5.5.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 112/23


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 4. Mai 2010

zur Ermächtigung der Französischen Republik gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates, eine Vereinbarung mit dem Fürstentum Monaco zu schließen, damit Geldtransfers zwischen der Französischen Republik und dem Fürstentum Monaco wie innerfranzösische Geldtransfers behandelt werden können

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 2634)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2010/259/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Übermittlung von Angaben zum Auftraggeber bei Geldtransfers (1), insbesondere auf Artikel 17,

auf Antrag der Französischen Republik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. November 2007 hat die Französische Republik für Geldtransfers zwischen dem Fürstentum Monaco und der Französischen Republik eine Ausnahmeregelung nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 beantragt.

(2)

In Einklang mit Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 werden Geldtransfers zwischen dem Fürstentum Monaco und der Französischen Republik seit dem 4. Dezember 2007 vorläufig wie innerfranzösische Geldtransfers behandelt.

(3)

Bei der Sitzung des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung vom 17. Dezember 2009 wurde den Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass die Kommission alle Informationen erhalten habe, die sie für die Prüfung des Antrags der Französischen Republik für erforderlich hält.

(4)

Das Fürstentum Monaco ist nach Artikel 52 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 355 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht Teil des Gemeinschaftsgebiets, hat aber mit der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch die Französische Republik, eine Währungsvereinbarung geschlossen. Aufgrund dieser Vereinbarung vom 26. Dezember 2001 kann das Fürstentum Monaco den Euro als offizielle Währung verwenden und Euro-Banknoten und -münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuerkennen. Damit erfüllt das Fürstentum Monaco die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(5)

Zahlungsdienstleister aus dem Fürstentum Monaco sind direkt an die Zahlungsverkehrs- und Abwicklungssysteme in der Französischen Republik angeschlossen (CORE, Target2-Banque de France oder ESES France (Euro Settlement for Euronext-zone Securities)). Sie erfüllen damit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006.

(6)

Mit der Fürstlichen Verordnung Nr. 1630 vom 30. April 2008 zur Änderung der Fürstlichen Verordnung Nr. 631 vom 10. August 2006 über die Teilnahme von Finanzinstituten am Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung hat das Fürstentum Monaco in seine Rechtsordnung Bestimmungen aufgenommen, die denen der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 entsprechen.

(7)

Die Fürstlichen Verordnungen Nr.o1674 und 1675 vom 10. Juni 2008 über das Einfrieren von Vermögen, insbesondere bei der Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung, gewährleisten, dass das Fürstentum Monaco über geeignete Maßnahmen verfügt, um gegen natürliche oder juristische Personen, die auf den einschlägigen Listen der Vereinten Nationen oder der Europäischen Union geführt werden, finanzielle Sanktionen verhängen zu können.

(8)

Durch das Gesetz Nr. 1362 vom 3. August 2009 zur Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Korruption (Loi no 1362 du 3 août 2009 relative à la lutte contre le blanchiment de capitaux, le financement du terrorisme et la corruption) wurde das Gesetz Nr. 1162 vom 7. Juli 1993 über die Teilnahme von Finanzunternehmen am Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aufgehoben und ersetzt. Zusammen mit der Fürstlichen Verordnung Nr. 2318 vom 3. August 2009 beseitigt dieses neue Gesetz die Schwachstellen, die der Expertenausschuss des Europarates zur Bewertung nationaler Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (MONEYVAL) 2008 in seinem im Rahmen der dritten gegenseitigen Bewertungsrunde vorgelegten Bericht für das Fürstentum Monaco festgestellt hat; es gewährleistet, dass das Fürstentum Monaco in Bezug auf Geldtransfers über eine Regelung zur Bekämpfung der Geldwäsche verfügt, die der auf französischem Staatsgebiet angewandten Regelung gleichwertig ist.

(9)

Damit hat das Fürstentum Monaco dieselben Bestimmungen eingeführt, wie sie die Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 vorsieht, und schreibt seinen Zahlungsverkehrsdienstleistern vor, nach diesen Bestimmungen zu verfahren, womit die Voraussetzung nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung erfüllt ist.

(10)

Es ist deshalb angebracht, der Französischen Republik die beantragte Ausnahmeregelung zu gewähren.

(11)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Ausschusses zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung in Einklang —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Französischen Republik wird gestattet, mit dem Fürstentum Monaco eine Vereinbarung zu schließen, die bewirkt, dass Geldtransfers zwischen dem Fürstentum Monaco und der Französischen Republik für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006 wie innerfranzösische Geldtransfers behandelt werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 4. Mai 2010

Für die Kommission

Michel BARNIER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 345 vom 8.12.2006, S. 1.