7.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 169/27


BESCHLUSS Nr. 555/2014/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Mai 2014

über die Beteiligung der Union an einem von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (EMPIR)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 185 und Artikel 188 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 3. März 2010 mit dem Titel "Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" (im Folgenden "Strategie Europa 2020") hebt die Kommission hervor, dass günstige Rahmenbedingungen für Investitionen in Wissen und Innovation geschaffen werden müssen, um ein intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum in der Union zu erreichen. Sowohl das Europäische Parlament als auch der Rat haben diese Strategie unterstützt.

(2)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014–2020) (3) (im Folgenden "Horizont 2020") errichtet. Mit "Horizont 2020" soll eine größere Wirkung im Hinblick auf Forschung und Innovation erreicht werden, indem ein Beitrag zur Stärkung öffentlich-öffentlicher Partnerschaften geleistet wird, auch durch eine Beteiligung der Union an Programmen, die von mehreren Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Artikel 185 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union durchgeführt werden.

(3)

Öffentlich-öffentliche Partnerschaften sollten darauf ausgerichtet sein, enge Synergien zu entwickeln, die Koordinierung auszubauen und unnötige Doppelstrukturen mit unionsweiten, internationalen, nationalen und regionalen Forschungsprogrammen zu verhindern sowie die allgemeinen Grundsätze von "Horizont 2020", insbesondere in den Bereichen Offenheit und Transparenz, einzuhalten. Zudem sollte ein offener Zugang zu wissenschaftlichen Publikationen gewährleistet werden.

(4)

Durch die Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) beschloss die Gemeinschaft, für die Laufzeit des durch den Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingerichteten siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) einen dem Beitrag der teilnehmenden Länder entsprechenden Finanzbeitrag in Höhe von höchstens 200 000 000 EUR zum "Europäischen Metrologie-Forschungsprogramm" (im Folgenden "EMFP") zu leisten.

(5)

Im April 2012 übermittelte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Zwischenbewertung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms – EMFP. Diese Bewertung wurde drei Jahre nach Programmbeginn von einem Sachverständigengremium durchgeführt. Die Sachverständigen kamen insgesamt zu dem Ergebnis, dass das EMFP ein gut verwaltetes gemeinsames europäisches Forschungsprogramm ist, das bereits ein vergleichsweise hohes Niveau an wissenschaftlicher, verwaltungstechnischer und finanzieller Integration erreicht hat. Das Sachverständigengremium stellte jedoch andererseits fest, dass die industrielle Nutzung und die Öffnung für die wissenschaftliche Exzellenz außerhalb der Metrologieinstitute begrenzt sind und der Kapazitätenaufbau unzureichend ist. Es vertrat zudem die Auffassung, dass durch die Durchführung des EMFP ein integrativ angelegter europäischer Metrologieforschungsraum geschaffen werden könnte.

(6)

Nach Maßgabe des Beschlusses 2013/743/EU des Rates (6) kann weitere Unterstützung für das EMFP bereitgestellt werden.

(7)

Das Europäische Metrologieprogramm für Innovation und Forschung (im Folgenden "EMPIR"), das auf die Strategie Europa 2020 und ihre Leitinitiativen abgestimmt ist, insbesondere auf die Initiativen "Innovationsunion", "Digitale Agenda für Europa", "Ressourcenschonendes Europa" und "Eine Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung", ist ein ehrgeizigeres und integrativer angelegtes Programm, das über einen Zeitraum von zehn Jahren (2014-2024) von 28 teilnehmenden Ländern durchgeführt wird. Im Rahmen der Verbesserungen gegenüber dem vorherigen Programm wird EMPIR Tätigkeiten in den Bereichen Innovation und industrielle Nutzung, Forschung für die Zwecke der Normung und Standardisierung sowie für regulatorische Zwecke und im Bereich Kapazitätenaufbau beinhalten.

(8)

Die teilnehmenden Länder wollen dazu beitragen, EMPIR während der Laufzeit des Programms, d.h. in den Jahren 2014 bis 2024, durchzuführen. Um der Laufzeit von "Horizont 2020" Rechnung zu tragen, sollten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von EMPIR spätestens bis zum 31. Dezember 2020 veröffentlicht werden. In hinreichend begründeten Fällen können Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen bis zum 31. Dezember 2021 durchgeführt werden.

