27.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 186/1


VERORDNUNG (EU) 2021/840 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Mai 2021

zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für den Zeitraum 2021-2027 (Programm „Pericles IV“) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 331/2014

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union und die Mitgliedstaaten verfolgen das Ziel, die Maßnahmen festzulegen, die für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung erforderlich sind. Zu diesen Maßnahmen gehört der Schutz des Euro gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte, um die Wirksamkeit der Wirtschaft der Union sicherzustellen und die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen zu gewährleisten.

(2)

In der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates (3) wird der Informationsaustausch, die Zusammenarbeit und die Amtshilfe geregelt und damit ein harmonisierter Rahmen zum Schutz des Euro geschaffen. Um einen gleichwertigen Schutz des Euro in der gesamten Union zu bieten, wurden die Wirkungen der genannten Verordnung mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates (4) auf die Mitgliedstaaten ausgedehnt, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben.

(3)

Maßnahmen zur Verbesserung des Informations- und Personalaustauschs, zur technischen und wissenschaftlichen Unterstützung oder zur Durchführung fachlicher Schulungen tragen erheblich zum Schutz der einheitlichen Währung der Union gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte und somit zur Erreichung eines hohen und gleichwertigen Schutzes in allen Mitgliedstaaten der Union bei und weisen gleichzeitig nach, dass die Union in der Lage ist, die organisierte Schwerkriminalität zu bekämpfen. Diese Maßnahmen könnten auch zur Bewältigung der mit der Bekämpfung der organisierten Kriminalität einschließlich Geldwäsche einhergehenden gemeinsamen Herausforderungen beitragen.

(4)

Ein Programm zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung trägt zur Sensibilisierung der Unionsbürger, zur Steigerung ihres Vertrauens in diese Währung und zu einem besseren Schutz des Euro bei, insbesondere indem kontinuierlich die Ergebnisse von Maßnahmen verbreitet werden, die im Zuge dieses Programms unterstützt werden.

(5)

Ein zuverlässiger Schutz des Euro gegen Geldfälschung ist ein wesentlicher Bestandteil einer sicheren und wettbewerbsfähigen Wirtschaft der Union, und dieser Aspekt steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Ziel der Union, die Effizienz der Wirtschafts- und Währungsunion zu verbessern.

(6)

Die bisherige Unterstützung derartiger Maßnahmen durch die Beschlüsse 2001/923/EG (5) und 2001/924/EG (6) des Rates, die in der Folge durch die Beschlüsse 2006/75/EG (7), 2006/76/EG (8), 2006/849/EG (9) und 2006/850/EG (10) des Rates sowie die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) geändert und erweitert wurden, hat eine Verstärkung der von der Union und den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung ermöglicht. Die Ziele des Programms zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung für die früheren Zeiträume sind erfolgreich verwirklicht worden.

(7)

Die Kommission hat im Jahr 2017 eine Halbzeitbewertung des mit der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 errichteten mehrjährigen Aktionsprogramms (im Folgenden „Programm ‚Pericles 2020‘“) durchgeführt, für die ein unabhängiger Bericht erstellt wurde. In diesem Bericht wurde das Programm „Pericles 2020“ zwar im Allgemeinen positiv bewertet, aber es wurden darin auch Bedenken angesichts der begrenzten Zahl zuständiger Behörden, die einen Antrag zur Durchführung von Maßnahmen unter dem Programm „Pericles 2020“ gestellt haben, und hinsichtlich der Qualität der für die Messung der Ergebnisse des Programms „Pericles 2020“ verwendeten zentralen Leistungsindikatoren geäußert. In ihrer Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über die Halbzeitbewertung des Programms „Pericles 2020“ und in ihrer Ex-Ante-Bewertung in Form einer Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zu ihrem Vorschlag kam die Kommission unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitbewertung und der darin ausgesprochenen Empfehlungen zu dem Schluss, dass die Fortführung des Programms aufgrund seines Mehrwerts für die Union, seiner langfristigen Auswirkungen und der Nachhaltigkeit seiner Maßnahmen und seines Beitrags zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität über 2020 hinaus unterstützt werden sollte.

