15.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 87/1


VERORDNUNG (EU) 2021/444 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. März 2021

zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das mit der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 (3) eingerichtete Programm „Zoll 2020“ und dessen Vorläuferprogramme haben erheblich dazu beigetragen, die Zusammenarbeit im Zollwesen zwischen den Zollbehörden zu erleichtern und zu verbessern sowie ihre Verwaltungs-, Personal- und Informationstechnologie (IT)-Kapazitäten aufzubauen. Da viele Tätigkeiten der Zollbehörden grenzüberschreitender Art sind, besteht eine effektivere und effizientere Möglichkeit, diese Zusammenarbeit zu entwickeln darin, den Mitgliedstaaten einen Rahmen zu bieten, in dem diese Zusammenarbeit stattfinden kann, indem ein Zollprogramm auf Unionsebene eingerichtet wird, das von der Kommission durchgeführt wird. Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass das Programm „Zoll 2020“ kosteneffizient ist und gegenüber anderen Rahmen für eine Zusammenarbeit im Zollwesen, die auf bilateraler oder multilateraler Basis geschaffen würden, einen tatsächlichen Mehrwert bewirkt. Darüber hinaus hat das Programm „Zoll 2020“ zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten beigetragen, indem es die wirksame Erhebung von Zöllen unterstützt. Außerdem sind harmonisierte Zollverfahren wichtig, um bei der Prävention von Betrug und illegalen grenzüberschreitenden Warenströmen gleichwertige Ergebnisse zu erzielen. Es ist daher angebracht, effizient und im Interesse der Union, die Finanzierung von Tätigkeiten im Bereich der Zusammenarbeit im Zollwesen durch die Einrichtung eines neuen Programms, des Programms „Zoll“ (im Folgenden „Programm“), fortzusetzen.

(2)

Seit 50 Jahren ist die Zollunion einer der Eckpfeiler der Europäischen Union, die eine der größten Handelsgemeinschaften der Welt ist. Die Zollunion trägt als herausragendes Beispiel für erfolgreiche Integration in der Europäischen Union entscheidend zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts zum Nutzen von Unternehmen und Bürgern bei. Die Zollunion hat sich in diesem Zeitraum erheblich weiterentwickelt, und die Zollbehörden führen an den Grenzen ein breites Spektrum an Aufgaben aus. Gemeinsam arbeiten sie daran, rechtmäßigen und fairen Handel zu erleichtern, Bürokratie abzubauen, erzielen Einnahmen für die nationalen Haushalte und den Unionshaushalt und tragen dazu bei, die Bürger vor Terror-, Gesundheits-, Umwelt- und anderen Gefahren zu schützen. Insbesondere übernehmen die Zollbehörden mit der Einführung eines gemeinsamen Rahmens für das Risikomanagement auf Unionsebene sowie durch die Überwachung von Geldflüssen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eine wichtige Rolle im Kampf gegen Terrorismus, organisierte Kriminalität und unlauteren Wettbewerb. Aufgrund dieses breiten Aufgabenspektrums sind die Zollbehörden in der Praxis maßgeblich für die Kontrolle von Waren an den Außengrenzen der Union. Eine stärkere und ambitioniertere Union kann nur dann erreicht werden, wenn die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang sollte mit dem Programm nicht nur die Zusammenarbeit im Zollwesen abgedeckt, sondern auch der in Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehene allgemeinere Auftrag der Zollbehörden unterstützt werden, nämlich die Überwachung des internationalen Handels der Union, und damit der Beitrag zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Union in handelsrelevanten Bereichen und zur Sicherheit der Lieferkette.

Die Rechtsgrundlage dieser Verordnung sollte daher die Zusammenarbeit im Zollwesen im Sinne des Artikels 33 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), den Binnenmarkt im Sinne des Artikels 114 AEUV und die gemeinsame Handelspolitik im Sinne des Artikels 207 AEUV umfassen.

(3)

Mit dem Programm sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützt werden, indem ein Rahmen für Maßnahmen festgelegt wird, die darauf abzielen, die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden zu unterstützen, zum Schutz der finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten beizutragen, den Schutz und die Sicherheit der Union und ihrer Bewohner zu gewährleisten und damit zum Verbraucherschutz beizutragen, die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und gleichzeitig legale Wirtschaftstätigkeiten zu erleichtern, und den rechtmäßigen Handel zu erleichtern, damit Unternehmen und Bürger das Potenzial des Binnenmarkts und des Welthandels voll ausschöpfen können.

