23.11.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 307/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2177 DER KOMMISSION

vom 22. November 2017

über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die grundlegenden Bestimmungen der Richtlinie 2012/34/EU, die den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die Nutzung der in diesen Einrichtungen erbrachten Leistungen betreffen, darunter Bestimmungen über Zugangsrechte, grundlegende Verfahrensvorschriften für die Antragsbearbeitung und Anforderungen an die Veröffentlichung von Informationen, sind auf alle Serviceeinrichtungen anwendbar. Darüber hinaus enthält die Richtlinie 2012/34/EU unterschiedliche Bestimmungen für verschiedene Arten von Leistungen, die in Serviceeinrichtungen erbracht werden. Diese Unterscheidungen sollten sich auch in der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.

Unter Berücksichtigung des Zwecks und des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2012/34/EU sollten die Bestimmungen über den Zugang zu den in Serviceeinrichtungen erbrachten Leistungen nur für die Leistungen gelten, die mit der Erbringung von Schienenverkehrsdiensten im Zusammenhang stehen.

(2)

Um die Betreiber von Serviceeinrichtungen von geringer Bedeutung nicht über Gebühr zu belasten, erscheint es angebracht, den Regulierungsstellen die Möglichkeit zu geben, Betreiber von Serviceeinrichtungen von den Vorschriften dieser Verordnung — mit Ausnahme bestimmter Vorschriften über die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Beschreibung der Serviceeinrichtung — ganz oder teilweise auszunehmen, wenn die Regulierungsstelle der Ansicht ist, dass die betreffende Einrichtung keine strategische Bedeutung für das Funktionieren des Marktes hat. Ist der betreffende Markt für Serviceeinrichtungen durch eine Vielzahl von Betreibern gekennzeichnet, die im Wettbewerb vergleichbare Leistungen erbringen, oder könnten einzelne Vorschriften dieser Verordnung nach Auffassung der Regulierungsstelle das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen, so sollte die Regulierungsstelle ebenfalls befugt sein, derartige Ausnahmen zu gewähren. Dies könnte etwa der Fall sein, wenn ein Eisenbahnunternehmen Leistungen für ein anderes Eisenbahnunternehmen erbringt, um dieses an entlegenen Standorten im Rahmen einer Zusammenarbeit, die zur Vermeidung der dem Unternehmen andernfalls entstehenden Kosten notwendig ist, zu unterstützen.

Die Regulierungsstellen sollten Anträge auf Gewährung von Ausnahmen im Einzelfall prüfen. Gelangt die Regulierungsstelle aufgrund einer Beschwerde bezüglich des Zugangs zu der betreffenden Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung zu der Auffassung, dass sich die Umstände in einer Weise geändert haben, dass sich eine zuvor gewährte Ausnahme negativ auf den Schienenverkehrsmarkt auswirkt, so sollte die Regulierungsstelle die Ausnahme überprüfen und gegebenenfalls widerrufen.

Die Regulierungsstellen sollten sicherstellen, dass Ausnahmen in allen Mitgliedstaaten kohärent angewendet werden; sie sollten bis zum Geltungsbeginn des Artikels 2 gemeinsame Grundsätze für die Anwendung der für Ausnahmen geltenden Bestimmungen aufstellen. Falls erforderlich, kann die Kommission gemäß Artikel 57 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU Maßnahmen mit solchen Grundsätzen erlassen.

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die von der Anwendung von Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen wurden, unterliegen weiterhin allen anderen in der Richtlinie 2012/34/EU enthaltenen Vorschriften über den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird ein Rahmen für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen geschaffen. Diese Verordnung, die die Einzelheiten des Verfahrens und die Kriterien bestimmt, die von Betreibern von Serviceeinrichtungen und Antragstellern anzuwenden sind, sollte auch für See- und Binnenhafenanlagen mit Schienenverkehr gelten.

In der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sind die Pflichten der für die Instandhaltung zuständigen Stelle festgelegt. Diese Verordnung sollte die Bestimmungen der genannten Richtlinie unberührt lassen.

(4)

Transparenz hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sowie der Informationen über Entgelte ist eine Voraussetzung, um allen Antragstellern diskriminierungsfreien Zugang zu Serviceeinrichtungen und den dort erbrachten Leistungen zu bieten. Versteckte Preisnachlässe, die mit Antragstellern ohne einheitliche Grundsätze individuell ausgehandelt werden, würden das Prinzip des diskriminierungsfreien Zugangs zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen untergraben. Gleichwohl sollten die in der Beschreibung der Serviceeinrichtung enthaltenen Informationen über die Grundsätze für Nachlassregelungen den Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen unterliegen.

(5)

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sind nach der Richtlinie 2012/34/EU verpflichtet, einen nichtdiskriminierenden Zugang zu den Einrichtungen und den dort erbrachten Leistungen zu ermöglichen. Die Richtlinie findet in Fällen der Eigenerbringung von Leistungen wie auch in Fällen Anwendung, in denen die Leistungen vom Betreiber einer Serviceeinrichtung erbracht werden. Soweit zur Vermeidung von Marktverzerrungen oder unerwünschten Marktentwicklungen erforderlich, sollte die Regulierungsstelle vom Betreiber einer Serviceeinrichtung verlangen können, diese für die Eigenerbringung von Leistungen zugänglich zu machen, sofern dies rechtlich und technisch möglich ist und die Betriebssicherheit dadurch nicht gefährdet wird.

(6)

Führt die Zufahrt zu einer Serviceeinrichtung über private Gleisanschlüsse, so sollte der Betreiber der Serviceeinrichtung Informationen über die privaten Gleisanschlüsse bereitstellen. Diesen Informationen sollte zu entnehmen sein, an wen sich der Antragsteller wenden kann, um den Zugang zu der betreffenden Strecke gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/34/EU zu beantragen.

(7)

Die Infrastrukturbetreiber sollten die Erfassung von Informationen über Serviceeinrichtungen erleichtern und den Verwaltungsaufwand für die Betreiber von Serviceeinrichtungen verringern, indem sie ein Muster an leicht zugänglicher Stelle bereitstellen, beispielsweise in ihrem Webportal. Dieses Muster sollte vom Eisenbahnsektor und den Regulierungsstellen in Abstimmung mit den Betreibern von Serviceeinrichtungen erstellt werden. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sind nach Artikel 31 Absatz 10 und Anhang IV Nummer 6 der Richtlinie 2012/34/EU verpflichtet, den Infrastrukturbetreibern alle einschlägigen Informationen mitzuteilen. Der Hauptinfrastrukturbetreiber, dem die Beschreibung der Serviceeinrichtung zu übermitteln ist, falls der Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die betreffende Einrichtung angebunden ist, von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen befreit ist, sollte derjenige sein, der von dem Mitgliedstaat für die Zwecke der Teilnahme an dem in Artikel 7f der Richtlinie 2012/34/EU genannten Netzwerk bestimmt wurde.

