8.2.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 43/8


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/140 DER KOMMISSION

vom 1. Februar 2021

zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben eingetragenen Namens „Munster“/„Munster-Géromé“ (g. U.)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Frankreichs auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Munster“/„Munster-Géromé“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission (2) eingetragen worden ist.

(2)

Mit Schreiben vom 8. August 2019 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Wirtschaftsakteuren mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, im Einklang mit dem am 26. Juli 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik (3) veröffentlichten Erlass vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Erlasses vom 8. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Munster“/„Munster-Géromé“ ein Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2023 gewährt worden ist. Die Liste der Wirtschaftsakteure, denen dieser Übergangszeitraum eingeräumt wurde, ist im Anhang des genannten Erlasses der Französischen Republik enthalten. Im Rahmen des nationalen Einspruchsverfahrens hatten diese Wirtschaftsakteure, die „Munster“/„Munster-Géromé“ mindestens in den fünf Jahren vor der Einreichung des Antrags ständig und rechtmäßig vermarktet haben, Einsprüche eingelegt. 19 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Die zur Herstellung des Käses ‚Munster‘ oder ‚Munster-Géromé‘ verwendete Milch stammt ausschließlich von Kühen der Rassen Vogesenrind, Simmentaler Fleckvieh, Prim’Holstein oder Montbéliarde oder von Kühen aus Kreuzungen mit diesen Rassen. In letzterem Fall werden nur Kühe akzeptiert, deren Vater ein reinrassiger Bulle einer der vier genannten Rassen ist.“ 14 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Die Erzeugung der Grundration für die Milchviehherde (in Trockensubstanz) erfolgt im Jahresdurchschnitt mindestens zu 95 % im geografischen Gebiet.“ 4 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Die Erzeugung der Grundration für die Milchviehherde (in Trockensubstanz) erfolgt im Jahresdurchschnitt mindestens zu 70 % im Betrieb selbst.“ 10 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Gras, gleich in welcher Form (in Trockensubstanz), macht bei der Fütterung von Milchkühen mindestens 40 % der Grundration im Jahresdurchschnitt und mindestens 25 % der Grundration an allen Tagen des Jahres aus.“ 13 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Für jede Milchkuh ist eine Weidegrasfläche von mindestens 10 Ar vorhanden.“ 7 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Die Milchkühe weiden an mindestens 150 Tagen im Jahr.“ 12 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Kraftfutter ist auf maximal 1,8 Tonnen Trockensubstanz je Kuh und Jahr beschränkt.“ 5 Wirtschaftsakteure haben Einspruch gegen die folgende Bestimmung eingelegt: „Die Ausreifung erfordert ein spezifisches Umfeld mit einer relativen Luftfeuchtigkeit von mindestens 90 % … Während der Hefewachstumsphase beträgt die Temperatur mindestens 16 °C. Während der Nassbehandlungsphase liegt die Temperatur des Reifekellers zwischen 10 °C und 16 °C.“

(3)

Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht.

(4)

Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Munster“/„Munster-Géromé“ (g. U.) wird genehmigt.

Artikel 2

Für den Schutz gemäß Artikel 1 gilt der Übergangszeitraum, den Frankreich gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 den Wirtschaftsakteuren, die die Bedingungen des genannten Artikels erfüllen, mit dem am 26. Juli 2019 im Amtsblatt der Französischen Republik veröffentlichten Erlass vom 18. Juli 2019 zur Änderung des Erlasses vom 8. November 2018 über die Änderung der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Munster“/„Munster-Géromé“ gewährt hat.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Februar 2021

Für die Kommission,

im Namen der Präsidentin,

Janusz WOJCIECHOWSKI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 zur Eintragung geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem Verfahren nach Artikel 17 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates (ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1).

(3)  ABl. FR Nr.°0172 vom 26. Juli 2019, Text Nr.°75.

(4)  ABl. C 295 vom 2.9.2020, S. 5.