9.7.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 181/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/1100 DER KOMMISSION

vom 7. Juli 2015

über die Berichtspflichten der Mitgliedstaaten im Rahmen der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU müssen die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Marktüberwachung Informationen über die Nutzung der Schienennetze und die Entwicklung der Rahmenbedingungen im Eisenbahnsektor bereitstellen.

(2)

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre Bericht zu den in Artikel 15 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Aspekten erstatten.

(3)

Bereits seit einigen Jahren übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die erforderlichen Informationen auf freiwilliger Basis. Zur Gewährleistung der Kohärenz und Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sind detaillierte Regeln über Inhalt und Format dieser Daten notwendig.

(4)

Diese Verordnung enthält einen Fragebogen, den die Mitgliedstaaten zur Überwachung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen und der Marktentwicklungen im Schienenverkehr der Union jedes Jahr beantworten müssen.

(5)

Zur Erfassung der für den Fragebogen notwendigen Daten sollten die Mitgliedstaaten mit den Sozialpartnern, Nutzern und Regulierungsstellen sowie anderen zuständigen Behörden auf nationaler Ebene zusammenarbeiten.

(6)

Bei der Bestimmung des Inhalts der in dem Fragebogen zu übermittelnden Daten berücksichtigt die Kommission vorhandene Datenquellen sowie Daten, die bereits aufgrund bestehender Berichtspflichten übermittelt werden, um die Eisenbahnbranche und die Mitgliedstaaten so wenig wie möglich zusätzlich zu belasten. Insbesondere verwendet die Kommission nach Möglichkeit die Daten, die aufgrund folgender Rechtsakte übermittelt werden müssen:

Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates (2) in Bezug auf Daten über Investitionen in die Eisenbahninfrastruktur;

Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in Bezug auf Daten über das Verkehrsaufkommen im Schienennetz sowie über Unfälle;

Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission (4), insbesondere die Anhänge I und II, in Bezug auf Daten über den Schienenpersonenverkehr;

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) in Bezug auf die von den Eisenbahnunternehmen jährlich zu veröffentlichenden Berichte über die Dienstqualität;

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission (6) in Bezug auf das von den Mitgliedstaaten zu erstellende Bestandsregister für die Überwachung und Bewertung der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

(7)

Das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen sollte in die Erfüllung der Berichtspflichten nach Artikel 15 der Richtlinie 2012/34/EU und die laufende Anpassung der Methodik für die Datenerhebung eng einbezogen werden.

(8)

Für die Datenerhebung ab dem Berichtsjahr 2015 sollte der im Anhang enthaltene Fragebogen verwendet werden. In den ersten zwei Berichtsjahren bedarf es einer Übergangsfrist, da die Mitgliedstaaten bestehende Datenerhebungsverfahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter Umständen anpassen müssen. Zur Vermeidung von Fehlinterpretationen ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten der Kommission während der Übergangsfrist mitteilen, welche Abweichungen hinsichtlich Inhalt oder Format der Daten in den betreffenden Abschnitten des Fragbogens bestehen.

(9)

Auf Ersuchen des jeweiligen Eisenbahnunternehmens und soweit zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses gerechtfertigt, dürfen die Mitgliedstaaten der Kommission die unter Punkt 7 des Fragebogens verlangten Daten in pseudonymisierter Form übermitteln.

(10)

Die im Rahmen dieser Verordnung erhobenen Daten sollten, sofern keine Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen, allen Beteiligten zugänglich gemacht werden.

(11)

Infolge des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts können sich Methodik, Begriffsbestimmungen und Verfahren der Datenerhebung mit der Zeit weiterentwickeln. Entsprechend können auch Entwicklungen im Schienenverkehrsmarkt und Verbesserungen bei der Datenverfügbarkeit es wünschenswert erscheinen lassen, den Fragebogen entweder zu kürzen oder zu erweitern. Um diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen, sollte der Anhang dieser Verordnung daher im Einklang mit dem Prüfverfahren nach Artikel 62 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU regelmäßig aktualisiert werden.

(12)

Die Kommission hat die Sozialpartner im Eisenbahnsektor und die Nutzer im Rahmen der Arbeitsgruppe für die Überwachung des Schienenverkehrsmarkts konsultiert. Darüber hinaus hat sie das europäische Netzwerk der Eisenbahn-Regulierungsstellen konsultiert.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Inhalt und Format der Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Berichtspflichten bei der Überwachung des Schienenverkehrsmarkts der Kommission zu übermitteln haben.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und Artikel 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)   „Wegeentgelte“: die für die Leistungen des Mindestzugangspakets gemäß Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 2012/34/EU erhobenen Entgelte;

b)   „Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste“: mit Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen, einschließlich Neigezügen, erbrachte Schienenpersonenverkehrsdienste, wobei zumindest ein Teil des Dienstes mit einer Geschwindigkeit von mindestens 200 km/h durchgeführt werden muss. Die Nutzung von Hochgeschwindigkeitsinfrastruktur ist dazu nicht immer erforderlich;

c)   „konventionelle Fernverkehrsdienste“: andere Schienenpersonenverkehrsdienste als Stadt-, Vorort-, Regional- oder Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste;

d)   „Bahnhof“: eine Eisenbahnanlage, in der Reisezüge abfahren, halten oder enden können;

