5.2.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 29/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/171 DER KOMMISSION

vom 4. Februar 2015

über bestimmte Aspekte des Verfahrens der Genehmigung von Eisenbahnunternehmen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Empfehlung der Kommission vom 7. April 2004 über die Verwendung eines einheitlichen europäischen Formats für Genehmigungsdokumente gemäß der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen (2) wird die Verwendung eines Standardformats für die von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilten Genehmigungen empfohlen.

(2)

Gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2012/34/EU sind von den nationalen Genehmigungsbehörden erteilte Genehmigungen im gesamten Gebiet der Union gültig. Die nationalen Genehmigungsbehörden sollten die Europäische Eisenbahnagentur darüber unterrichten, wenn Genehmigungen erteilt, ausgesetzt, widerrufen oder geändert werden, und die Europäische Eisenbahnagentur sollte wiederum die anderen Mitgliedstaaten darüber unterrichten. Ein gemeinsames Muster für die Genehmigung würde die Arbeit der nationalen Genehmigungsbehörden und der Europäischen Eisenbahnagentur sowie den Zugang aller interessierten Parteien, insbesondere der Genehmigungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und der Infrastrukturbetreiber, zu Informationen über die Genehmigungen erleichtern.

(3)

Alle erforderlichen Angaben, die bestätigen, dass ein bestimmtes Eisenbahnunternehmen regelmäßig eine Genehmigung für eine bestimmte Art des Schienenverkehrs erhalten hat, können in einem Standarddokument aufgeführt werden. Das Standardmuster für das Genehmigungsdokument würde die Veröffentlichung aller einschlägigen Informationen über die Genehmigung auf der Website der Europäischen Eisenbahnagentur erleichtern. Das Standardformat könnte künftig unter Berücksichtigung der bei seiner Verwendung gesammelten Erfahrungen und des künftigen Bedarfs an zusätzlichen Informationen verändert werden.

(4)

Die Voraussetzungen, unter denen die Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU als erfüllt gelten, können entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein. Der Nachweis, dass ein Eisenbahnunternehmen die entsprechenden nationalen Vorschriften erfüllt, sollte der Genehmigung als Anhang beigefügt werden. Das Standardmuster für diesen Anhang sollte zu diesem Zweck verwendet werden. Will ein Eisenbahnunternehmen seine Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausüben, sollte die Deckung für zivilrechtliche Haftung für jeden dieser Mitgliedstaaten in einem zusätzlichen Anhang aufgeführt werden, der von der Genehmigungsbehörde des zusätzlichen Mitgliedstaats, in dem das Eisenbahnunternehmen tätig werden möchte, bereitgestellt wird.

(5)

Die Genehmigungsbehörden können ihre Verwaltungskosten und die Höhe der Genehmigungsgebühren senken sowie die für die Entscheidung über die Genehmigungsanträge benötigte Zeit verkürzen, wenn sie die erforderlichen Daten rasch mit anderen Behörden und anderen öffentlichen oder privaten Stellen austauschen.

(6)

Da am Markt nur wenig Bewegung herrscht, werden in einigen Mitgliedstaaten für ein oder mehrere aufeinander folgende Jahre keine Genehmigungen erteilt. Gleichzeitig können hohe Gebühren ein Hindernis für den Marktzugang von Eisenbahnunternehmen darstellen.

(7)

Für Eisenbahnunternehmen, die eine neue Genehmigung beantragen, sollten keine weniger günstigen Bedingungen gelten als für die bereits am Markt tätigen Unternehmen.

(8)

Unnötiger Verwaltungsaufwand für Genehmigungsbehörden und Unternehmen sollte verringert werden, indem die Anforderungen streng auf die in der Richtlinie 2012/34/EU genannten Voraussetzungen beschränkt werden.

(9)

Die Genehmigungsbehörden der Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, von einem Eisenbahnunternehmen eine Gebühr für die Genehmigung zu erheben. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, eine Gebühr für die von den Genehmigungsbehörden bei der Prüfung des Antrags geleistete Arbeit zu erheben. In diesem Fall sollte die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung nicht diskriminierend sein, von allen Unternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erhoben werden und sich am tatsächlichen Arbeitsaufwand der Genehmigungsbehörde orientieren. Übersteigt die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung 5 000 EUR, so gibt die Genehmigungsbehörde im Zahlungsvermerk für die Gebühr die Anzahl der aufgewendeten Personenstunden und die Ausgaben an.

(10)

Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Eisenbahnunternehmen zu schaffen, wurden durch die Richtlinie 2012/34/EU bestimmte, nicht mit der Verbesserung der marktüblichen Konditionen in Einklang stehende Vereinbarungen aufgehoben, wonach die Eisenbahnunternehmen versichert sein oder über angemessene Bürgschaften zu marktüblichen Konditionen verfügen müssen. Die Genehmigungsbehörden sollten aufgefordert werden, die Umsetzung der überarbeiteten Bedingungen in Zusammenarbeit mit anderen Behörden der Mitgliedstaaten zu überprüfen.