(8)

Entscheidungen, die die Bedingungen für den Zugang zu einer Serviceeinrichtung, die Kapazitätszuweisung in der Serviceeinrichtung und die dortige Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen regeln, werden unter Umständen von verschiedenen Akteuren getroffen. In diesen Fällen sollten alle betroffenen Akteure als Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne der Richtlinie 2012/34/EU gelten. Zudem sollte jeder von ihnen die Anforderungen dieser Verordnung für den Teil erfüllen, für den er zuständig ist. Befindet sich eine Einrichtung im Eigentum mehrerer Akteure und wird von ihnen verwaltet und betrieben, so sollten nur diejenigen als Betreiber der Serviceeinrichtung gelten, die für die Bereitstellung der Informationen und die Entscheidung über Anträge auf Zugang zur Serviceeinrichtung und die Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen tatsächlich zuständig sind.

(9)

In der Praxis wird der Zugang zu Serviceeinrichtungen häufig von Verladern und Spediteuren beantragt. Das vom Antragsteller bestellte Eisenbahnunternehmen unterhält jedoch in vielen Fällen keine vertragliche Beziehung zu dem Betreiber der Serviceeinrichtung. Deshalb sollte klargestellt werden, dass nicht nur Eisenbahnunternehmen, sondern auch andere Antragsteller berechtigt sein sollten, zu den in dieser Verordnung festgelegten BedingungenZugang zu Serviceeinrichtungen zu beantragen, wenn das nationale Recht diese Möglichkeit vorsieht. Die Betreiber solcher Serviceeinrichtungen sollten dieser Verordnung unterliegen, unabhängig davon, ob sie Vertragsbeziehungen zu einem Eisenbahnunternehmen oder einem anderen Antragsteller unterhalten, der nach nationalem Recht berechtigt ist, Kapazität in Serviceeinrichtungen zu beantragen.

(10)

Zugtrassen und Kapazität in Serviceeinrichtungen werden häufig von verschiedenen Stellen zugewiesen. Daher ist es wichtig, dass diese Stellen miteinander kommunizieren, damit planmäßige Zugtrassen und planmäßige Zeitfenster in Serviceeinrichtungen so aufeinander abgestimmt werden, dass ein reibungsloser und effizienter Zugbetrieb gewährleistet werden kann. Dasselbe sollte auch gelten, wenn ein Antragsteller in einer Einrichtung schienenverkehrsbezogene Leistungen beantragt, die von verschiedenen Anbietern erbracht werden. Für Leistungen ohne direkten Bezug zur Infrastrukturkapazität wäre eine solche Zusammenarbeit nicht erforderlich.

(11)

Der Austausch von Daten über die Sendungsverfolgung (Tracking und Tracing) und voraussichtlichen Ankunfts- und Abfahrtzeiten zwischen den Auftraggebern von Verkehrsdiensten, Eisenbahnunternehmen und Terminals sollte zu einer besseren Dienstleistungsqualität und Kostenwirksamkeit in der Logistikkette beitragen.

(12)

Der Verpflichtung, in einem gemeinsamen Webportal Echtzeit-Informationen über die voraussichtlich verfügbare Kapazität von Serviceeinrichtungen bereitzustellen, könnte durch Angaben darüber nachgekommen werden, ob die Anlage ausgelastet ist, über begrenzte Restkapazität verfügt oder noch genügend Restkapazität hat, um jeder Art von Antrag zu entsprechen. Bei Leistungen wie zum Beispiel Instandhaltungen, für die ein Fahrzeug längere Zeit außer Betrieb genommen werden muss, kann auf diese Angaben unter Umständen verzichtet werden. Die maximale Betriebskapazität kann geringer sein als die maximale theoretische Kapazität. Dies liegt an der eventuell benötigten zusätzlichen Zeit, um in bestimmten Situationen, etwa wenn ein Zug verspätet die Einrichtung erreicht oder bei Betriebsstörungen, zuverlässige Leistungen erbringen zu können. Die Kapazitätsangabe sollte sich auf die verfügbare Betriebskapazität beziehen.

(13)

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen sollten Antragsteller nicht dazu verpflichten, in einer Einrichtung angebotene Leistungen, die der Antragsteller nicht benötigt, zu erwerben. Dieser Grundsatz sollte dem Antragsteller indes nicht die Möglichkeit geben, vom Betreiber einer Einrichtung zu verlangen, auf seinem Betriebsgelände die Eigenerbringung von Leistungen zuzulassen, wenn der Betreiber die betreffende Leistung in einer Weise anbietet, die mit der Richtlinie 2012/34/EU und der vorliegenden Verordnung im Einklang steht.

(14)

Erhält der Betreiber einer Serviceeinrichtung einen Antrag, der mit einem anderen Antrag oder mit bereits zugewiesener Kapazität unvereinbar ist, sollte er zunächst prüfen, ob dem zusätzlichen Antrag entsprochen werden kann, indem ein anderes Zeitfenster vorgeschlagen oder das bereits zugewiesene Zeitfenster — mit Einverständnis des betroffenen Antragstellers — geändert wird, oder Maßnahmen ergriffen werden, die es ermöglichen, die Kapazität der Einrichtung zu erhöhen. Der Betreiber sollte nicht verpflichtet sein, Maßnahmen wie zum Beispiel eine Änderung der Öffnungszeiten oder mit Investitionen verbundene Maßnahmen zu ergreifen, um die Kapazität der Einrichtung zu erhöhen. Bietet ein Antragsteller jedoch die Gewähr, Investitionskosten oder zusätzliche Betriebskosten zu tragen, so sollte der Betreiber einer Serviceeinrichtung diese Möglichkeit in Betracht ziehen.

(15)

Können konkurrierende Anträge im Wege des Koordinierungsverfahrens nicht miteinander in Einklang gebracht werden, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung Vorrangkriterien anwenden, um zwischen solchen Anträgen zu entscheiden. Diese Kriterien sollten nichtdiskriminierend und transparent sein und in der Beschreibung der Serviceeinrichtung, die von der Regulierungsstelle überprüft wird, veröffentlicht werden.

