10.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 296/6


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1262 DES RATES

vom 4. September 2020

zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige unter anderem berechtigt, die im entsprechenden Mitgliedstaat geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für ihm gelieferte Gegenstände und erbrachte Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer abzuziehen, die für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen, seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke, wenn dieser Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichgestellt.

(2)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates (2) wurde Rumänien ermächtigt, bis zum 31. Dezember 2014 den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Kraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, und den Steuerpflichtigen von der Verpflichtung zu entbinden, die Nutzung solcher Fahrzeuge für unternehmensfremde Zwecke nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG der Erbringung einer Dienstleistung gegen Entgelt gleichzustellen. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates (3) wurde die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU bis zum 31. Dezember 2017 verlängert. Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates (4) wurde Rumänien ermächtigt, die abweichenden Regelungen bis zum Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder bis zum 31. Dezember 2020, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, anzuwenden.

(3)

Mit einem am 13. März 2020 bei der Kommission eingetragenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, weiterhin zu begrenzen.

(4)

Die Anwendung eines pauschalen Prozentsatzes für den Betrag des Vorsteuerabzugs für Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden, vereinfacht die Erhebung der Mehrwertsteuer.

(5)

Die Kommission leitete den anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. April 2020 gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG den Antrag Rumäniens weiter. Mit Schreiben vom 3. April 2020 teilte die Kommission Rumänien mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(6)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission mit dem Antrag auf Verlängerung einen Bericht über die Anwendung jenes Durchführungsbeschlusses. Auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen hält Rumänien eine Begrenzung auf 50 % nach wie vor für gerechtfertigt und angemessen.

(7)

Die Verlängerung der abweichenden Regelungen sollte auf den Zeitraum begrenzt werden, der notwendig ist, um die Wirksamkeit dieser Regelungen und die Angemessenheit des Prozentsatzes für die Beschränkung zu bewerten. Rumänien sollte daher ermächtigt werden, die abweichende Regelung bis zum 31. Dezember 2023 weiterhin anzuwenden.

(8)

Falls Rumänien eine Verlängerung der Ermächtigung über das Jahr 2023 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2023 einen Verlängerungsantrag sowie einen Bericht vorlegen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU enthält.

(9)

Die Ausnahmeregelungen werden nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuer in Rumänien und keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

(10)

Der Durchführungsbeschluss 2012/232/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 4 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU erhält folgende Fassung:

Artikel 4

(1)   Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2023, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(2)   Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Bekanntgabe in Kraft.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 4. September 2020.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. ROTH


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7).

(3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 26 vom 31.1.2015, S. 27).

(4)  Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2012 des Rates vom 7. November 2017 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 292 vom 10.11.2017, S. 57).