12.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 256/63


BESCHLUSS (EU) 2018/1518 DES RATES

vom 9. Oktober 2018

zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken, hinsichtlich der externen Rechnungsprüfer des Banco de España

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1,

gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 6. September 2018 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern des Banco de España (EZB/2018/22) (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, sind von unabhängigen externen, vom EZB-Rat empfohlenen und vom Rat der Europäischen Union anerkannten Rechnungsprüfern zu prüfen.

(2)

Das Mandat der gegenwärtigen externen Rechnungsprüfer des Banco de España endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2017. Es ist deshalb erforderlich, ab dem Geschäftsjahr 2018 externe Rechnungsprüfer zu bestellen.

(3)

Der Banco de España hat für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als ihre externen Rechnungsprüfer ausgewählt, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern.

(4)

Der EZB-Rat hat empfohlen, das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. als externe Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 zu bestellen, mit der Option, das Mandat auf die Geschäftsjahre 2021 und 2022 zu verlängern.

(5)

Gemäß der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG des Rates (2) entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 1 Absatz 3 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung:

„(3)   Das vorübergehende Konsortium Mazars Auditores, S.L.P. — Mazars, S.A. wird als externer Rechnungsprüfer des Banco de España für die Geschäftsjahre 2018 bis 2020 anerkannt.“

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 9. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

E. KÖSTINGER


(1)  ABl. C 325 vom 14.9.2018, S. 1.

(2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).