24.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 348/84


RICHTLINIE 2008/105/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern stellt eine Gefahr für die aquatische Umwelt dar, die zu akuter und chronischer Toxizität für Wasserlebewesen, zur Akkumulation von Schadstoffen in den Ökosystemen, zur Zerstörung von Lebensräumen und zur Beeinträchtigung der biologischen Vielfalt führen sowie die menschliche Gesundheit bedrohen kann. In erster Linie sollten die Verschmutzungsursachen ermittelt und die Emissionen in wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht möglichst wirksam an ihrem Ursprung bekämpft werden.

(2)

Gemäß Artikel 174 Absatz 2 Satz 2 des Vertrags beruht die Umweltpolitik der Gemeinschaft auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

(3)

Gemäß Artikel 174 Absatz 3 des Vertrags hat die Gemeinschaft bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen und die Vorteile und die Belastungen aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens zu berücksichtigen.

(4)

In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (3) werden Umwelt, Gesundheit und Lebensqualität zu den Schlüsselprioritäten dieses Programms gezählt, wobei insbesondere darauf hingewiesen wird, dass spezifischere Rechtsvorschriften im Bereich der Wasserpolitik erforderlich sind.

(5)

In der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (4) ist eine Strategie gegen die Wasserverschmutzung festgelegt und werden spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung der Wasserverschmutzung sowie Umweltqualitätsnormen gefordert. Mit der vorliegenden Richtlinie werden Umweltqualitätsnormen gemäß den Bestimmungen und Zielen der Richtlinie 2000/60/EG festgelegt.

(6)

Nach Maßgabe von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere dessen Absatz 1 Buchstabe a, sollten die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe von Artikel 16 Absätze 1 und 8 jener Richtlinie durchführen, um die Verschmutzung durch prioritäre Stoffe schrittweise zu reduzieren und die Emissionen, Einleitungen und Verluste prioritärer gefährlicher Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen.

(7)

Seit dem Jahr 2000 sind zahlreiche Rechtsakte der Gemeinschaft verabschiedet worden, die Emissionsbegrenzungsmaßnahmen für einzelne prioritäre Stoffe im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG darstellen. Außerdem fallen viele Umweltschutzmaßnahmen in den Geltungsbereich bereits bestehender gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften. Daher sollte der Umsetzung und Überarbeitung bereits vorhandener Rechtsinstrumente der Vorzug gegenüber der Festsetzung neuer Begrenzungsmaßnahmen gegeben werden.

(8)

Für die Begrenzung der Emissionen prioritärer Stoffe aus Punktquellen und diffusen Quellen im Sinne des Artikels 16 der Richtlinie 2000/60/EG empfiehlt es sich im Hinblick auf die Kostenwirksamkeit und Verhältnismäßigkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls zusätzlich zur Umsetzung anderer geltender Gemeinschaftsvorschriften geeignete Begrenzungsmaßnahmen aufgrund von Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG in das Maßnahmenprogramm aufnehmen, das gemäß Artikel 11 jener Richtlinie für jede Flussgebietseinheit festzulegen ist.

(9)

Die Mitgliedstaaten sollten die verfügbaren Kenntnisse und Daten über die Quellen der prioritären Stoffe und die Verschmutzungswege verbessern, um Optionen für eine gezielte und wirksame Reduzierung zu ermitteln. Die Mitgliedstaaten sollten unter anderem — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimente und Biota mit angemessener Frequenz überwachen, damit genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung jener prioritären Stoffe, die sich in Sedimenten und/oder Biota ansammeln, gesammelt werden. Die Ergebnisse der Überwachung, einschließlich der Überwachung von Sedimenten und Biota, sollten, wie in Artikel 3 der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik (5) vorgesehen, zugänglich gemacht werden, damit sie in den künftigen Vorschlägen der Kommission gemäß Artikel 16 Absätze 4 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG berücksichtigt werden können.

(10)

Mit der Entscheidung 2455/2001/EG wurde die erste Liste von 33 Stoffen und Stoffgruppen festgelegt, die als prioritär für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene identifiziert wurden. Mehrere dieser prioritären Stoffe wurden als prioritäre gefährliche Stoffe identifiziert, und die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Einleitungen, Emissionen und Verluste dieser Stoffe zu beenden oder schrittweise einzustellen. Bei den in der Natur vorkommenden oder in natürlichen Prozessen entstehenden Stoffen ist eine sofortige oder schrittweise völlige Einstellung von Emissionen, Einleitungen und Verlusten aus allen potenziellen Quellen nicht möglich. Einige Stoffe wurden überprüft und sollten klassifiziert werden. Die Kommission sollte das Verzeichnis der prioritären Stoffe weiterhin überprüfen und nach dem in Artikel 16 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan anhand vereinbarter Kriterien, die das Risiko, das ein Stoff für oder durch die aquatische Umwelt darstellt, belegen, eine Rangfolge der Stoffe festlegen, für die Maßnahmen getroffen werden müssen, und gegebenenfalls Vorschläge unterbreiten.

(11)

Im Interesse der Gemeinschaft und für eine wirksamere Regulierung des Schutzes der Oberflächengewässer empfiehlt es sich, die Umweltqualitätsnormen für die als prioritär eingestuften Schadstoffe auf Gemeinschaftsebene festzusetzen und die Vorschriften für sonstige Schadstoffe erforderlichenfalls unter Berücksichtigung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften auf einzelstaatlicher Ebene von den Mitgliedstaaten festlegen zu lassen. Acht Schadstoffe, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG (6) fallen und zu der Gruppe von Stoffen gehören, bei denen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Artikel 2 und 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen durchführen sollten, um bis 2015 einen guten chemischen Zustand zu erreichen, wurden jedoch nicht in die Liste der prioritären Stoffe aufgenommen. Die für diese Schadstoffe aufgestellten gemeinsamen Normen haben sich jedoch als nützlich erwiesen, und es empfiehlt sich daher, ihre Regelung auf Gemeinschaftsebene beizubehalten.

