschungsinstitut für Fischerei und Aquakultur) in Salerno befand, wonach diese von den Behörden verfügte Unterbrechung der Fischereitätigkeit dem Ziel diene, den Fischereiaufwand einer im Verhältnis zu den Fischereiressourcen zu großen Flotte zu verringern. Gemäß Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 3 der Leitlinien sind aber Beihilfen zur Einschränkung der Fischereitätigkeit, die gewährt werden, um die in den Mehrjährigen Ausrichtungsprogrammen für die Fischereiflotten der Gemeinschaft angestrebte Begrenzung des Fischereiaufwands zu erreichen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 dürfen die Mitgliedstaaten den Fischern und Schiffseignern keine Entschädigung für vorübergehende Einstellungen der Fischerei gewähren, wenn sie aufgrund einer saisonalen Einstellung im Rahmen der normalen Fischereibewirtschaftung angeordnet werden.

(16) Vor diesem Hintergrund kam die Kommission zu dem Schluss, dass in der Phase der vorläufigen Würdigung des Beihilfecharakters gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 ernste Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der Beihilfen mit den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor und daher mit dem EG-Vertrag bestanden.

III

STELLUNGNAHME ITALIENS

(17) Die italienischen Behörden erläutern in ihrer Stellungnahme die verschiedenen Phasen des Falles und verweisen auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999, die sich auf vorübergehende Einstellungen der Fischereitätigkeit beziehen. Die vorübergehende Einstellung der Fischerei wird in drei Artikeln behandelt: Artikel 7 über die Anpassung des Fischereiaufwands, Artikel 12 Absatz 6, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten soziale Begleitmaßnahmen einführen dürfen, um die zeitweise Aufgabe der Fischereitätigkeit im Rahmen von Plänen zum Schutz der aquatischen Ressourcen zu erleichtern, und Artikel 16 Absatz 1, wonach die Mitgliedstaaten Fischern und Schiffseignern Entschädigungen für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeit gewähren können. Die italienischen Behörden erklären, dass im vorliegenden Fall Artikel 12 Absatz 6 zum Tragen kommt, da die Fischer eine Entschädigung erhalten, nicht aber die Schiffseigner.

(18) Die vorübergehende Einstellung der Fischerei war nicht obligatorisch. Sie wurde in einem bestimmten Seeamtsbezirk erst nach Durchführung eines Beteiligungsmechanismus unter Mitwirkung der örtlichen Beratungskommission obligatorisch. Die Maßnahme wurde in 15 Bezirken durchgeführt. Teilgenommen haben 594 von insgesamt 1485 Fischereifahrzeugen mit durchschnittlich 2 bis 3 Besatzungsmitgliedern. Die Gesamtkosten beliefen sich auf 2937781500 ITL (1,5 Mio. EUR).

(19) Den italienischen Behörden zufolge sieht die Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 für die Anwendung von Artikel 12 Absatz 6 keine vorherige technische Prüfung seitens der Kommission oder des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses vor(6). Nach den anwendbaren Leitlinien (von 1997) ist diese Prüfung nur zur Durchführung der Artikel 7 und 16 vorzunehmen. Gemäß Ziffer 2.2.8 der genannten Leitlinien können die Mitgliedstaaten außerdem Beihilfen zur Förderung bzw. Erleichterung der Durchführung technischer Maßnahmen zur Erhaltung der Fischereiressourcen gewähren, vorausgesetzt, dass jeder Fall einzeln geprüft wird. Nach Ziffer 2.10.3 der Leitlinien können die Mitgliedstaaten auch direkte Beihilfen für Arbeitnehmer gewähren.

