31989D0382

89/382/EWG, Euratom: Beschluß des Rates vom 19. Juni 1989 zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

Amtsblatt Nr. L 181 vom 28/06/1989 S. 0047 - 0047
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0021
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 19 S. 0021


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BESCHLUSS DES RATES

vom 19. Juni 1989

zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften

(89/382/EWG, Euratom)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

nach Kenntnisnahme von dem Beschlussentwurf der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Entschließung des Rates vom 19. Juni 1989 über die Durchführung eines Plans für prioritäre Maßnahmen im Bereich der statistischen Information: Statistisches Programm der Europäischen Gemeinschaften 1989-1992 (2) hat deutlich gemacht, daß zur Unterstützung der Ziele der Europäischen Gemeinschaften ein kohärentes und umfassendes statistisches Gesamtprogramm erforderlich ist.

Die Durchführung des statistischen Programms erfordert Beschlüsse, die den Bedürfnissen der Gemeinschaft gerecht werden, die Festlegung ihrer Priorität und die Entwicklung von Verfahren für eine engere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission.

Zur Verwirklichung dieser Zusammenarbeit empfiehlt sich die Einsetzung eines Ausschusses, der mit der Unterstützung der Kommission bei der Durchführung der statistischen Programme der Europäischen Gemeinschaften beauftragt wird.

Es ist wünschenswert, daß sich die Zusammenarbeit auf alle in den statistischen Programmen der Europäischen Gemeinschaften abgedeckten Bereiche erstreckt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Es wird ein Ausschuß für das Statistische Programm - im folgenden »Ausschuß" genannt - eingesetzt, der sich aus Vertretern der statistischen Ämter der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission (der Generaldirektor des Statistischen Amtes der Europäischen Gemeinschaften) den Vorsitz hat.

Artikel 2

Der Ausschuß unterstützt die Kommission bei der allgemeinen Koordinierung der mehrjährigen statistischen Programme, um sicherzustellen, daß die durchzuführenden Maßnahmen mit den in den einzelstaatlichen statistischen Programmen vorgesehenen Maßnahmen in Einklang stehen.

Artikel 3

Die Kommission hört den Ausschuß

a) zu den Maßnahmen, die sie zur Erreichung der in den mehrjährigen statistischen Programmen gesteckten Ziele durchführen will, sowie zu den dafür erforderlichen Mitteln und den entsprechenden Zeitplänen;

b) zu der Entwicklung der mehrjährigen statistischen Programme;

c) zu allen anderen - insbesondere methodologischen - Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Aufstellung oder Durchführung der statistischen Programme ergeben und vom Vorsitzenden von sich aus oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats zur Sprache gebracht werden.

Artikel 4

Der Ausschuß nimmt ausserdem die Aufgaben wahr, die ihm durch Bestimmungen des Rates im Bereich der Statistik zugeordnet werden, und zwar nach den Modalitäten, die in diesen Bestimmungen gemäß dem Beschluß 87/373/EWG (3) festgelegt werden.

Artikel 5

Einmal jährlich erstellt der Ausschuß einen Bericht mit einer Bilanz der statistischen Arbeiten, die ihm zur Prüfung vorgelegt werden. Die Kommission übermittelt diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat.

Artikel 6

Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Geschehen zu Luxemburg am 19. Juni 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SOLCHAGA CATALAN

(1) ABl. Nr. C 158 vom 26. 6. 1989.

(2) ABl. Nr. C 162 vom 29. 6. 1989, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33.