(12)

Folglich werden die Bestimmungen über die derzeitigen Umweltqualitätsziele, die in der Richtlinie 82/176/EWG des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem Industriezweig Alkalichloridelektrolyse (7), der Richtlinie 83/513/EWG des Rates vom 26. September 1983 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen (8), der Richtlinie 84/156/EWG des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Ausnahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrolyse (9), der Richtlinie 84/491/EWG des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclohexan (10) und der Richtlinie 86/280/EWG festgelegt sind, überflüssig und sollten gestrichen werden.

(13)

Die aquatische Umwelt kann durch chemische Verschmutzung sowohl kurzfristig als auch langfristig geschädigt werden; daher sollten bei der Festlegung der Umweltqualitätsnormen Daten über akute und über chronische Wirkungen zugrunde gelegt werden. Um einen angemessenen Schutz der aquatischen Umwelt und der menschlichen Gesundheit sicherzustellen, sollten die als Jahresdurchschnittswerte ausgedrückten Umweltqualitätsnormen so festgelegt werden, dass sie Schutz vor den Folgen von Langzeitexposition bieten, und die zulässigen Höchstkonzentrationen sollten vor den Folgen von Kurzzeitexposition schützen.

(14)

Gemäß den in Randnummer 1.3.4 von Anhang V der Richtlinie 2000/60/EG enthaltenen Bestimmungen können die Mitgliedstaaten bei der Überwachung der Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, einschließlich der als zulässige Höchstkonzentrationen ausgedrückten Normen, statistische Methoden wie etwa eine Perzentilberechnung einführen, um Ausreißerwerte, das heißt extreme Abweichungen vom Durchschnittswert, und falsche Messergebnisse zu berücksichtigen, damit ein akzeptables Maß an Zuverlässigkeit und Genauigkeit sichergestellt werden kann. Um die Vergleichbarkeit der Überwachung zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass im Wege eines Ausschussverfahrens detaillierte Regeln für diese statistischen Methoden erstellt werden.

(15)

Für die meisten Stoffe sollten auf Gemeinschaftsebene einstweilen nur Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festgesetzt werden. Bei Hexachlorbenzol, Hexachlorbutadien und Quecksilber kann der Schutz vor indirekten Wirkungen und Sekundärvergiftung jedoch nicht allein durch Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer auf Gemeinschaftsebene sichergestellt werden. Daher empfiehlt es sich, für diese drei Stoffe Umweltqualitätsnormen für Biota auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Um den Mitgliedstaaten je nach ihrer Überwachungsstrategie eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, entweder diese Umweltqualitätsnormen zu überwachen und auf Biota anzuwenden oder strengere Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer festzulegen, die dasselbe Schutzniveau bieten.

(16)

Außerdem sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, auf einzelstaatlicher Ebene Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota festzulegen und diese anstelle der in dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser anzuwenden. Derartige Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota sollten im Rahmen eines transparenten Verfahrens, das Mitteilungen an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten einschließt, festgelegt werden, damit ein gleichwertiges Schutzniveau wie mit den auf Gemeinschaftsebene festgelegten Umweltqualitätsnormen für Wasser gewährleistet wird. Die Kommission sollte diese Mitteilungen in ihren Berichten über die Durchführung der Richtlinie 2000/60/EG zusammenfassen. Sedimente und Biota sind weiterhin wichtige Matrizes für die Überwachung bestimmter Stoffe mit erheblichem Akkumulationspotenzial. Um die langfristigen Auswirkungen anthropogener Tätigkeiten und Trends bewerten zu können, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG Maßnahmen ergreifen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die derzeitigen Schadstoffbelastungen von Biota und Sedimenten nicht signifikant ansteigen.

(17)

Gemäß Artikel 13 und Anhang VII Teil A Abschnitt 5 der Richtlinie 2000/60/EG sollten Ausnahmeregelungen von der Anwendung der Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe, die gemäß Artikel 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für Wasserkörper unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 8 und 9 der genannten Richtlinie gelten, in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete vermerkt werden. Sofern die Bedingungen von Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG einschließlich der Bedingungen für Ausnahmeregelungen erfüllt werden, können Tätigkeiten einschließlich Baggerarbeiten und Schiffsverkehr, die Einleitungen, Emissionen und Verluste von prioritären Stoffen mit sich bringen, durchgeführt werden.

(18)

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (11) einhalten und die für die Trinkwasserentnahme genutzten Oberflächengewässer gemäß Artikel 7 der Richtlinie 2000/60/EG bewirtschaften. Die vorliegende Richtlinie sollte daher unbeschadet der genannten Vorschriften, die strengere Normen vorsehen können, umgesetzt werden.

(19)

In der Nähe von Einleitungen aus Punktquellen sind die Schadstoffkonzentrationen gewöhnlich höher als die Konzentrationen im umgebenden Wasser. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Durchmischungsbereiche vorzusehen, sofern dadurch die Einhaltung der entsprechenden Umweltqualitätsnormen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigt wird. Die Ausdehnung der Durchmischungsbereiche sollte auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt und verhältnismäßig sein. Gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG stellen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls sicher, dass die Anforderungen zur Erreichung der in Artikel 4 der genannten Richtlinie aufgeführten Umweltziele in der gesamten Flussgebietseinheit abgestimmt werden, einschließlich der Ausweisung von Durchmischungsbereichen in grenzüberschreitenden Wasserkörpern.

