31981L0602

Richtlinie 81/602/EWG des Rates vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung

Amtsblatt Nr. L 222 vom 07/08/1981 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0214
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0038
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 13 S. 0214
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 23 S. 0038


RICHTLINIE DES RATES vom 31. Juli 1981 über ein Verbot von bestimmten Stoffen mit hormonaler Wirkung und von Stoffen mit thyreostatischer Wirkung (81/602/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bestimmte Stoffe mit thyreostatischer Wirkung und mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung können aufgrund der Rückstände, die sie im Fleisch hinterlassen, eine Gefahr für die Verbraucher darstellen ; darüber können sie die Fleischqualität beeinträchtigen.

Im Interesse der Verbraucher ist es erforderlich, einerseits die Verabfolgung von Stilbenen und Thyreostatika an Tiere jeder Art sowie das Inverkehrbringen der genannten Stoffe zu diesem Zweck zu untersagen und andererseits die Verwendung der übrigen Stoffe zu regeln.

Wird im besonderen die Verwendung bestimmter Stoffe zu therapeutischen Zwecken genehmigt, so muß sie überwacht werden.

Die Verwendung von Östradiol 17/ß Progesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol muß jedoch noch eingehend im Hinblick auf die Unschädlichkeit bzw. Schädlichkeit dieser Stoffe untersucht werden. Bis zu einem diesbezueglichen Beschluß sind daher die für diese Stoffe geltenden Regelungen unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages vorsorglich beizubehalten.

Die Anwendung der aus dieser Richtlinie sich ergebenden Bestimmungen muß wirksam überwacht werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für diese Richtlinie gelten die Begriffsbestimmungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse der Richtlinien 64/433/EWG (4), 71/118/EWG (5) und 77/99/EWG (6).

(2) Ausserdem gelten folgende Begriffsbestimmungen: - Nutztiere : Haustiere der Arten Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Haustierarten von Einhufern und Gefluegel sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind;

- therapeutische Behandlung : Verabfolgung eines der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Stoffe an Nutztiere zur Behandlung eines pathologischen (1) ABl. Nr. C 305 vom 22.11.1980, S. 2. (2) ABl. Nr. C 50 vom 9.3.1981, S. 87. (3) ABl. Nr. C 138 vom 9.6.1981, S. 29. (4) ABl. Nr. 121 vom 29.7.1964, S. 2012/64. (5) ABl. Nr. L 55 vom 8.3.1971, S. 23. (6) ABl. Nr. L 26 vom 31.1.1977, S. 85. Zustands, der nach entsprechender Untersuchung von einem Tierarzt festgestellt worden ist.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß vorbehaltlich der Artikel 4 und 5 folgendes untersagt wird: a) Nutztieren - gleichgültig auf welchem Wege - Stoffe mit thyreostatischer Wirkung und Stoffe mit östrogoner, androgener oder gestagener Wirkung zu verabfolgen;

b) Nutztiere, denen die genannten Stoffe verabfolgt wurden, in Verkehr zu bringen oder zu schlachten;

c) Fleisch der unter Buchstabe b) genannten Nutztiere in Verkehr zu bringen;

d) unter Buchstabe c) genanntes Fleisch zu verarbeiten und Fleischerzeugnisse, die aus oder mit diesem Fleisch hergestellt sind, in Verkehr zu bringen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten verbieten mit Wirkung von dem in Artikel 9 Buchstabe a) genannten Zeitpunkt das Inverkehrbringen von Stilbenen, Stilbenderivaten, -salzen und -estern sowie von Thyreostatika im Hinblick auf ihre Verabfolgung an Tiere jeder Art.

Artikel 4

(1) Abweichend von Artikel 2 können die Mitgliedstaaten die Verabfolgung von Stoffen mit östrogener, androgener oder gestagener Wirkung - ausgenommen die in Artikel 3 bezeichneten Stoffe -, die gemäß den Tierarzneimittelrichtlinien zugelassen wurden, an Nutztiere zur therapeutischen Behandlung sowie zu Brunstsynchronisation, zur Unterbrechung einer unerwünschten Trächtigkeit, zur Verbesserung der Fruchtbarkeit und zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren für die Implantation von Embryonen zulassen.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Verabfolgung muß durch einen Tierarzt geschehen. Die Mitgliedstaaten können jedoch zulassen, daß die Brunstsynchronisation sowie die Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren für die Implantation von Embryonen nicht vom Tierarzt, sondern unter seiner unmittelbaren Verantwortung durchgeführt werden.

Artikel 5

Der Rat fasst auf Vorschlag der Kommission so bald wie möglich einstimmig einen Beschluß über die Verabfolgung von Östradiol 17/ß, Progesteron, Testosteron, Trenbolon und Zeranol zu Mastzwecken an Nutztiere.

Bis zu diesem Beschluß finden die geltenden einzelstaatlichen Regelungen sowie die von den Mitgliedstaaten geschlossenen Vereinbarungen über diese Stoffe weiterhin Anwendung, und zwar unter Einhaltung der allgemeinen Vorschriften des Vertrages und unbeschadet von Initiativen, die im Rahmen eines Gemeinschaftsverfahrens zur Angleichung der einzelstaatlichen Regelungen ergriffen werden.

Die Mitgliedstaaten dürfen während der genannten Übergangszeit nicht die Verwendung neuer Stoffe zulassen.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß bis zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung ihre innerstaatlichen Vorschriften für aus Drittländern eingeführte Erzeugnisse nicht günstiger sind als die aufgrund dieser Richtlinie für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr geltenden Bestimmungen.

Artikel 7

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die Nutztiere, das von ihnen stammende Fleisch und die daraus hergestellten Fleischerzeugnisse einer Kontrolle unterworfen werden.

Die Einzelheiten dieser Kontrolle und deren Finanzierung werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschlossen.

Artikel 8

Die Kommission legt dem Rat spätestens am 1. Juli 1984 einen Bericht über die gesammelten Erfahrungen und die wissenschaftliche Entwicklung vor, dem gegebenenfalls Vorschläge, die dieser Entwicklung Rechnung tragen, beigefügt werden.

Artikel 9

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Maßnahmen, um a) Artikel 3 spätestens zwei Monate nach Bekanntgabe dieser Richtlinie und

b) den übrigen Artikeln dieser Richtlinie spätestens 12 Monate nach Bekanntgabe der Richtlinie nachzukommen.

Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis.

Artikel 10

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 1981.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. WALKER