(16)

Der Begriff „tragfähige Alternative“ umfasst mehrere Aspekte. Dazu zählen insbesondere materielle und technische Merkmale wie zum Beispiel der Standort einer Einrichtung, die Erreichbarkeit per Straße, Schiene, Binnenwasserstraße oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Lichtraumprofil, Gleislänge und Elektrifizierung; betriebliche Merkmale, u. a. Öffnungszeiten, Kapazitäten in der Einrichtung und in ihrer Umgebung, Anforderungen an die Ausbildung der Fahrer, Umfang und Art der angebotenen Leistungen; Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit von Verkehrsdiensten, z. B. Streckenführung, Verbindungen zu anderen Verkehrsträgern und Beförderungszeiten, sowie wirtschaftliche Aspekte wie etwa die Auswirkungen auf die Betriebskosten und die Rentabilität der geplanten Leistungen.

(17)

Der Bau einer Serviceeinrichtung erfordert erhebliche Investitionen und aufgrund der Vernetzung der Eisenbahnen stehen Orte, an denen solche Einrichtungen errichtet werden können, nur beschränkt zur Verfügung. Viele Serviceeinrichtungen sind infolgedessen nicht leicht zu duplizieren. Können konkurrierende Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden und hat die Einrichtung ihre Auslastungsgrenze erreicht, sollten die Regulierungsstellen von den Betreibern der Serviceeinrichtungen Maßnahmen verlangen können, um die Nutzung der Einrichtung zu optimieren. Der Betreiber der Serviceeinrichtung sollte geeignete Maßnahmen zur Erreichung dieses Ziels bestimmen. Dies könnten u. a. Geldbußen für Antragsteller sein, die gewährte Zugangsrechte nicht in Anspruch nehmen, oder Aufforderungen zum Verzicht auf Zugangsrechte für Serviceeinrichtungen oder schienenverkehrsbezogene Leistungen, wenn Antragsteller diese Rechte wiederholt und vorsätzlich nicht in Anspruch genommen oder Störungen des Betriebs der Serviceeinrichtungen oder gegenüber anderen Antragstellern verursacht haben.

(18)

Um die vorhandenen Einrichtungen optimal zu nutzen, sollte der Betrieb von Einrichtungen, die für mindestens zwei Jahre nicht genutzt wurden, zur Vermietung oder zum Leasing ausgeschrieben werden, wenn ein Eisenbahnunternehmen ein auf nachgewiesenem Bedarf beruhendes Interesse an der Nutzung einer solchen Einrichtung bekundet. Jeder am Betrieb dieser Einrichtung interessierte Wirtschaftsakteur sollte die Möglichkeit haben, an den Ausschreibungen teilzunehmen und ein Angebot für den Betrieb der Einrichtung abzugeben. Eine Ausschreibung ist hingegen nicht notwendig, wenn bereits ein förmliches Verfahren eingeleitet wurde, um die Nutzungsbestimmung des Standorts zu Eisenbahnzwecken aufzuheben, und die Serviceeinrichtung für andere Nutzungszwecke umgebaut wird.

(19)

Diese Verordnung enthält eine Reihe neuer Vorschriften für die Betreiber von Serviceeinrichtungen. Diese Betreiber benötigen Zeit, um ihre internen Verfahren anzupassen und mit sämtlichen Anforderungen dieser Verordnung in Einklang zu bringen. Die Verordnung sollte deshalb erst ab dem 1. Juni 2019 gelten. Die gemäß Artikel 4 erforderliche Beschreibung der Serviceeinrichtung bzw. der Link zu den entsprechenden Informationen sollte somit erstmals für den ab Dezember 2020 geltenden Netzfahrplan zu erstellen und in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen zu veröffentlichen sein.

(20)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den einheitlichen europäischen Eisenbahnraum —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Diese Verordnung bestimmt die Einzelheiten des Verfahrens und die anzuwendenden Kriterien für den Zugang zu den in den Serviceeinrichtungen zu erbringenden Leistungen, die in Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführt sind.

Bezugnahmen auf Antragsteller in den Vorschriften dieser Verordnung sind als Bezugnahmen auf Eisenbahnunternehmen zu verstehen. Dürfen nach nationalem Recht auch andere Antragsteller als Eisenbahnunternehmen Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beantragen, so gelten die einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entsprechend dem nationalen Recht auch für solche Antragsteller.

Artikel 2

Ausnahmen

(1)   Die Betreiber der in Absatz 2 genannten Serviceeinrichtungen können beantragen, von der Anwendung aller oder bestimmter Vorschriften dieser Verordnung, mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d und Buchstabe m sowie Absatz 5, ausgenommen zu werden.

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, die ausschließlich von Betreibern kulturhistorischer Eisenbahnen für deren eigene Zwecke genutzt werden, können die Ausnahme von allen Vorschriften dieser Verordnung beantragen.

Solche Anträge sind der Regulierungsstelle vorzulegen und hinreichend zu begründen.

(2)   Die Regulierungsstellen können Betreiber von Serviceeinrichtungen, die die nachstehenden Serviceeinrichtungen betreiben oder Leistungen erbringen, von dieser Verordnung ausnehmen:

Serviceeinrichtungen oder Leistungen ohne strategische Bedeutung für das Funktionieren des Schienenverkehrsmarkts, insbesondere was die Auslastung der Einrichtung, die Art und den Umfang des potenziell betroffenen Verkehrs sowie die Art der in der Einrichtung angebotenen Leistungen anbelangt;

Serviceeinrichtungen oder Leistungen, die in einem wettbewerbsorientierten Umfeld mit einer Vielzahl von Wettbewerbern, die vergleichbare Leistungen erbringen, betrieben bzw. erbracht werden;

Serviceeinrichtungen oder Leistungen, bei denen die Anwendung dieser Verordnung das Funktionieren des Marktes für Serviceeinrichtungen beeinträchtigen könnte.

(3)   Die Regulierungsstellen veröffentlichen Entscheidungen über die Gewährung von Ausnahmen nach Absatz 2 auf ihrer Website innerhalb von zwei Wochen nach Erlass der Entscheidung.

(4)   Werden die Kriterien für die Gewährung einer Ausnahme nach Absatz 2 nicht länger erfüllt, so widerruft die Regulierungsstelle die Ausnahme.

