24.9.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/33


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1704 DER KOMMISSION

vom 14. Juli 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 5 Absätze 2 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sind die Angaben zu statistischen Zwecken im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren spezifiziert, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

(2)

Die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen gemäß den Anhängen V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 übermitteln müssen, sollten genauer spezifiziert werden.

(3)

Damit sichergestellt ist, dass die von den Steuerbehörden den nationalen statistischen Stellen für statistische Zwecke zur Verfügung gestellten Informationen Angaben zu innergemeinschaftlichen Fernverkäufen von Gegenständen enthalten, ist eine Änderung des Anhangs V der Verordnung (EU) 2019/2152 erforderlich.

(4)

Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 muss geändert werden, um bei Beteiligung mehr als eines Mitgliedstaats sicherzustellen, dass die Verpflichtung der Zollbehörden, ihren nationalen statistischen Stellen Daten zu Zollanmeldungen im Rahmen der zentralen Zollabwicklung gemäß Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu übermitteln, auch in dem Mitgliedstaat gilt, in dem sich die Waren befinden.

(5)

Ferner muss Anhang VI der Verordnung (EU) 2019/2152 geändert werden, um sicherzustellen, dass die nationalen statistischen Stellen von ihren Zollbehörden Informationen über angewandte zollrechtliche Vereinfachungen und über die beteiligten Handelsbeteiligten erhalten können.

(6)

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser delegierten Verordnung werden die Einzelheiten zu den statistischen Angaben im Zusammenhang mit den Aus- und Einfuhren von Waren genauer festgelegt, die die Steuer- und Zollbehörden der einzelnen Mitgliedstaaten den zuständigen nationalen statistischen Stellen zur Verfügung stellen müssen.

Artikel 2

Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen

Die Angaben aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen gemäß Anhang V Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)

den vollständigen Namen des Steuerpflichtigen oder der nichtsteuerpflichtigen juristischen Person;

b)

die vollständige Anschrift, einschließlich Postleitzahl;

c)

die dieser Person gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates (3) zugewiesene Identifikationsnummer;

d)

für jeden Steuerpflichtigen oder jede nichtsteuerpflichtige juristische Person:

i)

die Steuerbemessungsgrundlage für Lieferungen und Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Europäischen Union, die anhand der Mehrwertsteuererklärungen gemäß Artikel 251 Buchstaben a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates erhoben wird;

ii)

den Besteuerungszeitraum.

Artikel 3

Angaben aus zusammenfassenden Meldungen

(1)   Die Angaben zu Lieferungen innerhalb der Union aus zusammenfassenden Mehrwertsteuermeldungen gemäß Anhang V Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2152 umfassen mindestens Folgendes:

a)

den Besteuerungszeitraum;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Lieferer;

c)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers im Partnermitgliedstaat;

d)

die Steuerbemessungsgrundlage zwischen jedem inländischen Lieferanten und dem Erwerber im Partnermitgliedstaat;

e)

die Identifikation anschließender Lieferungen.

(2)   Die Angaben zu Erwerben innerhalb der Europäischen Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Anhang V Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 mitgeteilt werden, umfassen mindestens Folgendes:

a)

den Besteuerungszeitraum;

b)

die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer für jeden inländischen Erwerber;

c)

die Steuerbemessungsgrundlage insgesamt nach Erwerber und aggregiert nach Partnermitgliedstaat.

Artikel 4

Angaben zu den Zollanmeldungen

Die in Anhang VI Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2152 genannten Angaben umfassen alle Informationen, die die nationale statistische Stelle für die Erstellung europäischer Statistiken über den internationalen Warenverkehr benötigt, und umfassen mindestens die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen.

Artikel 5

Änderung der Verordnung (EU) 2019/2152

Die Anhänge V und VI der Verordnung (EU) 2019/2152 erhalten die Fassung des Anhangs II der vorliegenden Verordnung.

Artikel 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2022.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1..

(2)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union(ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

(3)  Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1).


ANHANG I

1.

Allgemeine Informationen

1.1.

Art der Anmeldung

1.2.

Art der zusätzlichen Anmeldung

1.3.

Verfahren

1.4.

Zusätzliche(s) Verfahren

1.5.

Datum der Annahme der Zollanmeldung

2.

Bewilligungen

2.1.