(20)

Es muss überprüft werden, ob die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ziele der Beendigung oder schrittweisen Einstellung bzw. der Reduzierung eingehalten werden; und die Bewertung der Erfüllung dieser Verpflichtungen muss, insbesondere in Bezug auf die Berücksichtigung signifikanter Emissionen, Einleitungen und Verluste aufgrund menschlicher Tätigkeiten, transparent erfolgen. Ferner muss ein Zeitplan für die Beendigung oder schrittweise Einstellung mit einer Bestandsaufnahme verbunden sein. Außerdem sollte es möglich sein, die Anwendung von Artikel 4 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie 2000/60/EG zu bewerten. Desgleichen wird ein geeignetes Instrument für die Quantifizierung der Verluste von natürlich vorkommenden Stoffen oder Stoffen, die durch natürliche Prozesse entstehen, benötigt, da es in diesen Fällen nicht möglich ist, alle potenziellen Quellen abzustellen. Um diese Erfordernisse zu erfüllen, sollte jeder Mitgliedstaat für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in seinem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste vornehmen.

(21)

Um Doppelarbeit bei diesen Bestandsaufnahmen zu vermeiden und die Kohärenz der Bestandsaufnahmen mit anderen Instrumenten des Oberflächengewässerschutzes sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten die Informationen verwenden, die im Rahmen der Richtlinie 2000/60/EG und der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters (12) erfasst wurden.

(22)

Um einen kohärenten Schutz der Oberflächengewässer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mit gemeinsamen Oberflächenwasserkörpern ihre Überwachungstätigkeit und gegebenenfalls die Erfassung der Bestandsaufnahmen miteinander abstimmen.

(23)

Damit ihre Erfordernisse besser berücksichtigt werden, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, für die Messung der grundlegenden Eintragungen in der Bestandsaufnahme einen angemessenen Referenzzeitraum von einem Jahr zu wählen. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verluste aufgrund der Anwendung von Pestiziden von Jahr zu Jahr stark variieren können, da beispielsweise wegen unterschiedlicher Witterungsbedingungen unterschiedliche Mengen von Pestiziden ausgebracht werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten für bestimmte Stoffe, die unter die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (13) fallen, einen Referenzzeitraum von drei Jahren wählen können.

(24)

Zur optimalen Nutzung der Bestandsaufnahme empfiehlt es sich, einen Termin festzusetzen, bis zu dem die Kommission vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2000/60/EG überprüft, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Ziele gemacht werden.

(25)

Es sollten technische Leitlinien erarbeitet werden, um zur Vereinheitlichung der Methoden beizutragen, die von den verschiedenen Mitgliedstaaten zur Erstellung der Bestandsaufnahmen von Emissionen, Einleitungen und Verlusten, einschließlich Verlusten aus in Sedimenten angesammelten Schadstoffen, angewendet werden.

(26)

Mehrere Mitgliedstaaten werden durch Verschmutzungsquellen außerhalb ihres Hoheitsbereichs in Mitleidenschaft gezogen. Daher ist es zweckmäßig, deutlich hervorzuheben, dass ein Mitgliedstaat durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm aufgrund einer derartigen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie verstößt, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind und er gegebenenfalls die einschlägigen Vorschriften der Richtlinie 2000/60/EG genutzt hat.

(27)

Die Kommission sollte auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2000/60/EG prüfen, ob Änderungen der bestehenden Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen wie Emissionsbegrenzungen notwendig sind, und gegebenenfalls geeignete Vorschläge unterbreiten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über die Ergebnisse dieser Prüfung berichten. Legt die Kommission Vorschläge für Emissionsbegrenzungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2000/60/EG vor, sollte sie die geltenden Emissionsbegrenzungsanforderungen wie jene gemäß Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (14) und die jüngsten technischen Errungenschaften bei der Bekämpfung von Verunreinigungen berücksichtigen.

(28)

Die Kriterien für die Identifizierung von persistenten, bioakkumulierbaren und toxischen Stoffen sowie von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben, namentlich sehr persistenten und stark bioakkumulierbaren Stoffen, gemäß der Richtlinie 2000/60/EG sind festgelegt im Technischen Leitfaden für Risikobewertungen zur Richtlinie 93/67/EWG der Kommission vom 20. Juli 1993 zur Festlegung von Grundsätzen für die Bewertung der Risiken für Mensch und Umwelt von gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates notifizierten Stoffen (15), zur Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (16) und zur Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (17). Um die Kohärenz des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen, sollten auf die gemäß der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG zu prüfenden Stoffe nur diese Kriterien angewandt werden und Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG sollte dementsprechend ersetzt werden.

(29)

Die Verpflichtungen, die in den in Anhang IX der Richtlinie 2000/60/EG aufgeführten Richtlinien festgelegt sind, sind bereits in der Richtlinie 2008/1/EG und in der Richtlinie 2000/60/EG enthalten, und es wird mindestens das gleiche Schutzniveau gewährleistet, wenn die Umweltqualitätsnormen aufrechterhalten oder überprüft werden. Um eine kohärente Strategie gegen die chemische Verschmutzung von Oberflächengewässern sicherzustellen und die diesbezüglichen Gemeinschaftsvorschriften zu vereinfachen und klarer zu fassen, empfiehlt es sich, aufgrund der Richtlinie 2000/60/EG die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufzuheben.

(30)

Die in der Richtlinie 2000/60/EG genannten Empfehlungen, insbesondere diejenigen des Wissenschaftlichen Ausschusses „Toxizität, Ökotoxizität und Umwelt“, wurden geprüft.

(31)

Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung (18) sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen.