(5)   Die Regulierungsstellen erarbeiten und veröffentlichen gemeinsame Entscheidungsgrundsätze für die Anwendung der in Absatz 2 genannten Kriterien.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

1.

„grundlegende Leistung“ eine Leistung, die in einer der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen erbracht wird;

2.

„schienenverkehrsbezogene Leistung“ eine grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung gemäß Anhang II Nummern 2, 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU;

3.

„Beschreibung der Serviceeinrichtung“ ein Dokument mit genauen Informationen, die für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen erforderlich sind;

4.

„Kapazität der Serviceeinrichtung“ das Potenzial, über einen bestimmten Zeitraum eine Serviceeinrichtung nutzen und eine Leistung erbringen zu können, unter Berücksichtigung der für das Erreichen und Verlassen der Serviceeinrichtung erforderlichen Zeit;

5.

„Koordinierungsverfahren“ ein Verfahren, in dem der Betreiber einer Serviceeinrichtung und die Antragsteller sich gemeinsam um eine Lösung für Situationen bemühen, in denen unterschiedlicher Bedarf an Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder an schienenverkehrsbezogenen Leistungen dieselbe Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft und in Konflikt zueinander steht;

6.

„verbundene Serviceeinrichtungen“ Serviceeinrichtungen, die aneinander grenzen und zur Erreichung der jeweils anderen Einrichtung durchfahren werden müssen;

7.

„Kontrollinstanz“ eine Stelle oder ein Unternehmen, die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung ausübt und ebenfalls in den nationalen Schienenverkehrsmärkten, für die die Einrichtung genutzt wird, tätig ist und eine beherrschende Stellung innehat, oder die bzw. das eine direkte oder indirekte Kontrolle über den Betreiber einer Serviceeinrichtung und ein Eisenbahnunternehmen mit einer solchen Stellung ausübt;

8.

„Eigenerbringung von Leistungen“ den Fall, in dem ein Eisenbahnunternehmen auf dem Betriebsgelände des Betreibers einer Serviceeinrichtung eine schienenverkehrsbezogene Leistung selbst erbringt, sofern der Zugang zu der Einrichtung und deren Nutzung durch das Eisenbahnunternehmen für die Eigenerbringung von Leistungen rechtlich und technisch möglich sind, die Betriebssicherheit nicht gefährdet und der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung diese Möglichkeit anbietet;

9.

„Umstellung“ einen förmlichen Prozess, durch den eine Serviceeinrichtung einem anderen Nutzungszweck als der Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen zugeführt wird;

10.

„Ad-hoc-Antrag“ einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der mit einem Ad-hoc-Antrag auf Zuweisung einer einzelnen Zugtrasse gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU verbunden ist;

11.

„verspäteter Antrag“ einen Antrag auf Zugang zu einer Serviceeinrichtung oder schienenverkehrsbezogenen Leistung, der nach Ablauf einer vom Betreiber der betreffenden Einrichtung festgelegten Antragsfrist eingereicht wurde.

Artikel 4

Beschreibung der Serviceeinrichtung

(1)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen erstellen für die Serviceeinrichtungen und Leistungen, für die sie zuständig sind, eine Beschreibung der Serviceeinrichtung.

(2)   Die Beschreibung der Serviceeinrichtung enthält mindestens die folgenden Informationen, soweit sie in dieser Verordnung vorgeschrieben sind:

a)

die Liste aller Anlagen, in denen schienenverkehrsbezogene Leistungen erbracht werden, einschließlich Angaben über ihre Standorte und Öffnungszeiten;

b)

die wichtigsten Kontaktangaben des Betreibers der Serviceeinrichtung;

c)

eine Beschreibung der technischen Merkmale der Serviceeinrichtung, z. B. Anschlussgleise oder Verschiebe- und Rangiergleise, technische Ausrüstung für Be- und Entladung, Waschen und Instandhaltung und die verfügbare Lagerkapazität; Informationen über private Gleisanschlüsse, die nicht zur Eisenbahninfrastruktur gehören, aber notwendig sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind;

d)

eine Beschreibung aller in der Einrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen und ihrer Art (grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung);

e)

die Möglichkeit der Eigenerbringung von schienenverkehrsbezogenen Leistungen und die dafür geltenden Bedingungen;

f)

Informationen über die Verfahren zur Beantragung des Zugangs zu der Serviceeinrichtung und/oder den dort erbrachten Leistungen, einschließlich der Fristen für die Einreichung von Anträgen und deren Bearbeitung;

g)

bei Serviceeinrichtungen mit mehreren Betreibern oder bei von mehreren Anbietern erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen die Angabe, ob der Zugang zu den Einrichtungen und den Leistungen jeweils getrennt beantragt werden muss;

h)

Angaben zum Mindestinhalt und zur Form von Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen oder ein entsprechendes Antragsmuster;

i)

zumindest bei Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen, die von Betreibern betrieben bzw. erbracht werden, die unter direkter oder indirekter Kontrolle einer Kontrollinstanz stehen, sind Musterzugangsverträge und allgemeine Geschäftsbedingungen bereitzustellen;

j)

gegebenenfalls Informationen über die Bedingungen für die Nutzung der IT-Systeme des Betreibers, sofern die Antragsteller solche Systeme nutzen müssen, sowie die Regeln für den Schutz von sensiblen Daten und Geschäftsdaten;

k)

eine Beschreibung der Koordinierungsverfahren und Regulierungsmaßnahmen gemäß Artikel 10 und der Vorrangkriterien gemäß Artikel 11;

l)

Informationen über Änderungen der technischen Merkmale und vorübergehende Kapazitätsbeschränkungen der Serviceeinrichtung, einschließlich planmäßiger Arbeiten, die den Betrieb der Serviceeinrichtung erheblich beeinflussen könnten;

m)

Informationen über Entgelte für den Zugang zu Serviceeinrichtungen und die einzelnen dort erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen;

n)

Informationen über die Grundsätze, nach denen Antragstellern Preisnachlässe gewährt werden, wobei die Anforderungen an die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen zu erfüllen sind.

Artikel 5

Veröffentlichung der Beschreibung von Serviceeinrichtungen

(1)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen machen die Beschreibung der Serviceeinrichtung unentgeltlich auf eine der folgenden Weisen öffentlich zugänglich:

a)

durch Veröffentlichung in ihrem Webportal oder einem gemeinsamen Webportal, dessen Link den Infrastrukturbetreibern zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen mitgeteilt wird;

b)

indem den Infrastrukturbetreibern die relevanten Informationen veröffentlichungsreif zur Aufnahme in die Schienennetz-Nutzungsbedingungen übermittelt werden.