(9)

Tätigkeiten im Rahmen von EMPIR sollten mit den Zielen und den Forschungs- und Innovationsprioritäten von "Horizont 2020" und den allgemeinen Grundsätzen und Bedingungen des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 im Einklang stehen.

(10)

Für die finanzielle Beteiligung der Union an EMPIR sollte für die Laufzeit von "Horizont 2020" eine Obergrenze festgelegt werden. Innerhalb dieser Obergrenze sollte der Beitrag der Union dem Beitrag der an EMPIR teilnehmenden Länder entsprechen, um eine starke Hebelwirkung zu erzielen und eine stärkere Integration der Programme der teilnehmenden Länder zu gewährleisten.

(11)

Im Einklang mit den Zielen der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 sollte jeder Mitgliedstaat und jedes mit "Horizont 2020" assoziierte Land das Recht haben, an EMPIR teilzunehmen.

(12)

Der Finanzbeitrag der Union sollte an die förmliche Zusage der teilnehmenden Länder, zur Durchführung von EMPIR beizutragen, und an die Erfüllung dieser Zusage geknüpft werden. Der Beitrag der teilnehmenden Länder zu EMPIR sollte einen Beitrag zu den Verwaltungskosten vorbehaltlich einer Obergrenze von 5 % des EMPIR-Budgets beinhalten. Die teilnehmenden Länder sollten sich dazu verpflichten, ihren Beitrag zu EMPIR falls erforderlich um eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % aufzustocken, um sicherzustellen, dass sie in der Lage sind, ihre an den ausgewählten Projekten teilnehmenden nationalen Stellen, nationale Metrologieinstitute ("NMI") und designierte Institute ("DI"), zu finanzieren.

(13)

Zur gemeinsamen Durchführung von EMPIR bedarf es einer Durchführungsstelle. Die teilnehmenden Länder haben sich auf die Durchführungsstelle für das EMFP geeinigt und im Jahr 2007 EURAMET e.V. (im Folgenden "EURAMET"), die europäische regionale Metrologieorganisation, als Vereinigung ohne Erwerbszweck nach deutschem Recht eingerichtet. EURAMET hat auch Aufgaben und Verpflichtungen in Bezug auf die gesamteuropäische und weltweite Harmonisierung der Metrologie. Die Mitgliedschaft in EURAMET steht allen europäischen NMI als Mitgliedern und DI als assoziierten Mitgliedern offen. Die Mitgliedschaft in EURAMET setzt nicht das Bestehen nationaler Metrologieforschungsprogramme voraus. Angesichts der Tatsache, dass die Verwaltungsstruktur von EURAMET sich dem Zwischenbericht des EMFP zufolge für die Durchführung des EMFP als effizient und von hoher Qualität erwiesen hat, sollte EURAMET auch für die Durchführung von EMPIR eingesetzt werden. EURAMET sollte Empfänger des Finanzbeitrags der Union sein.

(14)

Zur Verwirklichung der Ziele von EMPIR sollte EURAMET finanzielle Unterstützung vor allem in Form von Finanzhilfen für Teilnehmer an auf der Ebene von EMPIR ausgewählten Maßnahmen gewährt werden. Diese Maßnahmen sollten im Rahmen von unter der Verantwortung von EURAMET durchgeführten Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen ausgewählt werden. Die Rangliste sollte hinsichtlich der Auswahl der Vorschläge und der Zuweisung der Finanzmittel aus dem Finanzbeitrag der Union und den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR verbindlich sein.

(15)

Der Finanzbeitrag der Union sollte im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung und den einschlägigen Vorschriften für die indirekte Mittelverwaltung, die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (8) festgelegt sind, verwaltet werden.

(16)

Um die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollte die Kommission das Recht haben, den Finanzbeitrag der Union zu kürzen, auszusetzen oder einzustellen, wenn EMPIR in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt wird oder wenn die teilnehmenden Länder ihren Beitrag zur Finanzierung von EMPIR nicht, nur teilweise oder verspätet leisten. Diese Rechte sollten in der zwischen der Union und EURAMET zu schließenden Übertragungsvereinbarung festgeschrieben werden.