(11)

Die Erteilung einer Genehmigung sollte nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Eisenbahnunternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verfügt.

(12)

Neue Eisenbahnunternehmen sind für den Wettbewerb unverzichtbar, es kann für sie aber in der Praxis schwierig sein, einen Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu erbringen, der es ihnen ermöglicht, ihre künftigen Verpflichtungen unter realistischen Annahmen über einen Zeitraum von 12 Monaten gemäß Artikel 20 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2012/34/EU zu erfüllen. Da der Europäische Gesetzgeber die Möglichkeit eines vereinfachten Nachweises für bestimmte kleinere Luftfahrtunternehmen gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) geschaffen hat, kann das Verfahren für den Erhalt einer Genehmigung diesen praktischen Schwierigkeiten Rechnung tragen, indem das Verfahren zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit für Eisenbahnunternehmen, die eine Genehmigung beantragen, erleichtert wird.

(13)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung legt die Einzelheiten für die Verwendung eines gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument fest. Sie regelt ferner bestimmte Aspekte des Verfahrens für die Erteilung von Genehmigungen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung bedeutet „Genehmigungsdokument“ das der Europäischen Eisenbahnagentur vorzulegende vollständige und ordnungsgemäß unterzeichnete gemeinsame Muster gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 3

Verwendung des gemeinsamen Musters für das Genehmigungsdokument

(1)   Für gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU erteilte Genehmigungen wird das Standardformat nach den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung verwendet.

Bei Erteilung einer neuen Genehmigung vergibt die Genehmigungsbehörde die Notifizierungsnummer der EG-Genehmigung nach dem harmonisierten Nummernsystem (Europäische Identifikationsnummer, EIN) gemäß Anlage 2 der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission (5).

Wird eine Genehmigung erteilt, in einer Weise geändert, die für das Genehmigungsdokument von Belang ist, ausgesetzt, widerrufen oder durch eine befristete Genehmigung ersetzt, so erstellt die Genehmigungsbehörde ein diesem Format entsprechendes Genehmigungsdokument.

(2)   Die Genehmigungsbehörden unterrichten die Europäische Eisenbahnagentur gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU und legen gemäß dem zwischen ihnen vereinbarten Kommunikationsprotokoll eine Kopie des Genehmigungsdokuments vor.

(3)   Die Angaben zur finanziellen Deckung für zivilrechtliche Haftung gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU werden im Anhang zur Genehmigung gemacht, wobei das Standarddokument in Anhang II der vorliegenden Verordnung zu verwenden ist. Die Behörde, die die Genehmigung erteilt, fügt der Genehmigung einen Anhang bei. Dieser Anhang erhält die Nummer eins (1).

(4)   Anhand der Angaben in den Anhängen zur Haftung gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung kann die Genehmigungsbehörde in einem bestimmten Mitgliedstaat oder ein Infrastrukturbetreiber überprüfen, ob die durch das Eisenbahnunternehmen gebotene und von anderen Genehmigungsbehörden gebilligte Deckung für zivilrechtliche Haftung in diesem Mitgliedstaat ausreichend ist. Stellt die Genehmigungsbehörde fest, dass die Deckung nicht ausreicht, so kann sie das Eisenbahnunternehmen auffordern, für eine zusätzliche Deckung zu sorgen. Das Eisenbahnunternehmen legt der Genehmigungsbehörde die geforderten Angaben zur Deckung seiner Haftpflicht vor.

(5)   Bewertet die Genehmigungsbehörde die Deckung als zufriedenstellend, unterrichtet sie die Europäische Eisenbahnagentur, indem sie einen bestehenden Anhang, der von einer Genehmigungsbehörde desselben Mitgliedstaats übermittelt wurde, aktualisiert oder der Genehmigung einen weiteren Anhang beifügt, wobei sie das Muster in Anhang II verwendet und diesem Anhang die nächste Nummer (2, 3, 4 usw.) zuweist.

(6)   In jedem Anhang zur Haftung werden Deckungssumme, Umfang, beispielsweise geografischer Geltungsbereich oder Art der Dienste, sowie Beginn und gegebenenfalls Auslaufen der Deckung genannt. Die Notifizierungsnummer der Genehmigung wird in jedem Anhang genannt, um eine deutliche Verbindung zu dem genehmigten Eisenbahnunternehmen herzustellen. Die Genehmigungsbehörde erstellt einen aktualisierten Anhang, wenn ihr eine Änderung der Deckung für zivilrechtliche Haftung mitgeteilt wird und übermittelt den Anhang der Europäischen Eisenbahnagentur.

Artikel 4

Gebühren für die Erteilung der Genehmigung

Die Mitgliedstaaten können für die Prüfung jedes Antrags auf Erteilung einer Genehmigung eine Gebühr verlangen. Gebühren für die Erteilung der Genehmigung werden in nicht diskriminierender Weise angewandt.