(8)

In der Halbzeitbewertung wurde empfohlen, dass im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ finanzierte Maßnahmen fortgesetzt werden sollten und dass dabei der Notwendigkeit Rechnung getragen werden sollte, die Antragstellung zu vereinfachen, eine Differenzierung des Begünstigtenkreises und die Teilnahme möglichst vieler zuständiger Behörden aus verschiedenen Ländern an den Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles 2020“ zu fördern, den Fokus weiterhin auf entstehende und immer wiederkehrende Bedrohungen durch Geldfälschung zu legen und die zentralen Leistungsindikatoren zu optimieren.

(9)

Es wurden Fälscherhochburgen in Drittländern entdeckt, zudem ist bei der Fälschung des Euro eine zunehmend internationale Dimension festzustellen. Daher sollten Maßnahmen zum Aufbau von Kapazitäten und Schulungsmaßnahmen, an denen die zuständigen Behörden von Drittländern beteiligt werden, als wesentlich dafür angesehen werden, einen wirksamen Schutz des Euro zu verwirklichen, und im Rahmen der Fortführung des Programms „Pericles 2020“ weiter gefördert werden.

(10)

Für den Zeitraum 2021-2027 sollte ein neues Programm (im Folgenden „Programm ‚Pericles IV‘“) angenommen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass das Programm „Pericles IV“ mit anderen einschlägigen Programmen und Maßnahmen kohärent ist und sie ergänzt. Die Kommission sollte daher alle zur Bewertung des Bedarfs im Zusammenhang mit dem Schutz des Euro erforderlichen Beratungen mit den Hauptverantwortlichen, insbesondere mit den von den Mitgliedstaaten benannten zuständigen nationalen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und Europol innerhalb des in der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten Ausschusses, vor allem in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung, im Hinblick auf die Anwendung des Programms „Pericles IV“ führen. Darüber hinaus sollte die Kommission bei der Durchführung des Programms „Pericles IV“ auf den umfangreichen Erfahrungsschatz der EZB im Zusammenhang mit der Durchführung von Schulungen und der Bereitstellung von Informationen über gefälschte Euro-Banknoten zurückgreifen.

(11)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(12)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten beim Schutz des Euro gegen Geldfälschung zu erleichtern, ohne in die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten einzugreifen, und eine effizientere Ressourcennutzung zu ermöglichen, als auf nationaler Ebene möglich wäre, die Mitgliedstaaten eindeutig dabei zu unterstützen, den Euro gemeinsam zu schützen, und die Nutzung gemeinsamer Unionsstrukturen zur Ausweitung der Zusammenarbeit und des zeitnahen und umfassenden Informationsaustausches zwischen den zuständigen Behörden zu fördern, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(13)

Das Programm „Pericles IV“ sollte in Übereinstimmung mit dem mehrjährigen Finanzrahmen gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (13) durchgeführt werden.

(14)

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des Programms „Pericles IV“ zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Die Kommission sollte jährliche Arbeitsprogramme annehmen, in denen sie die vorrangigen Ziele, die Aufschlüsselung der Mittel und die Bewertungskriterien für die Vergabe von Finanzhilfen für Maßnahmen darlegt. Die hinreichend begründeten Ausnahmefälle, in denen eine Erhöhung des Kofinanzierungssatzes notwendig ist, um den Mitgliedstaaten mehr wirtschaftliche Flexibilität an die Hand zu geben, damit sie Projekte zum Schutz und zur Sicherung des Euro auf zufriedenstellende Weise durchführen und abschließen können, sollten Teil der jährlichen Arbeitsprogramme sein.

(15)

In der vorliegenden Verordnung wird für das Programm „Pericles IV“ eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 (14) bildet.