(4)

Das Zollwesen ist ein dynamischer Politikbereich, der vor neuen Herausforderungen wie der Globalisierung, neuen Betrugs- und Schmuggelmustern sowie der Digitalisierung steht. Diese Herausforderungen erhöhen die Nachfrage nach Unterstützung der Zollbehörden und erfordern innovative Lösungen. Sie machen noch deutlicher, dass die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden verstärkt werden muss.

(5)

Zur Sicherstellung der Kostenwirksamkeit sollten im Rahmen des Programms mögliche Synergien mit anderen Maßnahmen der Union in verwandten Bereichen, etwa mit dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich einzurichtenden Programm „Fiscalis“, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Instruments für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung“) einzurichtenden Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union aufgestellten Betrugsbekämpfungsprogramm der Union, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (im Folgenden „GVVI“) einzurichtenden Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visa, dem durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit einzurichtenden Fonds für innere Sicherheit, dem durch die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (im Folgenden „Binnenmarktprogramm“)

einzurichtenden Binnenmarktprogramm, der durch die Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten Aufbau- und Resilienzfazilität und dem durch die Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffenen Instrument für technische Unterstützung, genutzt werden.

(6)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels zukommt und entsprechend den Zusagen der Union, das Klimaschutzübereinkommen von Paris (7) umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung der am 25. September 2015 angenommenen Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel der Union erreicht wird, mindestens 30 % des Gesamtbetrags des Unionshaushalts für die Unterstützung der Klimaziele auszugeben, und im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Jahreshaushalts der Union für Biodiversität auszugeben, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung getragen wird.

(7)

Mit dieser Verordnung wird für das Programm eine Finanzausstattung festgesetzt, die für das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 18 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung, sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (8) bildet. Um für eine Förderung infrage zu kommen, sollten unvorhergesehene Ausgaben mit den Zielen des Programms in direktem Zusammenhang stehen. Die Finanzausstattung für das Programm sollte die notwendigen und ordnungsgemäß begründeten Ausgaben für die Verwaltung des Programms und der Evaluierung seiner Leistung abdecken, sofern diese Tätigkeiten mit den allgemeinen und spezifischen Zielen, die mit dem Programm verfolgt werden, zusammenhängen.

(8)

Um den Beitrittsprozess und die Assoziierung von Drittländern zu unterstützen, sollte die Teilnahme am Programm, sofern sie bestimmte Bedingungen erfüllen, beitretenden Ländern, Kandidatenländern, potenziellen Kandidaten und unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fallenden Ländern offenstehen. Das Programm kann auch anderen Drittländern gemäß den Bedingungen offenstehen, die in spezifischen Vereinbarungen zwischen der Union und diesen Ländern über ihre Teilnahme an Programmen der Union festgelegt sind.

(9)

Die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) findet auf dieses Programm Anwendung. Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionshaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgeldern, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger.

(10)

Auf diese Verordnung finden die vom Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 322 AEUV erlassenen horizontalen Haushaltsvorschriften Anwendung. Diese Vorschriften sind in der Haushaltsordnung niedergelegt und regeln insbesondere das Verfahren für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans durch Finanzhilfen, Auftragsvergabe, Preisgelder, indirekten Haushaltsvollzug sowie die Kontrolle der Verantwortung der Finanzakteure. Die auf der Grundlage von Artikel 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(11)

Die im Rahmen des Programms „Zoll 2020“ angewendeten Maßnahmen haben sich als geeignet erwiesen und sollten daher beibehalten werden. Im Interesse einer besseren Erreichung der Ziele des Programms sollte für mehr Einfachheit und Flexibilität bei seiner Durchführung gesorgt werden; deshalb sollten lediglich allgemeine Kategorien von Maßnahmen festgelegt und durch eine Liste mit Beispielen für konkrete Tätigkeiten ergänzt werden. Durch Zusammenarbeit und Kapazitätsaufbau sollte das Programm auch die Übernahme und wirksame Nutzung von Innovationen fördern und unterstützen, um die Fähigkeiten zur Umsetzung der Kernprioritäten des Zolls weiter zu verbessern. Die im Rahmen dieses Programms finanzierten Maßnahmen sollten beendet oder im Hinblick auf die Steigerung ihrer Wirksamkeit und Relevanz angepasst werden, wenn sie sich zu irgendeinem Zeitpunkt als unzureichend erweisen.