Ist der Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, gemäß Artikel 2 Absatz 3 oder Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Schienennetz-Nutzungsbedingungen ausgenommen, so stellt der Betreiber der Serviceeinrichtung den entsprechenden Link oder die veröffentlichungsreifen Informationen dem Hauptinfrastrukturbetreiber zur Verfügung.

(2)   Die Infrastrukturbetreiber geben in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen oder in ihrem Webportal die Frist für die Übermittlung der Informationen oder des Links zur Veröffentlichung in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen an, damit diese zu dem in Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Termin veröffentlicht werden können.

Die Infrastrukturbetreiber stellen ein einheitliches Muster bereit, das vom Eisenbahnsektor in Zusammenarbeit mit den Regulierungsstellen bis zum 30. Juni 2018 zu erarbeiten ist und von den Betreibern von Serviceeinrichtungen für die Übermittlung der Informationen verwendet werden kann. Das Muster wird nach Bedarf überprüft und aktualisiert.

(3)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen aktualisieren die Beschreibung der Serviceeinrichtung bei Bedarf. Sie setzen die Antragsteller, die bereits Zugang beantragt oder eine oder mehrere Leistungen in der Serviceeinrichtung reserviert haben, über alle relevanten Änderungen in der Beschreibung der Serviceeinrichtung rechtzeitig in Kenntnis.

(4)   Wird eine Serviceeinrichtung von mehreren Betreibern betrieben oder werden dort Leistungen von mehreren Anbietern erbracht, so stimmen sich diese Betreiber und Anbieter untereinander ab, um

a)

ihre Beschreibungen der Serviceeinrichtung an einem Ort verfügbar zu machen, oder

b)

in ihren Beschreibungen der Serviceeinrichtung alle Betreiber anzugeben, die über Anträge auf Zugang zu der Einrichtung oder den in derselben Serviceeinrichtung erbrachten schienenverkehrsbezogenen Leistungen entscheiden.

Führt diese Koordinierung zu keinem Erfolg, kann die Regulierungsstelle eine Entscheidung erlassen und darin einen der Betreiber der Serviceeinrichtung benennen, der die Anforderung des ersten Unterabsatzes erfüllen muss. Etwaige Kosten werden auf alle betroffenen Betreiber der Serviceeinrichtung aufgeteilt.

(5)   Der Verpflichtung in Absatz 1 und in Artikel 4 wird in einer Weise nachgekommen, die der Größe, den technischen Merkmalen und der Bedeutung der betreffenden Serviceeinrichtung angemessen ist.

Artikel 6

Zusätzliche Informationen

(1)   Die Regulierungsstelle kann die Betreiber von Serviceeinrichtungen auffordern zu begründen, warum sie eine schienenverkehrsbezogene Leistung als grundlegende Leistung, Zusatzleistung oder Nebenleistung einstufen.

(2)   Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis g der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen stellen auf Anfrage eines Antragstellers vorläufige Informationen über die verfügbare Kapazität der Serviceeinrichtung bereit.

(3)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen stellen mittels eines gemeinsamen Webportals die in Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe l genannten Informationen in Echtzeit zur Verfügung, soweit dies unter vertretbaren wirtschaftlichen Anstrengungen technisch möglich ist.

Artikel 7

Zusammenarbeit bei der Zuweisung und Nutzung von Kapazität der Serviceeinrichtung

(1)   Die Antragsteller beantragen den Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen unter Einhaltung der von den Betreibern der Serviceeinrichtungen festgelegten Fristen. Bei der Festlegung dieser Fristen berücksichtigen die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen gegebenenfalls die von den Infrastrukturbetreibern für die Netzfahrplanerstellung festgelegten Fristen und Vorrangkriterien, um Unvereinbarkeiten zu vermeiden.

(2)   Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die Infrastrukturbetreiber arbeiten zusammen, um zu gewährleisten, dass die Zuweisung von Infrastrukturkapazität und von Kapazität in den Serviceeinrichtungen erforderlichenfalls aufeinander abgestimmt ist. Auch die Betreiber von verbundenen Serviceeinrichtungen sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Die betroffenen Antragsteller können auf Anfrage in diese Zusammenarbeit einbezogen werden. Die Antragsteller können auch beantragen, dass für die Gewährung des Zugangs zu privaten Gleisanschlüssen zuständige Stellen in die Zusammenarbeit einbezogen werden, wenn diese Gleisanschlüsse erforderlich sind, um Zugang zu Serviceeinrichtungen zu erhalten, die für die Erbringung von Schienenverkehrsdiensten wesentlich sind.

Beantragt ein Antragsteller die Erbringung von Zusatzleistungen oder Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU, die in der Einrichtung von einem oder mehreren Betreibern der Serviceeinrichtung, die nicht für die Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung zuständig sind, angeboten werden, so kann der Antragsteller beantragen, dass alle Betreiber von Serviceeinrichtungen, die diese Dienste erbringen, in die Zusammenarbeit einbezogen werden.

Bis zum Abschluss der Netzfahrplanerstellung durch den Infrastrukturbetreiber dürfen Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass eine beantragte Zugtrasse noch nicht zugewiesen wurde. Die Betreiber der in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und die betroffenen Infrastrukturbetreiber bemühen sich allerdings darum, ihre jeweiligen Entscheidungen miteinander abzustimmen.

(3)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, Infrastrukturbetreiber und Antragsteller arbeiten gegebenenfalls zusammen, um einen effizienten Zugbetrieb zu und aus den Serviceeinrichtungen sicherzustellen. Bei Zügen, für die Terminals des Schienengüterverkehrs — auch in See- und Binnenhäfen — genutzt werden, umfasst diese Zusammenarbeit auch den Austausch von Informationen über die Ortung und Nachverfolgung von Zügen und, sofern verfügbar, voraussichtliche Ankunfts- und Abfahrtzeiten bei Verspätungen und Störungen.

(4)   Auf Verlangen der Regulierungsstelle weisen die Betreiber von Serviceeinrichtungen schriftlich nach, dass sie in den letzten drei Jahren die Anforderungen an die Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel erfüllt haben.

Artikel 8

Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen

(1)   Anträge auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und Nutzung schienenverkehrsbezogener Leistungen dürfen von Antragstellern gestellt werden.