(16)

Um eine wirksame Bewertung der Fortschritte bei der Erreichung der Ziele des Programms „Pericles IV“ sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich von Änderungen des Anhangs in Bezug auf die Indikatoren, soweit dies für die Evaluierung erforderlich ist, sowie hinsichtlich der Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen für einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (15) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(17)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (17), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (18) und (EU) 2017/1939 (19) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) zu untersuchen und zu verfolgen. Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(18)

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat eine Halbzeitbewertung über die Durchführung des Programms „Pericles IV“ und einen abschließenden Bewertungsbericht über die Erreichung der Ziele vorlegen. Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte das Programm „Pericles IV“ auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms „Pericles IV“ in der Praxis enthalten.

(19)

Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 sollte daher aufgehoben werden.

(20)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Umsetzung ab Beginn des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung so schnell wie möglich in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (im Folgenden „Programm ‚Pericles IV‘“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 errichtet.

Darin werden die Ziele des Programms „Pericles IV“, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Ziele des Programms

(1)   Das allgemeine Ziel des Programms „Pericles IV“ ist es, Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehenden Betrugsdelikten vorzubeugen und sie zu bekämpfen und die Integrität der Euro-Banknoten und -Münzen zu wahren, wodurch das Vertrauen der Bürger und Unternehmen in die Echtheit dieser Banknoten und Münzen und damit das Vertrauen in die Wirtschaft der Union gestärkt und gleichzeitig die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen gewährleistet werden.

(2)   Das spezifische Ziel des Programms „Pericles IV“ ist es, Euro-Banknoten und -Münzen gegen Geldfälschung und damit in Zusammenhang stehende Betrugsdelikte dadurch zu schützen, dass die Maßnahmen der Mitgliedstaaten unterstützt und ergänzt und die zuständigen nationalen Behörden und Unionsbehörden in ihren Bemühungen um eine enge und regelmäßige Zusammenarbeit und einen Austausch bewährter Verfahren untereinander und mit der Kommission unterstützt werden, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Drittländern und internationalen Organisationen.

Artikel 3

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms „Pericles IV“ beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 20276 193 284 EUR zu jeweiligen Preisen.

(2)   Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.

(3)   Der in Absatz 1 genannte Betrag darf für technische und administrative Hilfe bei der Durchführung des Programms „Pericles IV“ eingesetzt werden, beispielsweise für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung, einschließlich betrieblicher IT-Systeme.

Artikel 4

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm „Pericles IV“ wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Das Programm „Pericles IV“ wird von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Konsultationen in verschiedenen Phasen der Durchführung des Programms „Pericles IV“ unter Sicherstellung von Kohärenz und unter Vermeidung unnötiger Überschneidungen mit einschlägigen Maßnahmen anderer zuständiger Stellen, insbesondere der EZB und von Europol, durchgeführt. Hierfür berücksichtigt die Kommission bei der Ausarbeitung der Arbeitsprogramme gemäß Artikel 10 die laufenden und geplanten Maßnahmen der EZB und von Europol zur Bekämpfung der Fälschung des Euro und in Bezug auf damit im Zusammenhang stehende Betrugsdelikten.

(3)   Die finanzielle Unterstützung im Rahmen des Programms „Pericles IV“ für die in Artikel 6 genannten förderfähigen Maßnahmen erfolgt entweder in Form von Finanzhilfen oder in Form von öffentlicher Auftragsvergabe.

Artikel 5

Gemeinsame Maßnahme

(1)   Maßnahmen im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können von der Kommission und anderen Partnern mit einschlägigem Fachwissen gemeinsam durchgeführt werden, hierzu zählen unter anderem:

a)

die nationalen Zentralbanken und die EZB;

b)

die nationalen Analysezentren für Banknoten und nationalen Münzanalysezentren;

c)

das Europäische Technische und Wissenschaftliche Zentrum und die Münzanstalten;

d)