(12)

Die Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung wird in Kürze erlassen. Zur Wahrung der Kohärenz und der horizontalen Koordinierung aller Kooperationsmaßnahmen, die den Zoll und die Zollkontrollausrüstung betreffen, sollte deren Umsetzung auf der Grundlage eines einzigen Rechtsakts, nämlich dieser Verordnung, mit einem einzigen Regelwerk erfolgen. Daher sollte mit dem Instrument für finanzielle Hilfe für Zollkontrollausrüstung nur die Anschaffung, Wartung und Modernisierung förderfähiger Zollkontrollausrüstung unterstützt werden, während alle weiteren damit zusammenhängenden Maßnahmen, beispielsweise Kooperationsmaßnahmen zur Ermittlung des Ausrüstungsbedarfs oder gegebenenfalls Schulungen zu der erworbenen Ausrüstung, über das vorliegende Programm gefördert werden sollten.

(13)

Der Austausch von Zollinformationen und anderen zollrelevanten Informationen ist für das reibungslose Funktionieren des Zolls von entscheidender Bedeutung und geht weit über den Austausch innerhalb der Zollunion hinaus. Anpassungen oder Erweiterungen der europäischen elektronischen Systeme, um die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern und mit internationalen Organisationen zu ermöglichen, könnten für die Union von Interesse sein. Daher sollten die Kosten von entsprechenden Anpassungen oder Erweiterungen europäischer elektronischer Systeme, die durch ein solches Interesse hinreichend begründet sind, für eine Förderung im Rahmen des Programms infrage kommen.

(14)

Angesichts der Bedeutung der Globalisierung sollte das Programm weiterhin die Möglichkeit vorsehen, externe Sachverständige im Sinne des Artikels 238 der Haushaltsordnung einzubeziehen. Diese externen Sachverständigen sollten vor allem Vertreter von Regierungsbehörden, auch Regierungsbehörden aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, sowie Wissenschaftler und Vertreter von internationalen Organisationen, Wirtschaftsteilnehmern oder der Zivilgesellschaft sein. Die Auswahl von externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen sollte auf dem Beschluss der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission beruhen. Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen im Rahmen des Programms teilnehmen, sollten von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagenen Sachverständigen — ausgewählt werden. Es muss sichergestellt werden, dass externe Sachverständige, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch handeln und dass kein möglicher Interessenkonflikt hinsichtlich ihrer beruflichen Tätigkeit besteht. Informationen über ihre Auswahl und Teilnahme sollten öffentlich verfügbar sein. Bei der Auswahl externer Sachverständiger sollte dem Ziel einer ausgewogenen Vertretung der Interessenträger und dem Grundsatz der Geschlechtergleichstellung Rechnung getragen werden.

(15)

Gemäß der in der Mitteilung der Kommission vom 19. Oktober 2010 mit dem Titel: „Überprüfung des EU-Haushalts“ eingegangenen Verpflichtung der Kommission, die Kohärenz und Vereinfachung von Finanzierungsprogrammen zu gewährleisten, sollten Mittel mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Union gemeinsam genutzt werden, sofern mit den geplanten Programmmaßnahmen Ziele verfolgt werden, die den verschiedenen Finanzierungsinstrumenten gemein sind, woraus jedoch keine Doppelfinanzierung folgen darf. Bei den im Rahmen dieses Programms durchgeführten Maßnahmen sollte sichergestellt werden, dass die Unionsmittel zur Unterstützung der Zollunion und der Zollbehörden kohärent verwendet werden.

(16)

Der größte Teil der Programmmittel dürfte für Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten verwendet werden. Von diesen Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten sollte solchen Maßnahmen im Zusammenhang mit elektronischen Systemen oberste Priorität eingeräumt werden, die für die Umsetzung der Zollunion und für die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden notwendig sind. Die gemeinsamen und die nationalen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme sollten in der vorliegenden Verordnung definiert werden. Gemeinsame und nationale Komponenten können miteinander kombiniert werden. Darüber hinaus sollten der Anwendungsbereich der Maßnahmen und die jeweiligen Zuständigkeiten der Kommission und der Mitgliedstaaten eindeutig festgelegt werden.

(17)

Die Durchführung dieser Verordnung sollte mittels Arbeitsprogrammen erfolgen. In Anbetracht des mittel- bis langfristigen Charakters der angestrebten Ziele, und um auf den im Laufe der Zeit gesammelten Erfahrungen aufzubauen, sollten sich die Arbeitsprogramme über mehrere Jahre erstrecken können. Durch einen Übergang von Jahresarbeitsprogrammen zu mehrjährigen Arbeitsprogrammen würde sich der Verwaltungsaufwand sowohl für die Kommission als auch für die Mitgliedstaaten verringern. Mehrjährige Arbeitsprogramme sollten höchstens drei Jahre abdecken.