(32)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erreichung eines guten chemischen Zustands der Oberflächengewässer durch Festlegung von Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe, auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher zur Aufrechterhaltung desselben Schutzniveaus für Oberflächengewässer in der gesamten Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(33)

Die zur Durchführung dieser Richtlinie erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (19) erlassen werden.

(34)

Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Anhang I Teil B Nummer 3 zu dieser Richtlinie zu ändern. Da es sich hierbei um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie oder eine Ergänzung dieser Richtlinie durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirkt, ist sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie werden im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG und den darin genannten Zielen Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe und bestimmte andere Schadstoffe gemäß Artikel 16 jener Richtlinie mit dem Ziel festgelegt, einen guten chemischen Zustand der Oberflächengewässer zu erreichen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Artikel 3

Umweltqualitätsnormen

(1)   Die Mitgliedstaaten wenden die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen im Einklang mit Artikel 1 der vorliegenden Richtlinie und mit Artikel 4 der Richtlinie 2000/60/EG auf Oberflächenwasserkörper an.

Die Mitgliedstaaten wenden die Umweltqualitätsnormen gemäß den Anforderungen in Anhang I Teil B auf Oberflächenwasserkörper an.

(2)   Die Mitgliedstaaten können sich dafür entscheiden, in bestimmten Kategorien von Oberflächengewässern Umweltqualitätsnormen für Sedimente und/oder Biota anstelle der in Anhang I Teil A festgelegten Umweltqualitätsnormen anzuwenden. Für Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, gilt Folgendes:

a)

Sie wenden eine Umweltqualitätsnorm von 20 μg/kg für Quecksilber und Quecksilberverbindungen und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 10 μg/kg für Hexachlorbenzol und/oder eine Umweltqualitätsnorm von 55 μg/kg für Hexachlorbutadien an; diese Umweltqualitätsnormen beziehen sich auf das Gewebe (Nassgewicht), wobei unter Fischen, Weichtieren, Krebstieren und anderen Biota der geeignetste Indikator ausgewählt wird;

b)

sie erstellen für Sedimente und/oder Biota andere, nicht unter Buchstabe a genannte Umweltqualitätsnormen für bestimmte Stoffe und wenden sie an. Diese Umweltqualitätsnormen bieten mindestens dasselbe Schutzniveau wie die in Anhang I Teil A angegebene Norm für Wasser;

c)

sie legen für die unter den Buchstaben a und b genannten Stoffe die Überwachungsfrequenz in Biota und/oder Sedimenten fest. Die Überwachung findet jedoch mindestens einmal jährlich statt, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt; und

d)

sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss Folgendes mit: die Stoffe, für die Umweltqualitätsnormen gemäß Buchstabe b erstellt wurden, die Gründe und die Grundlagen für die Wahl dieses Vorgehens, die erstellten alternativen Umweltqualitätsnormen einschließlich der Daten und der Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen, die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen, und die geplante Überwachungsfrequenz mit einer Begründung für diese Frequenz.

Die Kommission nimmt eine Zusammenfassung der gemäß dem vorstehenden Buchstaben d sowie gemäß Fußnote 9 in Anhang I Teil A ergangenen Notifizierungen in die Berichte auf, die gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2000/60/EG veröffentlicht werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten sorgen für die langfristige Trendermittlung bezüglich der Konzentrationen der in Anhang I Teil A aufgeführten prioritären Stoffe, die dazu neigen, sich in Sedimenten und/oder Biota anzusammeln, unter besonderer Beachtung der Stoffnummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30, und führen hierzu die Überwachung des Gewässerzustands gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2000/60/EG durch. Sie ergreifen Maßnahmen, mit denen vorbehaltlich des Artikels 4 der Richtlinie 2000/60/EG sichergestellt werden soll, dass diese Konzentrationen in den Sedimenten und/oder den betreffenden Biota nicht signifikant ansteigen.

Die Mitgliedstaaten legen die Überwachungsfrequenz für Sedimente und/oder Biota dergestalt fest, dass genügend Daten für eine zuverlässige langfristige Trendermittlung verfügbar sind. In der Regel sollte die Überwachung mindestens alle drei Jahre stattfinden, es sei denn, nach dem aktuellen Wissensstand und dem Urteil von Sachverständigen ist ein anderes Intervall gerechtfertigt.

(4)   Die Kommission prüft den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt, einschließlich der Schlussfolgerungen der Risikobewertungen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben a und b der Richtlinie 2000/60/EG sowie der gemäß Artikel 119 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 im Zusammenhang mit der Registrierung der Stoffe öffentlich zugänglich gemachten Informationen, und schlägt erforderlichenfalls vor, dass die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags nach dem in Artikel 16 Absatz 4 der Richtlinie 2000/60/EG vorgesehenen Zeitplan überarbeitet werden.

(5)   Anhang I Teil B Nummer 3 der vorliegenden Richtlinie kann nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Richtlinie genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle geändert werden.

Artikel 4

Durchmischungsbereiche

(1)   Die Mitgliedstaaten können an Einleitungspunkte angrenzende Durchmischungsbereiche ausweisen. Die Konzentrationen eines oder mehrerer der in Anhang I Teil A aufgeführten Stoffe dürfen die jeweiligen Umweltqualitätsnormen innerhalb dieser Durchmischungsbereiche überschreiten, wenn sie die Einhaltung dieser Normen für den restlichen Oberflächenwasserkörper nicht beeinträchtigen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, fügen den gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete folgende Beschreibungen bei:

a)

eine Beschreibung der für die Festlegung solcher Bereiche angewandten Ansätze und Methoden und

b)

eine Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Durchmischungsbereiche künftig zu verkleinern, wie beispielsweise Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2000/60/EG oder durch Prüfung der Genehmigungen gemäß der Richtlinie 2008/1/EG oder gemäß vorheriger Regelungen, auf die in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG Bezug genommen wird.

