31986L0279

Richtlinie 86/279/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 zur Änderung der Richtlinie 84/631/EWG über die Überwachung und Kontrolle in der Gemeinschaft der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle

Amtsblatt Nr. L 181 vom 04/07/1986 S. 0013 - 0015


RICHTLINIE DES RATES vom 12. Juni 1986 zur Änderung der Richtlinie 84/631/EWG über die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle (86/279/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 100 und 235,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz, das am 22. November 1973(4) vom Rat angenommen wurde und zu dessen Fort- und Umsetzung die Entschließungen vom 17. Mai 1977(5) und vom 7. Februar 1983(6) verabschiedet wurden, sieht eine gemeinschaftliche Maßnahme zur Überwachung der Beseitigung gefährlicher Abfälle vor.

Die Mitgliedstaaten sind aufgrund der Richtlinie 78/319/EWG(7) verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit giftige und gefährliche Abfälle beseitigt werden, ohne die menschliche Gesundheit zu gefährden oder die Umwelt zu schädigen.

Zu diesem Zweck organisiert die Richtlinie 84/631/EWG(8) die Überwachung und Kontrolle - in der Gemeinschaft - der grenzueberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle.

Beim Schutz der Umwelt vor Gefahren, die von den genannten Abfällen herrühren, müssen die Gefahren der Verschmutzung berücksichtigt werden, die ausserhalb der Gemeinschaft auftreten können.

Somit müssen im Falle der Verbringung von Abfällen in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft der Besitzer im Rahmen der Notifizierung der Verbringung zufriedenstellende Angaben hinsichtlich der Zustimmung des Bestimmungsdrittlandes machen und der Empfänger der Abfälle über angemessene technische Kapazitäten für die Beseitigung der Abfälle verfügen.

Ausserdem hat die Erfahrung gezeigt, daß es im Falle der Verbringung von Abfällen in ein Land ausserhalb der Gemeinschaft günstiger wäre, wenn das Recht, die Bestätigung über den Eingang der Notifizierung auszustellen oder Einwände gegen die Verbringung zu erheben, dem Versandmitgliedstaat zuerkannt würde. Unter bestimmten Umständen sollte jedoch dieses Recht der Mitgliedstaat besitzen, durch den die Abfälle zuletzt befördert werden.

Um diesen verschiedenen Anforderungen zu genügen, muß die Richtlinie 84/631/EWG geändert werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Artikel 3, 4, 5, 7 und 17 der Richtlinie 84/631/EWG erhalten folgende Fassung:

"Artikel 3 (1) Hat der Besitzer der Abfälle die Absicht, diese von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat oder durch einen oder mehrere andere Mitgliedstaaten zu verbringen oder verbringen zu lassen oder sie aus einem dritten Staat in einen Mitgliedstaaat zu verbringen oder die Abfälle aus einem Mitgliedstaat in einen dritten Staat zu verbringen, so notifiziert er dies der zuständigen Behörde des für die Ausstellung der Empfangsbestätigung verantwortlichen Mitgliedstaats, wobei er den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten und gegebenenfalls dem Bestimmungsdrittstaat und/oder dem (den) Transitdrittstaat(en) eine Ausfertigung des Notifizierungsschreibens übermittelt.

(2) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des einheitlichen Begleitscheins, im folgenden Begleitschein genannt, der gemäß Artikel 15 zu erstellen und dessen Inhalt in Anhang I festgelegt ist.

(3) Im Rahmen dieser Notifizierung unterrichtet der Besitzer der Abfälle die zuständige Behörde des für die Ausstellung der Empfangsbestätigung verantwortlichen Mitgliedstaats hinreichend, insbesondere über -den Ursprung und die Zusammensetzung der Abfälle sowie den Namen des Erzeugers; wenn es sich um Abfälle verschiedenen Ursprungs handelt, übermittelt der Besitzer ein ausführliches Verzeichnis der Abfälle und teilt dabei die Namen der Ersterzeuger mit, sofern diese bekannt sind;

-die in bezug auf Strecken und Versicherung für Schäden, die Dritten entstehen, getroffenen Vorkehrungen;

-die zur Gewährleistung der Transportsicherheit zu treffenden Maßnahmen und insbesondere die Beachtung der von den betroffenen Mitgliedstaaten für die Ausübung dieser Transporttätigkeit festgelegten Bedingungen durch das Transportunternehmen;

-das Bestehen einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Empfänger der Abfälle, der über eine angemessene technische Kapazität verfügen muß, um die betreffenden Abfälle unter Bedingungen zu beseitigen, die weder die menschliche Gesundheit noch die Umwelt gefährden. Bei Lagerung, Behandlung oder Ablagerung der Abfälle in einem Mitgliedstaat muß der Empfänger auch über eine Genehmigung gemäß Artikel 9 der Richtlinie 78/319/EWG oder gemäß Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG verfügen:

(4) Bei einer Verbringung von Abfällen aus einem Mitgliedstaat in einen dritten Staat muß dem Besitzer der Abfälle die Zustimmung des Bestimmungsdrittstaats vorliegen, bevor er das Notifizierungsverfahren nach Absatz 3 einleitet. Die Notifizierung muß hinreichende Informationen über diese Zustimmung enthalten.