(18)

Bei den im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen sollten die Feststellungen und Empfehlungen des Europäischen Rechnungshofs im Bereich des Zollwesens berücksichtigt werden, insbesondere der Sonderbericht Nr. 19/2017 vom 5. Dezember 2017 mit dem Titel „Einfuhrverfahren: Schwachstellen im Rechtsrahmen und eine unwirksame Umsetzung wirken sich auf die finanziellen Interessen der EU aus“ und der Sonderbericht Nr. 26/2018 vom 10. Oktober 2018 mit dem Titel „Zahlreiche Verzögerungen bei den IT-Systemen für den Zoll: Was ist falsch gelaufen?“

(19)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) ausgeübt werden.

(20)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Zwischen- und die Abschlussevaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zu einer effizienten Entscheidungsfindung bezüglich der Zusammenarbeit im Zollwesen für die nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass h die Zwischen- und die Abschlussevaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischen- und der Abschlussevaluierung des Programms außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Programms zu überwachen. Die Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse und Mängel aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms in dem betreffenden Jahr festgestellt wurden. Diese jährlichen Fortschrittsberichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden

(21)

Um auf Änderungen bei den politischen Prioritäten angemessen reagieren zu können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Liste der Indikatoren, anhand derer bewertet wird, inwieweit die spezifischen Ziele des Programms erreicht wurden und zur Ergänzung dieser Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen im Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(22)

Gemäß der Haushaltsordnung, der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13), (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) und (EU) 2017/1939 (15) des Rates sind die finanziellen Interessen der Union durch verhältnismäßige Maßnahmen zu schützen, einschließlich Maßnahmen zur Prävention, Aufdeckung, Behebung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zur Einziehung entgangener, rechtsgrundlos gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen. Insbesondere ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß den Verordnungen (Euratom, EG) Nr. 2185/96 und (EU, Euratom) Nr. 883/2013 befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 ist die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) befugt, bei gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu ermitteln und diese zu verfolgen.

Nach der Haushaltsordnung ist jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, verpflichtet, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitzuwirken, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang zu gewähren und sicherzustellen, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren.

(23)

Drittländer können mittels eines Beschlusses am Programm teilnehmen, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage anderer Rechtsinstrumente erlassen wurde. In die vorliegende Verordnung sollte eine gesonderte Bestimmung aufgenommen werden, durch die von Drittländern verlangt wird, dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang zu gewähren, die sie für die umfassende Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen.

(24)

Die förderfähigen Kosten sollten in Abhängigkeit von der Art der förderfähigen Maßnahmen festgelegt werden und sollten unter anderem Reise- und Aufenthaltskosten für die Teilnahme an Sitzungen und ähnlichen Veranstaltungen oder Kosten im Zusammenhang mit der Organisation von Veranstaltungen einschließen. Bei Finanzierungen im Rahmen dieses Programms sollten die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Gleichbehandlung, Verhältnismäßigkeit und Transparenz geachtet werden, und es sollte gewährleistet sein, dass die Finanzmittel optimal zur Verwirklichung der mit dem Programm verfolgten Ziele eingesetzt werden.

(25)

Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung im Rahmen dieser Verordnung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung der angestrebten Ergebnisse geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Für diese Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung geprüft werden.

(26)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Einrichtung eines Unionsprogramms für die Zusammenarbeit im Zollwesen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(27)

Um die Kontinuität bei der Bereitstellung von Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung des Programms ab Beginn des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 zu ermöglichen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten und rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 gelten.

(28)

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013, die somit aufgehoben werden sollte —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird das Programm „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027 aufgestellt. Die Laufzeit des Programms richtet sich nach der Laufzeit des Mehrjährigen Finanzrahmens.

In dieser Verordnung werden die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021 bis 2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen

1.

„Zollbehörden“ die Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

2.

„europäische elektronische Systeme“ die für die Zollunion und die Erfüllung des Auftrags der Zollbehörden erforderlichen elektronischen Systeme, insbesondere die in Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 278 und 280 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013, in Artikel 8 der Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) und in anderen Bestimmungen des Unionsrechts über elektronische Systeme für Zollzwecke genannten Systeme, einschließlich internationaler Übereinkünfte wie des Zollübereinkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) (18);

3.

„gemeinsame Komponente“ eine auf Unionsebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die allen Mitgliedstaaten zur Verfügung steht oder aus Gründen der Effizienz, der Sicherheit und der Rationalisierung von der Kommission als gemeinsame Komponente festgelegt wurde;

4.

„nationale Komponente“ eine auf nationaler Ebene entwickelte Komponente der europäischen elektronischen Systeme, die in dem Mitgliedstaat zur Verfügung steht, der diese Komponente entwickelt oder zu ihrer gemeinsamen Entwicklung beigetragen hat;

5.

„Drittland“ ein Land, das kein Mitgliedstaat der Union ist.

