29.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 314/42


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1352 DES RATES

vom 25. September 2020

zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Malta mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID‐19‐Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID‐19‐Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 7. August 2020 hat Malta die Union um finanziellen Beistand ersucht, um die nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Malta getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, werden sich wahrscheinlich dramatisch auf die öffentlichen Finanzen auswirken. In ihrer Frühjahrsprognose 2020 ging die Kommission für Malta bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 6,7 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 50,7 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Sommer 2020 wird das BIP Maltas 2020 um 6,0 % zurückgehen.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch wurde ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung Maltas dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Wie in den Erwägungsgründen 4 bis 7 dargelegt, hat das in Malta im Zusammenhang mit Maßnahmen für einen Lohnzuschlag, für eine Beihilfe für Behinderte und für eine Beihilfe für Eltern sowie im Zusammenhang mit der Unterstützung von Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit für eine Beihilfe aus medizinischen Gründen zu einem unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben geführt.

(4)

Mit dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde ein COVID-19-Lohnzuschlag für Arbeitnehmer und Selbstständige eingeführt, um die Folgen der durch die Pandemie verursachten Störung abzumildern. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den durch die Krise am stärksten betroffenen Sektoren, die in Anhang A der Regierungsmitteilung aufgeführt sind (z. B. das Hotel- und Gaststättengewerbe), haben Anspruch auf einen Lohnzuschlag in Höhe von 800 EUR monatlich. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in den in Anhang B der Regierungsmitteilung aufgeführten weniger stark von der Krise betroffenen Sektoren können 160 EUR monatlich erhalten. Im Juli 2020 wurde beschlossen, diese Regelung bis September 2020 zu verlängern; gleichzeitig wurde die Liste der Sektoren in den beiden Anhängen überarbeitet. Zuvor im Rahmen dieser Regelung unterstützte Sektoren, die jedoch nicht in die aktualisierten Listen in den Anhängen A und B aufgenommen wurden, erhalten eine Unterstützung in Form eines Lohnzuschlags für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer in Höhe von 600 EUR.

(5)

Mit der „Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Behinderte eingeführt, in deren Rahmen Menschen mit einer Behinderung, die im Privatsektor arbeiten, aus Gründen der Gesundheit und Sicherheit zu Hause bleiben können, während ihr Arbeitsverhältnis weiterhin besteht. Diese Beihilfe beträgt bei Vollzeitbeschäftigung 166,15 EUR pro Woche.

(6)

Mit der „Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, wurde eine COVID-19-Beihilferegelung für Eltern eingeführt, in deren Rahmen Eltern, die im Privatsektor arbeiten und zu Hause bleiben müssen, um ihre Kinder im schulpflichtigen Alter zu betreuen, Unterstützung erhalten. Die Beihilfe wird unter der Voraussetzung gewährt, dass ein Elternteil seine Arbeit nicht durch Telearbeit nachgehen kann. Vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben Anspruch auf eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(7)

Und schließlich wurde mit der „Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)“, auf die im Ersuchen Maltas vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, eine COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen eingeführt; diese Maßnahme gilt ab 27. März 2020 und richtet sich an im Privatsektor beschäftigte Personen, die aufgrund einer entsprechenden Anordnung ihre Wohnung nicht verlassen dürfen, um zur Arbeit zu gehen. Anspruchsberechtigt sind Personen, die nicht von zu Hause aus arbeiten können und während ihrer Abwesenheit keine Zahlungen von ihrem Arbeitgeber erhalten. Anspruchsberechtigte erhalten eine wöchentliche Direktzahlung in Höhe von 166,15 EUR.

(8)

Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Malta hat der Kommission angemessene Nachweise dafür vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der gestiegenen Mittel, die unmittelbar mit dem COVID-19-Lohnzuschuss, der COVID-19-Beihilfe für Behinderte und der COVID-19-Beihilfe für Eltern zusammenhängen, seit dem 1. Februar 2020 um 243 632 000 EUR gestiegen sind. Das stellt einen unvermittelten und heftigen Anstieg dar, da ein erheblicher Teil der Unternehmen und der Erwerbstätigen in Malta von den neuen Maßnahmen erfasst wird.

(9)

Die Kommission hat Malta konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen sowie auf die Anwendung einschlägiger gesundheitsbezogener Maßnahmen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Ausbruch zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen vom 7. August 2020 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(10)

Daher sollte Malta finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID‐19‐Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Die Kommission sollte die Entscheidungen über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden treffen.

(11)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(12)

Malta sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Malta diese Ausgaben getätigt hat.

(13)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Maltas sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Malta erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672.

Artikel 2

(1)   Die Union stellt Malta ein Darlehen in Höhe von maximal 243 632 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.

(2)   Der mit diesem Beschluss gewährte finanzielle Beistand ist ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten dieses Beschlusses 18 Monate lang verfügbar.

(3)   Der finanzielle Beistand der Union wird Malta von der Kommission in maximal acht Tranchen ausgezahlt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden. Die Teilbeträge der ersten Tranche können längere Laufzeiten haben als die in Absatz 1 genannte durchschnittliche Höchstlaufzeit. In diesen Fällen werden die Laufzeiten weiterer Tranchen so festgelegt, dass die in Absatz 1 genannte maximale durchschnittliche Laufzeit nach Auszahlung aller Tranchen eingehalten wird.

(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben.

(5)   Malta trägt die Finanzierungskosten der Union gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2020/672 für jede Tranche zuzüglich aller Gebühren, Kosten und Ausgaben der Union, die sich aus der Finanzierung des in Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährten Darlehens ergeben.

(6)   Die Kommission entscheidet über den Umfang und die Freigabe der Tranchen sowie über die Höhe der Teilbeträge.

Artikel 3

Malta kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

den COVID-19-Lohnzuschlag gemäß dem „Unternehmensgesetz von Malta (‚Malta Enterprise Act (Cap 463 of the Laws of Malta)‘/‚L-Att dwar il-Korporazzjoni għall-Intrapriża ta‘ Malta (Kap. 463 tal-Liġijiet ta‘ Malta)‘)“ und der „Regierungsmitteilung Nr. 389 vom 13. April 2020 (‚Government Notice No. 389 of 13 April 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 389 tat-13 ta‘ April 2020‘)“;

b)

die COVID-19-Beihilfe für Behinderte gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 331 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 331 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 331 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

c)

die COVID-19-Beihilfe für Eltern gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 330 vom 25. März 2020 (‚Government Notice No. 330 of 25 March 2020‘/‚Notifikazzjoni tal-Gvern Nru 330 tal-25 ta‘ Marzu 2020‘)“;

d)

die COVID-19-Beihilfe aus medizinischen Gründen gemäß der „Regierungsmitteilung Nr. 353 vom 30. März 2020 (‚Government Notice No. 353 of 30 March 2020‘/‚Noti fikazzjoni tal-Gvern Nru 353 tat-30 ta‘ Marzu 2020‘)“.

Artikel 4

Malta informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

Artikel 5

Dieser Beschluss ist an die Republik Malta gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 25. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.