31995D0018

95/18/EG: ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1995 zur Genehmigung einer Änderung des von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgelegten Programms zur Umstellung von Hopfensorten (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 028 vom 07/02/1995 S. 0008 - 0009


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 2. Februar 1995 zur Genehmigung einer Änderung des von der Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 vorgelegten Programms zur Umstellung von Hopfensorten (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (95/18/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 des Rates vom 22. September 1987 zur Festsetzung der Beihilfe an Hopfenerzeuger für die Ernte 1986 und von Sondermaßnahmen für bestimmte Erzeugungsgebiete (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3338/92 (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 5,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 der Kommission vom 22. Dezember 1987 mit Durchführungsbestimmungen zu den Sondermaßnahmen für bestimmte Hopfenerzeugungsgebiete (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 718/93 (4), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission am 28. März 1988 gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 ein Programm zur Umstellung von Hopfensorten vorgelegt. Dieses Programm wurde am 3. Juli 1989 geändert und durch die Entscheidung 89/482/EWG der Kommission (5) gebilligt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission am 22. Dezember 1989 Änderungen zu diesem Programm mitgeteilt. Diese Änderungen wurden - nach den am 4. Mai 1990 beschlossenen zusätzlichen Änderungen - mit der Entscheidung 90/341/EWG (6) gebilligt.

Die Bundesrepublik Deutschland hat der Kommission am 8. Januar 1993 und am 20. Oktober 1993 Änderungen zu diesem Programm mitgeteilt. Diese Änderungen wurden mit den Entscheidungen 93/220/EWG (7) bzw. 93/675/EWG (8) gebilligt.

Am 2. November 1994 hat die Bundesrepublik Deutschland der Kommission erneut Änderungen mitgeteilt. Es handelt sich lediglich um sehr kleine Änderungen in der Zusammensetzung der Sorten, auf welche die Hopfenerzeugung im Gebiet Elbe-Saale umgestellt wird.

Das so geänderte Programm entspricht den mit der Verordnung angestrebten Zielen und enthält die nach Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87 erforderlichen Angaben.

Das von der Bundesrepublik Deutschland vorgelegte Programm sieht keine finanzielle Beteiligung zu Lasten des staatlichen Haushalts vor.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Änderung des von der Bundesrepublik Deutschland am 2. November 1994 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 eingereichten Programms zur Umstellung von Hopfensorten wird gebilligt. Die wichtigsten Bestandteile dieses geänderten Programms sind im Anhang angeführt.

Artikel 2

Die Bundesrepublik Deutschland teilt der Kommission im Abstand von jeweils sechs Monaten den Stand der Programmdurchführung mit.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 2. Februar 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 284 vom 7. 10. 1987, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 336 vom 20. 11. 1992, S. 3.

(3) ABl. Nr. L 365 vom 24. 12. 1987, S. 41.

(4) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1993, S. 46.

(5) ABl. Nr. L 235 vom 12. 8. 1989, S. 33.

(6) ABl. Nr. L 162 vom 28. 6. 1990, S. 46.

(7) ABl. Nr. L 94 vom 20. 4. 1993, S. 33.

(8) ABl. Nr. L 316 vom 17. 12. 1993, S. 38.

ANHANG

1. Liste der sich an der Durchführung des Programms beteiligenden Erzeugergemeinschaften

- Hopfenverwertungsgenossenschaft Spalt e.G.

- Hopfenverwertungsgenossenschaft Hallertau e.G.

- Hopfenverwertungsgenossenschaft Jura e.G.

- Hopfenverwertungsgenossenschaft Elbe-Saale e.G.

2. Programmlaufzeit

1. April 1988 bis 31. Dezember 1994.

Die letzten Pflanzungen müssen auf jeden Fall vor dem 31. Dezember 1994 abgeschlossen werden.

3. In das Programm einbezogene Anbaufläche

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4. Umstellung nach Sorten und Anbaufläche

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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(1) Bereits im März 1991 abgeschlossen.

(2) Wird Ende 1993 abgeschlossen.

(3) Wird Ende 1994 abgeschlossen.

(4*) Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2997/87 und Artikel 1 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3889/87.