Artikel 3

Ziele des Programms

(1)   Mit dem Programm wird das allgemeine Ziel verfolgt, die Zusammenarbeit und das einheitliche Handeln der Zollunion und der Zollbehörden zu unterstützen, um die finanziellen und wirtschaftlichen Interessen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zu schützen, innerhalb der Union Schutz und Sicherheit zu gewährleisten sowie die Union vor unlauterem und illegalem Handel zu schützen und dabei gleichzeitig die legale Wirtschaftstätigkeit zu erleichtern.

(2)   Mit dem Programm wird das spezifische Ziel verfolgt, Folgendes zu unterstützen:

a)

Vorbereitung und einheitliche Anwendung des Zollrechts und der Zollpolitik;

b)

Zusammenarbeit im Zollwesen;

c)

Aufbau von Verwaltungskapazitäten und von IT-Kapazitäten, einschließlich Humankompetenzen und Schulungen sowie Entwicklung und Betrieb europäischer elektronischer Systeme;

d)

Innovation im Bereich der Zollpolitik.

Artikel 4

Mittelausstattung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.

(2)   Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

Artikel 5

Teilnahme von Drittländern am Programm

Folgende Drittländer können an dem Programm teilnehmen:

a)

beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

b)

Länder der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;

c)

andere Drittländer nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlandes an Unionsprogrammen, sofern diese Vereinbarung

i)

gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands in einem ausgewogenen Verhältnis zum Nutzen für das Land stehen;

ii)

die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festlegt;

iii)

dem Drittland keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm einräumt;

iv)

die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.

Die in Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.

Artikel 6

Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

(1)   Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, als Preisgelder, als Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

KAPITEL II

FÖRDERFÄHIGKEIT

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Für eine Förderung kommen nur Maßnahmen infrage, die den in Artikel 3 genannten Zielen dienen.

(2)   Maßnahmen zur Ergänzung oder Unterstützung der Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele gemäß der Zollkontrollausrüstungsinstrumentverordnung dienen, kommen ebenfalls für eine Förderung im Rahmen des Programms infrage.

(3)   Die Maßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 umfassen Folgendes:

a)

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen,

b)

projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit, z. B. gemeinsame IT-Entwicklung durch eine Gruppe von Mitgliedstaaten,

c)

Maßnahmen zum Aufbau von IT-Kapazitäten, insbesondere die Entwicklung und der Betrieb europäischer elektronischer Systeme,

d)

Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und sonstiger Kapazitäten, darunter Schulungen und Austausch bewährter Verfahren,

e)

unterstützende Maßnahmen und sonstige Maßnahmen, darunter

i)

Studien,

ii)

Innovationstätigkeiten, insbesondere Konzeptnachweise, Pilotprojekte und Prototypentwicklung, die gezielte Datensuche nach smarten Daten (Smart Data Mining) sowie die Zusammenarbeit von Systemen,

iii)

gemeinsam entwickelte Kommunikationsmaßnahmen,

iv)

alle anderen in den Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 vorgesehenen Maßnahmen, die zur Erreichung oder zur Unterstützung der in Artikel 3 festgelegten Ziele erforderlich sind.

Anhang I enthält eine nicht abschließende Liste möglicher Formen der unter Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen.

(4)   Maßnahmen zur Entwicklung, Installation und Wartung und zum Betrieb von Anpassungen oder Erweiterungen der gemeinsamen Komponenten der europäischen elektronischen Systeme, um die Zusammenarbeit mit nicht am Programm teilnehmenden Drittländern oder mit internationalen Organisationen zu ermöglichen, kommen für eine Förderung infrage, sofern sie für die Union von Interesse sind. Die Kommission trifft die erforderlichen Verwaltungsregelungen, die einen finanziellen Beitrag der betreffenden Dritten zu diesen Maßnahmen vorsehen können.

(5)   Betrifft eine Maßnahme zum Aufbau von IT-Kapazitäten gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels die Entwicklung und den Betrieb eines europäischen elektronischen Systems, so sind nur die Kosten im Zusammenhang mit den der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 2 übertragenen Zuständigkeiten im Rahmen des Programms förderfähig. Die Mitgliedstaaten tragen die Kosten im Zusammenhang mit den ihnen gemäß Artikel 11 Absatz 3 übertragenen Zuständigkeiten.

Artikel 8

Externe Sachverständige

(1)   Sofern dies zum Abschluss einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern, von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie von der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an solchen Maßnahmen teilnehmen.

(2)   Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.

(3)   Die externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen werden von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen — ausgewählt.

Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen im Rahmen des Programms wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen teilnehmen, werden von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagen Sachverständigen — ausgewählt.