Artikel 4 (1) Eine grenzueberschreitende Verbringung ist nur zulässig, wenn die zuständigen Behörden des in Ab- satz 2 Buchstaben a), b) oder c) genannten Mitgliedstaats den Eingang der Notifizierung bestätigt haben. Die Empfangsbestätigung ist in den Begleitschein einzutragen.

(2) Die Empfangsbestätigung oder ein nach Absatz 3 erhobener Einwand ist dem Besitzer der Abfälle spätestens einen Monat nach Eingang der Notifizierung zu übermitteln, und zwar a)entweder durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats,

b)oder - bei der Durchfuhr von aus einem Drittstaat kommenden und zur Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft bestimmten Abfällen durch die Gemeinschaft - durch die zuständigen Behörden des letzten Mitgliedstaats, durch den diese Abfälle befördert werden sollen,

c)oder - bei der Durchfuhr von aus einem Mitgliedstaat kommenden und zur Beseitigung ausserhalb der Gemeinschaft in einem Drittstaat bestimmten Abfällen - durch die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats, soweit nicht der im letzten Unterabsatz dieses Absatzes vorgesehene Fall vorliegt,

wobei je eine Ausfertigung dem Empfänger der Abfälle und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls dem Bestimmungsdrittstaat und dem (den) Transitdrittstaat(en) zuzuleiten ist.

Werden die Abfälle in einem an den letzten Transitmitgliedstaat angrenzenden Drittstaat beseitigt, so hat der betreffende Transitmitgliedstaat das Recht, anstelle des unter Buchstabe c) genannten Mitgliedstaats die Empfangsbestätigung auszustellen oder Einwände zu erheben. Ein Transitmitgliedstaat, der beabsichtigt, das ihm in diesem Unterabsatz zuerkannte Recht auszuüben, hat dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bekannzugeben. Er darf dieses Recht frühestens drei Monate nach dieser Bekanntgabe ausüben.

(3) Einwände sind anhand der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der Umwelt, zur Wahrung der Sicherheit und der öffentlichen Ordnung oder zum Schutz der Gesundheit zu begründen, die mit dieser Richtlinie, mit anderen gemeinschaftlichen Rechtsakten oder mit internationalen Übereinkommen, die der betroffene Mitgliedstaat auf diesem Gebiet vor der Bekanntgabe dieser Richtlinie geschlossen hat, in Einklang stehen.

(4) Sobald sich die zuständigen Behörden des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats vergewissert haben, daß die Probleme, die sie zu ihrem Einwand veranlasst haben, gelöst sind, übermitteln sie dem Besitzer der Abfälle unverzueglich eine Empfangsbestätigung und leiten je eine Ausfertigung hiervon dem Empfänger der Abfälle und den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten sowie gegebenenfalls dem Bestimmungsdrittstaat und dem (den) Transitdritt- staat(en) zu.

(5) Die Empfangsbestätigung, die dem Besitzer der Abfälle gemäß diesem Artikel von den zuständigen Behörden des in Absatz 2 genannten Mitgliedstaats zugeleitet wird, befreit den Erzeuger dieser Abfälle oder wen auch immer nicht von seinen Verpflichtungen, die sich aus den geltenden einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Bestimmungen ergeben.

(6) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 können die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats und des (der) etwaigen Transitmitgliedstaats (Transitmitgliedstaaten) binnen fünfzehn Tagen nach der Notifizierung erforderlichenfalls Auflagen für die Beförderung der Abfälle in ihrem Hoheitsgebiet festlegen. Diese Auflagen, die dem Besitzer der Abfälle zuzuleiten sind, wobei eine Ausfertigung hiervon an die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten zu richten ist, dürfen nicht strenger sein als die Auflagen für ähnliche Verbringungen, die unter Beachtung der geltenden Übereinkommen ausschließlich innerhalb des Hoheitsgebiets des betroffenen Mitgliedstaats durchgeführt werden. Der Besitzer der Abfälle ist gehalten, diesen Auflagen nachzukommen, um die Beförderung durchführen zu können.