(3)   Die Mitgliedstaaten, die Durchmischungsbereiche ausweisen, stellen sicher, dass die Ausdehnung jedes Bereichs

a)

auf die nähere Umgebung des Einleitungspunkts beschränkt ist;

b)

verhältnismäßig ist, und zwar unter Berücksichtigung der Schadstoffkonzentrationen an den Einleitungspunkten, sowie der Bedingungen für Schadstoffemissionen, die in den in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe g der Richtlinie 2000/60/EG genannten vorherigen Regelungen, wie Genehmigungen und/oder Zulassungen, und in sonstigen einschlägigen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts festgelegt sind, und zwar in Anwendung der besten verfügbaren Techniken sowie unter Beachtung des Artikels 10 der Richtlinie 2000/60/EG, insbesondere nach Überprüfung der genannten vorherigen Regelungen.

(4)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Ausweisung von Durchmischungsbereichen erlassen.

Artikel 5

Bestandsaufnahme der Emissionen, Einleitungen und Verluste

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 und 8 der Richtlinie 2000/60/EG sowie der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 erfassten Informationen und anderer verfügbarer Daten für jede Flussgebietseinheit oder jeden Teil einer Flussgebietseinheit in ihrem Hoheitsgebiet eine Bestandsaufnahme, einschließlich Karten, falls verfügbar, der Emissionen, Einleitungen und Verluste aller prioritären Stoffe und Schadstoffe, die in Anhang I Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführt sind, einschließlich ihrer Konzentrationen in — je nach Zweckmäßigkeit — Sedimenten und Biota.

(2)   Der Referenzzeitraum für die Schätzung der in den Bestandsaufnahmen gemäß Absatz 1 zu erfassenden Schadstoffwerte ist ein Jahr innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2010.

Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe kann jedoch der Durchschnittswert der Jahre 2008, 2009 und 2010 verwendet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die gemäß Absatz 1 dieses Artikels erstellten Bestandsaufnahmen unter Angabe der jeweiligen Referenzzeiträume gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren ihre Bestandsaufnahmen im Rahmen der Überprüfungen der Analysen gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2000/60/EG.

Der Referenzzeitraum für die Festlegung der Werte in den aktualisierten Bestandsaufnahmen ist das Jahr vor dem voraussichtlichen Abschluss dieser Analyse. Für die unter die Richtlinie 91/414/EWG fallenden prioritären Stoffe oder Schadstoffe können jedoch die Durchschnittswerte der drei Jahre vor Abschluss dieser Analyse verwendet werden.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen die aktualisierten Bestandsaufnahmen in ihren aktualisierten Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete gemäß Artikel 13 Absatz 7 der Richtlinie 2000/60/EG.

(5)   Die Kommission überprüft bis spätestens 2018, ob bei den in der Bestandsaufnahme erfassten Emissionen, Einleitungen und Verlusten Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Richtlinie 2000/60/EG festgelegten Reduzierungs- bzw. Beendigungsziele gemacht werden; dies erfolgt vorbehaltlich des Artikels 4 Absätze 4 und 5 der genannten Richtlinie.

(6)   Nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren werden technische Leitlinien für die Erstellung von Bestandsaufnahmen erlassen.

Artikel 6

Grenzüberschreitende Umweltverschmutzung

(1)   Ein Mitgliedstaat verstößt durch Überschreitung einer Umweltqualitätsnorm nicht gegen seine Verpflichtungen im Rahmen der vorliegenden Richtlinie, wenn er nachweisen kann, dass

a)

die Überschreitung auf eine Verschmutzungsquelle zurückzuführen ist, die außerhalb seines Hoheitsbereichs liegt;

b)

er aufgrund einer solchen grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung nicht in der Lage war, wirksame Maßnahmen zur Einhaltung der betreffenden Umweltqualitätsnorm zu ergreifen; und

c)

er die Koordinierungsmechanismen nach Artikel 3 der Richtlinie 2000/60/EG angewandt sowie gegebenenfalls die Bestimmungen des Artikels 4 Absätze 4, 5 und 6 der genannten Richtlinie für die durch die grenzüberschreitende Umweltverschmutzung beeinträchtigten Wasserkörper genutzt hat.

(2)   Die Mitgliedstaaten nutzen den Mechanismus nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG, um der Kommission in den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fällen die erforderlichen Informationen sowie eine Zusammenfassung der Maßnahmen, die sie im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung in dem betreffenden Bewirtschaftungsplan für das Einzugsgebiet ergriffen haben, gemäß den Vorschriften für die Berichterstattung nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG zu übermitteln.

Artikel 7

Berichterstattung und Überprüfung

(1)   Die Kommission prüft auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten, einschließlich der nach Artikel 12 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichte und insbesondere der Berichte über grenzüberschreitende Umweltverschmutzung, inwieweit Änderungen bestehender Rechtsakte und zusätzliche spezifische gemeinschaftsweite Maßnahmen, wie etwa Emissionsbegrenzungen, erforderlich sind.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG erstellten Berichts über:

a)

die Ergebnisse der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Prüfung;

b)

Maßnahmen zur Verkleinerung der gemäß Artikel 4 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie ausgewiesenen Durchmischungsbereiche;

c)

das Ergebnis der Überprüfung gemäß Artikel 5 Absatz 5 dieser Richtlinie;

d)

den Stand der Verschmutzung, die ihren Ursprung außerhalb des Gemeinschaftsgebiets hat.

Die Kommission fügt dem Bericht gegebenenfalls entsprechende Vorschläge bei.