Europol, Eurojust und Interpol;

e)

die in Artikel 12 des am 20. April 1929 in Genf unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Bekämpfung der Falschmünzerei (21) vorgesehenen Zentralstellen der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung der Falschmünzerei sowie die anderen Dienste, die auf Prävention, Ermittlung und Bekämpfung von Geldfälschung spezialisiert sind;

f)

Spezialeinrichtungen für Reprografietechniken und die Feststellung der Echtheit sowie Drucker und Graveure;

g)

Einrichtungen, die nicht in den Buchstaben a bis f genannt sind, mit besonderem Fachwissen, gegebenenfalls einschließlich Stellen in Drittländern und insbesondere in beitretenden Ländern und Bewerberländern und

h)

private Stellen, die auf dem Gebiet der Erkennung gefälschter Banknoten und Münzen Fachwissen und spezielle Ausrüstung entwickelt und nachgewiesen haben.

(2)   Werden die genannten förderfähigen Maßnahmen gemeinsam von der Kommission und der EZB, Eurojust, Europol oder Interpol durchgeführt, so werden die mit der Durchführung verbundenen Ausgaben unter ihnen geteilt. In jedem Fall übernimmt jeder Partner die Reise- und Aufenthaltskosten seiner eigenen Gastredner.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 6

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Im Rahmen des Programms „Pericles IV“ können unter den in den jährlichen Arbeitsprogrammen nach Artikel 10 genannten Bedingungen folgende Maßnahmen finanziell unterstützt werden:

a)

Informationsaustausch und Verbreitung von Informationen, insbesondere durch die Organisation von Workshops, Sitzungen und Seminaren mit Schulungen, einer gezielten Praktika- und Personalaustauschpolitik mit den zuständigen nationalen Behörden sowie weiteren vergleichbaren Maßnahmen. Der Informationsaustausch konzentriert sich unter anderem auf:

bewährte Verfahren zur Verhinderung von Geldfälschung und Betrugsdelikten im Zusammenhang mit dem Euro;

Methoden zur Überwachung und Analyse der wirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen von Fälschungsdelikten;

den Einsatz von Datenbanken und Frühwarnsystemen;

den Einsatz von Instrumenten zur Fälschungserkennung, einschließlich computergestützter Instrumente;

Untersuchungs- und Ermittlungsmethoden;

wissenschaftliche Unterstützung, einschließlich der Beobachtung neuer Entwicklungen;

den Schutz des Euro außerhalb der Union;

Forschungsmaßnahmen;

die Weitergabe praxisorientierter Fachkenntnisse;

b)

technische, wissenschaftliche und operative Unterstützung, die im Rahmen des Programms „Pericles IV“ notwendig ist, insbesondere:

alle geeigneten Maßnahmen, die auf Unionsebene die Entwicklung von Lehr- und Lernmitteln, wie zum Beispiel die Sammlung von Rechtsvorschriften der Union, Rundbriefe, Handbücher, Glossare und Lexika, Datenbanken, insbesondere im Bereich der wissenschaftlichen Unterstützung, Technologiebeobachtung, oder von informationstechnischen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel von Software-Programmen, ermöglichen;

einschlägige fach- und länderübergreifende Studien, einschließlich Forschung zu innovativen Sicherheitsmerkmalen;

Entwicklung von technischen Instrumenten und Verfahren zur Unterstützung der unionsweiten Fälschungserkennung;

Unterstützung für die Zusammenarbeit bei Operationen, an denen mindestens zwei Länder beteiligt sind, sofern eine solche Unterstützung nicht im Rahmen anderer Programme von anderen Organen und Einrichtungen der Union geleistet werden kann;

c)

Erwerb von Ausrüstung für auf Geldfälschungsbekämpfung spezialisierte Behörden aus Drittländern zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung gemäß Artikel 7 Absatz 2.

