27.4.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 144/12


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/678 DES RATES

vom 23. April 2021

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/672 des Rates vom 19. Mai 2020 zur Schaffung eines Europäischen Instruments zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in einer Notlage (SURE) im Anschluss an den COVID-19-Ausbruch (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Auf Antrag Litauens vom 7. August 2020 gewährte der Rat am 25. September 2020 Litauen finanziellen Beistand in Form eines Darlehens in Höhe von maximal 602 310 000 EUR mit einer durchschnittlichen Laufzeit von höchstens 15 Jahren, um die nationalen Anstrengungen Litauens zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen zu ergänzen.

(2)

Mit dem von Litauen zu verwendenden Darlehen sollten die Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 des Rates (2) finanziert werden.

(3)

Durch den COVID-19-Ausbruch ist ein erheblicher Teil der Erwerbsbevölkerung in Litauen nach wie vor dazu gezwungen, seine Arbeit ruhen zu lassen. Das hatte einen unvermittelten und heftigen Anstieg der öffentlichen Ausgaben Litauens zur Folge, der auf die in Artikel 3 Buchstaben a und b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 genannten Maßnahmen zurückzuführen ist.

(4)

Der COVID-19-Ausbruch und die von Litauen 2020 und 2021 getroffenen Sondermaßnahmen, mit denen der Ausbruch und dessen sozioökonomische und gesundheitsbezogene Folgen eingedämmt werden sollen, hatten und haben weiterhin dramatische Auswirkungen auf die öffentlichen Finanzen. In ihrer Herbstprognose 2020 ging die Kommission für Litauen bis Ende 2020 von einem öffentlichen Defizit von 8,4 % und einem gesamtstaatlichen Schuldenstand von 47,2 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) aus. Im Jahr 2021 werden das öffentliche Defizit und der gesamtstaatliche Schuldenstand Litauens voraussichtlich bei 6,0 % bzw. 50,7 % des BIP liegen. Gemäß der Zwischenprognose der Kommission vom Winter 2021 wird das BIP Litauens 2021 um 2,2 % wachsen.

(5)

Am 11. März 2021 hat Litauen die Union um weiteren finanziellen Beistand von 354 950 000 EUR ersucht, um die 2020 und 2021 unternommenen nationalen Anstrengungen des Landes zur Eindämmung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs und zur Reaktion auf die sozioökonomischen Folgen des Ausbruchs für die Beschäftigten und die Selbstständigen weiter zu ergänzen. Das betrifft insbesondere die in den Erwägungsgründen 6 bis 8 dargelegten Maßnahmen.

(6)

Mit dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung (3), auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, hat Litauen eine Regelung eingeführt, nach der Arbeitgeber zur Unterstützung während des Quarantänezeitraums und des Ausnahmezustands Zuschüsse zur Deckung der geschätzten Löhne für jeden ihrer Beschäftigten erhalten können, der seiner Arbeit nicht nachgehen kann. Vor dem 1. Januar 2021 konnte ein Arbeitgeber sich zwischen Zuschüssen zur Deckung von 70 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, oder zur Deckung von 90 % der Löhne (100 % im Falle von Beschäftigten ab 60 Jahren), höchstens bis zum Mindestlohn, entscheiden. Seit dem 1. Januar 2021 kann ein Arbeitgeber Zuschüsse zur Deckung von 100 % der Löhne, höchstens bis zum 1,5-Fachen des Mindestlohns, erhalten. Arbeitgeber, die diese Regelung in Anspruch genommen haben, müssen mindestens 50 % ihrer Beschäftigten für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten nach Beendigung des Lohnzuschusses weiterbeschäftigen.

(7)

Nach dem „Beschäftigungsgesetz Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung, auf das in Artikel 3 Buchstabe a des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird, wurden auch für Arbeitnehmer, die nach der Zeit ohne Arbeit an den Arbeitsplatz zurückkehrten (4), für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach ihrer Rückkehr Zuschüsse gezahlt. Bis zu einer Obergrenze in Höhe des Mindestlohns oder des zweifachen Mindestlohns, je nach Wirtschaftstätigkeit des Arbeitgebers, konnte der Zuschuss im ersten und zweiten Monat nach der Rückkehr zur Arbeit bis zu 100 % des Lohns eines Arbeitnehmers, im dritten und vierten Monat bis zu 50 % und im fünften und sechsten Monat bis zu 30 % betragen. Diese Zuschüsse können als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie Arbeitnehmern Einkommensunterstützung bieten und dazu beitragen sollten, bestehende Beschäftigungsverhältnisse aufrechtzuerhalten.

(8)

Außerdem haben die Behörden eine Unterstützung für Selbstständige, einschließlich Selbstständiger, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben und deren landwirtschaftlicher Betrieb mindestens vier wirtschaftliche Größeneinheiten umfasst, eingeführt, auf die in Artikel 3 Buchstabe b des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350 Bezug genommen wird. Diese Maßnahme wurde 2020 geändert (5). Im Jahr 2020 belief sich diese Unterstützung auf 257 EUR und wurde während des Quarantänezeitraums und Ausnahmezustands sowie für die darauffolgenden zwei Monate gezahlt. Im Jahr 2021 beläuft sich die Unterstützung auf 260 EUR und wird während des Quarantänezeitraums und Ausnahmezustands sowie für den darauffolgenden Monat gezahlt. Die Unterstützung für Selbstständige kann als ähnliche Maßnahme wie die Kurzarbeitsregelungen im Sinne der Verordnung (EU) 2020/672 angesehen werden, da sie darauf abzielt, Selbstständige oder ähnliche Kategorien der Erwerbsbevölkerung vor teilweisen oder vollständigen Einkommensverlusten zu schützen.