e)   „KV-Terminal“: ein Ort, der für das Umladen und Einlagern intermodaler Transporteinheiten ausgerüstet ist, wobei einer der Verkehrsträger die Schiene ist;

f)   „staatlicher Gesamtausgleich“: in vertraglichen Vereinbarungen der Gesamtbetrag, zu dessen Zahlung sich der Staat gegenüber dem Infrastrukturbetreiber zur Bereitstellung von Mitteln für die gesamte Vertragslaufzeit verpflichtet hat;

g)   „Aufsichtsstelle“: eine Stelle, die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften überprüft, ob der Infrastrukturbetreiber die vertragliche Vereinbarung erfüllt;

h)   „Gleis“: ein Schienenpaar, über das Schienenfahrzeuge fahren können;

i)   „Hochgeschwindigkeitsstrecke“: eine eigens für den Hochgeschwindigkeitsverkehr gebaute Strecke, deren wichtigste Abschnitte im Allgemeinen mit Geschwindigkeiten von 250 km/h oder mehr befahren werden können. Hochgeschwindigkeitsstrecken können auch Anschlussabschnitte enthalten, auf denen die Fahrgeschwindigkeiten den lokalen Gegebenheiten angepasst werden müssen;

j)   „Knoten“: ein wichtiger Punkt im Schienennetz, an dem mehrere Eisenbahnstrecken miteinander verbunden sind;

k)   „grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst“: ein Personenverkehrsdienst, bei dem der Zug mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats überquert und Fahrgäste zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten befördert werden;

l)   „inländischer Personenverkehrsdienst“: ein Personenverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;

m)   „inländischer Güterverkehrsdienst“: ein Güterverkehrsdienst, der ausschließlich innerhalb der Grenzen eines Mitgliedstaats durchgeführt wird;

n)   „Trassenzuweisung“: eine Entscheidung über die Zuweisung einzelner Zugtrassen für den Betrieb. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten werden die Trassenzuweisungen jeder Zugverbindung einzeln gezählt;

o)   „planmäßige Zugtrasse“: eine Zugtrasse, die gemäß den Vorschriften über die Netzfahrplanerstellung in Artikel 45 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesen wird;

p)   „Ad-hoc-Zugtrasse“: eine auf einen Trassenantrag gemäß Artikel 48 der Richtlinie 2012/34/EU zugewiesene Zugtrasse;

q)   „abgelehnter Trassenantrag“: ein Trassenantrag, der vom Infrastrukturbetreiber im Anschluss an das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU abgelehnt wird. Bei fahrplanmäßigen regulären Verkehrsdiensten wird jeder Zugausfall als ein abgelehnter Trassenantrag gezählt;

r)   „Instandhaltung“: die vom Infrastrukturbetreiber geleisteten Aufwendungen, um Zustand und Leistungsfähigkeit der bestehenden Infrastruktur zu erhalten;

s)   „Erneuerungen“: Investitionsausgaben für umfangreiche Arbeiten zum Austausch von bestehender Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung nicht verändert wird;

t)   „Ausbau (von Infrastruktur)“: Investitionsausgaben für umfangreiche Änderungsarbeiten an der Infrastruktur, mit denen ihre Gesamtleistung verbessert wird;

u)   „Neubau (von Infrastruktur)“: Investitionsausgaben für Vorhaben zur Errichtung von neuen Infrastruktureinrichtungen;

v)   „öffentliche Mittel“: im Zusammenhang mit Infrastrukturausgaben unmittelbar aus öffentlichen Investitionszuschüssen stammende Mittel;

w)   „Eigenmittel“: Einnahmen, die den Infrastrukturbetreibern oder Betreibern von Serviceeinrichtungen aus Zugangsentgelten und anderen Quellen entstehen;

x)   „Einnahmen“: der Gesamtbetrag der erhobenen Entgelte für die während des Berichtszeitraums erbrachten Schienenverkehrsdienste. Sonstige Einkünfte wie Einnahmen aus Verpflegungsdiensten, Bahnhofsdienstleistungen und Dienstleistungen im Zug sind darin nicht eingeschlossen;

y)   „Transit“: Beförderung durch ein Land zwischen dem Verlade-/Einstiegsort und dem Entlade-/Ausstiegsort, die beide außerhalb dieses Landes liegen;

z)   „Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet“: alle Bewegungen von Schienenfahrzeugen innerhalb der Grenzen eines Landes, unabhängig von dem Land, in dem diese Fahrzeuge registriert sind;

aa)   „Verspätung“: Zeitunterschied zwischen der geplanten Zeit und der tatsächlichen Zeit der Durchfahrt eines Zuges an einem bestimmten Streckenpunkt, an dem Zuglaufdaten erfasst werden;

bb)   „Zugausfall“: Zugfahrt, die in der Betriebsphase aus eisenbahnbetrieblichen Gründen ausfällt; dazu gehört auch der Ausfall eines planmäßigen Halts, wenn ein Zug umgeleitet oder statt der Zugverbindung ein Schienenersatzverkehr durchgeführt wird;

cc)   „durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit“: die Geschwindigkeit, die sich aus dem Quotienten zwischen der Gesamtlänge einer Fahrtstrecke und der fahrplanmäßigen Dauer der Fahrt ergibt;