(17)

Im Interesse der Vereinfachung sollte der Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten verringert werden. Doppelprüfungen sowie unverhältnismäßige Nachweis- und Berichtspflichten sollten vermieden werden. Werden Prüfungen durchgeführt, so sollte den Besonderheiten nationaler Programme gegebenenfalls Rechnung getragen werden.

(18)

Prüfungen der Empfänger von Unionsmitteln nach diesem Beschluss sollten gewährleisten, dass der Verwaltungsaufwand in Übereinstimmung mit der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 verringert wird.

(19)

Die Beteiligung an indirekten Maßnahmen, die durch EMPIR unterstützt werden, unterliegt der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Allerdings sind aufgrund spezifischer Erfordernisse der Funktionsweise von EMPIR gemäß Artikel 1 Absatz 3 der genannten Verordnung Ausnahmeregelungen von jener Verordnung vorzusehen.

(20)

Der Beitrag der teilnehmenden Länder umfasst vor allem die staatliche Finanzierung der an den Projekten beteiligten nationalen NMI und DI. Der Beitrag der teilnehmenden Länder sollte auch einen Finanzbeitrag zu den Verwaltungskosten von EMPIR beinhalten. Ein Teil des Unionsbeitrags sollte anderen Stellen als den an den Projekten beteiligten NMI und DI zugewiesen werden. Bei der Berechnung des Finanzbeitrags der Union für die an den EMPIR-Projekten beteiligten NMI und DI sollte sichergestellt werden, dass der Beitrag der Union den Beitrag der teilnehmenden Länder nicht übersteigt. Angesichts der Tatsache, dass die staatliche Finanzierung der NMI und der DI, die von den teilnehmenden Ländern bereitgestellt wird, den Gemeinkosten entspricht, die den EMPIR-Projekten zuzuordnen sind und nicht durch den Beitrag der Union erstattet werden, sollte der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten förderfähigen Kosten der NMI und der DI im Vergleich zu dem Pauschalsatz, der in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegt ist, angepasst werden. Der Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten förderfähigen Kosten der NMI und der DI sollte auf der Grundlage der vollen indirekten Kosten ermittelt werden, die von den an den Projekten teilnehmenden NMI und DI als förderfähig angegeben werden, wobei diese stabil sind und eine verlässliche Schätzung der indirekten Kosten, die den an EMPIR-Projekten beteiligten nationalen NMI und DI entstehen, erlauben. Da diese indirekten Kosten sich auf 140 % der gesamten direkten förderfähigen Kosten der NMI und DI, mit Ausnahme der direkten förderfähigen Kosten für Unteraufträge und für unentgeltlich zur Verfügung gestellte Sachleistungen, die nicht in den Räumlichkeiten der Empfänger in Anspruch genommen werden, belaufen, sollte der in der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgesetzte Pauschalsatz für die Finanzierung der indirekten Kosten der NMI und DI von 25 % auf 5 % herabgesetzt werden. Daher sollte für die NMI und die DI eine Ausnahme von Artikel 29 jener Verordnung vorgesehen werden. Andere an EMPIR-Projekten beteiligte Stellen sollten im Einklang mit jener Verordnung finanziert werden.

(21)

Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen von EMPIR sollten auch auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020" veröffentlicht werden.

(22)

Die Zweckmäßigkeit des Finanzierungsmodells in Bezug auf den Grundsatz der Entsprechung zwischen den Mitteln der Union und den nicht von der Union bereitgestellten Mitteln sollte bei der Zwischenbewertung von EMPIR erneut geprüft werden.

(23)

Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch angemessene Maßnahmen geschützt werden, darunter die Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, die Einziehung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht zweckgemäß verwendeter Mittel sowie gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012.

(24)

Die Kommission sollte eine Zwischenbewertung, insbesondere zur Überprüfung der Qualität und Effizienz von EMPIR und der Fortschritte bei der Erreichung der gesteckten Ziele, sowie eine Abschlussbewertung vornehmen und einen Bericht über diese Bewertungen erstellen.

