32000R0428

Verordnung (EG) Nr. 428/2000 des Rates vom 14. Februar 2000 über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

Amtsblatt Nr. L 054 vom 26/02/2000 S. 0001 - 0002


VERORDNUNG (EG) Nr. 428/2000 DES RATES

vom 14. Februar 2000

über den Abschluß des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe(2) haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen geführt, um die Änderungen oder Zusätze festzulegen, die am Ende des Anwendungszeitraums des Protokolls in das Abkommen aufgenommen werden sollen.

(2) Im Anschluß an diese Verhandlungen wurde am 31. Mai 1999 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 paraphiert.

(3) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das dieser Verordnung beigefügte Protokoll zu genehmigen.

(4) Der Schlüssel zur Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist anhand der traditionellen Aufteilung der Fangmöglichkeiten im Rahmen des Fischereiabkommens festzulegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik São Tomé und Príncipe über die Fischerei vor der Küste von São Tomé und Príncipe für die Zeit vom 1. Juni 1999 bis zum 31. Mai 2002 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt.

Artikel 2

(1) Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

- Thunfischwadenfänger/Froster: Frankreich: 18 Schiffe, Spanien: 18 Schiffe,

- Thunfischfänger mit Angeln: Frankreich: 7 Schiffe,

- Oberflächen-Langleinenfischer: Spanien: 28 Schiffe, Portugal: 5 Schiffe.

(2) Sollten die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, so kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

Artikel 3

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2000.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. GAMA

(1) Stellungnahme vom 18. Januar 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 54 vom 25.2.1984, S. 1.