(2)   Die Antragsteller geben in ihren Anträgen die Serviceeinrichtungen und/oder schienenverkehrsbezogenen Leistungen an, für die sie den Zugang beantragt haben. Die Betreiber von Serviceeinrichtungen dürfen den Zugang zu der Einrichtung oder die Erbringung einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht an die Auflage knüpfen, dass auch andere Leistungen, die keinen Bezug zu der beantragten Leistung haben, erworben werden müssen.

(3)   Antragseingänge werden vom Betreiber der Serviceeinrichtung unverzüglich bestätigt. Enthält der Antrag nicht alle aufgrund der Beschreibung der Serviceeinrichtung geforderten Informationen, die notwendig sind, um über den Antrag zu entscheiden, so teilt der Betreiber der betreffenden Serviceeinrichtung dies dem Antragsteller mit und setzt ihm eine angemessene Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen. Werden diese Informationen nicht innerhalb dieser Frist übermittelt, kann der Antrag abgelehnt werden.

Artikel 9

Beantwortung von Anträgen

(1)   Nach Erhalt aller notwendigen Informationen beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtungen und auf dortige Erbringung schienenverkehrsbezogener Leistungen innerhalb der angemessenen Frist, die von der Regulierungsstelle nach Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegt wurde. Für verschiedene Arten von Serviceeinrichtungen und/oder Leistungen können unterschiedliche Fristen festgelegt werden.

(2)   Unterbreitet der Betreiber einer Serviceeinrichtung ein Angebot für den Zugang zur Serviceeinrichtung, so bleibt dieses Angebot für einen angemessenen Zeitraum gültig, der vom Betreiber spezifiziert wird und den geschäftlichen Erfordernissen des Antragstellers Rechnung trägt.

(3)   Um die Einhaltung von Artikel 27 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU zu gewährleisten, legen die Regulierungsstellen die in Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU vorgesehenen Fristen für die Beantwortung von Anträgen vor der Veröffentlichung der ersten unter diese Durchführungsverordnung fallenden Schienennetz-Nutzungsbedingungen fest.

(4)   In Bezug auf Ad-hoc-Anträge auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen berücksichtigen die Regulierungsstellen bei der Festlegung der Fristen gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Richtlinie 2012/34/EU die in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Fristen. Haben die Regulierungsstellen keine Fristen für Ad-hoc-Anträge festgelegt, so beantwortet der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag innerhalb der in Artikel 48 Absatz 1 der Richtlinie vorgesehenen Fristen.

Hat der Betreiber einer Serviceeinrichtung einen jährlichen Stichtag für die Einreichung von Anträgen auf Zugang zu den in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a bis d und Buchstaben f bis i genannten Serviceeinrichtungen und Leistungen gesetzt, so müssen die von der Regulierungsstelle festgelegten Fristen für die Beantwortung verspäteter Anträge den Fristen Rechnung tragen, die die Infrastrukturbetreiber für die Bearbeitung solcher Anträge anwenden.

Für die in Anhang II Nummer 2 Buchstabe e genannten Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit diesen Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.

(5)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen, in denen Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU erbracht werden, beantworten Anträge für solche Leistungen innerhalb der von der Regulierungsstelle festgelegten Frist oder, falls keine Frist festgelegt wurde, innerhalb einer angemessenen Frist. Reicht ein Antragsteller Ad-hoc-Anträge für mehrere schienenverkehrsbezogene Leistungen ein, die in derselben Serviceeinrichtung erbracht werden, und weist darauf hin, dass nur ihre gleichzeitige Annahme von Nutzen ist, so werden solche Anträge von allen betroffenen Betreibern der Serviceeinrichtung, einschließlich der Anbieter von Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4, innerhalb der angemessenen Frist gemäß Absatz 4 beantwortet.

Für die in Anhang II Nummer 4 Buchstabe e genannten schienenverkehrsbezogenen Leistungen beginnt die Frist, sobald die technische Kompatibilität der Fahrzeuge mit den Einrichtungen und der Ausrüstung geprüft und der Antragsteller darüber unterrichtet wurde.

(6)   Die Fristen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 können mit Zustimmung des betroffenen Antragstellers verlängert werden.

(7)   Die Rechte auf Zugang zu Eisenbahninfrastruktur und schienenverkehrsbezogenen Leistungen sind nicht auf andere Antragsteller übertragbar.

(8)   Beabsichtigt ein Antragsteller, das vom Betreiber einer Serviceeinrichtung gewährte Recht auf Zugang zu der Einrichtung oder einer schienenverkehrsbezogenen Leistung nicht in Anspruch zu nehmen, so teilt er dies dem betroffenen Betreiber unverzüglich mit.

Artikel 10

Koordinierungsverfahren

(1)   Erhält der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung einen Antrag auf Zugang zur Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung, der mit einem anderen Antrag unvereinbar ist oder bereits zugewiesene Kapazität der Serviceeinrichtung betrifft, so bemüht er sich, alle Anträge durch Gespräche und Koordinierung mit den betroffenen Antragstellern bestmöglich abzustimmen. Diese Koordinierung erstreckt sich auch auf die Anbieter von Zusatzleistungen und Nebenleistungen gemäß Anhang II Nummern 3 und 4 der Richtlinie 2012/34/EU, wenn solche Leistungen in der Einrichtung angeboten werden und der Antragsteller sie beantragt hat. Jede Änderung von bereits gewährten Zugangsrechten bedarf der Zustimmung des jeweiligen Antragstellers.

(2)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU dürfen weder Anträge auf Zugang zu ihrer Serviceeinrichtung oder die Erbringung einer Leistung ablehnen noch dem Antragsteller tragfähige Alternativen angeben, wenn in ihrer Serviceeinrichtung eine dem Bedarf des Antragstellers entsprechende Kapazität verfügbar ist oder im Verlauf des Koordinierungsverfahrens oder danach voraussichtlich verfügbar sein wird.

(3)   Die Betreiber von Serviceeinrichtungen prüfen verschiedene Optionen, um konkurrierende Anträge auf Zugang zur Serviceeinrichtung oder auf dortige Erbringung einer Leistung miteinander abzustimmen. Falls notwendig, schließen diese Optionen auch Maßnahmen zur Maximierung der in der Einrichtung verfügbaren Kapazität ein, soweit dies keine zusätzlichen Investitionen in Ressourcen oder Einrichtungen erfordert. Diese Maßnahmen können Folgendes umfassen:

Vorschläge zeitlicher Alternativen;

Änderung der Öffnungszeiten oder Schichtbetrieb, soweit dies möglich ist;

Gewährung des Zugangs zu der Einrichtung für die Eigenerbringung von Leistungen.