(2)   Bei dem Programm „Pericles IV“ werden länder- und fachübergreifende Aspekte bei der Bekämpfung der Geldfälschung berücksichtigt, indem es auf die Teilnahme folgender Gruppen ausgerichtet wird:

a)

an der Fälschungserkennung und -bekämpfung beteiligte Stellen, insbesondere Polizei, Zoll und Finanzverwaltungen entsprechend ihren jeweiligen nationalen Befugnissen;

b)

das Personal der Nachrichtendienste;

c)

die Vertreter der Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der Münzanstalten, Geschäftsbanken und sonstiger Finanzintermediäre, insbesondere im Hinblick auf die Pflichten der Finanzinstitute;

d)

Angehörige des Justizwesens, spezialisierte Rechtsanwälte und Richter in diesem Bereich;

e)

alle anderen betroffenen Stellen und Berufsgruppen, wie zum Beispiel Industrie- und Handelskammern und alle Einrichtungen, die mit kleinen und mittleren Unternehmen, Einzelhandel und Geldtransportunternehmen in Verbindung stehen.

(3)   Die in Absatz 2 genannten Gruppen können auch Teilnehmer aus Drittländern umfassen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 7

Finanzhilfen

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms „Pericles IV“ werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Bei mittels Finanzhilfen durchgeführten Maßnahmen darf der Erwerb von Ausrüstung nicht der einzige Bestandteil der Finanzhilfevereinbarung sein.

Artikel 8

Kofinanzierungssätze

Der Kofinanzierungssatz der im Rahmen des Programms „Pericles IV“ gewährten Finanzhilfen darf 75 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, die in den in Artikel 10 genannten jährlichen Arbeitsprogrammen festgelegt sind, darf der Kofinanzierungssatz 90 % der förderfähigen Kosten nicht überschreiten.

Artikel 9

Förderfähige Stellen

Gefördert werden können im Rahmen des Programms „Pericles IV“ die in Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 genannten zuständigen nationalen Behörden.

KAPITEL IV

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG

Artikel 10

Arbeitsprogramme

(1)   Zur Durchführung des Programms „Pericles IV“ nimmt die Kommission Arbeitsprogramme nach Artikel 110 der Haushaltsordnung an.

(2)   Für Finanzhilfen werden im Arbeitsprogramm zusätzlich zu den in Artikel 110 der Haushaltsordnung festgelegten Anforderungen die maßgeblichen Auswahl- und Zuschlagskriterien sowie die Kofinanzierungshöchstsätze festgelegt.

Artikel 11

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 12 Absatz 2 wird der Kommission für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 12 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 12 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.

Artikel 12

Überwachung

(1)   Die Indikatoren, anhand deren über die Fortschritte des Programms „Pericles IV“ zur Erreichung des in Artikel 2 genannten spezifischen Ziels Bericht zu erstatten ist, sind im Anhang festgelegt.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms „Pericles IV“ zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um die Indikatoren zu überarbeiten oder zu ergänzen, wenn dies für die Evaluierung als notwendig erachtet wird, und um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB jährlich Informationen über die Ergebnisse des Programms „Pericles IV“ vor; dabei berücksichtigt sie die quantitativen und qualitativen Indikatoren im Anhang.

(4)   Die teilnehmenden Länder und andere Begünstigte übermitteln der Kommission alle für die Überwachung und die Evaluierung des Programms „Pericles IV“ erforderlichen Daten und Informationen.

Artikel 13

Evaluierung

(1)   Eine unabhängige Halbzeitevaluierung des Programms „Pericles IV“ erfolgt, sobald ausreichend Informationen über die Durchführung des Programms „Pericles IV“ vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn der Programmdurchführung.

(2)   Am Ende der Durchführung des Programms „Pericles IV“, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms „Pericles IV“ vor.

(3)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der EZB die Schlussfolgerungen der Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen.

KAPITEL V

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 14

Information, Kommunikation und Sichtbarkeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm „Pericles IV“, die gemäß dem Programm „Pericles IV“ ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm „Pericles IV“ zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen.

Artikel 15

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 331/2014 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 16

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeleitet wurden, unberührt, die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms „Pericles IV“ kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm „Pericles IV“ und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 331/2014 eingeführt wurden.