(20) Die italienischen Behörden weisen darauf hin, dass die Maßnahme den begünstigten Unternehmen keinen Vorteil gebracht habe. Sie habe lediglich den Zweck gehabt, den garantierten Mindestlohn der Seeleute und ihre Sozialabgaben abzudecken, damit sie nicht entlassen werden mussten. Als Beweis dafür, dass die Unternehmen aus der Maßnahme keinen Vorteil gezogen haben, wird die Tatsache angeführt, dass die Mehrheit der potenziellen Begünstigten die Maßnahme nicht in Anspruch genommen habe, wodurch ihre Produktionskosten nicht gesunken, sondern im Gegenteil gestiegen sind, da die Unternehmen während der Einstellung ihre Fixkosten tragen mussten, ohne die geringsten Einkünfte zu erzielen.

(21) Im vorliegenden Fall sind die italienischen Behörden der Auffassung, dass die Maßnahme wie schon vergleichbare Maßnahmen in den Vorjahren nach Ziffer 2.2.8 und Ziffer 2.10.3 der Leitlinien hätte geprüft werden sollen. Sie räumen ein, dass Artikel 16 nicht angewandt werden kann, halten die Maßnahme aber für vereinbar nach den Bestimmungen des Artikels 12.

IV

STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN

(22) Die drei Organisationen Federcoopesca, Lega Pesca und AGCI Pesca sind repräsentative Organisationen der italienischen Fischer. Sie erklären in ihrem Schreiben, dass sie nicht erkennen, worauf die Kommission ihre Einwände gründet. In dem betreffenden Gesetz sei doch ganz klar festgelegt, dass die Maßnahme notwendig sei, um die Fischereitätigkeit zu fördern, ohne dabei den Unternehmen einen Vorteil zu verschaffen oder den Seeleuten zu schaden.

(23) Ohne diese Beihilfemaßnahme hätten die Seeleute keinerlei Einkünfte gehabt. Die Schiffseigner hätten die Fischer nach geltendem italienischen Recht fristlos entlassen können, wenn der Staat die Kosten nicht übernommen hätte. Es kommt hinzu, dass die Schiffseigner nicht verpflichtet sind, nach der vorübergehenden Einstellung dieselben Fischer wieder einzustellen.

(24) Den Organisationen zufolge hat die Maßnahme rein sozialen Charakter und ist in vollem Umfang mit den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 vereinbar. Sie weisen auch darauf hin, dass die Beihilfe dieser Bestimmung nach keine einmalige Maßnahme sein muss. Es handelt sich um eine vorübergehende Einstellung derselben Art wie in den Vorjahren.

(25) Diese Stellungnahmen wurden an die italienischen Behörden weitergeleitet, die ihnen zustimmten.

V

WÜRDIGUNG DER MASSNAHME

A. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe

(26) Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(27) Zweck der Maßnahme ist die Gewährleistung des vertraglichen Mindestlohns für die Seeleute und die Übernahme der von den Reedern für sie zu entrichtenden Sozialabgaben. Da die Löhne von den Unternehmen gezahlt werden, ist davon auszugehen, dass die Übernahme der Lohnzahlungen und der Sozialabgaben für einen bestimmten Zeitraum zu einer Senkung der normalerweise von den betreffenden Fischereiunternehmen zu tragenden Belastung führt.

