17.12.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 320/35


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2018/1994 DES RATES

vom 11. Dezember 2018

zur Ermächtigung Kroatiens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Sondermaßnahme anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG berechtigt einen Steuerpflichtigen zum Abzug der Mehrwertsteuer auf die Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen, die diese Person für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze erhält. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(2)

Mit einem am 22. Dezember 2016 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Kroatien die Anwendung einer von den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG abweichenden Sondermaßnahme betreffend das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf den Kauf und das Leasing von Luftfahrzeugen, Schiffen und Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit. Nach mehreren Gesprächen mit der Kommission stellte Kroatien einen am 17. September 2018 bei der Kommission registrierten geänderten Antrag, der sich auf Personenkraftwagen beschränkte.

(3)

Mit Schreiben vom 21. September 2018 hat die Kommission den Antrag Kroatiens den anderen Mitgliedstaaten übermittelt. Mit Schreiben vom 24. September 2018 teilte die Kommission Kroatien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Informationen verfügt.

(4)

Steuerpflichtige in Kroatien können bei Personenkraftwagen, die zum Teil für geschäftliche Zwecke verwendet werden, keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Kroatien beabsichtigt, seine Rechtsvorschriften zu ändern und den Vorsteuerabzug für Personenkraftwagen zu gestatten.

(5)

Kroatien macht geltend, dass es häufig schwierig sei genau zu bestimmen, inwieweit Fahrzeuge für private oder berufliche Zwecke genutzt werden, und selbst wenn dies möglich ist, sei dies oft mit großem Aufwand verbunden. Deshalb wäre es nach Ansicht Kroatiens angemessen, einen festen Prozentsatz für den Vorsteuerabzug anzuwenden. Auf der Grundlage von Schätzungen hält Kroatien eine Begrenzung auf 50 % für angemessen.

(6)

Kroatien zufolge wird die Anwendung des festen Prozentsatzes für den Vorsteuerabzug keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand oder zusätzliche Kosten für die Unternehmen oder die Steuerbehörden verursachen und gleichzeitig den Vorsteuerabzug ermöglichen. Mit der Einführung des Vorsteuerabzugs wird es für die Steuerpflichtigen weniger interessant, sich Gegenstände und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Personenkraftwagen von Personen zu beschaffen, die eine nicht registrierte Tätigkeit ausüben.

(7)

Kroatien beantragt daher die Ermächtigung, auf der Grundlage des Artikels 395 der Richtlinie 2006/112/EG eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der genannten Richtlinie abweichende Sonderregelung anwenden zu dürfen, um das Recht auf Vorsteuerabzug bei Personenkraftwagen auf einen festgelegten Prozentsatz zu begrenzen (im Folgenden „Sonderregelung“).

(8)

Die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug sollte für die Mehrwertsteuer auf den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen gelten, einschließlich des Kaufs aller Gegenstände sowie der Erbringung aller Dienstleistungen in Verbindung damit. Bei den betreffenden Personenkraftwagen muss es sich um Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz handeln.

(9)

Mit der Sonderregelung soll die Mehrwertsteuererhebung vereinfacht und der Mehrwertsteuerhinterziehung entgegengewirkt werden, während der Vorsteuerabzug bei zum Teil für geschäftliche Zwecke genutzte Personenkraftwagen gestattet wird. Angesichts der potenziellen positiven Auswirkungen sowohl für Unternehmen als auch für die Verwaltung ist es angezeigt, die Sonderregelung zu gestatten.

(10)

Die Sonderregelung sollte ab dem 1. Januar 2019 gelten und bis zum 31. Dezember 2021 befristet sein, damit bewertet werden kann, ob die Beschränkung auf 50 % die allgemeine Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung richtig widerspiegelt.

(11)

Falls Kroatien eine Verlängerung der Sonderregelung über das Jahr 2021 hinaus für erforderlich hält, sollte es bis zum 31. März 2021 der Kommission zusammen mit dem Verlängerungsantrag einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des angewandten Prozentsatzes enthält.

(12)

Die Sonderregelung wird nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG wird Kroatien ermächtigt, das Recht auf den Abzug der Mehrwertsteuer (MwSt.) bei Ausgaben für Personenkraftwagen, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, auf 50 % zu begrenzen.

Artikel 2

Abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG behandelt Kroatien die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Personenkraftwagens für den unternehmensfremden Bedarf des Steuerpflichtigen nicht als Dienstleistung gegen Entgelt, wenn dieses Fahrzeug einer nach Artikel 1 dieses Beschlusses zulässigen Einschränkung unterliegt.

Artikel 3

Die in Artikel 1 genannten Ausgaben betreffen den Kauf und das Leasing von Personenkraftwagen, einschließlich des Erwerbs von Zubehör für diese Gegenstände sowie der Erbringung von Dienstleistungen in Verbindung damit.

Artikel 4

Dieser Beschluss gilt nur für Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen zusätzlich zum Fahrersitz.

Artikel 5

Die Artikel 1 und 2 finden keine Anwendung auf

a)

die Fahrerausbildung, die Fahrzeugtestung, Reparaturdienste, eine geschäftsmäßige Beförderung von Personen und Gegenständen, die Beförderung von Leichen und die Vermietung bestimmte Fahrzeuge;

b)

zum Zwecke des Weiterverkaufs erworbene Fahrzeuge.

Artikel 6

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Er gilt vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021.

Ein etwaiger Antrag auf Verlängerung der mit diesem Beschluss gewährten Ermächtigung ist der Kommission zusammen mit einem Bericht, der eine Überprüfung des in Artikel 1 genannten Prozentsatzes enthält, bis zum 31. März 2021 vorzulegen.

Artikel 7

Dieser Beschluss ist an die Republik Kroatien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 11. Dezember 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BLÜMEL


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.