(25)

Auf Anfrage der Kommission sollten EURAMET und die teilnehmenden Länder alle Informationen vorlegen, die die Kommission für die Berichte zur Bewertung von EMPIR benötigt.

(26)

Ziel dieses Beschlusses ist die Beteiligung der Union an EMPIR, insbesondere die Unterstützung der Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen und der Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene, das von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann. Angesichts des Umfangs und der Komplexität der Anforderungen in Bezug auf die Metrologie sind Investitionen erforderlich, die über die institutionell zugewiesenen Forschungsbudgets der NMI und der DI hinausgehen. Die Exzellenz, die für Forschung und die Entwicklung modernster Metrologielösungen erforderlich ist, ist über nationale Grenzen hinweg an verschiedenen Standorten zu finden und kann daher nicht allein auf nationaler Ebene zusammengebracht werden. Da das Ziel somit durch die Einbindung der nationalen Bemühungen in ein abgestimmtes europäisches Konzept besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, indem getrennt voneinander bestehende nationale Forschungsprogramme zusammengebracht werden, die Gestaltung gemeinsamer Forschungs- und Finanzierungsstrategien über nationale Grenzen hinweg unterstützt wird und eine kritische Masse von Akteuren und Investitionen erreicht wird, kann die Union im Einklang mit dem Grundsatz der Subsidiarität gemäß Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus –

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Beteiligung an dem Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung

(1)   Die Union beteiligt sich gemäß den Bestimmungen dieses Beschlusses am Europäischen Metrologie-Programm für Innovation und Forschung (im Folgenden "EMPIR"), das gemeinsam von Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, den Niederlanden, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, der Schweiz, Serbien, der Slowakei, Slowenien, Spanien, der Tschechischen Republik, der Türkei, Ungarn und dem Vereinigten Königreich (im Folgenden "teilnehmende Länder") durchgeführt wird.

(2)   Andere als die in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten und andere Länder, die mit "Horizont 2020" assoziiert sind, können an EMPIR teilnehmen, wenn sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c dieses Beschlusses genannte Bedingung erfüllen. Erfüllen sie die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c genannte Bedingungen, so werden sie für die Zwecke dieses Beschlusses als teilnehmende Länder betrachtet.

Artikel 2

Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union, einschließlich der EFTA-Mittel, zu EMPIR beträgt bis zu 300 000 000 EUR. Der Finanzbeitrag der Union wird aus den Mitteln des Gesamthaushaltsplans der Union geleistet, die den entsprechenden Teilen des spezifischen Programms zur Durchführung von "Horizont 2020" zugewiesen sind, das im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer vi und den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch den Beschluss 2013/743/EU aufgestellt wurde, und insbesondere aus solchen des Teils II "Führende Rolle der Industrie" und des Teils III "Gesellschaftliche Herausforderungen".

(2)   Sofern der in Absatz 1 genannte Betrag nicht überschritten wird, entspricht der Finanzbeitrag der Union den Beiträgen der teilnehmenden Länder zu EMPIR, abzüglich der 5 % des EMPIR-Budgets übersteigenden Beiträge der teilnehmenden Länder zu den Verwaltungskosten.

(3)   Der Finanzbeitrag der Union wird nicht zur Deckung der Verwaltungskosten von EMPIR verwendet.

Artikel 3

Bedingungen für den Finanzbeitrag der Union

(1)   Der Finanzbeitrag der Union ist an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Nachweis durch die teilnehmenden Länder, dass EMPIR im Einklang mit den Anhängen I und II eingerichtet wurde;

b)

Benennung von EURAMET e. V. (im Folgenden "EURAMET") als für die Durchführung von EMPIR zuständige Stelle, der die Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union obliegen, durch die teilnehmenden Länder oder durch die von den teilnehmenden Ländern benannten NMI;

c)

Verpflichtung jedes teilnehmenden Landes, sich an der Finanzierung von EMPIR zu beteiligen und eine finanzielle Reserve in Höhe von 50 % der zugesagten Mittel einzurichten;

d)

Nachweis durch EURAMET, dass sie zur Umsetzung von EMPIR, einschließlich der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung des Finanzbeitrags der Union, im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung des Unionshaushalts gemäß den Artikeln 58, 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 in der Lage ist; und

e)

Errichtung einer Verwaltungsstruktur für EMPIR gemäß Anhang III.