(28) Eine erste Analyse könnte zu dem Schluss führen, dass es sich bei der betreffenden Maßnahme nicht um eine Beihilfe an die Unternehmen handelt, da die Maßnahme darauf abzielt, die Löhne der Seeleute und die Zahlung ihrer Sozialbeiträge während der vorübergehenden Einstellung zu gewährleisten, und die somit keinen offenkundigen Vorteil für die betreffenden Unternehmen mit sich bringt. Da das Ziel der Maßnahme jedoch die Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags zwischen Reeder und Fischer ist, nutzt die Maßnahme dem Reeder, der Vertragspartei ist. Er wird nämlich für die Dauer der vorübergehenden Einstellung von seinen vertraglichen Verpflichtungen befreit. Die Tatsache, dass die Mehrheit der Reeder die Fischereitätigkeit nicht eingestellt und die genannten Bestimmungen somit nicht in Anspruch genommen hat, beweist durchaus nicht, dass die Maßnahme den Unternehmen keinen Vorteil gebracht hat. Es ist sogar davon auszugehen, dass das Gegenteil der Fall ist, da eine beträchtliche Zahl der Reeder (594 von 1485) die Maßnahme in Anspruch genommen hat und die Reeder selbst beschlossen, die Fischerei vorübergehend auszusetzen, entweder durch die örtlichen Beratungskommissionen, sofern die Einstellung für alle Fischer eines bestimmten Seeamtsbezirks obligatorisch vorgeschrieben war, oder fakultativ, in den Bezirken, in denen die Einstellung nicht obligatorisch war. Den Unternehmen, die an der vorübergehenden Einstellung der Fischerei teilgenommen haben, hat die Maßnahme zweifellos genutzt. Die Maßnahme stellt daher durchaus eine Beihilfe zugunsten der betreffenden Fischereiunternehmen dar.

(29) Die Maßnahme wird aus Mitteln des italienischen Staats finanziert. Da die Erzeugnisse der begünstigten Unternehmen auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauft werden, stärken die von Italien getroffenen Maßnahmen die Position dieser Unternehmen sowohl auf dem italienischen Markt gegenüber den Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten, die ihre eigenen Erzeugnisse (Fischereierzeugnisse oder andere, mit diesen konkurrierende Nahrungsmittel) auf den italienischen Markt bringen wollen, als auch auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten gegenüber den auf diesen Märkten tätigen Unternehmen (ebenfalls in Bezug auf Fischereierzeugnisse oder andere, mit diesen konkurrierende Nahrungsmittel). Die betreffende Maßnahme verschafft diesen Unternehmen also einen Vorteil und verfälscht den Wettbewerb oder droht ihn zu verfälschen und kann den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.

(30) Aus diesem Grund handelt es sich um eine einzelstaatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag, die gemäß dem genannten Artikel grundsätzlich untersagt sind. Die Beihilfe kann nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen fällt. Da die Beihilfe den Fischereiunternehmen gewährt wird, muss die Maßnahme gemäß den Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor geprüft werden.

B. Vereinbarkeit der Maßnahme mit Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 2 der Leitlinien und mit Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999

(31) Die Kommission hatte in ihrem Beschluss über die Eröffnung des Verfahrens erklärt, sich nicht auf diese Bestimmungen stützen zu können, da die italienischen Behörden keine Informationen übermittelt hatten, aus denen hätte geschlossen werden können, dass die vorübergehende Einstellung im Rahmen eines Plans zum Schutz der Ressourcen stattfand. Die italienischen Behörden bestreiten diese Position und vertreten die Auffassung, dass die Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, da es sich um eine soziale Begleitmaßnahme im Sinne von Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 handele. Den italienischen Behörden zufolge kann die Kommission diese Auslegung nicht mit dem Argument, der Wissenschaftlich-technische und Wirtschaftliche Fischereiausschuss sei nicht konsultiert worden, zurückweisen, da diese Konsultation nicht obligatorisch vorgeschrieben sei.

(32) Die Konsultation des Wissenschaftlich-technischen und Wirtschaftlichen Fischereiausschusses ist tatsächlich nicht vorgeschrieben. Die Kommission hatte jedoch ohnehin nicht die Absicht, die Stellungnahme des Ausschusses einzuholen. Da die Mitgliedstaaten aber gemäß Artikel 12 Absatz 6 der genannten Verordnung im Zusammenhang mit Plänen zum Schutz der Ressourcen soziale Begleitmaßnahmen einführen dürfen, ist die Kommission der Auffassung, dass sie doch zumindest kontrollieren muss, ob ein solcher Plan tatsächlich besteht und ob er zur Erreichung des gesteckten Ziels geeignet ist. In einem solchen Plan könnten z. B. die Arten, für die er gilt, die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Biomasse, die erwarteten Vorteile für die Fischereitätigkeit usw. genannt werden.

