8.10.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 252/44


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1493 DES RATES

vom 2. Oktober 2018

zur Ermächtigung Ungarns, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ungarn beantragte mit einem am 6. Februar 2018 bei der Kommission registrierten Schreiben die Ermächtigung gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG zur Einführung einer von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 168 und Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Maßnahme (im Folgenden „Sondermaßnahme“).

(2)

Die Kommission leitete gemäß Artikel 395 Absatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 8. Juni 2018 den Antrag Ungarns an die anderen Mitgliedstaaten weiter. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 teilte die Kommission Ungarn mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Die Artikel 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG berechtigen einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die er für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(4)

Steuerpflichtige in Ungarn können derzeit die Mehrwertsteuer auf das Leasing von Personenkraftwagen abziehen, soweit der Personenkraftwagen für die steuerbare wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen genutzt wird. Um diesen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können, müssen die Steuerpflichtigen nachweisen, in welchem Umfang sie ihre Personenkraftwagen für geschäftliche Zwecke nutzen.

(5)

Ungarn macht geltend, dass diese Regelung schwer anzuwenden sei. In vielen Fällen sei es sehr schwierig, die Nutzung zu unternehmensfremden Zwecken genau zu bestimmen, und selbst wenn dies möglich sei, gestalte sich das entsprechende Verfahren häufig umständlich.

(6)

Daher hat Ungarn eine Sondermaßnahme beantragt, mit der für den Vorsteuerabzug bei Ausgaben für geleaste Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, ein pauschaler Satz festgelegt werden soll. Ausgehend von Schätzungen kommt Ungarn zu dem Schluss, dass es angemessen ist, einen beschränkten Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % anzuwenden. Parallel dazu soll die Anforderung, für die nicht geschäftliche Nutzung eines Personenkraftwagens Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug dem beschränkten Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % unterliegt.

(7)

Das beschränkte Vorsteuerabzugsrecht im Rahmen der beantragten Ermächtigung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die für das Leasing von Personenkraftwagen gezahlt wird, welche zur Beförderung von höchstens 9 Personen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 5 Tonnen bestimmt sind. Für den Gütertransport bestimmte Fahrzeuge, Fahrzeuge für besondere Zwecke (z. B. Fahrzeugkräne, Feuerlöschfahrzeuge und Fahrmischer), Fahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr Personen, Zugmaschinen und Anhänger sind von der Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug ausgenommen.

(8)

Steuerpflichtige, die den beschränkten Vorsteuerabzug in Höhe von 50 % nicht anwenden und stattdessen die Mehrwertsteuer anteilig zur tatsächlichen geschäftlichen Nutzung abziehen möchten, sollten dazu die Möglichkeit haben, wenn sie detaillierte Nachweise über die Nutzung für Unternehmenszwecke vorlegen.

(9)

Durch die beantragte Maßnahme entfällt die Notwendigkeit, über die private Nutzung geleaster Firmenwagen Aufzeichnungen zu führen, und sie verhindert gleichzeitig, dass Steuern durch nicht ordnungsgemäß geführte Aufzeichnungen hinterzogen werden. Daher sollte Ungarn zur Anwendung der beantragten Maßnahme ermächtigt werden.

(10)

Die Sondermaßnahme sollte zeitlich befristet sein, damit eine Überprüfung der Notwendigkeit und der Wirksamkeit der Sondermaßnahme und des angewandten Aufteilungsschlüssels zwischen der Nutzung zu Unternehmenszwecken und unternehmensfremder Nutzung erfolgen kann.

(11)

Falls Ungarn eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission spätestens bis zum 31. März 2021 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(12)

Die Sondermaßnahme wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG wird Ungarn ermächtigt, das Recht auf den Abzug der MwSt. bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für Unternehmenszwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Ungarn die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 dieses Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die Artikel 1 und 2 gelten nur für Personenkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von höchstens 5 Tonnen, die zur Beförderung von höchstens 9 Personen bestimmt sind.

Artikel 4

Die Artikel 1 und 2 gelten nicht für folgende Arten von Personenkraftwagen:

für den Gütertransport bestimmte Fahrzeuge,

Fahrzeuge für besondere Zwecke (z. B. Fahrzeugkräne, Feuerlöschfahrzeuge und Fahrmischer),

Fahrzeuge für die Beförderung von 10 oder mehr Personen,

Zugmaschinen,

Anhänger.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Ungarn gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 2. Oktober 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H. LÖGER


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.