(2)   Während der Durchführung von EMPIR ist der Finanzbeitrag der Union zudem an folgende Bedingungen geknüpft:

a)

Umsetzung der in Anhang I aufgeführten EMPIR-Ziele sowie Durchführung der in Anhang II genannten EMPIR-Tätigkeiten durch EURAMET in Übereinstimmung mit den Beteiligungs- und Verbreitungsregeln gemäß Artikel 5;

b)

Aufrechterhaltung einer angemessenen und effizienten Verwaltungsstruktur gemäß Anhang III;

c)

Erfüllung der Berichterstattungspflichten gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 durch EURAMET; und

d)

Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannten Verpflichtungen.

Artikel 4

Beiträge der teilnehmenden Länder

Die Beiträge der teilnehmenden Länder umfassen Folgendes:

a)

Beiträge über die staatliche Finanzierung der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI;

b)

Finanzbeiträge zu den Verwaltungskosten von EMPIR.

Artikel 5

Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse

(1)   Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 ist EURAMET als eine Fördereinrichtung anzusehen und stellt entsprechend Anhang II dieses Beschlusses finanzielle Unterstützung für indirekte Maßnahmen bereit.

(2)   Abweichend von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 werden die indirekten förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI durch die Anwendung eines Pauschalsatzes von 5 % ihrer gesamten direkten förderfähigen Kosten ermittelt, wobei die direkten förderfähigen Kosten für die Vergabe von Unteraufträgen und die Kosten für von Dritten bereitgestellte Ressourcen, die nicht in den Räumlichkeiten des Empfängers verwendet werden, sowie finanzielle Unterstützung für Dritte ausgenommen sind.

(3)   Die in Artikel 12 genannte Zwischenbewertung von EMPIR beinhaltet eine Bewertung der vollständigen indirekten Kosten der an EMPIR-Projekten teilnehmenden NMI und DI und der entsprechenden staatlichen Finanzierung.

(4)   Auf der Grundlage dieser Bewertung und für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 kann EURAMET den in Absatz 2 dieses Artikels genannten Pauschalsatz anpassen.

(5)   Sollte dies nicht ausreichen, kann EURAMET abweichend von Artikel 28 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 auf die förderfähigen Kosten der an von EMPIR finanzierten Projekten teilnehmenden NMI und DI einen niedrigeren Rückerstattungssatz anwenden.

Artikel 6

Durchführung von EMPIR

(1)   EMPIR wird auf der Grundlage von jährlichen Arbeitsplänen durchgeführt.

(2)   EURAMET stellt Teilnehmern nach der Durchführung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen finanzielle Unterstützung, hauptsächlich in Form von Finanzhilfen, bereit.

Vor der Festlegung der Themen für die einzelnen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen wird EURAMET interessierte Einzelpersonen und Organisationen aus der Metrologieforschung sowie Nutzer auffordern, mögliche Forschungsthemen vorzuschlagen.

Artikel 7

Vereinbarungen zwischen der Union und EURAMET

(1)   Vorbehaltlich einer positiven Ex-ante-Bewertung von EURAMET gemäß Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 schließt die Kommission im Namen der Union mit EURAMET eine Übertragungsvereinbarung sowie jährliche Vereinbarungen über Mittelübertragungen.

(2)   Die Übertragungsvereinbarung nach Absatz 1 wird gemäß Artikel 58 Absatz 3 sowie den Artikeln 60 und 61 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und Artikel 40 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 geschlossen. Darüber hinaus ist darin Folgendes zu regeln:

a)

die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Leistungsindikatoren gemäß Anhang II des Beschlusses 2013/743/EU;

b)

die Anforderungen an den Beitrag von EURAMET im Hinblick auf die Überwachung gemäß Anhang III des Beschlusses 2013/743/EU;

c)

die spezifischen Leistungsindikatoren für die Funktionsweise von EURAMET;

d)

die Anforderungen an EURAMET im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Verwaltungskosten und von genauen Zahlen zur Durchführung von EMPIR;

e)

die Vorkehrungen für die Bereitstellung der Daten, die die Kommission für die Erfüllung ihrer Verbreitungs- und Berichtspflichten benötigt;

f)

Bestimmungen für die Veröffentlichung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen durch EMPIR, insbesondere auf dem einheitlichen Portal für Teilnehmer sowie über andere von der Kommission verwaltete elektronische Verbreitungskanäle im Rahmen von "Horizont 2020".