Im Falle der zentralen Zollabwicklung, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist: Nummer der Bewilligung für die zentrale Zollabwicklung

3.

Beteiligte

3.1.

Kennnummer des Ausführers

3.2.

Kennnummer des Einführers

3.3.

Kennnummer des Käufers

3.4.

Kennnummer des Empfängers (1)

4.

Zollwertangaben/Abgaben

4.1.

Rechnungswährung

4.2.

Präferenz (Zollpräferenzbehandlung)

5.

Länder

5.1.

Code für das Bestimmungsland

5.2.

Code für das Versendungsland/Ausfuhrland

5.3.

Code für das Ursprungsland

5.4.

Code für das Präferenzursprungsland

5.5.

Im Falle der zentralen Zollabwicklung: entweder der Code der Zollstelle der Gestellung oder der Code des Mitgliedstaats, in dem die Waren gestellt werden

6.

Nämlichkeit der Waren

6.1.

Eigenmasse (kg)

6.2.

Besondere Maßeinheiten

6.3.

Warennummer — Code der Kombinierten Nomenklatur

6.4.

Warennummer — TARIC-Code

6.5.

Warencode HS6, wenn TARIC oder Kombinierte Nomenklatur nicht verfügbar sind

7.

Angaben zum Transport

7.1.

Container

7.2.

Verkehrszweig an der Grenze

7.3.

Inländischer Verkehrszweig

8.

Statistische Angaben

8.1.

Art des Geschäfts

8.2.

Statistischer Wert


(1)  Nur für die Zolldatenanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission vom 17. Dezember 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Übergangsbestimmungen für bestimmte Vorschriften des Zollkodex der Union, für den Fall, dass die entsprechenden elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 vom 15.3.2016, S. 1).


ANHANG II

„ANHANG V

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Steuerbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 2 bereitgestellt werden müssen:

a)

Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von Steuerpflichtigen oder nichtsteuerpflichtigen juristischen Personen, die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates oder Erwerbe von Gegenständen innerhalb der Union gemäß Artikel 251 Buchstabe c der genannten Richtlinie gemeldet haben;

b)

Informationen aus den zusammenfassenden Meldungen zu den Lieferungen innerhalb der Union, die aus den zusammenfassenden Meldungen gemäß den Artikeln 264 und 265 der Richtlinie 2006/112/EG erhoben wurden;

c)

Informationen über den Erwerb von Gegenständen innerhalb der Union, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (1) übermittelt werden;

d)

Informationen aus Mehrwertsteuererklärungen von nicht im Mitgliedstaat des Verbrauchs ansässigen Steuerpflichtigen, die die Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG in Anspruch nehmen und die für den betreffenden Zeitraum Lieferungen von Gegenständen im Rahmen dieser Regelung gemäß Artikel 369g der genannten Richtlinie angemeldet haben;

e)

Informationen über Lieferungen von Gegenständen im Zusammenhang mit der Sonderregelung gemäß Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates, die von allen anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 übermittelt werden.

ANHANG VI

Informationen, die von den in den einzelnen Mitgliedstaaten zuständigen Zollbehörden der nationalen statistischen Stelle gemäß Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden müssen:

a)

Angaben zur Identifizierung der Person, die Ausfuhren und Einfuhren von Waren innerhalb der Union durchführt, die unter das Zollverfahren der aktiven Veredelung fallen;

b)

Registrierungs- und Identifizierungsdaten der Wirtschaftsbeteiligten, die gemäß den Zollvorschriften der Union im elektronischen System für die EORI-Nummer gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (2) verfügbar sind;

c)

Angaben über Ein- und Ausfuhren aus Zollanmeldungen, die von den sie betreffenden nationalen Zollbehörden angenommen wurden oder Gegenstand von Entscheidungen dieser nationalen Zollbehörden waren, und:

i)

die bei diesen Behörden abgegeben wurden oder

ii)

für die den Behörden die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 225 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers zur Verfügung steht oder

iii)

die bei ihnen in Anwendung von Artikel 179 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingingen.

d)

Informationen über angewandte Verfahren, Vereinfachungen oder Bewilligungen, die Handelsbeteiligten gewährt werden, sowie Angaben zur Identifizierung dieser Handelsbeteiligten.


(1)  Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).