Artikel 17

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 20. Mai 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 378 vom 19.10.2018, S. 2.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 13. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 6).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1339/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ausdehnung der Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1338/2001 zur Festlegung von zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung erforderlichen Maßnahmen auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 181 vom 4.7.2001, S. 11).

(5)  Beschluss 2001/923/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 50).

(6)  Beschluss 2001/924/EG des Rates vom 17. Dezember 2001 über die Ausdehnung des Beschlusses über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Pericles-Programm) auf die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als einheitliche Währung eingeführt haben (ABl. L 339 vom 21.12.2001, S. 55).

(7)  Beschluss 2006/75/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG vom 17. Dezember 2001 über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“-Programm) (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 40).

(8)  Beschluss 2006/76/EG des Rates vom 30. Januar 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/75/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 42).

(9)  Beschluss 2006/849/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“-Programm) (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 28).

(10)  Beschluss 2006/850/EG des Rates vom 20. November 2006 zur Ausdehnung der Anwendung des Beschlusses 2006/849/EG zur Änderung und Verlängerung des Beschlusses 2001/923/EG über ein Aktionsprogramm in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung („Pericles“-Programm) auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 30).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 331/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Errichtung eines Aktionsprogramms in den Bereichen Austausch, Unterstützung und Ausbildung zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung (Programm „Pericles 2020“) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/923/EG, 2001/924/EG, 2006/75/EG, 2006/76/EG, 2006/849/EG und 2006/850/EG des Rates (ABl. L 103 vom 5.4.2014, S. 1).

(12)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(13)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(14)  Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28).

(15)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(16)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(17)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(18)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(19)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(20)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(21)  Sammlung der Verträge des Völkerbunds, Nr. 2623 (1931), S. 372.


ANHANG

INDIKATOREN FÜR DIE EVALUIERUNG DES PROGRAMMS „PERICLES IV“

Das Programm „Pericles IV“ wird anhand mehrerer Indikatoren, mit denen mit möglichst geringen Verwaltungslasten und -kosten gemessen wird, inwieweit das allgemeine Ziel und das spezifische Ziel des Programms „Pericles IV“ verwirklicht wurden, genau überwacht. Zu diesem Zweck werden Angaben zu folgenden Indikatoren erhoben:

a)

Zahl der sichergestellten gefälschten Euro-Münzen und -Banknoten,

b)

Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten,

c)

Zahl der zuständigen Behörden, die einen Antrag zum Programm „Pericles IV“ gestellt haben,

d)

Zufriedenheitsquote der Teilnehmer an den über das Programm „Pericles IV“ finanzierten Maßnahmen und

e)

Rückmeldungen von Teilnehmern an früheren Maßnahmen im Rahmen des Programms zu den Auswirkungen des Programms „Pericles IV“ auf ihre Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.

Die Daten und Informationen bezüglich der wesentlichen Leistungsindikatoren werden jährlich von der Kommission und den Begünstigten des Programms „Pericles IV“ wie folgt erhoben:

die Kommission erhebt die Daten zur Zahl der gefälschten Euro-Münzen und -Banknoten,

die Kommission erhebt die Daten zur Zahl der ausgehobenen Fälscher-Werkstätten,

die Kommission erhebt die Daten zur Zahl der zuständigen Behörden, die einen Antrag zum Programm „Pericles IV“ gestellt haben,

die Kommission und die Begünstigten des Programms „Pericles IV“ erheben die Daten zur Zufriedenheitsquote der Teilnehmer an den über das Programm „Pericles IV“ finanzierten Maßnahmen,

die Kommission und die Begünstigten des Programms „Pericles IV“ erheben die Daten zu den Rückmeldungen von Teilnehmern an früheren Maßnahmen im Rahmen des Pericles-Programms zu den Auswirkungen des Programms „Pericles IV“ auf ihre Maßnahmen zum Schutz des Euro gegen Geldfälschung.