Artikel 8

Einstellung, Kürzung oder Aussetzung des Finanzbeitrags der Union

Wird EMPIR nicht, in ungeeigneter Weise, nur teilweise oder verspätet durchgeführt, so kann die Kommission entsprechend der tatsächlichen Durchführung von EMPIR den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Tragen die teilnehmenden Länder nicht, nur teilweise oder verspätet zur Finanzierung von EMPIR bei, so kann die Kommission unter Berücksichtigung der Höhe der von den teilnehmenden Ländern zur Umsetzung von EMPIR zugewiesenen Mittel den Finanzbeitrag der Union einstellen, anteilig kürzen oder aussetzen.

Artikel 9

Nachträgliche Prüfungen

(1)   Nachträgliche Prüfungen der Ausgaben für indirekte Maßnahmen werden von EURAMET gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 vorgenommen.

(2)   Die Kommission kann beschließen, die Prüfungen gemäß Absatz 1 selbst vorzunehmen. In diesen Fällen führt sie diese Prüfungen im Einklang mit den geltenden Vorschriften, insbesondere der Verordnungen (EU, Euratom) Nr. 966/2012, (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 durch.

Artikel 10

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1)   Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach diesem Beschluss finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(2)   EURAMET gewährt Bediensteten der Kommission und sonstigen von ihr ermächtigten Personen sowie dem Rechnungshof Zugang zu ihren Standorten und Räumlichkeiten sowie zu allen zur Durchführung ihrer Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich Informationen in elektronischer Form.

(3)   Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (10) und der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) Ermittlungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Vertrag, die auf der Grundlage dieses Beschlusses finanziert werden, ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

(4)   Verträge, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüsse müssen im Rahmen der Umsetzung dieses Beschlusses Bestimmungen enthalten, durch die die Kommission, EURAMET, der Europäische Rechnungshof und OLAF ausdrücklich ermächtigt werden, solche Prüfungen und Untersuchungen entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten vorzunehmen.

(5)   Bei der Durchführung von EMPIR ergreifen die teilnehmenden Länder alle legislativen, regulatorischen, verwaltungstechnischen und sonstigen Maßnahmen, die zum Schutz der finanziellen Interessen der Union erforderlich sind, insbesondere um sicherzustellen, dass im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 alle der Union zustehenden Beträge vollständig zurückerstattet werden.

Artikel 11

Übermittlung von Informationen

(1)   Auf Ersuchen der Kommission übermittelt EURAMET alle zur Erstellung der in Artikel 12 genannten Berichte erforderlichen Informationen.

(2)   Die teilnehmenden Länder legen der Kommission über EURAMET alle vom Europäischen Parlament, dem Rat oder dem Europäischen Rechnungshof angeforderten Informationen zur Finanzverwaltung von EMPIR vor.

(3)   Die Kommission nimmt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen in die in Artikel 12 genannten Berichte auf.

Artikel 12

Bewertung

(1)   Bis zum 30. Juni 2017 nimmt die Kommission mit der Unterstützung unabhängiger Experten eine Zwischenbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch Schlussfolgerungen der Bewertung und Bemerkungen der Kommission enthält. Diesen Bericht übermittelt die Kommission bis zum 31. Dezember 2017 an das Europäische Parlament und den Rat. Das Ergebnis der Zwischenbewertung von EMPIR fließt in die Zwischenbewertung von "Horizont 2020" ein.

(2)   Bei der Beendigung der Beteiligung der Union an EMPIR, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2024, nimmt die Kommission eine Abschlussbewertung von EMPIR vor. Die Kommission erstellt einen Bericht über diese Bewertung, der auch die Ergebnisse dieser Bewertung enthalten muss. Diesen Bericht leitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat zu.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 14

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Mai 2014.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KOURKOULAS


(1)  Stellungnahme vom 10. Dezember 2013 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. April 2014 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 6. Mai 2014.

