32001D0014

2001/14/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Spaniens, Frankreichs, Italiens, Österreichs und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3868)

Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2001 S. 0025 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 19. Dezember 2000

über einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zu den Ausgaben Spaniens, Frankreichs, Italiens, Österreichs und Portugals zur Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3868)

(Nur der spanische, der französische, der italienische, der deutsche und der portugiesische Text sind verbindlich)

(2001/14/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1) ("die Richtlinie"), insbesondere auf Artikel 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie können die Mitgliedstaaten einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben erhalten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den erforderlichen Maßnahmen stehen, die getroffen wurden oder vorgesehen sind, um aus Drittländern oder anderen Gebieten der Gemeinschaft eingeschleppte Schadorganismen zu bekämpfen, damit sie ausgerottet werden oder, falls dies nicht möglich ist, ihre Ausbreitung eingedämmt wird.

(2) Spanien, Italien, Österreich und Portugal haben einen solchen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft innerhalb der in der Richtlinie vorgeschriebenen Frist beantragt.

(3) Spanien, Italien, Österreich und Portugal haben jeweils ein Maßnahmenprogramm zur Ausrottung der in ihre Hoheitsgebiete eingeschleppten Schadorganismen der Pflanzen ausgearbeitet. In dem Programm sind die Ziele, die durchgeführten Maßnahmen, ihre Dauer und Kosten aufgeführt, damit die Gemeinschaft einen Beitrag zu seiner Finanzierung leisten kann.

(4) Die Frage, ob die von den Kartoffelerzeugerverbänden im Rahmen der 1997 durchgeführten Programme zur Ausrottung von Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus, Globodera rostochiensis und Globodera pallida getätigten Ausgaben von der Gemeinschaft erstattet werden können, wie dies Frankreich beantragt hat, ist in Anbetracht der kürzlich erfolgten rechtlichen Klärung des in Betracht kommens solcher Ausgaben für einen finanziellen Beitrag der Gemeinschaft nochmals geprüft worden.

(5) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft kann bis zu 50 % der beihilfefähigen Ausgaben betragen. Unter Berücksichtigung der geringeren Mittelzuweisungen für diesen Zweck im Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union 2000 wurde der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung jedoch im Allgemeinen auf 19 % festgesetzt, wobei die eingegangenen Programme gleich behandelt worden sind.

(6) Für die 1997 von Frankreich getätigten, vorstehend genannten Ausgaben wurde der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für die Zwecke dieser Entscheidung auf 40 % festgesetzt, was der Höhe der mit der Entscheidung 2000/38/EG gewährten finanziellen Beiträge der Gemeinschaft zu anderen Programmen 1997 entspricht.

(7) Für bestimmte Programme ist eine Verlängerung des Zeitraums, in dem die Ausrottungsmaßnahmen stattfinden müssen, um ein, zwei oder drei Jahre gemäß Artikel 23 Absatz 5 Unterabsatz 3 der Richtlinie gewährt worden, da nach Prüfung der Sachlage darauf geschlossen werden konnte, dass die Zielsetzung der vorgenannten Ausrottungsmaßnahmen innerhalb des verlängerten Zeitraums erreicht werden kann.

(8) Der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft für Programme, die bereits länger als zwei Jahre laufen und die in dieser Entscheidung enthalten sind, hat sich verringert, d. h. die zuschussfähigen Ausgaben wurden für das dritte Jahr mit 0,7, das vierte Jahr mit 0,6 und das fünfte Jahr mit 0,5 multipliziert.

(9) Die Ausgaben, die Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal getätigt haben und die in dieser Entscheidung berücksichtigt werden, stehen in direktem Zusammenhang mit den in Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a) und b) der Richtlinie aufgeführten Vorgängen.

(10) Dank der von Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal vorgelegten technischen Informationen konnte die Kommission die Lage genau und umfassend analysieren; die Informationen wurden auch vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz im Detail geprüft.

(11) Der Beitrag gemäß Artikel 2 wird unbeschadet eines möglichen Beitrags zu weiteren bereits getroffenen oder noch zu treffenden Maßnahmen geleistet, die zur Ausrottung oder Bekämpfung der Schadorganismen notwendig sind.

(12) Diese Entscheidung greift dem Ergebnis der Überprüfung, die die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie durchführt, um festzustellen, ob die Einschleppung des betreffenden Schadorganismus auf unzulängliche Untersuchungen oder Kontrollen zurückzuführen ist, und den Folgen dieser Überprüfung nicht vor.

(13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gewährung eines finanziellen Beitrags der Gemeinschaft zur Deckung der Ausgaben, die Spanien, Frankreich, Italien, Österreich und Portugal in unmittelbarem Zusammenhang mit den notwendigen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 2000/29/EG mit dem Ziel der Bekämpfung der Schadorganismen getätigt hat, die in den Ausrottungsprogrammen im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt sind, wird genehmigt.

Artikel 2

(1) Der gesamte finanzielle Beitrag der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 beläuft sich auf 497481 EUR.

(2) Die Hoechstbeträge des finanziellen Beitrags der Gemeinschaft für jedes Ausrottungsprogramm und jedes Jahr seiner Anwendung sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt.

(3) Daraus ergeben sich folgende finanzielle Hoechstbeiträge an die betreffenden Mitgliedstaaten:

- Spanien: 161273 EUR,

- Frankreich: 26899 EUR,

- Italien: 5168 EUR,

- Österreich: 17103 EUR,

- Portugal: 287038 EUR.

Artikel 3

(1) Vorbehaltlich der Überprüfungen durch die Kommission gemäß Artikel 24 der Richtlinie 2000/29/EG wird der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft erst dann gezahlt, wenn der Kommission anhand von Unterlagen über das Auftreten und die Ausrottung der jeweiligen Schadorganismen Nachweise über die getroffenen Maßnahmen vorgelegt werden.

(2) Die Unterlagen gemäß Absatz 1 müssen Teil eines Antrags sein, der Folgendes umfasst:

a) Allgemeine Angaben zum Auftreten, u. a. mit Einzelheiten über:

das Datum, an dem das Vorhandensein des jeweiligen Schadorganismus vermutet oder bestätigt wurde, und Einzelheiten über den wahrscheinlichen Ursprung des Auftretens;

b) Beschreibung des Ausrottungsprogramms, u. a. mit den geplanten oder getroffenen Maßnahmen und der voraussichtlichen Laufzeit;

sowie für jedes Jahr des Ausrottungsprogramms;

c) einen Überwachungsbericht über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um Art und Ausdehnung des Auftretens des jeweiligen Schadorganismus festzustellen;

d) einen Bericht über die Ausrottung des Schadorganismus in jedem Betrieb, in dem Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse vernichtet wurden. Der Bericht enthält folgende Angaben:

- Standort und Anschrift des Betriebs,

- Menge der vernichteten Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse;

e) einen Finanzbericht mit einem Verzeichnis der Begünstigten, ihren Anschriften und den für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen gezahlten oder zu zahlenden Beträgen (ohne Mehrwertsteuer und sonstige Steuern);

f) eine Abschrift der Meldung des Auftretens, die gemäß Artikel 16 Absatz 1 oder 2 der Richtlinie gemacht wurde;

g) Nachweise oder Belege über die vorgenannten Zahlungen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Österreichische Republik und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2000

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

ANHANG

AUSROTTUNGSPROGRAMME

Abschnitt I: Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 19 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Abschnitt II: Programme, bei denen sich der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft auf 40 % der erstattungsfähigen Beträge beläuft

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>