Bis spätestens zwanzig Tage nach Eingang der Notifizierung können die zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats auch als Einwand geltend machen, daß die Verbringung der Abfälle die Durchführung der nach Artikel 12 der Richtlinie 78/319/EWG bzw. Artikel 6 der Richtlinie 76/403/EWG erstellten Pläne beeinträchtigt oder den Verpflichtungen aufgrund internationaler Übereinkommen zuwiderläuft, die er auf diesem Gebiet vor Bekanntgabe dieser Richtlinie geschlossen hat. Ein solcher Einwand ist dem Abfallbesitzer und eine Ausfertigung davon den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten zuzuleiten.

Artikel 5 (1) Der Besitzer der Abfälle kann ein Verfahren der Sammelnotifizierung anwenden, wenn Abfälle mit denselben physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmässig über dieselbe Ausfuhrzollstelle des Versandmitgliedstaats, über dieselbe Einfuhrzollstelle des Bestimmungsmitgliedstaats und im Falle des Transitverkehrs über dieselben Einfuhr- und Ausfuhr-Zollstellen des Transitmitgliedstaats (der Transitmitgliedstaaten) zu demselben Empfänger verbracht werden.

(2) Die zuständigen Behörden des in Artikel 4 Ab- satz 2 genannten Mitgliedstaats und gegebenenfalls des Transitmitgliedstaats (der Transitmitgliedstaaten) können ihre Zustimmung zu diesem Verfahren der Sammelnotifizierung davon abhängig machen, daß ihnen bestimmte Angaben, wie beispielsweise die genauen Mengen oder die regelmässige Aufstellung über die zu verbringenden Abfälle übermittelt werden.

(3) Im Rahmen eines Verfahrens der Sammelnotifizierung kann sich eine einzige Empfangsbestätigung im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 auf mehrere Abfall- sendungen innerhalb eines Zeitraums von bis zu einem Jahr erstrecken.

(4) Die Sammelnotifizierung erfolgt mit Hilfe des Begleitscheins.

Artikel 7 (1) Wenn die Abfälle die Gemeinschaft zwecks Beseitigung in einem Gebiet ausserhalb der Gemeinschaft verlassen, übermittelt - abweichend von Artikel 6 Absatz 4 - die Zollbehörde des letzten Mitgliedstaats, durch den die Verbringung erfolgt, den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats eine Ausfertigung des Begleitscheins, die in dem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c) genannten Falle eine Ausfertigung davon auch den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats zuleiten. Diese Ausfertigungen werden mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt.

(2) Der Besitzer der Abfälle hat den zuständigen Behörden des in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b) oder c) genannten Mitgliedstaats ferner binnen sechs Wochen nach Abgang der Abfälle aus der Gemeinschaft anzuzeigen oder zu bescheinigen, daß diese Abfälle ihren Bestimmungsort erreicht haben, und dabei die letzte Grenzuebergangsstelle in der Gemeinschaft anzugeben, über die die Sendung geleitet wurde.

Artikel 17 Abfälle von Nichteisenmetallen (einschließlich insbesondere Abfall, Schrott, Schlamm, Asche und Staub), die aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zur Wiederverwendung, Aufbereitung oder Rückgewinnung bestimmt sind, sind von dieser Richtlinie ausgenommen, sofern folgende Bedingungen erfuellt sind:

a)Der Besitzer muß auf einem einheitlichen Vordruck, dessen Inhalt in Anhang III festgelegt ist und der bei der Beförderung mitgeführt werden muß, eine Erklärung abgeben, daß diese Stoffe für die betreffenden Vorgänge bestimmt sind, und eine Ausfertigung dieses Dokuments den zuständigen Behörden des in Artikel 4 Absatz 2 genannten Mitgliedstaats zuleiten.

b)Der Empfänger muß auf diesem Dokument, das er den zuständigen Behörden des in Buchstabe a) genannten Mitgliedstaat spätestens fünfzehn Tage nach Eintreffen der Stoffe zuleitet, erklären, daß diese Vorgänge tatsächlich durchgeführt werden."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1987 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 1986.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. WINSEMIUS

(1)ABl. Nr. C 284 vom 7. 11. 1985, S. 5.

(2)ABl. Nr. C 36 vom 17. 2. 1986, S. 197.

(3)ABl. Nr. C 354 vom 31. 12. 1985, S. 4.

(4)ABl. Nr. C 112 vom 20. 12. 1973, S. 3.

(5)ABl. Nr. C 139 vom 13. 6. 1977, S. 3.

(6)ABl. Nr. C 46 vom 17. 2. 1983, S. 1.

(7)ABl. Nr. L 84 vom 31. 3. 1978, S. 43.

(8)ABl. Nr. L 326 vom 13. 12. 1984, S. 31.