28.12.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 353/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 17. Dezember 2013

zur Ermächtigung der Republik Polen, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung einzuführen

(2013/805/EU)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit einem Schreiben, das am 18. Juni 2013 bei der Kommission registriert wurde, beantragte die Republik Polen in Bezug auf bestimmte Kraftfahrzeuge und damit verbundene Ausgaben die Ermächtigung zur Einführung von von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahmen (im Folgenden „Maßnahmen“).

(2)

Die Kommission übermittelte den anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG mit Schreiben vom 10. Oktober 2013 die beantragte abweichende Regelung. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 teilte die Kommission der Republik Polen mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(4)

Die von der Republik Polen beantragten Maßnahmen weichen von diesen Bestimmungen insofern ab, als sie das Recht des Steuerpflichtigen auf Vorsteuerabzug beim Kaufen, Mieten oder Leasen bestimmter Kraftfahrzeuge und bei damit verbundenen Ausgaben beschränken und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung entbinden, für die unternehmensfremde Nutzung von unter die Beschränkung fallenden Fahrzeugen die Mehrwertsteuer auszuweisen.

(5)

Die unternehmensfremde Nutzung eines Kraftfahrzeugs lässt sich nur schwer mit Genauigkeit feststellen, und das Verfahren ist oft umständlich. Durch die beantragte Regelung soll für den Betrag des Vorsteuerabzugs bei nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzten Kraftfahrzeugen bis auf einige Ausnahmen ein pauschaler Satz festgelegt werden. Auf Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält die Republik Polen einen Satz von 50 % für gerechtfertigt. Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, soll parallel dazu das Erfordernis, für die private Nutzung eines Fahrzeugs Mehrwertsteuer auszuweisen, ausgesetzt werden, wenn das Fahrzeug der genannten Beschränkung des Vorsteuerabzugs unterliegt. Diese Maßnahmen könnten durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sein, das Verfahren für die Abführung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen und eine Steuerhinterziehung durch ungenaue Aufzeichnungen und falsche Steuererklärungen zu verhindern.

(6)

Die Beschränkung des Vorsteuerabzugs im Rahmen der Maßnahmen sollte für die Mehrwertsteuer gelten, die auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Leasing oder Miete bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf damit verbundene Ausgaben, einschließlich des Erwerbs von Kraftstoff, entrichtet wurde.

(7)

Bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen sollten vom Geltungsbereich der Maßnahmen ausgeschlossen sein, da ihre private Nutzung wegen ihrer Beschaffenheit oder der Art der Geschäftstätigkeit, für die sie genutzt werden, als geringfügig gelten kann. Die Maßnahmen sollten deshalb nicht für Fahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen (einschließlich des Fahrersitzes) oder mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg gelten. Darüber hinaus gilt die Beschränkung des Vorsteuerabzugs nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

(8)

Da der vorgeschlagene Prozentsatz auf ersten Erkenntnissen in Bezug auf die geschäftliche Nutzung von Fahrzeugen beruht, sollten diese abweichenden Maßnahmen befristet sein, damit ihre Wirksamkeit und der angemessene Prozentsatz beurteilt werden können.

(9)

Sollte die Republik Polen eine weitere Verlängerung der Maßnahmen über 2016 hinaus für erforderlich halten, so sollte sie der Kommission bis spätestens 1. April 2016 zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht über die Anwendung der Maßnahmen vorlegen, der eine Überprüfung des angewendeten Prozentsatzes enthält.

(10)

Am 29. Oktober 2004 nahm die Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG des Rates (2), nun Richtlinie 2006/112/EG, an, der eine Harmonisierung der Ausgabenkategorien umfasst, bei denen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen werden kann. Gemäß diesem Vorschlag könnten auf Kraftfahrzeuge Ausschlüsse vom Vorsteuerabzugsrecht angewendet werden. Die in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Maßnahmen sollten am Tag des Inkrafttretens einer solchen Änderungsrichtlinie ungültig werden, falls dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Geltungsdauer dieses Beschlusses liegt.

(11)

Die Ausnahmeregelung wird sich nur unwesentlich auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer auswirken und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Republik Polen wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu beschränken, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

(2)   Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg oder Kraftfahrzeuge mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

(3)   Die Beschränkung auf 50 % gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Mehrwertsteuer auf Ausgaben, die ausschließlich mit dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zusammenhängen.

Artikel 2

Die Republik Polen wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Beschränkung auf 50 % nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

Artikel 3

(1)   Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. Seine Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2016 oder an dem Tag, an dem die Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug beschränkt ist, in Kraft treten, je nachdem, welches früher eintritt.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen ist der Kommission bis zum 1. April 2016 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Republik Polen gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2013.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. LINKEVIČIUS


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. L 145 vom 13.6.1977, S. 1).