dd)   „Ausgleichsleistung für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen“: der finanzielle Vorteil, der während des Berichtszeitraums mittelbar oder unmittelbar von einer zuständigen Behörde aus öffentlichen Mitteln für die Durchführung von Schienenverkehrsdiensten im Rahmen einer gemeinwirtschaftlichen Verpflichtung gewährt wird;

ee)   „eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste“: alle Personenverkehrsdienste, die nicht im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen erbracht werden;

ff)   „größtes Eisenbahnunternehmen“: das Eisenbahnunternehmen mit der nach Personenkilometern oder Tonnenkilometern größten Beförderungsleistung;

gg)   „aktive Genehmigung“: eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen und während dieses Zeitraums nicht eingestellt hat;

hh)   „passive Genehmigung“: eine Genehmigung, die einem Eisenbahnunternehmen erteilt wurde, das den Betrieb nicht innerhalb des vom Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten Zeitraums aufgenommen oder für einen längeren als diesen Zeitraum eingestellt hat, sowie Genehmigungen, die ausgesetzt oder widerrufen wurden;

ii)   „Gebühr für die Erteilung einer Genehmigung“: sämtliche von der Genehmigungsbehörde für die Antragsbearbeitung erhobenen Gebühren;

jj)   „Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung“: die Zeitspanne zwischen dem Datum der Einreichung des vollständigen Genehmigungsantrags bis zum Datum der endgültigen Entscheidung;

kk)   „Vollzeitäquivalente“: die Gesamtzahl der in einem Jahr geleisteten Arbeitsstunden, einschließlich Überstunden, geteilt durch die durchschnittliche Zahl der pro Jahr geleisteten Arbeitsstunden in einer Vollzeittätigkeit;

ll)   „Rangierbahnhof“: ein Bereich oder Teilbereich, der mit mehreren Gleisen oder anderen Einrichtungen zum Rangieren (Umstellen) von Schienenfahrzeugen ausgestattet ist.

Artikel 3

Erhebung und Übermittlung der Daten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres für das jeweils vorhergehende Jahr die in dem Fragebogen im Anhang genannten Daten.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten über den Schienenverkehr in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.

(3)   Eisenbahnunternehmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind, legen den nationalen Behörden jedes Landes, in dem sie tätig sind, die Daten gesondert vor.

(4)   Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten aus einer Kombination folgender Quellen beziehen:

a)

obligatorische Erhebungen;

b)

Verwaltungsdaten, einschließlich Daten von Statistikämtern und anderen Behörden;

c)

statistische Schätzungen mit Erläuterung der jeweils verwendeten Methode;

d)

von einschlägigen Branchenverbänden oder anderen Akteuren bereitgestellte Daten;

e)

Ad-hoc-Studien.

Die datenhaltenden Einrichtungen stellen die Daten auf Anfrage zur Verfügung.

(5)   Um die Mitgliedstaaten bei der Sicherstellung der Qualität und Vergleichbarkeit ihrer Daten zu unterstützen, kann die Kommission unter Berücksichtigung der bewährten Verfahren von nationalen Behörden und Fachverbänden des Eisenbahnsektors Methodik-Leitlinien entwickeln.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Daten unter Verwendung der elektronischen Version des Fragbogens, die die Kommission auf ihrer Website bereitstellen wird.

(7)   Die Mitgliedstaaten und die Kommission wahren das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der ihnen gemachten Angaben.

Artikel 4

Übergangsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Modalitäten für die Datenerfassung es ermöglichen, die Daten spätestens für das Berichtsjahr 2017 mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format zu übermitteln. Sollten die Mitgliedstaaten bei der Anpassung der Modalitäten für die Datenerfassung erhebliche Schwierigkeiten feststellen oder Bedenken hinsichtlich der Relevanz oder Notwendigkeit bestimmter Datenkategorien äußern, so wird geprüft, ob eine Anpassung des Anhangs erforderlich ist.

(2)   Können die Mitgliedstaaten die Daten während des Übergangszeitraums nicht mit dem im Anhang festgelegten Inhalt und Format übermitteln, so stellen sie die Daten in möglichst ähnlichem Format bereit und weisen bei der Datenübermittlung auf die Abweichungen hin.

Artikel 5

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Juli 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  Verordnung (EWG) Nr. 1108/70 des Rates vom 4. Juni 1970 zur Einführung einer Buchführung über die Ausgaben für die Verkehrswege des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (ABl. L 130 vom 15.6.1970, S. 4).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 91/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Statistik des Eisenbahnverkehrs (ABl. L 14 vom 21.1.2003, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1708/2005 der Kommission vom 19. Oktober 2005 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den gemeinsamen Bezugszeitraum für den Harmonisierten Verbraucherpreisindex und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 (ABl. L 274 vom 20.10.2005, S. 9).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).


