17.1.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/18


DURCHFÜHRUNGSRICHTLINIE (EU) 2019/68 DER KOMMISSION

vom 16. Januar 2019

zur Festlegung technischer Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 91/477/EWG des Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass jede Feuerwaffe oder jeder wesentliche Bestandteil, die bzw. der in Verkehr gebracht wird, mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung versehen wird. In Artikel 4 Absatz 2 der genannten Richtlinie ist festgelegt, welche Angaben in die Kennzeichnung aufzunehmen sind, um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern und ihren freien Verkehr zu erleichtern. Wesentliche Bestandteile von sehr geringer Größe müssen zumindest mit einer Seriennummer oder einem alphanumerischen oder digitalen Code gekennzeichnet werden. Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung eines Waffenregisters, in dem alle Angaben zu den Feuerwaffen erfasst werden, die zur Nachverfolgung und Identifizierung dieser Feuerwaffen und ihrer wesentlichen Bestandteile notwendig sind, sowie Angaben zu etwaigen Umbauten oder Veränderungen an einer Feuerwaffe, die dazu führen, dass die Feuerwaffe in eine andere Kategorie oder Unterkategorie eingestuft wird, auch Angaben zu der Stelle, die einen wesentlichen Bestandteil ausgetauscht oder verändert hat.

(2)

Bei einer Überführung aus staatlichen Beständen in eine dauerhafte zivile Verwendung muss die Identität der überführenden Stelle Teil der Kennzeichnung sein. Sofern die Identität nicht bereits im Rahmen einer bestehenden Kennzeichnung ersichtlich ist, muss sie bei der Überführung in eine zivile Verwendung hinzugefügt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten stellen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG sicher, dass jede kleinste Verpackungseinheit der vollständigen Munition so gekennzeichnet wird, dass daraus der Name des Herstellers, die Identifikationsnummer der Charge (des Loses), das Kaliber und der Munitionstyp hervorgehen. Angesichts der derzeitigen Marktpraxis für die Verpackung von Munition und des derzeitigen Standes der Technik ist es zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, technische Spezifikationen für eine derartige Kennzeichnung festzulegen. Diese Richtlinie sollte daher nur für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen gelten (einschließlich sehr kleiner wesentlicher Bestandteile).

(4)

Eine angemessene Schriftgröße der Kennzeichnungen ist von entscheidender Bedeutung, um das Ziel zu erreichen, die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen zu verbessern. Die technischen Spezifikationen sollten daher eine Mindestschriftgröße vorgeben, die die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Schriftgröße für die entsprechenden Kennzeichnungen in ihrem nationalen Recht zu übernehmen haben.

(5)

Unter Berücksichtigung der Internationalen Standards für die Kontrolle von Kleinwaffen (ISACS) der Vereinten Nationen über die Kennzeichnung und Erfassung sollte bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischen Materialien, die die Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung gefährden könnten (z. B. Rahmen oder Gehäuse aus bestimmten Polymerkategorien), die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht werden, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist. Es sollte den Mitgliedstaaten freigestellt sein, andere technische Methoden zuzulassen, etwa Lasergravuren von ausreichender Tiefe, die ein gleichwertiges Maß an Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung von Rahmen und Gehäusen aus nichtmetallischen Materialien gewährleisten.

(6)

Um die Rückverfolgbarkeit von Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteilen in den Waffenregistern der Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten nur lateinische, kyrillische oder griechische Schriftzeichen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und ihren wesentlichen Bestandteile vorschreiben dürfen. Entsprechend sollte nur das arabische oder das römische Zahlensystem für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen verwendet werden dürfen, je nach Präferenz der einzelnen Mitgliedstaaten.

(7)

Diese Richtlinie lässt Artikel 3 der Richtlinie 91/477/EWG unberührt.

(8)

Gemäß der Gemeinsamen Politischen Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission vom 28. September 2011 zu erläuternden Dokumenten (2) haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, in begründeten Fällen zusätzlich zur Mitteilung ihrer Umsetzungsmaßnahmen ein oder mehrere Dokumente zu übermitteln, in denen der Zusammenhang zwischen den Bestandteilen einer Richtlinie und den entsprechenden Teilen nationaler Umsetzungsinstrumente erläutert wird.

(9)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 13b Absatz 1 der Richtlinie 91/477/EWG eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Feuerwaffen und deren wesentliche Bestandteile, jedoch nicht für kleinste Verpackungseinheiten der vollständigen Munition.

Artikel 2

Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kennzeichnung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG den technischen Spezifikationen im Anhang dieser Richtlinie entspricht.

Artikel 3

Umsetzungsbestimmungen

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens 17. Januar 2020 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 5

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 16. Januar 2019

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)  ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51.

(2)  ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 14.


ANHANG

Technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen

1.

Die für die Kennzeichnung zu verwendende Schriftgröße wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegte (minimale) Schriftgröße beträgt mindestens 1,6 mm. Für die Kennzeichnung wesentlicher Bestandteile, die zu klein sind, um sie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 91/477/EWG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

2.

Bei Rahmen oder Gehäusen aus nichtmetallischem Material, das von den Mitgliedstaaten spezifiziert wird, wird die Kennzeichnung auf einer Metallplatte angebracht, die untrennbar mit dem Material des Rahmens oder Gehäuses verbunden ist, sodass

a)

die Platte nicht leicht oder ohne Weiteres entfernt werden kann und

b)

bei der Entfernung der Platte ein Teil des Rahmens oder des Gehäuses zerstört würde.

Die Mitgliedstaaten können auch den Einsatz anderer technischer Methoden für die Kennzeichnung von Rahmen und Gehäusen zulassen, soweit diese Methoden ein gleichwertiges Maß an Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung gewährleisten.

Bei der Festlegung der nichtmetallischen Materialien für die Zwecke dieser Spezifikation berücksichtigen die Mitgliedstaaten, in welchem Maße solche Materialien die Lesbarkeit und Dauerhaftigkeit der Kennzeichnung beeinträchtigen können.

3.

Das für die Kennzeichnung zu verwendende Alphabet wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten können hierbei die Verwendung des lateinischen, kyrillischen oder griechischen Alphabets festlegen.

4.

Das für die Kennzeichnung verwendete Zahlensystem wird von den Mitgliedstaaten festgelegt. Die Mitgliedstaaten können hierbei die Verwendung des arabischen oder römischen Zahlensystems festlegen.