(4)   Die Antragsteller und die Betreiber der Serviceeinrichtungen können gemeinsam die Regulierungsstelle ersuchen, als Beobachter an dem Koordinierungsverfahren teilzunehmen.

(5)   Konnte einem Antrag auf Zugang zu einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden und hat die Einrichtung ihre Auslastungsgrenze erreicht, so kann die Regulierungsstelle den Betreiber der Serviceeinrichtung auffordern, Maßnahmen zu ergreifen, die es ermöglichen, zusätzlichen Anträgen auf Zugang zu seiner Einrichtung zu entsprechen. Solche Maßnahmen müssen transparent und nichtdiskriminierend sein.

Artikel 11

Vorrangkriterien

Die Betreiber von Serviceeinrichtungen können bei konkurrierenden Anträgen auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen Vorrangkriterien für die Kapazitätszuweisung festlegen, sofern die Anträge nach dem Koordinierungsverfahren nicht miteinander in Einklang gebracht werden können.

Solche Vorrangkriterien müssen nichtdiskriminierend und objektiv sein und werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe k veröffentlicht. Dabei sind der Zweck der Einrichtung, der Zweck und die Art der betreffenden Schienenverkehrsdienste und das Ziel einer effizienten Nutzung der verfügbaren Kapazität zu berücksichtigen.

In den Vorrangkriterien können auch folgende Aspekte berücksichtigt werden:

bestehende Verträge;

die Absicht und Fähigkeit zur Nutzung der beantragten Kapazität, einschließlich etwaiger früherer Versäumnisse, bereits zugewiesene Kapazität ganz oder teilweise in Anspruch zu nehmen, und die Gründe dafür;

bereits zugewiesene Zugtrassen, die mit den beantragten Leistungen in Zusammenhang stehen;

Vorrangkriterien für die Zuweisung von Zugtrassen;

die fristgerechte Einreichung der Anträge.

Artikel 12

Tragfähige Alternativen

(1)   Kann einem Antrag auf Zugang zu Serviceeinrichtungen und schienenverkehrsbezogenen Leistungen nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden, so setzt der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung den betroffenen Antragsteller und — nach Aufforderung — auch die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Regulierungsstelle auch unaufgefordert unterrichtet wird.

(2)   Kann einem Antrag nicht entsprochen werden, so prüfen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam, ob tragfähige Alternativen bestehen, die es ermöglichen, den betreffenden Güter- oder Personenverkehrsdienst auf denselben Strecken oder Alternativstrecken unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Der Antragsteller ist nicht zur Preisgabe seiner Geschäftsstrategie verpflichtet.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 2 zeigt der Betreiber der Serviceeinrichtung mögliche Alternativen auf, gegebenenfalls auch in anderen Mitgliedstaaten, wobei die Beschreibungen anderer Serviceeinrichtungen, in einem gemeinsamen Webportal nach Artikel 5 veröffentlichte Informationen und etwaige Angaben des Antragstellers zugrunde gelegt werden. Beim Vorschlag möglicher Alternativen sind mindestens folgende Kriterien zu berücksichtigen, soweit sie vom Betreiber der Serviceeinrichtung beurteilt werden können:

Substituierbarkeit der betrieblichen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung;

Substituierbarkeit der materiellen und technischen Merkmale der alternativen Serviceeinrichtung;

offenkundige Auswirkungen auf die Attraktivität und Wettbewerbsfähigkeit des vom Antragsteller geplanten Schienenverkehrsdienstes;

geschätzte zusätzliche Kosten für den Antragsteller.

Der Betreiber einer Serviceeinrichtung wahrt das Geschäftsgeheimnis hinsichtlich der vom Antragsteller bereitgestellten Informationen.

(4)   Sind die Informationen über die Kapazität der vorgeschlagenen Alternative nicht öffentlich zugänglich, werden sie vom Antragsteller verifiziert.

Der Antragsteller prüft, ob die vorgeschlagene Alternative es ihm ermöglichen würde, den geplanten Verkehrsdienst unter wirtschaftlich annehmbaren Bedingungen durchzuführen. Er teilt dem Betreiber der Serviceeinrichtung innerhalb einer gemeinsam vereinbarten Frist das Ergebnis seiner Prüfung mit.

(5)   Der Antragsteller kann den Betreiber einer Serviceeinrichtung auffordern, keine tragfähigen Alternativen anzugeben und auf die gemeinsame Prüfung zu verzichten.

Artikel 13

Ablehnung von Zugangsanträgen

(1)   Gelangen der Betreiber einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung und der Antragsteller zu dem Schluss, dass keine tragfähige Alternative besteht und es nicht möglich ist, dem Antrag auf Zugang zu der Serviceeinrichtung oder auf dortige Erbringung einer Leistung nach dem Koordinierungsverfahren zu entsprechen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen.

Können der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller keine Einigung über eine tragfähige Alternative erzielen, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag unter Angabe der nach seiner Auffassung bestehenden tragfähigen Alternativen ablehnen.

Der Antragsteller kann daraufhin bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU einreichen.

(2)   Haben der Betreiber der Serviceeinrichtung und der Antragsteller gemeinsam tragfähige Alternativen ermittelt, so kann der Betreiber der Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen.

(3)   Die Betreiber einer Serviceeinrichtung im Sinne von Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU legen dem Antragsteller schriftlich dar, warum dem Antrag nach dem Koordinierungsverfahren nicht entsprochen werden konnte und sie aufgrund der verfügbaren Informationen der Ansicht sind, dass etwaige Alternativvorschläge den Anforderungen des Antragstellers entsprechen und tragfähig sind.

(4)   Der Betreiber einer Serviceeinrichtung, der einen Antrag ablehnt, legt gegenüber der Regulierungsstelle und dem Antragsteller auf deren Verlangen die Gründe der Ablehnung dar, einschließlich der untersuchten Alternativen und der Ergebnisse des Koordinierungsverfahrens.

(5)   In den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung den Antrag ablehnen, ohne die Anforderungen der Absätze 3 und 4 erfüllen zu müssen.