ANHANG

FRAGEBOGEN ZUR ÜBERWACHUNG DES SCHIENENVERKEHRSMARKTS

Hintergrundinformationen

Mitgliedstaat:

☐ BE ☐ BG ☐ CZ ☐ DK ☐ DE ☐ EE ☐ IE ☐ EL ☐ ES ☐ FR ☐ HR ☐ IT ☐ CY ☐ LV ☐ LT ☐ LU ☐ HU ☐ MT ☐ NL ☐ AT ☐ PL ☐ PT ☐ RO ☐ SI ☐ SK ☐ FI ☐ SE ☐ UK

☐ NEIN

Berichtszeitraum: ☐☐/☐☐/☐☐ — ☐☐/☐☐/☐☐

Zuständige Behörde:

E-Mail-Kontaktadresse:

Mitgliedstaaten, deren Landeswährung nicht der Euro ist, rechnen ihre Geldbeträge anhand des durchschnittlichen Wechselkurses während des Berichtszeitraums in Euro um. Der verwendete Wechselkurs ist nachstehend anzugeben.

1 ☐☐☐ = ☐,☐☐☐☐ EUR

Die Beantwortung der mit (*) gekennzeichneten Fragen ist optional.

Soweit sich die Berichtspflichten gemäß diesem Anhang auf Eisenbahnunternehmen beziehen, so sind nach Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU Eisenbahnunternehmen, die ausschließlich im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr auf eigenständigen örtlichen und regionalen Netzen tätig sind, von diesen Pflichten ausgenommen.

1.   Infrastrukturentgelte

1.1.   Durchschnittliche Wegeentgelte pro Zugkilometer für verschiedene Zugarten

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden. Ist eine Berechnung der arithmetischen Mittelwerte nicht möglich, so können für die einzelnen Zugarten auch Schätzwerte angegeben werden. Die zur Berechnung oder Schätzung der Wegeentgelte verwendete Methode ist im Kasten 1.5 zu erläutern (1).

Zugart

(nur falls im meldenden Mitgliedstaat im Einsatz)

Wegeentgelt ohne Aufschläge

(in Euro/Zugkilometer)

Personenverkehrsdienste:

Reisezug für Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste

☐☐☐,☐☐

Reisezug für konventionelle Fernverkehrsdienste

☐☐☐,☐☐

Reisezug für Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste auf Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐,☐☐

Güterverkehrsdienste:

Güterzug mit 1 000 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

Güterzug mit 1 600 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

Güterzug mit 6 000 Bruttotonnen

☐☐☐,☐☐

1.2.   Einnahmen der Infrastrukturbetreiber aus Infrastruktur-, Bahnhofs- und Terminalentgelten

Anzugeben sind nur die von Infrastrukturbetreibern erhobenen Entgelte. Dazu gehören auch Entgelte für die Nutzung von Bahnhofsanlagen und KV-Terminals, die Eigentum von Infrastrukturbetreibern sind oder von ihnen betrieben werden.

 

Einnahmen

(in Tausend Euro)

Personenverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen aus Bahnhofsentgelten

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Bahnhofsentgelte für Züge des Vorort- und Regionalverkehrs (*)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Bahnhofsentgelte für Züge des konventionellen Fernverkehrs und Hochgeschwindigkeitszüge (*)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Sonstige von Reisezugbetreibern erhobenen Entgelte

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Güterverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen aus Wegeentgelten einschließlich Aufschlägen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen aus Entgelten von KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Sonstige von Güterzugbetreibern erhobenen Entgelte

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamteinnahmen der Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

1.3.   Hauptmerkmale der vertraglichen Vereinbarungen gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU

Infrastrukturbetreiber

(Bezeichnung)

Länge des Streckennetzes

(km)

Beginn

Ende

Wurden Leistungsindikatoren (2) vereinbart?

Wenn ja, bitte angeben.

Staatlicher Gesamtausgleich (in Tausend Euro)

Besteht für die Vereinbarung eine Aufsichtsstelle?

Wenn ja, bitte angeben.

(Bezeichnung)

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

 

☐☐☐☐☐☐

☐ JA ☐ NEIN

 

1.4.   Lärmminderung

Bestehen (bereits geltende oder noch einzuführende) verbindliche Vorschriften, wonach die Eisenbahnunternehmen und/oder Infrastrukturbetreiber Maßnahmen zur Minderung der Lärmbelastung der Bevölkerung durch den Schienenverkehr ergreifen müssen? Dazu zählen u. a. Verkehrsbeschränkungen, Lärmgrenzwerte oder lärmabhängige Wegeentgelte, um Güterwagen rascher mit geräuscharmen Bremssohlen nachzurüsten.

☐JA ☐NEIN

Wenn ja, bitte angeben:

1.5.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen zu folgenden Punkten hinzu:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte erläutern Sie, wie die durchschnittlichen Wegeentgelte pro Zugkilometer in Tabelle 1.1 berechnet wurden und welche Bestandteile der Entgelte darin enthalten sind.

Bitte geben Sie an, ob zusätzlich zu den angegebenen Wegeentgelten Aufschläge erhoben werden.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob ERTMS (3)-abhängige Wegeentgelte erhoben wurden.

 

2.   Zuweisung von Fahrwegkapazität

2.1.   Überlastete Fahrwegabschnitte

Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich am Ende des Berichtszeitraums die Lage in Bezug auf überlastete Fahrwegabschnitte gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.