Artikel 5

Bestimmte Aspekte der Anforderungen an die Deckung für zivilrechtliche Haftung und angemessene Bürgschaften

(1)   Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht das vorgeschriebene Mindestniveau der Deckung, einschließlich der Fälle, in denen der Betrag dieser Deckung im nationalen Recht niedergelegt ist.

(2)   Die Genehmigungsbehörde kann nicht verlangen, dass die Deckung wirksam wird, bevor das Eisenbahnunternehmen seinen Zugbetrieb aufnimmt.

(3)   Bis spätestens 25. August 2015 fordert die Genehmigungsbehörde, die die Genehmigung erteilt hat, von allen zugelassenen Eisenbahnunternehmen den Nachweis von Höhe und Umfang ihrer bestehenden Deckung für die Unfallhaftpflicht, es sei denn, sie haben eine Versicherung abgeschlossen oder die Behörde verfügt bereits über diese Angaben. Die Genehmigungsbehörde kann darüber hinaus von den Eisenbahnunternehmen entsprechende Nachweise verlangen, wenn sie Zweifel hat, ob ihre Deckung den Anforderungen nach Artikel 22 der Richtlinie 2012/34/EU genügt.

(4)   Kann das Unternehmen ausreichenden Versicherungsschutz nicht nachweisen, verfügt jedoch über angemessene Bürgschaften für die Deckung, so prüft die Genehmigungsbehörde, gegebenenfalls nach Konsultation der Regulierungsstelle, ob die Bedingungen, unter denen das Unternehmen die Bürgschaften erhalten hat, den marktüblichen Konditionen entsprechen, die für jedes andere Unternehmen mit derselben finanziellen Leistungsfähigkeit und demselben Risiko gegolten hätten.

(5)   Setzt die Genehmigungsbehörde die Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU aus oder erteilt sie eine befristete Genehmigung gemäß Artikel 24 Absatz 3 der genannten Richtlinie, so setzt sie alle sonstigen zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), mit denen das Eisenbahnunternehmen ihres Wissens Dienstleistungsverträge geschlossen hat, hiervon in Kenntnis. Hat die Genehmigungsbehörde Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bürgschaften zur Deckung der Haftung mit den Vorschriften der Union über staatliche Beihilfen, so kann sie die notwendigen Informationen den für die Kontrolle der Vorschriften über staatliche Beihilfen zuständigen Behörden übermitteln.

Artikel 6

Bezug zu Sicherheitsbescheinigungen

(1)   Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Unternehmen im Besitz einer Sicherheitsbescheinigung gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2004/49/EG ist.

(2)   Verfügt ein Unternehmen über eine Sicherheitsbescheinigung, so prüft die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung nicht die Anforderungen an Sicherheitsbescheinigungen.

Artikel 7

Bestimmte Aspekte des Verfahrens zur Erteilung einer Genehmigung

(1)   Binnen eines Monats nach Eingang des Antrags teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen mit, dass das Dossier vollständig ist oder bittet um ergänzende Angaben. Diese Frist kann unter außergewöhnlichen Umständen um höchstens zwei Wochen verlängert werden; das Unternehmen wird hiervon unterrichtet. Sobald die ergänzenden Angaben eingegangen sind, teilt die Genehmigungsbehörde dem Unternehmen binnen eines Monats mit, ob das Dossier vollständig ist.

(2)   Die Genehmigungsbehörde kann nur Unterlagen anfordern, die in Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt oder nach den nationalen Rechtsvorschriften erforderlich sind. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht eine Liste aller Unterlagen und ihres Inhalts und verlangt keine weiteren Unterlagen von den Unternehmen. Wird die Liste aktualisiert und veröffentlicht, können die Unternehmen sich in Bezug auf Anträge, die sie vor der Aktualisierung eingereicht haben, weiterhin auf die frühere Liste stützen.

(3)   Bei Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 5 Mio. EUR mit Schienenverkehrsleistungen kann die Genehmigungsbehörde die Fähigkeit zur Erfüllung tatsächlicher und möglicher Verpflichtungen über einen Zeitraum von 12 Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU als gegeben ansehen, wenn das Unternehmen nachweisen kann, dass sein Nettokapital sich auf mindestens 100 000 EUR oder einen mit der Genehmigungsbehörde vereinbarten Betrag beläuft. Die Genehmigungsbehörde veröffentlicht diesen Betrag.

Artikel 8

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 16. Juni 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2015

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  ABl. L 113 vom 20.4.2004, S. 37.

(3)  Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Änderung der Richtlinie 91/440/EWG des Rates über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft (ABl. L 164 vom 30.4.2004, S. 44).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3).

(5)  Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG (ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 30).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1).


ANHANG I

Standardformat des Genehmigungsdokuments

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ANHANG II

Standardformat für den Anhang zur Haftung zum Genehmigungsdokument

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