15.11.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 330/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 7. November 2014

zur Ermächtigung der Republik Estland, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2014/797/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben, das am 26. Mai 2014 bei der Kommission registriert wurde, beantragte Estland die Ermächtigung, bezüglich des Rechts auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung anzuwenden.

(2)

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 unterrichtete die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten über den Antrag Estlands. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 teilte die Kommission Estland mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die diese Person für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze erhält. Nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie haben Steuerpflichtige Mehrwertsteuer abzuführen, wenn ein dem Unternehmen zugeordneter Gegenstand für unternehmensfremde Zwecke genutzt wird.

(4)

In vielen Fällen ist es sehr schwierig, die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken genau zu bestimmen, und das entsprechende Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Ermächtigung sollte für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei Ausgaben für nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendete Personenkraftwagen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen halten die estnischen Behörden einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, sollte parallel dazu das Erfordernis, auf die unternehmensfremde Nutzung eines Personenkraftwagens Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der durch diesen Beschluss genehmigten Einschränkung unterliegt. Durch diese Vereinfachungsmaßnahme entfällt die Notwendigkeit, über die private Nutzung von Firmenwagen zu unternehmensfremden Zwecken Aufzeichnungen zu führen, und sie verhindert eine Steuerhinterziehung durch das inkorrekte Führen von Aufzeichnungen.

(5)

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugsrechts im Rahmen der beantragten Ermächtigung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr bestimmter Personenkraftwagen und damit verbundener Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, anfällt.

(6)

Die beantragte Ermächtigung sollte nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz gelten. Die unternehmensfremde Nutzung von Personenkraftwagen mit einem Gewicht von über 3 500 kg oder mit über acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz ist wegen der Beschaffenheit dieser Fahrzeuge und der Art der Geschäfte, für die sie verwendet werden, unwesentlich. Es sollte eine detaillierte Liste mit Kategorien von Personenkraftwagen vorgelegt werden, die aufgrund ihres Verwendungszwecks von der Ermächtigung ausgenommen sind.

(7)

Die Ermächtigung sollte bis zum 31. Dezember 2017 gelten, damit die Notwendigkeit und Wirksamkeit des Aufteilungssatzes zwischen der geschäftlichen und der unternehmensfremden Nutzung, auf der sie beruht, bewertet werden kann.

(8)

Sollte Estland der Auffassung sein, dass eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2017 hinaus erforderlich ist, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2017 zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht, einschließlich einer Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes, vorlegen.

(9)

Die Ausnahmeregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Estland ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Estland die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die Ausgaben nach Artikel 1 betreffen den Kauf, das Leasing, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für unternehmerische Zwecke verwendet werden, und damit verbundener Ausgaben einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Höchstgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Kategorien von Personenkraftwagen:

a)

Fahrzeuge, die zwecks Weiterverkauf, Vermieten oder Verleasen erworben wurden;

b)

Fahrzeuge, die für die entgeltliche Beförderung von Fahrgästen genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

c)

Fahrzeuge, die für Fahrunterricht verwendet werden.

Artikel 6

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt bis zum 31. Dezember 2017.

(2)   Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2017 vorzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Estland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. C. PADOAN


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.