Gesamtlänge der überlasteten Fahrwege (km)

☐☐☐☐☐☐

Davon:

Hochgeschwindigkeitsstrecken (km)

☐☐☐☐☐☐

Schienengüterverkehrskorridore (km)

☐☐☐☐☐☐

 

Zahl der überlasteten Knoten

☐☐☐

2.2.   Vorrangige Verkehrsdienste

Bitte geben Sie die Rangfolge („1“ = höchste Priorität) der Schienenverkehrsdienste an, die der meldende Mitgliedstaat bei der vorrangigen Zuweisung von Fahrwegkapazität anwendet, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen. Verkehrsdienste, für die keine Vorrangregeln gelten, sind mit einem Kreuz („x“) zu versehen.

Verkehrsdienste im Rahmen gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen

Inländische Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste

Sonstige inländische Personenverkehrsdienste

Grenzüberschreitende Personenverkehrsdienste

Inländische Güterverkehrsdienste

Grenzüberschreitende Güterverkehrsdienste

Sonstige

Bitte angeben:

2.3.   Erfolgreiche und abgelehnte Trassenanträge für verschiedene Verkehrsdienste

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden. Bitte geben Sie nachstehend an, wie sich die Lage im Anschluss an die Netzfahrplanerstellung und das Koordinierungsverfahren gemäß Artikel 45 und 46 der Richtlinie 2012/34/EU darstellt.

Verkehrsdienst

Planmäßige Zugtrassen

Ad-hoc-Zugtrassen

Erfolgreiche Trassenanträge

(Anzahl)

Abgelehnte Trassenanträge

(Anzahl)

Erfolgreiche Trassenanträge

(Anzahl)

Abgelehnte Trassenanträge

(Anzahl)

Personenverkehrsdienste insgesamt:

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Vorort- und Regionalverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer konventioneller Fernverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Hochgeschwindigkeitsverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitender Verkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Güterverkehrsdienste insgesamt:

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Inländischer Güterverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitender Güterverkehr

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Von den einzigen Anlaufstellen der Schienengüterverkehrskorridore zugewiesene Zugtrassen

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

2.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte erläutern Sie kurz die vom Infrastrukturbetreiber verwendeten Vorrangkriterien für die Zuweisung von Fahrwegkapazität und die Umstände, unter denen diese Kriterien angewendet werden, z. B. im Rahmen des Netzfahrplanerstellungs- und Koordinierungsverfahrens und bei vorübergehenden Kapazitätsbeschränkungen oder Störungen.

Bitte geben Sie an, ob Entgelte erhoben werden, die gemäß Artikel 31 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die Knappheit der Fahrwegkapazität widerspiegeln.

Bitte geben Sie an, ob Pläne zur Erhöhung der Fahrwegkapazität gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2012/34/EU bestehen und umgesetzt werden.

 

3.   Infrastrukturausgaben

Bitte geben Sie die Ausgaben an, die von den wichtigsten Bahninfrastrukturbetreibern und anderen Eigentümern von Bahnhöfen und KV-Terminals während des Berichtszeitraums getätigt wurden. In fragmentierten Märkten können die Angaben auf die Ausgaben der Eigentümer großer Bahnhöfe und KV-Terminals (4) begrenzt werden. Bei intermodalen Bahnhöfen und Terminals sind nur die eisenbahnbezogenen Ausgaben anzugeben.

3.1.   Eisenbahninfrastrukturausgaben im Überblick

(in Tausend EUR)

 

Instandhaltung

Erneuerung

Ausbau

Neubau

Konventionelle Strecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große Bahnhöfe

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtausgaben

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

3.2.   Finanzierungsquellen, aufgeschlüsselt nach verschiedenen Teilen der Infrastruktur  (5)

(in Tausend EUR)

 

Öffentliche Mittel

EU-Mittel

Eigenmittel

Vorhandene Infrastruktur, einschließlich großer Bahnhöfe und KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Neue Infrastruktur

Konventionelle Strecken und Hochgeschwindigkeitsstrecken

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große Bahnhöfe

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Große KV-Terminals

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtausgaben

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

3.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte nehmen Sie Bezug auf die gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU veröffentlichte nationale Strategie für den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur.

 

4.   Einnahmen und Verkehrsaufkommen

4.1.   Einnahmen und Verkehrsaufkommen im Personen- und Güterverkehr

Um die Übereinstimmung zwischen Verkehrsaufkommen und gemeldeten Einnahmen zu gewährleisten, sind in dieser Tabelle nur die Einnahmen aus dem Schienenverkehr im nationalen Hoheitsgebiet eines Landes anzugeben. Falls erforderlich, können auch statistische Schätzungen verwendet werden. Sofern noch keine amtlichen Statistiken zum Verkehrsaufkommen vorliegen, können auch vorläufige Werte angegeben und zu einem späteren Zeitpunkt angepasst werden.

Personenverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Inlandsverkehr (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Transitverkehr (*) (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gemeinwirtschaftliche und eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste: Einnahmen und Verkehrsaufkommen

Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen:

Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (in Tausend Euro)  (6)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)  (7)

☐☐☐☐☐☐,☐

Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste:

Einnahmen aus Fahrpreisen (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Verkehrsaufkommen (in Mio. Personenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Güterverkehrsdienste:

Gesamteinnahmen der Eisenbahnunternehmen aus Verkehrsdiensten (in Tausend Euro)

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Gesamtverkehrsaufkommen (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Inlandsverkehr (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Grenzüberschreitender Verkehr (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

Transitverkehr (*) (in Mio. Tonnenkilometern)

☐☐☐☐☐☐,☐

4.2.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte geben Sie an, ob es sich bei den aus dem Schienenverkehr in nationalem Hoheitsgebiet erzielten Einnahmen um gemeldete Zahlen oder um Schätzwerte handelt. Falls Stichproben oder Schätzungen verwendet wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob die Angaben etwaige Lücken oder Unstimmigkeiten aufweisen.

 

5.   Qualität der Schienenverkehrsdienste

Die Tabellen sind nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.

5.1.   Pünktlichkeit und Ausfälle von Personenverkehrsdiensten

Personenverkehrsdienste:

Verkehrsdienste insgesamt

Anzahl der pünktlichen Züge

(max. 5 Minuten Verspätung)

Anzahl der Zugausfälle

Vorort- und Regionalverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Konventionelle Fernverkehrs- und Hochgeschwindigkeitsverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

5.2.   Pünktlichkeit und Ausfälle von Güterverkehrsdiensten  (8)

Güterverkehrsdienste:

Verkehrsdienste insgesamt

Anzahl der pünktlichen Züge

(max. 15 Minuten Verspätung)

Anzahl der Zugausfälle

Inländische Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

5.3.   Durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit von Güterverkehrsdiensten (*)

Güterverkehrsdienste:

Durchschnittliche Fahrplangeschwindigkeit (km/h)

Inländische Verkehrsdienste

☐☐☐

Grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐

5.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte erläutern Sie, wie die „Verspätung“ eines Zuges gemessen wurde (z. B. nur am Endbahnhof oder als Mittelwert unter Einbeziehung aller planmäßigen Halte).

Bitte fügen Sie Verweise auf die Leistungsberichte und die Erhebungen über die Zufriedenheit der Nutzer bei, die vom Verwaltungsrat des Güterverkehrskorridors gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) veröffentlicht wurden.

Bitte geben Sie an, welche sonstigen Erhebungen in jüngster Zeit zur Qualität der Schienengüter- und -personenverkehrsdienste durchgeführt wurden.

 

6.   Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen

6.1.   Verkehrsdienste aufgrund gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen: Verkehrsaufkommen und geleistete Ausgleichszahlungen in verschiedenen Marktsegmenten

Die Tabelle ist nur für die Zugarten auszufüllen, die im meldenden Mitgliedstaat tatsächlich eingesetzt werden.

 

Verkehrsaufkommen

(in Mio. Personenkilometern)

Verkehrsaufkommen (in Tausend Zugkilometern)

Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen (10) (in Tausend Euro)

Insgesamt

Davon:

Wettbewerbliche Vergabe

Direktvergabe

Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste insgesamt

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Vorort- und Regionalverkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Konventioneller Fernverkehr

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Hochgeschwindigkeit

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

Davon:

Gemeinwirtschaftliche grenzüberschreitende Verkehrsdienste

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐,☐

☐☐☐☐☐☐☐☐☐

6.2.   Zugang zu Fahrzeugen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste

Bitte machen Sie zu jedem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, der während des Berichtszeitraums vergeben wurde, die folgenden Angaben:

 

Beschreibung (betroffene Regionen oder Strecken)

Laufzeit (Jahre)

Auftragsvolumen (in Tausend Zugkilometern/Jahr)

Betreiber (Name)

Wurde der Auftrag wettbewerblich vergeben?

Vereinbarungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen

Gegenstand der Ausschreibung?

Beschreibung (11)

1.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

2.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

3.

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

 

 

 

 

☐ JA ☐ NEIN

☐ JA ☐ NEIN

 

6.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

 

7.   Grad der Marktöffnung

Bitte führen Sie die Eisenbahnunternehmen auf, deren Marktanteil mindestens 1 % beträgt. Verfügen mehr als zehn Unternehmen über einen Marktanteil von mindestens 1 %, so sind nur die zehn größten anzugeben. Der Marktanteil der übrigen Eisenbahnunternehmen kann als Summe unter „Sonstige“ angegeben werden.

Kann der Name eines Unternehmens zur Wahrung des Geschäftsgeheimnisses nicht genannt werden, so sind Pseudonyme wie „EVU 1“, „EVU 2“ usw. zu verwenden. Sollte dies für den Schutz vertraulicher Daten nicht ausreichen, können die Marktanteile der Eisenbahnunternehmen — mit Ausnahme des größten bzw. etablierten Unternehmens — weiter zusammenaddiert werden.

7.1.   Personenverkehr — Gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienste

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdiensten

(Prozent)  (12)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.2.   Personenverkehr — Eigenwirtschaftliche Verkehrsdienste

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei eigenwirtschaftlichen Verkehrsdiensten

(Prozent)  (13)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.3.   Güterverkehr

Eisenbahnunternehmen

(Name oder Pseudonym)

Marktanteil bei Güterverkehrsdiensten

(Prozent)  (14)

Größtes bzw. etabliertes Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Andere Eisenbahnunternehmen:

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

 

☐☐☐,☐ %

Sonstige:

☐☐☐,☐ %

7.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte geben Sie an, ob während des Berichtszeitraums neue bedeutende Eisenbahnunternehmen in den Personen- oder Güterverkehrsmarkt eingetreten sind.

