32002D0021

2002/21/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Januar 2002 zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfüllen, zur Aufnahme Uruguays (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4984)

Amtsblatt Nr. L 010 vom 12/01/2002 S. 0079 - 0080


Entscheidung der Kommission

vom 11. Januar 2002

zur Änderung der Entscheidung 97/20/EG mit der Liste der Drittländer, welche die Bedingungen der Gleichwertigkeit der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken erfuellen, zur Aufnahme Uruguays

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 4984)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/21/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/79/EG(2), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe a),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 97/20/EG der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/675/EG(4), enthält die Liste der Drittländer, aus denen zum Verzehr bestimmte lebende Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken in jeder Form eingeführt werden können. In Teil I des Anhangs sind die Länder und Gebiete aufgeführt, für die eine spezifische Entscheidung gemäß der Richtlinie 91/492/EWG ergangen ist, in Teil II diejenigen, die den Bedingungen von Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG des Rates(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/4/EG(6), entsprechen.

(2) Mit der Entscheidung 2002/19/EG der Kommission(7) sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Uruguay festgelegt worden. Die Entscheidung 97/20/EG sollte daher entsprechend geändert und Uruguay in den Teil I der Liste aufgenommen werden.

(3) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 97/20/EG wird durch den Anhang der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 11. Januar 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 31.

(3) ABl. L 6 vom 10.1.1997, S. 46.

(4) ABl. L 236 vom 5.9.2001, S. 16.

(5) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17.

(6) ABl. L 2 vom 5.1.2001, S. 21.

(7) Siehe Seite 73 dieses Amtsblatts.

ANHANG

Liste der Drittländer, aus welchen die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken in jeder Form zugelassen ist

I. Drittländer, die Gegenstand einer spezifischen Entscheidung auf der Grundlage der Richtlinie 91/492/EWG sind:

AU AUSTRALIEN

CL CHILE

JM JAMAIKA (nur für Meeresschnecken)

KR SÜDKOREA

MA MAROKKO

PE PERU

TH THAILAND

TN TUNESIEN

TR TÜRKEI

UY URUGUAY

VN SOZIALISTISCHE REPUBLIK VIETNAM

II. Drittländer, die möglicherweise Gegenstand einer vorläufigen Entscheidung im Sinne der Entscheidung 95/408/EG sein werden:

CA KANADA

GL GRÖNLAND

NZ NEUSEELAND

US VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA