25.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 253/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 23. September 2013

über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie deren Stellvertreter

(2013/471/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 301 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss 81/121/EWG des Rates (1) wurden Vorschriften über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) sowie der Stellvertreter und der Sachverständigen festgelegt.

(2)

Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 10. Mai 2012 (2) festgestellt, dass das Präsidium des Ausschusses eine Reform des Systems der Erstattung von Reisekosten an Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter beschlossen hat.

(3)

Der Ausschuss hat am 12. Oktober 2012 den Rat darum ersucht, einen neuen Beschluss über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Ausschusses sowie deren Stellvertreter zur Aufhebung und Ersetzung des Beschlusses 81/121/EWG zu erlassen.

(4)

Die Beträge der den Mitgliedern des Ausschusses und deren Stellvertretern zu zahlenden Tagegelder sollten angepasst werden. Es sollte ein System eingeführt werden, bei dem Ausgaben für Fahr- bzw. Flugscheine auf Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden und Entschädigungen für den Zeitaufwand dieser Mitglieder und ihrer Stellvertreter für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für die diesbezüglichen Verwaltungskosten gewährt werden.

(5)

Ausführliche Vorschriften über die Gewährung der Aufwandsentschädigungen, die Erstattung der Reisekosten und die Festsetzung der Höchstbeträge für die Erstattung von Reisekosten sollten gegebenenfalls besser auf Ebene des Ausschusses festgelegt werden.

(6)

Um eine angemessene Kontinuität für die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter zu gewährleisten, sollten Übergangsvorschriften vorgesehen werden.

(7)

Der Beschluss 81/121/EWG sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitglieder des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (im Folgenden „Ausschuss“) und die Stellvertreter (im Folgenden gemeinsam die „Anspruchsberechtigten“) haben nach Maßgabe dieses Beschlusses Anrecht auf ein Tagegeld für Sitzungstage, auf die Erstattung ihrer Reisekosten und auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung.

Artikel 2

(1)   Das Tagegeld für Anspruchsberechtigte, die an Sitzungen teilnehmen, beträgt 290 EUR.

Der Ausschuss kann beschließen, das Tagegeld um höchstens 50 % zu erhöhen,

a)

wenn der ordnungsgemäß zu einer oder mehreren Sitzungen eingeladene Anspruchsberechtigte für eine Übernachtung am Sitzungsort sowohl vor der ersten Sitzung als auch nach der letzten Sitzung bezahlen muss, oder

b)

wenn für eine Dienstreise außerhalb Brüssels die Preise der als Unterkunft für die Anspruchsberechtigten ausgewählten Hotels 150 EUR pro Nacht übersteigen.

(2)   Das Tagegeld kann Anspruchsberechtigten für höchstens zwei Tage zur Überbrückung der Zeit zwischen zwei Sitzungen gezahlt werden, wenn diese Aufwandsentschädigung niedriger ist, als die Erstattung der Reisekosten, die dem Anspruchsberechtigten ansonsten für eine Hin- und Rückreise zwischen diesen Sitzungen entstehen würden.

Artikel 3

Die Reisekosten werden den Anspruchsberechtigten auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet. Der Ausschuss legt geeignete Erstattungshöchstbeträge fest, um sicherzustellen, dass die Ausgaben für Reisekosten nicht den hierfür vorgesehen Betrag im von ihm verabschiedeten jährlichen Haushaltsplan übersteigen.

Artikel 4

Die Anspruchsberechtigten haben Anspruch auf eine Entfernungszulage und eine Zeitaufwandvergütung. Bei Reisen zwischen dem Wohnort des Anspruchsberechtigten und Brüssel hat der Anspruchsberechtigte pro Arbeitswoche beim Ausschuss Anspruch auf diese Zulage bzw. diese Vergütung für eine Reise nach Brüssel und eine Rückreise von Brüssel.

Artikel 5

Der Ausschuss legt bis zum 16. Januar 2014 ausführliche Bestimmungen zur Durchführung der Artikel 2, 3 und 4 fest.

Artikel 6

Die in Artikel 4 genannte Entfernungszulage wird wie folgt berechnet:

a)

für die Teilstrecke zwischen 0 und 50 km: 15 EUR,

b)

für die Teilstrecke zwischen 51 und 500 km: 0,08 EUR/km,

c)

für die Teilstrecke zwischen 501 und 1 000 km: 0,04 EUR/km,

d)

für die Teilstrecke zwischen 1 001 und 3 000 km: 0,02 EUR/km,

e)

für die Teilstrecke, die über 3 000 km hinausgeht: keine Zulage.

Artikel 7

Die in Artikel 4 genannte Zeitaufwandvergütung wird wie folgt berechnet:

a)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen 2 und 4 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Achtel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

b)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer zwischen 4 und 6 Stunden: ein Betrag in Höhe von einem Viertel des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

c)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden ohne Übernachtung: ein Betrag in Höhe der Hälfte des in Artikel 2 vorgesehenen Tagegelds;

d)

für eine Reise mit einer Gesamtdauer von mehr als 6 Stunden mit Übernachtung: ein Betrag in Höhe des Tagegelds gemäß Artikel 2, gegen Vorlage der Belege.

Artikel 8

(1)   Als Übergangsmaßnahme und vorbehaltlich des Absatzes 2 dieses Artikels können Anspruchsberechtigte beantragen, dass der Beschluss 81/121/EWG bis zum Ende ihrer Amtszeit, die am 20. September 2015 endet, weiterhin auf sie angewendet wird.

(2)   Der Ausschuss kann beschließen, dass bei der Anwendung des Absatzes 1 dieses Artikels eine Kürzung auf die im Beschluss 81/121/EWG genannten Beträge angewendet wird.

Artikel 9

Der Ausschuss legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 30. April jedes Jahres einen ausführlichen Bericht über die den Anspruchsberechtigten im Vorjahr erstatteten Reisekosten und gezahlten Aufwandsentschädigungen vor. Dieser Bericht enthält genaue Angaben über die Zahl der Anspruchsberechtigten, die Zahl der Reisen, die Bestimmungsorte, die Reiseklassen und die dabei angefallenen und erstatteten Reisekosten sowie über die gezahlten Aufwandsentschädigungen.

Artikel 10

Der Ausschuss legt dem Rat bis zum 16. Oktober 2015 einen Bewertungsbericht über die Anwendung dieses Beschlusses und insbesondere über seine Auswirkungen auf den Haushaltsplan vor.

Dieser Bewertungsbericht enthält die Informationen, die es dem Rat ermöglichen, gegebenenfalls die Aufwandsentschädigungen der Anspruchsberechtigten festzulegen.

Artikel 11

Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 1 wird der Beschluss 81/121/EWG mit Wirkung vom 15. Oktober 2013 aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 23. September 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

V. JUKNA


(1)  Beschluss des Rates 81/121/EWG vom 3. März 1981 über die Gewährung der Tagegelder und die Erstattung der Reisekosten der Mitglieder des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie der Stellvertreter und der Sachverständigen (ABl. L 67 vom 12.3.1981, S. 29).

(2)  ABl. L 286 vom 17.10.2012, S. 110.