(33) Im vorliegenden Fall stellt die Kommission jedoch fest, dass ein solcher Plan nicht besteht. Die italienischen Behörden haben lediglich vier Bibliografieangaben genannt, aber - obwohl sie von der Kommission ausdrücklich dazu aufgefordert wurden (Schreiben vom 5. Juli 2001) - nicht erläutert, welche Argumente in diesen Werken als Rechtfertigung für die technischen Einstellungen dienen sollten. Darauf wurde auch in dem Schreiben hingewiesen, mit dem den italienischen Behörden die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens mitgeteilt wurde. Die italienischen Behörden haben in ihrer Antwort aber keine Hinweise darauf gegeben, dass es tatsächlich einen Plan zum Schutz der Ressourcen gab. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die im Rahmen des vorliegenden Dossiers geprüfte Maßnahme weder unter Ziffer 2.2.2 Unterabsatz 2 der Leitlinien noch unter Artikel 12 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 fällt.

C. Vereinbarkeit der Maßnahme mit Ziffer 2.2.8 der Leitlinien

(34) Gemäß Ziffer 2.2.8 der Leitlinien können einzelstaatliche Beihilfen, die die Durchführung von Maßnahmen zur besseren Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen fördern bzw. erleichtern sollen, indem der Fischfang durch technische Maßnahmen, die über die in der Verordnung (EWG) Nr. 3094/86 des Rates vom 7. Oktober 1986 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände(7) (Verordnung ersetzt durch die Verordnung (EG) Nr. 894/97(8) und später durch die Verordnung (EG) Nr. 850/98(9)) festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, eingeschränkt wird, nach Prüfung jedes einzelnen Falles als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Die italienischen Behörden sind der Auffassung, dass die durchgeführte Maßnahme auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann.

(35) Mit diesen Verordnungen wurden verschiedene technische Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen erlassen, d. h. Maßnahmen, mit denen je nach Fischereizone Vorschriften bezüglich der Fanggeräte (Art der Fanggeräte, Größen, Maschenöffnungen, Verbotszeiten) sowie bezüglich der befischten Arten (Mindestgrößen, Verbotszeiten) festgelegt wurden.

(36) Angenommen, ein allgemeines Fischereiverbot für einen bestimmten Zeitraum und in einem bestimmten Gebiet könnte, wenn auch in unterschiedlichem Maßstab, als derartige technische Maßnahme angesehen werden, da die Fänge durch strengere Maßnahmen als die in der Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen begrenzt werden sollen, dann könnten auch die von den italienischen Behörden durchgeführten sozialen Begleitmaßnahmen auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten.

(37) Nach Ziffer 2.2.8 muss die Kommission jedoch jeden Einzelfall prüfen und die Maßnahmen dürfen nicht über eine Größenordnung hinausgehen, die unbedingt erforderlich ist, damit das angestrebte Ziel der Bestandserhaltung erreicht werden kann. Die Maßnahme ist also nicht automatisch mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Sie muss von ihren Zielen her und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die von den betreffenden Fischern ausgeübte Fangtätigkeit gerechtfertigt sein.

(38) Italien weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Kommission für die Jahre 1998 und 1999 bereits eine Beihilferegelung desselben Typs auf der Grundlage von Ziffer 2.2.8 genehmigt hat. Die italienische Regierung hat jedoch, abgesehen vom allgemeinen Ziel der Auffuellung der Biomasse der Fischereiressourcen, keine spezifische Rechtfertigung für die betreffende Maßnahme abgegeben. Die Kommission räumt daher zwar ein, dass das allgemeine Fangverbot eine technische Maßnahme im Sinne der Verordnungen (EWG) Nr. 3094/86 bzw. (EG) Nr. 850/98 darstellt, ist jedoch der Auffassung, dass die notwendigen Voraussetzungen, um sie für ein weiteres Jahr als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzuerkennen, nicht vorliegen.