 

8.   Grad der Harmonisierung und Entwicklungen der Rechtsetzung (*)

Aufgrund der Notifizierungen der Mitgliedstaaten über die Umsetzung von Rechtsvorschriften stehen der Kommission bereits Informationen über den Grad der Rechtsangleichung zur Verfügung.

In diesem Abschnitt haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, Anmerkungen zu noch offenen Fragen im Zusammenhang mit dem Eisenbahnmarkt in der EU oder der Entwicklung der nationalen Eisenbahngesetze zu machen.

8.1.   Weitere Anmerkungen (*):

 

9.   Erteilung von Genehmigungen

9.1.   Anzahl der erteilten Genehmigungen für Eisenbahnunternehmen  (15)

Anzahl der aktiven Genehmigungen zu Beginn des Berichtszeitraums (A)

☐☐☐☐

Anzahl der während des Berichtszeitraums ausgesetzten oder widerrufenen Genehmigungen (16) (B)

☐☐☐☐

Anzahl der während des Berichtszeitraums erteilten Genehmigungen (C)

☐☐☐☐

Anzahl der aktiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums (A – B + C)

☐☐☐☐

 

Anzahl der passiven Genehmigungen am Ende des Berichtszeitraums

☐☐☐☐

9.2.   Gebühr für die Erteilung/Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung

Durchschnittsgebühr für die Erteilung einer Genehmigung (in Euro)

☐☐☐☐☐☐

Durchschnittliche Zeit bis zur Erlangung einer Genehmigung (Kalendertage)

☐☐☐

9.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

 

10.   Beschäftigung und soziale Bedingungen

10.1.   Beschäftigte im Eisenbahnsektor nach Geschlecht und Altersgruppen

Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums. Falls ein Unternehmen noch in anderen Bereichen als dem Eisenbahnsektor tätig ist, kann die Zahl der Beschäftigten anhand einer Schätzung des Anteils der mit eisenbahnbezogenen Leistungen befassten Mitarbeiter angegeben werden.

 

Insgesamt

(Vollzeitäquivalente)

Männer (%)

Frauen (%)

 

< 30 Jahre (%)

30-50 Jahre (%)

> 50 Jahre (%)

Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen (17)

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Eisenbahnunternehmen

☐☐☐☐☐☐

 

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐☐☐☐

Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der sonstigen Infrastrukturbetreiber

☐☐☐☐☐☐

 

Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen (*) (18)

☐☐☐☐☐☐

Davon:

 

Bahnhöfe (*)

☐☐☐☐☐☐

 

KV-Terminals (*)

☐☐☐☐☐☐

Instandhaltung von Fahrzeugen(*)

☐☐☐☐☐☐

Instandhaltung der Infrastruktur (*)

☐☐☐☐☐☐

Spezialisierte Ausbildungseinrichtungen (*)

☐☐☐☐☐☐

Leasing von Triebfahrzeugführern (*)

☐☐☐☐☐☐

Energieversorgung (*)

☐☐☐☐☐☐

Fahrzeugreinigungsdienste (*)

☐☐☐☐☐☐

Sonstiges (*)

☐☐☐☐☐☐

10.2.   Beschäftigte nach Art des Vertrags

Bitte machen Sie die folgenden Angaben zur Situation am Ende des Berichtszeitraums.

 

Unbefristete Verträge

A (19)

(%)

Zeitverträge

B

(%)

 

Teilzeitverträge

(%)

Auszubildende und Praktikanten

(%)

Gesamtzahl der Beschäftigten des etablierten oder anderer wichtiger Eisenbahnunternehmen (20)

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

 

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Davon:

Triebfahrzeugführer

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

Gesamtzahl der Beschäftigten der größten Infrastrukturbetreiber

☐☐☐,☐ %

☐☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

☐☐,☐ %

10.3.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Falls die Daten anhand von Stichproben oder Schätzungen zusammengestellt wurden, erläutern Sie bitte kurz den zugrunde gelegten Ansatz.

Bitte machen Sie genaue Angaben zu Schulungsprogrammen oder an Eisenbahnbeschäftigte gerichteten Aktivitäten.

Bitte geben Sie an, ob die zuständige Behörde in Bezug auf die Rechte der Arbeitnehmer und die für Betreiber öffentlicher Dienste geltenden Sozialstandards von ihrem Recht nach Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) Gebrauch gemacht hat.

Sofern in Tabelle 10.1 der Teil „Beschäftigte anderer Unternehmen, die eisenbahnbezogene Leistungen erbringen“ ausgefüllt wurde, geben Sie bitte kurz an, um welche Unternehmen es sich handelt.

 

11.   Serviceeinrichtungen

11.1.   Eigentümerschaft und Management wichtiger Serviceeinrichtungen

Im Sinne dieses Fragebogens sind Serviceeinrichtungen die in Anhang II der Richtlinie 2012/34/EU definierten Einrichtungen. Bitte geben Sie die Zahl der Einrichtungen (aufgeschlüsselt nach Eigentümerschaft oder Betreiber) an.

