24.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/1


BESCHLUSS (EU) 2020/1075 DES RATES

vom 26. Juni 2020

über den Abschluss des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer v und Artikel 218 Absatz 7,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Namen der Europäischen Union hat die Kommission gemäß dem Beschluss des Rates vom 7. März 2016, durch den die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen ermächtigt wurde, ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen“) ausgehandelt.

(2)

Im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2018/1153 des Rates (2) wurde das Abkommen — vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt — am 20. Mai 2019 unterzeichnet.

(3)

Es sind verfahrenstechnische Regelungen für die Beteiligung der Union an den durch das Abkommen geschaffenen gemeinsamen Gremien und für die Annahme von Schutzmaßnahmen, Ersuchen um Konsultationen und Maßnahmen zur Aussetzung von Akzeptanz-Verpflichtungen zu treffen.

(4)

Gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens kann der durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) Änderungen der Anhänge des Abkommens annehmen.

(5)

Um die Billigung von Änderungen der Anhänge des Abkommens, die vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, zu erleichtern und zu vermeiden, dass die Union bezüglich vorgeschlagener Änderungen keinen Standpunkt vertritt, sollte die Kommission ermächtigt sein, diese vorgeschlagenen Änderungen unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen im Namen der Union zu genehmigen.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass die Genehmigung vorgeschlagener Änderungen der Anhänge des Abkommens, die vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmen sind, durch die Kommission im Einklang mit den in diesem Beschluss niedergelegten Bedingungen erfolgt, sollte die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen dem Rat rechtzeitig vor der Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses, bei der diese Änderungen angenommen würden, zur Konsultation vorlegen. Die Vereinbarkeit der dem Rat von der Kommission vorgelegten Änderungen sollte vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (AStV) geprüft werden.

(7)

Das Abkommen sollte genehmigt werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Das Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „Abkommen“) wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 17 Absatz 1 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Union vor. (3)

Artikel 3

(1)   Die Union wird in dem durch Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Europäische Kommission vertreten, die von der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) unterstützt und von den Luftfahrtbehörden als Vertreter der Mitgliedstaaten begleitet wird.

(2)   Die Union wird in dem durch Anhang I Nummer 3.1.1 des Abkommens eingesetzten Aufsichtsgremium für die Zertifizierung durch die EASA vertreten, unterstützt von den durch die Tagesordnung der einzelnen Sitzungen unmittelbar betroffenen Luftfahrtbehörden.

Artikel 4

Die Kommission wird ermächtigt, im Namen der Union vom Gemeinsamen Ausschuss angenommene Änderungen der Anhänge des Abkommens gemäß Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 17 Absatz 6 des Abkommens zu genehmigen, soweit diese Änderungen mit den einschlägigen Rechtsakten der Union übereinstimmen und keine Änderungen dieser Rechtsakte bedingen; hierfür gelten folgende Bedingungen:

a)

Die Kommission stellt sicher, dass die Genehmigung im Namen der Union

im Interesse der Union ist;

den Zielen dient, die die Union im Rahmen ihrer Flugverkehrssicherheitspolitik und Handelspolitik verfolgt;

den Interessen der Hersteller, Händler und Verbraucher der Union Rechnung trägt;

nicht gegen Unionsrecht oder internationales Recht verstößt;

gegebenenfalls dafür sorgt, dass betrügerische und irreführende Praktiken leichter aufgedeckt werden können, und damit zur Verbesserung der Qualität von luftfahrttechnischen Erzeugnissen beiträgt;

gegebenenfalls die Angleichung der Normen für luftfahrttechnische Erzeugnisse zum Ziel hat;

gegebenenfalls die Schaffung von Innovationshemmnissen verhindert und

gegebenenfalls den Handel mit luftfahrttechnischen Erzeugnissen erleichtert.

b)

Die Kommission legt dem Rat die vorgeschlagenen Änderungen rechtzeitig vor ihrer Genehmigung vorgelegt.

Der AStV prüft die Vereinbarkeit der vorgeschlagenen Änderungen mit den Bedingungen nach Buchstabe a.

Die Kommission genehmigt die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union, es sei denn, eine Anzahl von Mitgliedstaaten, die nach Artikel 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union eine Sperrminorität im Rat bildet, erhebt Einwände gegen diese Änderungen. Bei Vorliegen einer solchen Sperrminorität lehnt die Kommission die vorgeschlagenen Änderungen im Namen der Union ab.

Artikel 5

(1)   Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen:

a)

Annahme von Schutzmaßnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b des Abkommens,

b)

Beantragung von Konsultationen gemäß Artikel 15 Absatz 3 des Abkommens,

c)

Anordnung von Maßnahmen zur Aussetzung von Verpflichtungen zur gegenseitigen Akzeptanz und zur Aufhebung solcher Aussetzungen gemäß Artikel 16 des Abkommens.

(2)   Die Kommission unterrichtet den Rat rechtzeitig im Voraus von ihrer Absicht, Maßnahmen gemäß diesem Artikel zu ergreifen.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Juni 2020.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. METELKO-ZGOMBIĆ


(1)  Zustimmung vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2018/1153 des Rates vom 26. Juni 2018 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Volksrepublik China (ABl. L 210 vom 21.8.2018, S. 2).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.