Artikel 8

Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG

Im Rahmen der Überprüfung von Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG gemäß Artikel 16 Absatz 4 derselben Richtlinie prüft die Kommission unter anderem die in Anhang III der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Stoffe auf ihre mögliche Einstufung als prioritäre Stoffe oder prioritäre gefährliche Stoffe. Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 13. Januar 2011 Bericht über das Ergebnis dieser Überprüfung. Gegebenenfalls fügt sie dem Bericht entsprechende Vorschläge bei, insbesondere Vorschläge betreffend die Identifizierung neuer prioritärer Stoffe oder prioritärer gefährlicher Stoffe oder die Einstufung bestimmter prioritärer Stoffe als prioritäre gefährliche Stoffe und die Festlegung entsprechender Umweltqualitätsnormen für Oberflächengewässer, Sedimente oder Biota, sofern erforderlich.

Artikel 9

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von dem in Artikel 21 Absatz 1 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf 3 Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 2000/60/EG

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.

Artikel 11

Änderung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)   Anhang II der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG und 84/491/EWG wird jeweils gestrichen.

(2)   In den Abschnitten I bis XI des Anhangs II der Richtlinie 86/280/EWG wird jeweils Teil B gestrichen.

Artikel 12

Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG

(1)   Die Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG werden mit Wirkung vom 22. Dezember 2012 aufgehoben.

(2)   Vor dem 22. Dezember 2012 können die Mitgliedstaaten die Überwachung und Berichterstattung gemäß den Artikeln 5, 8 und 15 der Richtlinie 2000/60/EG statt gemäß den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Richtlinien durchführen.

Artikel 13

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie ab dem 13. Juli 2010 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 15

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 97 vom 28.4.2007, S. 3.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 22. Mai 2007 (ABl. C 102 E vom 24.4.2008, S. 90), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 20. Dezember 2007 (ABl. C 71 E vom 18.3.2008, S. 1) und Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 20. Oktober 2008.

(3)  ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

(5)  ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1.

(6)  ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

(7)  ABl. L 81 vom 27.3.1982, S. 29.

(8)  ABl. L 291 vom 24.10.1983, S. 1.

(9)  ABl. L 74 vom 17.3.1984, S. 49.

(10)  ABl. L 274 vom 17.10.1984, S. 11.

(11)  ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32.

(12)  ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1.

(13)  ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(14)  ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8.

(15)  ABl. L 227 vom 8.9.1993, S. 9.

(16)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3.

(17)  ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

(18)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.

(19)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.


ANHANG I

UMWELTQUALITÄTSNORMEN FÜR PRIORITÄRE STOFFE UND BESTIMMTE ANDERE SCHADSTOFFE

TEIL A:   UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

JD

:

Jahresdurchschnitt;

ZHK

:

zulässige Höchstkonzentration.

Einheit

:

[μg/l]


(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

Nr.

Stoffname

CAS-Nummer (1)

JD-UQN (2)

Binnenoberflächengewässer (3)

JD-UQN (2)

Sonstige Oberflächengewässer

ZHK-UQN (4)

Binnenoberflächengewässer (3)

ZHK-UQN (4)

Sonstige Oberflächengewässer

(1)

Alachlor

15972-60-8

0,3

0,3

0,7

0,7

(2)

Anthracen

120-12-7

0,1

0,1

0,4

0,4

(3)

Atrazin

1912-24-9

0,6

0,6

2,0

2,0

(4)

Benzol

71-43-2

10

8

50

50

(5)

Bromierte Diphenylether (5)

32534-81-9

0,0005

0,0002

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(6)

Cadmium und Cadmiumverbindungen

(je nach Wasserhärteklasse) (6)

7440-43-9

≤ 0,08 (Klasse 1)

0,2

≤ 0,45 (Klasse 1)

≤ 0,45 (Klasse 1)

0,08 (Klasse 2)

0,45 (Klasse 2)

0,45 (Klasse 2)

0,09 (Klasse 3)

0,6 (Klasse 3)

0,6 (Klasse 3)

0,15 (Klasse 4)

0,9 (Klasse 4)

0,9 (Klasse 4)

0,25 (Klasse 5)

1,5 (Klasse 5)

1,5 (Klasse 5)

(6a)

Tetrachlorkohlenstoff (7)

56-23-5

12

12

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(7)

C10-13 Chloralkane

85535-84-8

0,4

0,4

1,4

1,4

(8)

Chlorfenvinphos

470-90-6

0,1

0,1

0,3

0,3

(9)

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

2921-88-2

0,03

0,03

0,1

0,1

(9a)

Cyclodien Pestizide:

 

Σ = 0,01

Σ = 0,005

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Aldrin (7)

309-00-2

Dieldrin (7)

60-57-1

Endrin (7)

72-20-8

Isodrin (7)

465-73-6

(9b)

DDT insgesamt (7)  (8)

nicht anwendbar

0,025

0,025

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Para-para-DDT (7)

50-29-3

0,01

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(10)

1,2-Dichlorethan

107-06-2

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(11)

Dichlormethan

75-09-2

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(12)

Bis(2-ethyl-hexyl)phthalat (DEHP)

117-81-7

1,3

1,3

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(13)

Diuron

330-54-1

0,2

0,2

1,8

1,8

(14)

Endosulfan

115-29-7

0,005

0,0005

0,01

0,004

(15)

Fluoranthen

206-44-0

0,1

0,1

1

1

(16)

Hexachlorbenzol

118-74-1

0,01 (9)

0,01 (9)

0,05

0,05

(17)

Hexachlorbutadien

87-68-3

0,1 (9)

0,1 (9)

0,6

0,6

(18)

Hexachlorcyclohexan

608-73-1

0,02

0,002

0,04

0,02

(19)

Isoproturon

34123-59-6

0,3

0,3

1,0

1,0

(20)