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(4)  Entscheidung Nr. 912/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten (ABl. L 257 vom 30.9.2009, S. 12).

(5)  Beschluss Nr. 1982/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 über das Siebte Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007 bis 2013) (ABl. L 412 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Beschluss 2013/743/EU des Rates vom 3. Dezember 2013 über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation "Horizont 2020" (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse 2006/971/EG, 2006/972/EG, 2006/973/EG, 2006/974/EG und 2006/975/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 965).

(7)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L 362 vom 31.12.2012, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation "Horizont 2020"(2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81).

(10)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(11)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


ANHANG I

ZIELE VON EMPIR

Das Programm EMPIR verfolgt nachstehende Ziele:

a)

die Bereitstellung integrierter und zweckdienlicher Metrologielösungen zur Unterstützung der Innovation und der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie sowie von Messtechnik zur Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen wie Gesundheit, Umwelt und Energie einschließlich Unterstützung für die Entwicklung und Umsetzung politischer Strategien;

b)

die Schaffung einer integrierten europäischen Metrologieforschung mit einer kritischen Masse und einem aktiven Engagement auf regionaler, nationaler, europäischer und internationaler Ebene.


ANHANG II

DURCH EMPIR UNTERSTÜTZTE INDIREKTE MAßNAHMEN

1.

Im Rahmen von EMPIR können die folgenden indirekten Maßnahmen im Bereich der gemeinsamen Forschung und technologischen Entwicklung unterstützt werden:

1.1.

wissenschaftliche-technische Maßnahmen zur Unterstützung der metrologischen Grundlagenforschung als Grundlage für alle anschließenden Schritte einschließlich angewandter Metrologieforschung und -entwicklung und metrologiebezogener Dienstleistungen;

1.2.

Metrologieforschung zur Bereitstellung von Lösungen für gesellschaftliche Herausforderungen, unter besonderer Berücksichtigung von Beiträgen für dieBereiche Energie, Umwelt und Gesundheit;

1.3.

Forschung zur Entwicklung neuer Messinstrumente im Hinblick auf die Einführung metrologietechnischer Lösungen in der Industrie zwecks Stimulierung industrieller Innovationen;

1.4.

pränormative und konormative Metrologieforschung und -entwicklung für prioritäre Dokumentationsstandards, die auf die Nutzung der Fachkenntnisse der Metrologieinstitute der teilnehmenden Länder im Hinblick auf die Unterstützung der Umsetzung politischer Strategien und die beschleunigte Bereitstellung innovativer Produkte und Dienstleistungen auf dem Markt ausgerichtet sind;

1.5.

Maßnahmen zum Kapazitätenaufbau betreffend verschiedene technische Niveaus in der Metrologie, die darauf abzielen, ein ausgewogenes und integriertes Metrologiewesen in den teilnehmenden Ländern zu erreichen und sie in die Lage zu versetzen, ihre wissenschaftlichen und technischen Fähigkeiten auf dem Gebiet der Metrologie auszubauen.

2.

Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen zur Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse der Metrologieforschung unterstützt werden.

Im Rahmen von EMPIR können weitere Maßnahmen unterstützt werden, die gezielt auf Metrologieinstitute ohne wissenschaftliche Kapazitäten oder mit nur begrenzten wissenschaftlichen Kapazitäten ausgerichtet sind, indem diese Institute bei der Nutzung anderer auf nationaler oder regionaler oder auf Ebene der Europäischen Union bestehender Fortbildungs- und Mobilitätsprogramme, der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und von Investitionen in die Metrologieinfrastruktur unterstützt werden.

3.

Im Rahmen von EMPIR kann die Organisation von Vernetzungsaktivitäten zur Förderung von EMPIR und zur Optimierung der Auswirkungen des Programms unterstützt werden.

4.

Die unter Nummer 1 genannten indirekten Maßnahmen werden entsprechend der Benennung durch die zuständige nationale Behörde durch NMI und DI durchgeführt. EMPIR regt jedoch die Beteiligung anderer Stellen bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen von EMPIR an und unterstützt diese. Dieser Ansatz wird voraussichtlich dazu führen, dass rund 15 % des EMPIR-Budgets an diese Stellen geht.


