1.5.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 117/7


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/232/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rumänien hat mit einem am 27. September 2011 bei der Kommission eingetragenen Schreiben die Ermächtigung beantragt, eine von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung hinsichtlich des Rechts eines Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kauf von Gegenständen und Dienstleistungen sowie der Besteuerung von für den privaten Bedarf genutzten Gegenständen eines Unternehmens einzuführen, die sich auf bestimmte Straßenkraftfahrzeuge bezieht.

(2)

Die Kommission hat mit Schreiben vom 1. Dezember 2011 die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Rumäniens unterrichtet. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2011 hat die Kommission Rumänien mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, für den Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, mehrwertsteuerpflichtig.

(4)

Die unternehmensfremde Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendeten Straßenkraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, auf die unternehmensfremde Nutzung eines Straßenkraftfahrzeugs Mehrwertsteuer abzuführen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Einschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen lassen sich durch die Notwendigkeit rechtfertigen, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerumgehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(5)

Die Einschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Sonderregelung sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.

(6)

Bestimmte Arten von Straßenkraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Sonderregelung ausgeschlossen sein, da ihre unternehmensfremde Nutzung wegen der Beschaffenheit der Kraftfahrzeuge oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Sonderregelung sollte deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg gelten. Darüber hinaus sollte eine detaillierte Liste der spezifischen Fahrzeugarten aufgestellt werden, die aufgrund ihrer besonderen Verwendung von der Einschränkung ausgeschlossen sind.

(7)

Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollte diese abweichende Regelung befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(8)

Wenn Rumänien eine Verlängerung der abweichenden Regelung für erforderlich hält, so sollte es der Kommission rechtzeitig zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der betreffenden Regelungen vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes einschließt.

(9)

Am 29. Oktober 2004 hat die Kommission einen Vorschlag (2) für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG, jetzt Richtlinie 2006/112/EG, angenommen, der sich auch auf eine Vereinheitlichung der Ausgabenarten, auf die Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden können, erstreckt. Nach diesem Vorschlag könnten Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht auf Straßenkraftfahrzeuge angewendet werden. Die in diesem Beschluss vorgesehene abweichende Regelung sollte am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(10)

Die Ausnahmeregelung wird den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer nur in unerheblichem Maß beeinflussen und keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien:

a)

Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt werden;

b)

Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;

c)

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

d)

Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;

e)

für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge;

f)

als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge.

Artikel 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 4

(1)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens der EU-Vorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2014, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis 31. März 2014 vorzulegen.

Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 26. April 2012.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. GJERSKOV


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S.1.

(2)  KOM(2004) 728 endg.