Blei und Bleiverbindungen

7439-92-1

7,2

7,2

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(21)

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

7439-97-6

0,05 (9)

0,05 (9)

0,07

0,07

(22)

Naphthalin

91-20-3

2,4

1,2

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(23)

Nickel- und Nickelverbindungen

7440-02-0

20

20

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(24)

Nonylphenol (4-Nonylphenol)

104-40-5

0,3

0,3

2,0

2,0

(25)

Octylphenol ((4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol))

140-66-9

0,1

0,01

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(26)

Pentachlorbenzol

608-93-5

0,007

0,0007

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(27)

Pentachlorphenol

87-86-5

0,4

0,4

1

1

(28)

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) (10)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Benzo(a)pyren

50-32-8

0,05

0,05

0,1

0,1

Benzo(b)fluoranthen

205-99-2

Σ = 0,03

Σ = 0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Benzo(k)fluoranthen

207-08-9

Benzo(g,h,i)-perylen

191-24-2

Σ = 0,002

Σ = 0,002

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Indeno(1,2,3-cd)-pyren

193-39-5

(29)

Simazin

122-34-9

1

1

4

4

(29a)

Tetrachlorethylen (7)

127-18-4

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(29b)

Trichlorethylen (7)

79-01-6

10

10

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(30)

Tributylzinnverbindungen (Tributhyltin-Kation)

36643-28-4

0,0002

0,0002

0,0015

0,0015

(31)

Trichlorbenzole

12002-48-1

0,4

0,4

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(32)

Trichlormethan

67-66-3

2,5

2,5

nicht anwendbar

nicht anwendbar

(33)

Trifluralin

1582-09-8

0,03

0,03

nicht anwendbar

nicht anwendbar

TEIL B:   ANWENDUNG DER IN TEIL A FESTGELEGTEN UMWELTQUALITÄTSNORMEN (UQN)

1.   Spalten 4 und 5 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der JD-UQN, dass das arithmetische Mittel der zu unterschiedlichen Zeiten im Jahr gemessenen Konzentrationen für jede repräsentative Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Berechnung des arithmetischen Mittels, das angewandte Analyseverfahren und, wenn es kein geeignetes Analyseverfahren gibt, das den Mindestleistungskriterien entspricht, die Methode für die Anwendung einer Umweltqualitätsnorm, müssen mit den Durchführungsrechtsakten zur Annahme der technischen Spezifikationen für die chemische Überwachung und die Qualität der Analyseergebnisse gemäß der Richtlinie 2000/60/EG in Einklang stehen.

2.   Spalten 6 und 7 der Tabelle: Für jeden Oberflächenwasserkörper bedeutet die Anwendung der ZHK-UQN, dass die gemessene Konzentration an jeder repräsentativen Überwachungsstelle in dem Wasserkörper die Norm nicht übersteigt.

Die Mitgliedstaaten können jedoch im Einklang mit Abschnitt 1.3.4 des Anhangs V der Richtlinie 2000/60/EG statistische Methoden, etwa eine Perzentilberechnung, einführen, um zu gewährleisten, dass die Einhaltung der ZHK-UQN mit hinreichender Zuverlässigkeit und Genauigkeit bestimmt wird. Wenn sie sich hierfür entscheiden, müssen die statistischen Methoden den detaillierten Regeln entsprechen, die nach dem in Artikel 9 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Regelungsverfahren festgelegt wurden.

3.   Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (nachstehend „Metalle“) sind die in diesem Anhang festgelegten Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-μm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.

Die Mitgliedstaaten können bei der Beurteilung der Überwachungsergebnisse anhand der Umweltqualitätsnormen folgende Faktoren berücksichtigen:

a)

natürliche Hintergrundkonzentrationen von Metallen und ihren Verbindungen, wenn diese die Einhaltung der Umweltqualitätsnorm verhindern; und

b)

Wasserhärte, pH-Wert oder andere Wasserqualitätsparameter, die die Bioverfügbarkeit von Metallen beeinflussen.


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm (UQN), ausgedrückt als Jahresdurchschnitt (JD-UQN). Sofern nicht anders angegeben, gilt er für die Gesamtkonzentration aller Isomere.

(3)  Binnenoberflächengewässer umfassen Flüsse und Seen sowie mit diesen verbundene künstliche oder erheblich veränderte Wasserkörper.

(4)  Dieser Parameter ist die Umweltqualitätsnorm, ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentration (ZHK-UQN). Ist für die ZHK-UQN „nicht anwendbar“ angegeben, so gelten die JD-UQN-Werte auch bei kurzfristigen Verschmutzungsspitzenwerten bei kontinuierlicher Einleitung als ausreichendes Schutzniveau, da sie deutlich niedriger sind als die auf der Grundlage der akuten Toxizität gewonnenen Werte.

(5)  Für die unter bromierte Diphenylether (Nr. 5) fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG aufgeführt sind, wird nur für Kongenere der Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154 eine Umweltqualitätsnorm festgesetzt.

(6)  Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen (Nr. 6) hängt die UQN von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l).

(7)  Hierbei handelt es sich nicht um einen prioritären Stoff, sondern um einen der sonstigen Schadstoffe, bei denen die Umweltqualitätsnormen mit denen identisch sind, die in den vor dem 13. Januar 2009 geltenden Rechtsvorschriften festgelegt worden sind.

(8)  DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).

(9)  Wendet ein Mitgliedstaat die Umweltqualitätsnormen für Biota nicht an, so führt er strengere Umweltqualitätsnormen für Wasser ein, so dass das gleiche Schutzniveau erreicht wird wie mit den in Artikel 3 Absatz 2 dieser Richtlinie festgelegten Umweltqualitätsnormen für Biota. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über den in Artikel 21 der Richtlinie 2000/60/EG genannten Ausschuss über die Gründe für die Wahl dieses Vorgehens und die festgesetzten alternativen Umweltqualitätsnormen für Wasser sowie über die Daten und die Methode für die Ableitung der alternativen Umweltqualitätsnormen und die Kategorien von Oberflächengewässern, für die sie gelten sollen.