Die externen Sachverständigen werden nach Bedarf aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse ausgewählt. Die Kommission prüft unter anderem, ob die externen Sachverständigen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch sind und im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten keinen Interessenkonflikten unterliegen.

KAPITEL III

FINANZHILFEN

Artikel 9

Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

(1)   Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.

(2)   Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.

(3)   Im Einklang mit Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Stellen um Zollbehörden teilnehmender Länder handelt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.

(4)   Die in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung, insbesondere auf die in Artikel 188 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.

(5)   Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage von Zuschlagskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, der Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen und des Haushalts und der Kostenwirksamkeit.

Artikel 10

Kofinanzierungssatz

(1)   Abweichend von Artikel 190 der Haushaltsordnung können aus dem Programm bis zu 100 % der förderfähigen Gesamtkosten einer Maßnahme finanziert werden.

(2)   Der anwendbare Kofinanzierungssatz für etwaig erforderliche Finanzhilfen für Maßnahmen wird in den mehrjährigen Arbeitsprogrammen gemäß Artikel 12 festgelegt.

KAPITEL IV

SPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN FÜR MASSNAHMEN ZUM AUFBAU VON IT-KAPAZITÄTEN

Artikel 11

Zuständigkeiten

(1)   Die Kommission und die Mitgliedstaaten sorgen gemeinsam und im Einklang mit den in der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummer 2 genannten einschlägigen Bestimmungen des Unionrechts für die Entwicklung und den Betrieb der europäischen elektronischen Systeme, einschließlich ihrer Gestaltung, Spezifikation, Konformitätsprüfung, Installation, Wartung, Weiterentwicklung, Modernisierung, Sicherheit, Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle.

(2)   Die Kommission gewährleistet insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der gemeinsamen Komponenten;

b)

die Gesamtkoordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme im Hinblick darauf, ihre Funktionsfähigkeit, Cyberabwehrfähigkeit, Vernetzung und ständige Verbesserung sowie ihre synchrone Anwendung zu erreichen und im Rahmen dieser Gesamtkoordinierung eine effiziente und rasche Kommunikation mit und zwischen den Mitgliedstaaten in Fragen im Zusammenhang mit diesen Systemen zu erleichtern;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme auf Unionsebene im Hinblick auf ihre Förderung und Anwendung auf nationaler Ebene;

d)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der europäischen elektronischen Systeme in Bezug auf ihre Interaktionen mit Dritten, ausgenommen Maßnahmen zur Erfüllung nationaler Anforderungen;

e)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf Unionsebene;

f)

die rechtzeitige und transparente Kommunikation mit den Interessenträgern, die für die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf der Ebene der Union und der Mitgliedstaaten zuständig sind, vor allem in Bezug auf Verzögerungen bei der Umsetzung der gemeinsamen und der nationalen Komponenten.

(3)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten insbesondere

a)

die Entwicklung und den Betrieb der nationalen Komponenten;

b)

die Koordinierung der Entwicklung und des Betriebs der nationalen Komponenten auf nationaler Ebene;

c)

die Koordinierung der europäischen elektronischen Systeme mit anderen einschlägigen Maßnahmen zur elektronischen Verwaltung auf nationaler Ebene;

d)

die regelmäßige Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen, die getroffen werden, um den betroffenen Zollbehörden oder Wirtschaftsteilnehmern die umfassende und wirksame Nutzung der europäischen elektronischen Systeme zu ermöglichen;

e)

die Umsetzung der europäischen elektronischen Systeme auf nationaler Ebene.

(4)   Die Kommission veröffentlicht zu Informationszwecken eine indikative Liste der im Rahmen des Programms finanzierten europäischen elektronischen Systeme und aktualisiert diese regelmäßig.

KAPITEL V

PROGRAMMPLANUNG, ÜBERWACHUNG, EVALUIERUNG UND KONTROLLE

Artikel 12

Arbeitsprogramm

(1)   Das Programm wird durch mehrjährige Arbeitsprogramme gemäß Artikel 110 Absatz 2 der Haushaltsordnung durchgeführt.

(2)   Um die Durchführung des Programms zu gewährleisten, erlässt die Kommission unbeschadet der Haushaltsordnung Durchführungsrechtsakte zur Festlegung mehrjähriger Arbeitsprogramme. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

(3)   Die mehrjährigen Arbeitsprogramme zielen darauf ab, die in Artikel 3 genannten Ziele durch die Maßnahmen gemäß Artikel 7 zu erreichen. Sie enthalten gegebenenfalls den Gesamtbetrag des Finanzierungsplans für alle Maßnahmen sowie

a)

für jede Maßnahme:

i)

die verfolgten Ziele und die erwarteten Ergebnisse gemäß den in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Zielen;

ii)

eine Beschreibung der zu finanzierenden Maßnahmen;

iii)

gegebenenfalls den jeder Maßnahme zugewiesenen Betrag; und

iv)

die Haushaltsvollzugsart sowie einen vorläufigen Zeitplan für die Durchführung;

b)

bei Finanzhilfen den in Artikel 10 Absatz 2 genannten höchstmöglichen Kofinanzierungssatz und gegebenenfalls die anzuwendenden wesentlichen Zuschlagskriterien.