(9)

Litauen erfüllt die Bedingungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2020/672 für ein Ersuchen um finanziellen Beistand. Litauen hat der Kommission ausreichende Nachweise darüber vorgelegt, dass die tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben aufgrund der nationalen Maßnahmen zur Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs seit dem 1. Februar 2020 um 1 101 607 198 EUR gestiegen sind. Hierbei handelt es sich um einen unvermittelten und heftigen Anstieg, da dieser auf eine Ausweitung bestehender nationaler Maßnahmen in unmittelbarem Zusammenhang mit Kurzarbeitsregelungen und ähnlichen Maßnahmen zurückzuführen ist, die einen beträchtlichen Anteil der Unternehmen und Erwerbsbevölkerung in Litauen betreffen. Litauen finanzierte 144 347 198 EUR des erhöhten Ausgabenbetrags aus Unionsmitteln.

(10)

Die Kommission hat Litauen konsultiert und den unvermittelten und heftigen Anstieg der tatsächlichen und geplanten öffentlichen Ausgaben, der unmittelbar auf Kurzarbeitsregelungen und ähnliche Maßnahmen zurückzuführen ist, auf die im Ersuchen Litauens vom 11. März 2021 Bezug genommen wird, gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/672 überprüft.

(11)

Daher sollte Litauen finanzieller Beistand gewährt werden, um das Land bei der Eindämmung der sozioökonomischen Auswirkungen der durch den COVID-19-Ausbruch verursachten gravierenden wirtschaftlichen Störung zu unterstützen. Über Laufzeiten, Umfang und Freigabe der Tranchen und Teilbeträge sollte die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden entscheiden.

(12)

Litauen und die Kommission sollten diesem Beschluss in der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 Rechnung tragen.

(13)

Dieser Beschluss sollte das Ergebnis etwaiger Verfahren, die möglicherweise wegen einer Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts eingeleitet werden, insbesondere nach Maßgabe der Artikel 107 und 108 des Vertrags, unberührt lassen. Er enthebt die Mitgliedstaaten keinesfalls ihrer Pflicht, etwaige staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 des Vertrags bei der Kommission zu melden.

(14)

Litauen sollte die Kommission regelmäßig über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben unterrichten, damit die Kommission beurteilen kann, inwieweit Litauen diese Ausgaben getätigt hat.

(15)

Bei dem Beschluss zur Leistung von finanziellem Beistand wurden der bestehende und der erwartete Bedarf Litauens sowie Anträge auf finanziellen Beistand nach der Verordnung (EU) 2020/672, die von anderen Mitgliedstaaten bereits eingereicht wurden oder noch eingereicht werden, berücksichtigt, und die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Solidarität, der Verhältnismäßigkeit und der Transparenz angewendet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Union stellt Litauen ein Darlehen in Höhe von maximal 957 260 000 EUR zur Verfügung. Die durchschnittliche Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 15 Jahre.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die erste Tranche wird vorbehaltlich des Inkrafttretens der Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2020/672 freigegeben. Die Freigabe weiterer Tranchen erfolgt gemäß den Bedingungen dieser Darlehensvereinbarung oder gegebenenfalls vorbehaltlich des Inkrafttretens eines Addendums hierzu oder einer geänderten Darlehensvereinbarung.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Litauen kann folgende Maßnahmen finanzieren:

a)

Lohnzuschüsse während der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung;

b)

Lohnzuschüsse nach der Zeit ohne Arbeit für die Beschäftigten gemäß Artikel 41 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung;

c)

Unterstützung für Selbstständige gemäß Artikel 5-1 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung;

d)

Unterstützung für Selbstständige, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben, gemäß Artikel 5-2 des ‚Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470‘ vom 21. Juni 2016 in der 2020 geänderten Fassung.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

(1)   Litauen informiert die Kommission bis zum 30. März 2021 und anschließend alle sechs Monate über die Durchführung der geplanten öffentlichen Ausgaben so lange, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig getätigt wurden.

(2)   Beruhen in Artikel 3 genannte Maßnahmen auf geplanten öffentlichen Ausgaben und waren sie Gegenstand eines Durchführungsbeschlusses zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1350, so unterrichtet Litauen die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Erlasses jenes Änderungs-Durchführungsbeschlusses und danach alle sechs Monate über die Ausführung der geplanten öffentlichen Ausgaben, bis die geplanten öffentlichen Ausgaben vollständig ausgeführt worden sind.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe an den Adressaten wirksam.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 23. April 2021.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. L 159 vom 20.5.2020, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1350 des Rates vom 25. September 2020 zur Gewährung einer vorübergehenden Unterstützung gemäß der Verordnung (EU) 2020/672 für die Republik Litauen mit dem Ziel, Arbeitslosigkeitsrisiken in der Notlage infolge des COVID-19-Ausbruchs zu mindern (ABl. L 314 vom 29.9.2020, S. 35).

(3)  Artikel 41 Teil 2-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2822“ vom 17. März 2020, „Gesetz Nr. XIII-2846“ vom 7. April 2020, „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020 und „Gesetz Nr. XIV-131“ vom 23. Dezember 2020.

(4)  Artikel 41 Teil 2-4 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2882“ vom 7. Mai 2020 und „Gesetz Nr. XIII-3005“ vom 4. Juni 2020.

(5)  Artikel 5-1 des „Beschäftigungsgesetzes Nr. XII-2470“ vom 21. Juni 2016, geändert durch „Gesetz Nr. XIII-2822“ vom 17. März 2020, „Gesetz Nr. XIII-2846“ vom 7. April 2020, „Gesetz Nr. XIII-2877“ vom 30. April 2020 und „Gesetz Nr. XIV-35“ vom 3. Dezember 2020.