Infrastruktureinrichtung

Eigentümerschaft

Betreiber

Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen (22)

Übrige Unternehmen

Etabliertes Eisenbahnunternehmen und zugehörige Unternehmen

Übrige Unternehmen

Infrastrukturbetreiber

Eisenbahnunternehmen

Integrierte Unternehmen (23)

Verwaltungen (24)

Sonstige

Infrastrukturbetreiber

Eisenbahnunternehmen

Integrierte Unternehmen

Verwaltungen

Sonstige

Bahnhöfe insgesamt

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit mehr als 25 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit 10 000 — 25 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit 1 000 — 10 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Bahnhöfe mit weniger als 1 000 Reisenden/Tag

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

 

KV-Terminals

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Rangierbahnhöfe

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Instandhaltungseinrichtungen

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

Betankungsanlagen

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☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

☐☐☐

11.2.   Zahl der Beschwerden im Zusammenhang mit Serviceeinrichtungen

Bitte geben Sie die Zahl der Beschwerden an, die im Zusammenhang mit dem Zugang zu Serviceeinrichtungen, der Höhe der Entgelte oder der Dienstleistungsqualität eingereicht wurden.

Derzeit von der Regulierungsstelle bearbeitete Beschwerden

☐☐☐

Während des Berichtszeitraums zu Beschwerdevorgängen ergangene Entscheidungen

☐☐☐

11.3.   Beschreibung der Beschwerden:

Bitte geben Sie eine kurze allgemeine Beschreibung der wichtigsten Fälle (max. 10), zu denen während des Berichtszeitraums Entscheidungen ergangen sind. Bitte geben Sie an, ob sich bei Beschwerden Fragen zur Auslegung des Besitzstands im Eisenbahnbereich (Acquis) ergeben haben und welche Maßnahmen zur Lösung des Problems vorgeschlagen wurden.

1.

 

2.

 

3.

 

4.

 

5.

 

6.

 

7.

 

8.

 

9.

 

10.

 

11.4.   Weitere Anmerkungen (*):

Bitte fügen Sie weitere Anmerkungen hinzu, u. a. zu folgenden Punkten:

Bitte machen Sie während des in Artikel 4 der Verordnung genannten Übergangszeitraums nähere Angaben, falls die gemeldeten Daten nicht dem gewünschten Inhalt und/oder Format entsprechen.

Bitte geben Sie an, ob die Regulierungsstellen anderer Mitgliedstaaten konsultiert wurden.

 


(1)  Angesichts der vielfältigen Möglichkeiten zur Berechnung der Wegeentgelte sind die Angaben der Mitgliedstaaten in dieser Tabelle nicht unbedingt miteinander vergleichbar und dienen vorwiegend zur Beobachtung von Trends in den einzelnen Mitgliedstaaten.

(2)  Gemäß Definition in Anhang V Nummer 3 der Richtlinie 2012/34/EU.

(3)  Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem.

(4)  Im Sinne dieses Fragebogens haben „große Bahnhöfe“ ein Fahrgastaufkommen von > 10 000 Personen/Wochentag; die Kapazität „großer KV-Terminals“ beträgt > 100 000 Container/Jahr bzw. > 1 Million Tonnen/Jahr.

(5)  Die Beträge der in den Tabellen 3.1 und 3.2 angegebenen Gesamtausgaben sollten annähernd gleich sein.

(6)  Der Betrag an dieser Stelle sollte mit dem in Tabelle 6.1 übereinstimmen. Konzessionszahlungen eines Unternehmens an eine Behörde sind als „negativer“ Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu rechnen.

(7)  Der Betrag an dieser Stelle sollte mit dem in Tabelle 6.1 übereinstimmen.

(8)  Nur fahrplanmäßige Dienste.

(9)  Verordnung (EU) Nr. 913/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2010 zur Schaffung eines europäischen Schienennetzes für einen wettbewerbsfähigen Güterverkehr (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 22).

(10)  Konzessionszahlungen eines Unternehmens an eine Behörde sind als „negativer“ Ausgleich für gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen zu rechnen.

(11)  Auftragsspezifische Vereinbarungen für die Bereitstellung von Fahrzeugen, z. B. Eigentum, bezuschusst oder vom Auftraggeber besichert, vom Eisenbahnunternehmen bereitgestellt oder gemietet.

(12)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Personenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(13)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Personenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(14)  Bezogen auf die während des Berichtszeitraums im Inland geleisteten Tonnenkilometer. Die Summe in dieser Spalte sollte 100 % ergeben.

(15)  Dieser Teil ist nicht mehr auszufüllen, sobald alle Mitgliedstaaten über die Datenbank für Interoperabilität und Sicherheit der Europäischen Eisenbahnagentur (ERADIS) Zugriff auf die Informationen über die Genehmigungen der Eisenbahnunternehmen haben.

(16)  Abzüglich der Genehmigungen, die während des Berichtszeitraums wieder aktiviert wurden.

(17)  Die Angaben müssen mindestens 50 % des Marktes (gemessen in Personen- bzw. Tonnenkilometern) abdecken.

(18)  Sofern in obigen Angaben zum Personalbestand des Eisenbahnunternehmens bzw. Infrastrukturbetreibers nicht bereits enthalten.

(19)  A + B = 100 %

(20)  Die Angaben müssen mindestens 50 % des Marktes (gemessen in Personen- bzw. Tonnenkilometern) abdecken.

(21)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).

(22)  Einschließlich integrierter Infrastrukturbetreiber und Holdinggesellschaften.

(23)  Einschließlich nicht etablierter Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreibern, die Teil des integrierten Unternehmens sind.

(24)  Nationale, regionale oder kommunale Verwaltungen.