Artikel 13

Überwachung und Berichterstattung

(1)   Die Indikatoren für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele sind in Anhang II aufgeführt.

(2)   Um die wirksame Bewertung der Fortschritte des Programms zur Erreichung von dessen Zielen sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 16 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II in Hinblick auf die Indikatoren zu erlassen, wenn dies als notwendig erachtet wird, sowie um diese Verordnung durch Bestimmungen über die Einrichtung eines Überwachungs- und Evaluierungsrahmens zu ergänzen.

(3)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des Programms effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden. Zu diesem Zweck werden für Empfänger von Unionsmitteln verhältnismäßige Berichterstattungsanforderungen festgelegt.

Artikel 14

Evaluierung

(1)   Evaluierungen werden so frühzeitig durchgeführt, dass ihre Ergebnisse im Entscheidungsprozess verwendet werden können.

(2)   Eine Zwischenevaluierung des Programms erfolgt durch die Kommission, sobald ausreichend Informationen über dessen Durchführung vorliegen, spätestens aber vier Jahre nach Beginn dieser Durchführung. Bei ihrer Zwischenevaluierung beurteilt die Kommission die Leistung des Programms unter Aspekten wie Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz, Relevanz, Synergien innerhalb des Programms und Mehrwert für die Union.

(3)   Am Ende der Durchführung des Programms, spätestens aber vier Jahre nach dem Ablauf des in Artikel 1 genannten Zeitraums, nimmt die Kommission eine abschließende Evaluierung des Programms vor.

(4)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen die Schlussfolgerungen dieser Evaluierungen zusammen mit ihren Anmerkungen und den gewonnenen Erkenntnissen.

Artikel 15

Schutz der finanziellen Interessen der Union

Nimmt ein Drittland mittels eines Beschlusses am Programm teil, der gemäß einer völkerrechtlichen Übereinkunft oder auf der Grundlage eines anderen Rechtsinstruments erlassen wurde, so gewährt das Drittland dem zuständigen Anweisungsbefugten, dem OLAF und dem Rechnungshof die Rechte und den Zugang, die sie zur umfassenden Ausübung ihrer jeweiligen Befugnisse benötigen. Im Falle des OLAF umfassen diese Rechte das Recht zur Durchführung von Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013.

KAPITEL VI

AUSÜBUNG DER BEFUGNISÜBERTRAGUNG UND AUSSCHUSSVERFAHREN

Artikel 16

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 2 wird der Kommission bis zum 31. Dezember 2027 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Datums einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 13 Absatz 2 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 13 Absatz 2 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 17

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss, dem „Zollprogrammausschuss“, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

KAPITEL VII

ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Empfänger von Unionsmitteln machen durch kohärente, wirksame und verhältnismäßige gezielte Information verschiedener Zielgruppen, darunter die Medien und die Öffentlichkeit, die Herkunft dieser Unionsmittel bekannt und stellen sicher, dass die Unionsförderung, insbesondere im Rahmen von Informationskampagnen zu den Maßnahmen und deren Ergebnissen, Sichtbarkeit erhält.

(2)   Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die gemäß dem Programm ergriffenen Maßnahmen und die erzielten Ergebnisse durch.

(3)   Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln wird auch die institutionelle Kommunikation über die politischen Prioritäten der Union gefördert, soweit diese Prioritäten die in Artikel 3 genannten Ziele betreffen.

Artikel 19

Aufhebung

Die Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

Artikel 20

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des Programms kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische und administrative Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem Programm und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung von in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Ausgaben in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 21

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 11. März 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 45.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. April 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates nach erster Lesung vom 1. März 2021 (ABl. C 86 vom 12.3.2021, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. März 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1294/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Festlegung eines Aktionsprogramms für das Zollwesen in der Europäischen Union für den Zeitraum 2014-2020 (Zoll 2020) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 624/2007/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 209).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(6)  Verordnung (EU) 2021/240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Februar 2021 zur Schaffung eines Instruments für technische Unterstützung (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 1).

(7)  ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 4.

(8)  ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

(9)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)  Verordnung (EU) 2019/880 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 1).

(18)  ABl. L 165 vom 26.6.2009, S. 3.


