30.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 250/10


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1603 DER KOMMISSION

vom 18. Juli 2019

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wird der Kommission die Befugnis übertragen, Bestimmungen zu erlassen, die eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (im Folgenden „ICAO“) auf allen von ihm erfassten Strecken betreffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Klarheit ist es notwendig, unter Bezugnahme auf die relevanten Strecken und Luftfahrzeugbetreiber die Flüge festzulegen, die diesen Bestimmungen unterliegen.

(2)

Für die Zwecke des EU-Emissionshandelssystems sind Regelungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen sowie die Prüfung von Emissionsberichten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (2) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) anwendbar. Diese Regelungen wurden im Hinblick auf die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (4), die ab dem 1. Januar 2021 gilt, aktualisiert und weiterentwickelt. In den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 und (EU) 2018/2067 wird die erste Ausgabe der internationalen Richtlinien und Empfehlungen, die die ICAO am 27. Juni 2018 erlassen hat, berücksichtigt. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Minimierung der Kosten der Einhaltung der Vorschriften für Betreiber sollten die Bestimmungen für die Umsetzung des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO und die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 sowie die Bestimmungen der genannten Durchführungsverordnungen aneinander angeglichen werden.

(3)

Nach der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission können die Mitgliedstaaten die Verwendung elektronischer Vorlagen und spezifischer Dateiformate für die Zwecke der Berichterstattung über Emissionen aus Luftverkehrstätigkeiten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG vorschreiben. Um sicherzustellen, dass die Luftfahrzeugbetreiber diese Anforderungen auch bei der Berichterstattung über Emissionen im Rahmen des globalen marktbasierten Mechanismus der ICAO einhalten können, sollte die Kommission ein spezifisches elektronisches Datenaustauschformat veröffentlichen.

(4)

Es wird davon ausgegangen, dass Überwachungs-, Berichterstattungs- und Prüfungsvorschriften für bestimmte Flüge, die nur für Luftfahrzeugbetreiber mit Sitz im EWR gelten, nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führen. Daher können solche Vorschriften auf der Grundlage von Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassen werden.

(5)

Auf der Grundlage einer Vereinbarung zur Zusammenarbeit kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung ersuchen, um die Qualität der Emissionsdaten sicherzustellen. Damit die Vollständigkeit und Genauigkeit der Emissionsdaten, die die Mitgliedstaaten im von der ICAO vorgegebenen Format übermitteln müssen, sichergestellt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Kommission darum ersuchen können, Unterstützung von Eurocontrol anzufordern.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten relevante geprüfte Emissionsdaten an das ICAO-Sekretariat übermitteln und eine vollständige, rechtzeitige Berichterstattung über Emissionsdaten zu allen relevanten Flügen gewährleisten.

(7)

Gemäß Artikel 28b Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG sollte in dem Bericht, der in diesem Artikel genannt wird, geprüft werden, ob diese Verordnung überarbeitet werden muss —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 2 gelten nur für Luftfahrzeugbetreiber, die alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllen:

a)

Sie verfügen über ein von einem Mitgliedstaat ausgestelltes Luftverkehrsbetreiberzeugnis oder sind in einem Mitgliedstaat, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage sowie der überseeischen Gebiete und Schutzgebiete dieses Mitgliedstaats, registriert;

b)

sie erzeugen seit dem 1. Januar 2019 jährliche CO2-Emissionen von mehr als 10 000 Tonnen durch Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 5 700 kg, die Flüge zwischen Flugplätzen in verschiedenen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder Flüge gemäß Artikel 2 Absatz 1 durchführen.

(2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe b werden Emissionen aus den nachstehend genannten Arten von Flügen nicht berücksichtigt:

a)

Flüge in staatlichem Auftrag;

b)

Flüge im humanitären Einsatz;

c)

medizinische Flüge;

d)

Militärflüge;

e)

Löschflüge.

Artikel 2

(1)   Luftfahrzeugbetreiber erstatten über Emissionen aus folgenden Flügen Bericht:

a)

Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern;

b)

Flüge zwischen Flugplätzen in Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten;

c)

Flüge zwischen Flugplätzen in Gebieten in äußerster Randlage sowie überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten von Mitgliedstaaten und Flugplätzen in Drittländern oder überseeischen Gebieten oder Schutzgebieten anderer Mitgliedstaaten.

(2)   Absatz 1 gilt auch für gewerbliche Luftverkehrsbetreiber, die in drei aufeinanderfolgenden Viermonatszeiträumen je Zeitraum weniger als 243 Flüge durchführen, die auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats beginnen oder enden.

(3)   Den Luftfahrzeugbetreibern wird empfohlen, auch ihre Emissionen aus Flügen zwischen Flugplätzen in zwei verschiedenen Drittländern zu prüfen und zu melden.

(4)   Die Absätze 1 und 3 gelten für Emissionen aus allen Arten von Flügen, ausgenommen der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Arten von Flügen, einschließlich:

a)

Flüge zu Ausbildungs-, Such- und Rettungszwecken;

b)

Flüge, die nach Sichtflugregeln durchgeführt werden;

c)

Flüge zur wissenschaftlichen Forschung und zu Testzwecken;

d)

Flüge im Rahmen von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

Artikel 3

(1)   Für die Zwecke der Berichterstattung über ihre Emissionen gemäß Artikel 2 dieser Verordnung gelten für Luftfahrzeugbetreiber die Vorschriften gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Ab dem 1. Januar 2021 gelten für sie die Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066.

(2)   Die Kommission veröffentlicht ein elektronisches Datenaustauschformat für die Zwecke der Berichterstattung über die in Artikel 2 aufgeführten Flüge. Die Luftfahrzeugbetreiber müssen dieses elektronische Datenaustauschformat verwenden.

Artikel 4

Für die Prüfung der gemäß Artikel 2 dieser Verordnung zu meldenden Emissionsdaten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten die Vorschriften gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und Anhang V Teil B der Richtlinie sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067.

Artikel 5

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission (5) aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem in diesem Anhang festgelegten Verwaltungsmitgliedstaat.

Ein Luftfahrzeugbetreiber, der nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem Mitgliedstaat, der sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, oder – wenn kein Mitgliedstaat das Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, – dem Mitgliedstaat, in dem der Luftfahrzeugbetreiber gerichtlich registriert ist.

Artikel 6

Auf Ersuchen eines Mitgliedstaates kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung bitten, um die Genauigkeit der Emissionsdaten im Hinblick auf die Übermittlung gemäß Artikel 7 zu verbessern.

Artikel 7

Unbeschadet der Änderung der Richtlinie 2003/87/EG durch das Europäische Parlament und den Rat übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation die einschlägigen Emissionsdaten, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß dieser Verordnung gemeldet wurden. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Emissionsdaten der Kommission.

Für die Zwecke der Übermittlung der Emissionsdaten gemäß Absatz 1 wird der in Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt (Abkommen von Chicago) für den Treibstoff Jetkerosin (JET A1 oder JET A) festgesetzte Emissionsfaktor verwendet.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Juli 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 30).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1).