(10)  Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) (Nr. 28) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden.


ANHANG II

Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG erhält folgende Fassung:

„ANHANG X

LISTE PRIORITÄRER STOFFE IM BEREICH DER WASSERPOLITIK

Nummer

CAS-Nummer (1)

EU-Nummer (2)

Bezeichnung des prioritären Stoffes (3)

Als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft

(1)

15972-60-8

240-110-8

Alachlor

 

(2)

120-12-7

204-371-1

Anthracen

X

(3)

1912-24-9

217-617-8

Atrazin

 

(4)

71-43-2

200-753-7

Benzol

 

(5)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Bromierte Diphenylether (4)

X (5)

32534-81-9

nicht anwendbar

Pentabromdiphenylether (Kongenere mit den Nummern 28, 47, 99, 100, 153 und 154)

 

(6)

7440-43-9

231-152-8

Cadmium und Cadmiumverbindungen

X

(7)

85535-84-8

287-476-5

C10-13-Chloralkane (4)

X

(8)

470-90-6

207-432-0

Chlorfenvinphos

 

(9)

2921-88-2

220-864-4

Chlorpyrifos (Chlorpyrifos-Ethyl)

 

(10)

107-06-2

203-458-1

1,2-Dichloroethan

 

(11)

75-09-2

200-838-9

Dichlormethan

 

(12)

117-81-7

204-211-0

Bis(2-ethylhexyl)phthalat (DEHP)

 

(13)

330-54-1

206-354-4

Diuron

 

(14)

115-29-7

204-079-4

Endosulfan

X

(15)

206-44-0

205-912-4

Fluoranthen (6)

 

(16)

118-74-1

204-273-9

Hexachlorbenzol

X

(17)

87-68-3

201-765-5

Hexachlorbutadien

X

(18)

608-73-1

210-158-9

Hexachlorcyclohexan

X

(19)

34123-59-6

251-835-4

Isoproturon

 

(20)

7439-92-1

231-100-4

Blei und Bleiverbindungen

 

(21)

7439-97-6

231-106-7

Quecksilber und Quecksilberverbindungen

X

(22)

91-20-3

202-049-5

Naphthalin

 

(23)

7440-02-0

231-111-14

Nickel und Nickelverbindungen

 

(24)

25154-52-3

246-672-0

Nonylphenol

X

104-40-5

203-199-4

(4-Nonylphenol)

X

(25)

1806-26-4

217-302-5

Octylphenol

 

140-66-9

nicht anwendbar

(4-(1,1′,3,3′-Tetramethylbutyl)-phenol)

 

(26)

608-93-5

210-172-5

Pentachlorbenzol

X

(27)

87-86-5

231-152-8

Pentachlorphenol

 

(28)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

X

50-32-8

200-028-5

(Benzo(a)pyren)

X

205-99-2

205-911-9

(Benzo(b)fluoranthen)

X

191-24-2

205-883-8

(Benzo(g,h,i)perylen)

X

207-08-9

205-916-6

(Benzo(k)fluoranthen)

X

193-39-5

205-893-2

(Indeno(1,2,3-cd)pyren)

X

(29)

122-34-9

204-535-2

Simazin

 

(30)

nicht anwendbar

nicht anwendbar

Tributylzinnverbindungen

X

36643-28-4

nicht anwendbar

(Tributylzinn-Kation)

X

(31)

12002-48-1

234-413-4

Trichlorbenzole

 

(32)

67-66-3

200-663-8

Trichlormethan (Chloroform)

 

(33)

1582-09-8

216-428-8

Trifluralin

 


(1)  CAS: Chemical Abstracts Service.

(2)  EU-Nummer: European Inventory of Existing Commercial Substances (Einecs) oder European List of Notified Chemical Substances (ELINCS).

(3)  Wenn Stoffgruppen ausgewählt wurden, sind typische Vertreter der betreffenden Gruppe als Indikatorparameter aufgeführt (in Klammern und ohne Nummer). Für diese Stoffgruppen muss der Indikatorparameter durch die Analysemethode definiert werden.

(4)  Diese Stoffgruppen umfassen in der Regel eine große Anzahl einzelner Verbindungen. Zum jetzigen Zeitpunkt können keine geeigneten Indikatorparameter angegeben werden.

(5)  Nur Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).

(6)  Fluoranthen ist in der Liste als Indikator für andere gefährlichere polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe aufgeführt.“


ANHANG III

STOFFE, DIE EINER ÜBERPRÜFUNG ZUR MÖGLICHEN EINSTUFUNG ALS „PRIORITÄRE STOFFE“ ODER „PRIORITÄRE GEFÄHRLICHE STOFFE“ ZU UNTERZIEHEN SIND

CAS-Nummer

EU-Nummer

Stoffname

1066-51-9

AMPA

25057-89-0

246-585-8

Bentazon

80-05-7

 

Bisphenol A

115-32-2

204-082-0

Dicofol

60-00-4

200-449-4

EDTA

57-12-5

 

Freies Zyanid

1071-83-6

213-997-4

Glyphosat

7085-19-0

230-386-8

Mecoprop (MCPP)

81-15-2

201-329-4

Moschus-Xylen

1763-23-1

 

Perfluoroktansulfonsäure (PFOS)

124495-18-7

Quinoxyfen (5,7-dichloro-4-(p-fluorophenoxy)quinolin)

Dioxine

PCB