(6)   Hat es der Antragsteller wiederholt versäumt, für bereits gewährte und in Anspruch genommene Zugangsrechte zu bezahlen, so kann der Betreiber einer Serviceeinrichtung finanzielle Garantien fordern, um seine berechtigten Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Nutzung der Einrichtung zu schützen. Informationen über solche Garantien werden in der Beschreibung der Serviceeinrichtung veröffentlicht.

Artikel 14

Beschwerden

Reicht der Antragsteller bei der Regulierungsstelle eine Beschwerde nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2012/34/EU ein, so berücksichtigt die Regulierungsstelle bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Entscheidung, die sie gegebenenfalls trifft, um einen angemessenen Teil der Kapazität dem Antragsteller zuzuweisen, mindestens die folgenden Elemente, soweit sie von Belang sind:

vertragliche Verpflichtungen und die Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle anderer betroffener Nutzer der Serviceeinrichtung;

das Gesamtvolumen der anderen betroffenen Nutzern bereits zugewiesenen Kapazität der Serviceeinrichtung;

die von anderen betroffenen Nutzern getätigten Investitionen in die Einrichtung;

die Verfügbarkeit tragfähiger Alternativen, um dem Bedarf anderer betroffener Nutzer gerecht zu werden, darunter auch Alternativen in anderen Mitgliedstaaten bei internationalen Zugverbindungen;

die Tragfähigkeit des Geschäftsmodells des Betreibers der Serviceeinrichtung;

Zugangsrechte für Anschlussinfrastruktur.

Artikel 15

Ungenutzte Einrichtungen

(1)   In Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Serviceeinrichtungen, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurden, werden für Interessenbekundungen freigegeben und zum Leasing oder zur Vermietung ausgeschrieben. Informationen über ungenutzte Einrichtungen werden gemäß Artikel 5 veröffentlicht.

(2)   Der Zweijahreszeitraum gemäß Absatz 1 beginnt an dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem in der betreffenden Serviceeinrichtung zum letzten Mal eine schienenverkehrsbezogene Leistung erbracht wurde.

(3)   Antragsteller, die an der Nutzung einer in Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Serviceeinrichtung, die für mindestens zwei aufeinanderfolgende Jahre nicht genutzt wurde, interessiert sind, teilen ihr Interesse dem Betreiber der betreffenden Einrichtung schriftlich mit und setzen die Regulierungsstelle unverzüglich davon in Kenntnis. In der Interessenbekundung ist der Bedarf des betreffenden Eisenbahnunternehmens nachzuweisen. Der Betreiber der Serviceeinrichtung kann entscheiden, den Betrieb in einer Weise wieder aufzunehmen, die dem nachgewiesenen Bedarf des Eisenbahnunternehmens entspricht.

(4)   Wird eine Serviceeinrichtung nicht von ihrem Eigentümer betrieben, so setzt der Betreiber der Einrichtung den Eigentümer von der Interessenbekundung innerhalb von zehn Tagen nach ihrem Eingang in Kenntnis. Der Eigentümer der Einrichtung gibt öffentlich bekannt, dass die Einrichtung ganz oder teilweise zum Leasing oder zur Vermietung verfügbar ist, sofern sich der Betreiber der Serviceeinrichtung nach der Interessenbekundung nicht zur Wiederaufnahme des Betriebs entschieden hat.

(5)   Vor einer solchen Bekanntmachung kann der Eigentümer der Serviceeinrichtung dem Betreiber der Serviceeinrichtung gestatten, sich innerhalb von vier Wochen zu der Bekanntmachung zu äußern. Der Betreiber kann Einwände gegen die Bekanntmachung erheben, indem er anhand von Unterlagen nachweist, dass bereits vor der Interessenbekundung ein Umstellungsprozess eingeleitet wurde.

(6)   Die Regulierungsstelle wird vom Eigentümer über den Umstellungsprozess unterrichtet und kann zur Beurteilung seiner Plausibilität vom Betreiber Unterlagen verlangen.

Im Fall einer nicht zufriedenstellenden Beurteilung verlangt die Regulierungsstelle, dass der Betrieb der Einrichtung ganz oder teilweise zur Vermietung oder zum Leasing ausgeschrieben wird.

(7)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge veröffentlicht der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU in seinem Webportal eine Bekanntmachung über das Leasing oder die Vermietung der betreffenden Serviceeinrichtung und setzt die Regulierungsstelle und den Infrastrukturbetreiber, an dessen Netz die Einrichtung angebunden ist, davon in Kenntnis. Die Bekanntmachung enthält alle notwendigen Angaben, damit interessierte Unternehmen ein Angebot für den Betrieb der gesamten Einrichtung oder einzelner Teile abgeben können. Diese Angaben enthalten insbesondere:

a)

die Einzelheiten des Auswahlverfahrens, das transparent und nichtdiskriminierend sein muss und dem Ziel Rechnung trägt, die Kapazität der Einrichtung so effektiv wie möglich zu nutzen;

b)

die Auswahlkriterien;

c)

die wichtigsten Merkmale der technischen Ausrüstung der Serviceeinrichtung;

d)

die Anschrift und die Frist für die Einreichung der Angebote, die mindestens 30 Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung betragen muss.

(8)   Der betroffene Infrastrukturbetreiber veröffentlicht in seinem Webportal auch die in Absatz 7 genannten Informationen.

(9)   Unbeschadet der geltenden Vorschriften über die Vergabe öffentlicher Aufträge wählt der Eigentümer einer Serviceeinrichtung im Sinne von Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2012/34/EU einen Bewerber aus und unterbreitet ihm unverzüglich ein angemessenes Angebot.

(10)   Die Mitgliedstaaten können zur behördlichen Kontrolle der Stilllegung von Serviceeinrichtungen auf bestehende Verfahren zurückgreifen. In diesem Fall kann die Regulierungsstelle Ausnahmen von der Anwendung dieses Artikels gewähren.

Artikel 16

Überprüfung

Die Kommission nimmt bis zum 1. Juni 2024 eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor und unterzieht sie anhand der Ergebnisse dieser Bewertung gegebenenfalls einer Überprüfung.

Artikel 17

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juni 2019.

Artikel 2 gilt jedoch ab 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. November 2017

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32.

(2)  Verordnung (EU) 2017/352 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2017 zur Schaffung eines Rahmens für die Erbringung von Hafendiensten und zur Festlegung von gemeinsamen Bestimmungen für die finanzielle Transparenz der Häfen (ABl. L 57 vom 3.3.2017, S. 1).

(3)  Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Eisenbahnsicherheit (ABl. L 138 vom 26.5.2016, S. 102).