D. Vereinbarkeit der Maßnahme mit Ziffer 2.10.3 der Leitlinien

(39) Gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 1 der Leitlinien können direkte Beihilfen für Arbeitnehmer, die im Sektor Fischerei und Aquakultur tätig sind, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten, wenn sie im Rahmen flankierender sozioökonomischer Maßnahmen Schwierigkeiten beheben sollen, die sich im Zusammenhang mit der Anpassung bzw. dem Abbau von Kapazitäten (z. B. Beihilfen für Ausbildung, Umstellung usw.) ergeben.

(40) Die zu prüfende Maßnahme ist nicht getroffen worden, um Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Anpassung bzw. dem Abbau von Kapazitäten zu beheben. Daher ist Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 1 nicht anwendbar.

(41) Unterabsatz 2, der Beihilfen zum Vorruhestand betrifft, ist ebenfalls auszuschließen.

(42) Es bleibt Unterabsatz 3, nach dem die Kommission von Fall zu Fall die übrigen sozioökonomischen Beihilfen prüft.

(43) Die Kommission schließt aus der Stellungnahme der italienischen Fischerverbände, denen die italienischen Behörden zugestimmt haben, dass die Maßnahme der Erhaltung der bestehenden Arbeitsverträge dient. Mit der Regelung wird also verhindert, dass die Seeleute entlassen werden. Es ist zwar wahrscheinlich, dass nach der vorübergehenden Einstellung dieselben Seeleute wieder eingestellt würden, aber eine Garantie dafür gibt es nicht. Die gewährte Beihilfe könnte als eine Art Entschädigung für vorübergehende Arbeitslosigkeit betrachtet werden, die es ermöglicht, dass die Fischer ihren Arbeitsplatz und ihren Anspruch auf Sozialversicherung behalten. Da diese Entschädigung dem garantierten Mindestlohn entspricht, besteht nicht die Gefahr, dass die Entschädigung höher ist als der Lohn, den sie bei fortgesetzter Tätigkeit während des betreffenden Zeitraums erhalten hätten.

(44) In den kommenden Jahren können die Beihilfen nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anerkannt werden, wenn sie im Rahmen eines Plans zum Schutz der Ressourcen gemäß Ziffer 2.2.2 der zurzeit geltenden Leitlinien gewährt werden. Für das Jahr 2000 gab es keinen derartigen Plan. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme ausnahmsweise gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 3 der Leitlinien als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten kann.

VI

SCHLUSSFOLGERUNGEN

(45) Die staatliche Beihilfe, die Italien mit Artikel 5 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, eingeführt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

(46) Die Kommission stellt fest, dass Italien mit der Durchführung der genannten Beihilfemaßnahme gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag verstoßen hat. Die Beihilfe ist aber dennoch gemäß Ziffer 2.10.3 Unterabsatz 3 der Leitlinien von 1997 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Beihilfemaßnahmen, die Italien mit Artikel 5 des Dekrets Nr. 265 vom 26. September 2000, umgewandelt in Gesetz Nr. 343 vom 23. November 2000, zugunsten der Fischer eingeführt hat, sind mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 13. November 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 25 vom 29.1.2002, S. 9.

(3) ABl. C 100 vom 27.3.1997, S. 12.

(4) ABl. C 19 vom 20.1.2001, S. 7.

(5) ABl. L 337 vom 30.12.1999, S. 10.

(6) Dieser Ausschuss, dessen Konsultation bei der Gewährung der Entschädigungen im Rahmen eines Plans zur Wiederauffuellung eines Bestands gemäß Artikel 16 Absatz 1 vorgesehen ist, wurde gemäß Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (ABl. L 389 vom 31.12.1992, S. 1) eingesetzt.

(7) ABl. L 288 vom 11.10.1986, S. 1.

(8) ABl. L 132 vom 23.5.1997, S. 1.

(9) ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.