ANHANG III

DURCHFÜHRUNG UND VERWALTUNG VON EMPIR

I   Die Rolle von EURAMET

1.

EURAMET ist nach Artikel 3 für die Durchführung von EMPIR zuständig. Sie verwaltet den Finanzbeitrag der Union zu EMPIR und ist für die Aufstellung und Durchführung des jährlichen Arbeitsplans, die Organisation von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Bewertung und Einstufung der Projektvorschläge und alle weiteren Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem jährlichen Arbeitsplan zuständig. EURAMET ist für die Verwaltung der Finanzhilfen einschließlich der Unterzeichnung der Finanzhilfevereinbarungen, der Entgegennahme, Zuweisung und Überwachung der Verwendung des Finanzbeitrags der Union und der Zahlungen an EMPIR-Teilnehmer der ausgewählten Projekte zuständig.

Die Überwachung des Finanzbeitrags der Union umfasst alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Kontrollen und Prüfungen, Ex-ante- und/oder Ex-Post-Kontrollen, die für die Durchführung der EURAMET von der Kommission übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Durch diese Tätigkeiten soll eine angemessen Zusicherung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und über die Erstattungsfähigkeit der im Rahmen der Finanzhilfevereinbarungen angegebenen Kosten gegeben werden.

2.

EURAMET kann die teilnehmenden Länder mit bestimmten verwaltungstechnischen und logistischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von EMPIR beauftragen.

II   Organisationsstruktur von EURAMET zur Durchführung von EMPIR

1.

Die Vollversammlung ist das höchste Gremium bei allen EURAMET-Angelegenheiten. Der EMPIR-Ausschuss verwaltet das Programm in einem von EURAMET festgelegten Rahmen, so dass EURAMET sicherstellen kann, dass dessen Ziele mit der Durchführung des Programms erreicht werden.

Der EMPIR-Ausschuss setzt sich aus Vertretern von EURAMET-Mitgliedern der teilnehmenden Länder zusammen. Die Stimmengewichtung wird auf der Grundlage der nationalen Verpflichtungen nach einer Quadratwurzelregel berechnet.

Der EMPIR-Ausschuss trifft insbesondere Entscheidungen über die strategische Forschungs- und Innovationsagenda, die Planung der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, das Bewertungsverfahren, die Auswahl der zu finanzierenden Projekte anhand der Ranglisten und die Überwachung der Fortschritte der geförderten Projekte. Er nimmt den jährlichen Arbeitsplan nach dessen Genehmigung durch die Kommission an.

Der Kommission hat bei den Sitzungen des EMPIR-Ausschusses Beobachterstatus. Für die Annahme des jährlichen Arbeitsplans durch den EMPIR-Ausschuss ist jedoch die Zustimmung der Kommission vorab einzuholen. Der EMPIR-Ausschuss lädt die Kommission zu seinen Sitzungen ein und übermittelt ihr alle einschlägigen Unterlagen. Die Kommission kann sich an den Erörterungen des EMPIR-Ausschusses beteiligen.

2.

Der/die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses und sein bzw. ihr Stellvertreter/in werden vom EMPIR-Ausschuss gewählt. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses ist eine/r der beiden stellvertretenden Vorsitzenden von EURAMET. Der bzw. die Vorsitzende des EMPIR-Ausschusses vertritt EURAMET in den Angelegenheiten, die EMPIR betreffen.

3.

Der Forschungsrat setzt sich aus hochqualifizierten Sachverständigen aus Industrie und Forschung sowie von Hochschulen und internationalen Interessenverbänden zusammen. Er bietet unabhängige strategische Beratung zum jährlichen Arbeitsplan von EMPIR. Die Mitglieder des Forschungsrates werden von der Vollversammlung von EURAMET ernannt.

4.

Das Sekretariat von EURAMET, das die allgemeine administrative Unterstützung für EURAMET leistet, führt die Bankkonten für EMPIR.

5.

Die Unterstützungsstelle für die Programmverwaltung wird als Teil des Sekretariats von EURAMET eingerichtet und ist für die Durchführung und die tägliche Verwaltung von EMPIR zuständig.