ANHANG I

NICHT ERSCHÖPFENDE LISTE MÖGLICHER FORMEN VON MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 7 ABSATZ 3 UNTERABSATZ 1 BUCHSTABEN A, B UND D

Die in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Maßnahmen können unter anderem in folgenden Formen erfolgen:

1.

Sitzungen und ähnliche Ad-hoc-Veranstaltungen:

Seminare und Workshops, an denen in der Regel Teilnehmer aller teilnehmenden Länder teilnehmen, mit Vorträgen, intensiven Diskussionen und Aktivitäten der Teilnehmer zu einem bestimmten Thema;

Arbeitsbesuche, die es den Beamten ermöglichen sollen, sich Sachkenntnisse und Fachwissen in Zollangelegenheiten anzueignen oder vorhandenes Wissen auszubauen;

2.

projektbezogene strukturierte Zusammenarbeit:

Projektgruppen, die sich im Allgemeinen aus einer begrenzten Zahl von teilnehmenden Ländern zusammensetzen, die für einen begrenzten Zeitraum einsatzfähig sind, um ein im Voraus festgelegtes Ziel mit einem präzise festgelegten Ergebnis zu verwirklichen, einschließlich Koordinierung oder Benchmarking;

Task Forces, d. h. strukturierte Formen vorübergehender oder dauerhafter Zusammenarbeit zur Bündelung von Sachverstand, um Aufgaben in bestimmten Bereichen zu erfüllen oder operative Tätigkeiten durchzuführen, möglicherweise mit Unterstützung von Diensten zur Online-Zusammenarbeit, administrativer Hilfe, sowie Infrastruktureinrichtungen und Ausrüstung;

Überwachungstätigkeiten, die von gemeinsamen Teams aus Beamten der Kommission und der förderfähigen Behörden durchgeführt werden und darauf abzielen, Zollverfahren zu analysieren, Schwierigkeiten bei der Umsetzung von Bestimmungen zu ermitteln und gegebenenfalls Vorschläge für die Anpassung von Unionsvorschriften und Arbeitsweisen zu unterbreiten;

3.

Maßnahmen zum Aufbau von Humankompetenzen und sonstigen Kapazitäten:

gemeinsame Fortbildungsmaßnahmen oder Entwicklung von eLearning-Kursen zur Förderung der Erlangung der notwendigen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse im Zollwesen;

technische Unterstützung zur Verbesserung der Verwaltungsverfahren, Stärkung der Verwaltungskapazität und Verbesserung der Arbeitsweise und Abläufe der Zollbehörden durch Entwicklung und Austausch bewährter Verfahren.


ANHANG II

INDIKATOREN GEMÄSS ARTIKEL 13 ABSATZ 1

Für die Berichterstattung über die Fortschritte des Programms im Hinblick auf die in Artikel 3 genannten allgemeinen und spezifischen Ziele werden die folgenden Indikatoren verwendet:

A.

Aufbau von Kapazitäten (Verwaltungs-, Personal- und IT-Kapazitäten)

1.

Index für die Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Unionspolitik (die Zahl der im Rahmen des Programms durchgeführten Maßnahmen hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Unionsrechts und der Zollpolitik und die Zahl der aufgrund dieser Maßnahmen abgegebenen Empfehlungen);

2.

Index für das Lernen (die Zahl der verwendeten Lernmodule, die Zahl der geschulten Beamten und die Bewertung der Qualität durch die Teilnehmer);

3.

Verfügbarkeit der europäischen elektronischen Systeme (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

4.

Verfügbarkeit des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (ausgedrückt als prozentualer Zeitanteil);

5.

Nutzung wichtiger europäischer elektronischer Systeme für eine stärkere Vernetzung und den Übergang zu einer papierlosen Zollunion (Zahl der ausgetauschten Mitteilungen und durchgeführten Konsultationen);

6.

Umsetzungsrate des Zollkodex der Union (UZK) (Prozentsatz der Meilensteine, die im Zuge der Umsetzung der elektronischen Systeme der UZK erreichten wurden).

B.

Wissensaustausch und Vernetzung:

1.

Index für die Belastbarkeit der Zusammenarbeit (der Grad der erzielten Vernetzung, die Zahl persönlicher Treffen und die Zahl der Online-Arbeitsgruppen für die Zusammenarbeit);

2.

Index für bewährte Verfahren und Leitlinien (die Zahl der im Rahmen des Programms hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung der bewährten Verfahren und Zollleitlinien durchgeführten Maßnahmen und der prozentuale Anteil der Teilnehmer, die die mit Unterstützung des Programms entwickelten Leitlinien zu Arbeitsverfahren anwenden).